Beschluss
1 S 53/99
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird ein ursprünglich bestandsgeschützter Baukörper durch An- oder Umbauten in ein neu entstehendes Gebäude einbezogen, so löst dies eine Neuprüfung der Abstandflächen im Hinblick auf das Gesamtgebäude aus. Der Bauherr kann sich dannn nicht für den Teil des Gesamtgebäudes, der aus dem Altbau hervorgegangen ist, auf Bestandsschutz berufen. 2. Bei der Bestimmung der Außenwandlänge im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 1 SächsBO sind mehrere Außenwandteile einer Gebäudeseite zusammenzuzählen, sie bilden eine einheitliche Außenwand. Ein Gebäude hat daher im Regelfall - auch wenn es Vor- oder Rücksprünge aufweist - nur vier Außenwände. 3. Eine Baugenehmigung kann nur dann teilweise aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden, wenn sie tatsächlich und rechtlich teilbar ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Aufhebung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag eines Nachbarn erfolgt und dieser nur von Teilen des Vorhabens beschwert ist. 4. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist der Streitwert nach dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 GKG durch den Streitwert des vorangegangenen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig davon begrenzt, welcher der Beteiligten den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt hat.
Entscheidungsgründe
1. Wird ein ursprünglich bestandsgeschützter Baukörper durch An- oder Umbauten in ein neu entstehendes Gebäude einbezogen, so löst dies eine Neuprüfung der Abstandflächen im Hinblick auf das Gesamtgebäude aus. Der Bauherr kann sich dannn nicht für den Teil des Gesamtgebäudes, der aus dem Altbau hervorgegangen ist, auf Bestandsschutz berufen. 2. Bei der Bestimmung der Außenwandlänge im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 1 SächsBO sind mehrere Außenwandteile einer Gebäudeseite zusammenzuzählen, sie bilden eine einheitliche Außenwand. Ein Gebäude hat daher im Regelfall - auch wenn es Vor- oder Rücksprünge aufweist - nur vier Außenwände. 3. Eine Baugenehmigung kann nur dann teilweise aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden, wenn sie tatsächlich und rechtlich teilbar ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Aufhebung oder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag eines Nachbarn erfolgt und dieser nur von Teilen des Vorhabens beschwert ist. 4. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist der Streitwert nach dem Rechtsgedanken des § 14 Abs. 2 GKG durch den Streitwert des vorangegangenen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig davon begrenzt, welcher der Beteiligten den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt hat.