Beschluss
1 ZB 23.1573
VGH München, Entscheidung vom
27Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung eines Mehrfamilienhauses, die die Beklagte der Beigeladenen erteilt hat. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 9..., Gemarkung R. (im Folgenden: Nachbargrundstück). Nordöstlich an dieses Grundstück grenzt das Grundstück FlNr. …2, Gemarkung R. , an (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück mit den FlNrn. 9... und …20 sind bislang jeweils mit einem (unmittelbar) an der Straße errichteten Vordergebäude und einem sich daran anschließenden rückwärtigen Nebengebäude bebaut. Mit Bescheid vom 8. April 2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des auf dem Vorhabengrundstück bestehenden Mehrfamilienhauses. Geplant ist dabei u.a. der Ausbau des Dachgeschosses des Vordergebäudes unter Errichtung von traufseitigen Dachgauben an der Vorder- und Rückseite zur Ermöglichung der erstmaligen Wohnnutzung des Dachgeschosses. Außerdem soll im rückwärtigen Grundstücksbereich im unmittelbaren Anschluss an das Vordergebäude ein (neuer) zweigeschossiger Anbau mit Flachdach entstehen. Im südöstlichsten Grundstücksbereich soll schließlich ein neuer zweigeschossiger Baukörper mit zurückgesetztem Dachgeschoss errichtet werden. Eine Abweichung von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts wurde bis zur Erteilung der Baugenehmigung weder beantragt noch erteilt. Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht den Baugenehmigungsbescheid mit Urteil vom 9. Mai 2023 auf. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die Baugenehmigung in Bezug auf das Vordergebäude gegen das im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Abstandsflächenrecht verstoße. Mit dem Zulassungsantrag macht die Beigeladene geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Vordergebäude aufgrund der geplanten Dachgauben abstandsflächenwidrig sei, sei nicht ersichtlich, weshalb die Baugenehmigung insgesamt aufzuheben sei. Unabhängig davon sei das Vordergebäude abstandsflächenkonform. Mit Schreiben vom 28. September 2023 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben in Richtung Südwesten zum Nachbargrundstück. Über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden. Die Beklagte schließt sich dem Zulassungsvorbringen der Beigeladenen an, stellt aber keinen eigenen Antrag. Die Klägerin tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten sowie die übermittelte Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. wird nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Baugenehmigung vom 8. April 2020 (allein) wegen des durch den Dachgeschossausbau des Vordergebäudes bedingten Verstoßes gegen die Vorgaben des Abstandsflächenrechts rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist und die Baugenehmigung deshalb, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insgesamt aufzuheben war. 1. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass die Baugenehmigung wegen des angenommenen, durch den Dachgeschossausbau des Vordergebäudes bedingten Verstoßes gegen die Vorgaben des Abstandsflächenrechts insgesamt aufzuheben war. Baugenehmigungen sind in aller Regel nicht in dem Sinne teilbar, dass Verstöße gegen Nachbarrechte schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) nur zu einer Teilaufhebung führen können, da sie die einheitliche und deshalb grundsätzlich unteilbare Feststellung enthalten, dass das im Bauantrag beschriebene und zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben in seiner Gesamtheit nicht gegen zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – BayVBl 2019, 562 m.w.N.; B.v. 7.8.2012 – 15 CS 12.1147 – juris Rn. 14; B.v. 26.10.2009 – 2 CS 09.2121 – BayVBl 2010, 178; B.v. 22.4.1998 – 26 CS 98.338 – juris Rn. 13). Eine Teilaufhebung ist lediglich ausnahmsweise dann möglich (und in diesem Fall auch nur zulässig), wenn die Baugenehmigung in dem Umfang, in dem durch ihre Verwirklichung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt werden, rechtlich und tatsächlich teilbar ist und der Bauherr, der allein den Umfang der begehrten Baugenehmigung bestimmt, der Teilung bzw. Teilaufhebung zustimmt (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 1 BV 16.232 – BayVBl 2019, 562; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.10.2019 – OVG 10 B 2.15 – juris Rn. 95 ff.; SächsOVG, B.v. 13.8.2012 – 1 B 242.12 – NVwZ-RR 2013, 14; B.v. 16.2.1999 – 1 S 53.99 – juris Leitsatz 3; OVG NW, U.v. 12.12.1991 – 7 A 172.89 – juris Rn. 16 f.). Die Teilbarkeit der Baugenehmigung setzt voraus, dass eine Teilung der baulichen Anlage bautechnisch möglich ist und mit ihrer vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist, also der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2019 – 1 ZB 17.1763 – juris Rn. 3). Ein derartiger Ausnahmefall ist nach dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich. Die Baugenehmigung wurde für das (Gesamt-)Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung“ des Mehrfamilienhauses auf dem Vorhabengrundstück erteilt. Eine Teilung zwischen den geplanten Maßnahmen am Vordergebäude mit seinem sich unmittelbar anschließenden Anbau und dem neuen zweigeschossigen Baukörper mit zurückgesetztem Dachgeschoss im südöstlichsten Grundstücksbereich kommt nicht in Betracht, weil das Vordergebäude mit seinem rückwärtigen Anbau nach der Eingabeplanung bautechnisch und funktional mit dem im südöstlichsten Bereich des Vorhabengrundstücks neu zu errichtenden zweigeschossigen Baukörper mit zurückgesetztem Dachgeschoss in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. Verbindung der Untergeschosse der Gebäude mit einer Tiefgarage, gemeinsamer Technikraum und gemeinsame Treppenanlage). Dass das Verwaltungsgericht von der selbständigen funktionalen Beurteilbarkeit des Rückgebäudes und damit einer insoweit gegebenen (ausnahmsweisen) Teilbarkeit der Baugenehmigung ausgegangen ist, kann der Randnummer 19 des angegriffenen Urteils nicht entnommen werden. 2. Auch soweit sich das Zulassungsvorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass das Vordergebäude auf dem Vorhabengrundstück die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, vermag es die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht ernstlich zu erschüttern. Der Senat hat bei der Beurteilung des Vorhabens von derselben Sach- und Rechtslage auszugehen wie das Verwaltungsgericht. Bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn ist grundsätzlich auf die Umstände zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. Änderungen zu Lasten des Bauherrn werden nicht berücksichtigt, selbst wenn sie während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens eintreten (BVerwG, U.v. 19.9.1969 – IV C 18.67 – NJW 1970, 263; BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 2 ZB 21.2099 – juris Rn. 27). Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2010 – 4 B 43.10 – BauR 2011, 499; B.v. 23.4.1998 – 4 B 40.98 – NVwZ 1998, 1179; B.v. 22.4.1996 – 4 B 54.96 – NVwZ-RR 1996, 628; U.v. 5.10.1965 – 4 C 3.65 – BVerwGE 22, 129; BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 2 ZB 21.2099 – juris Rn. 27; B.v. 12.7.2021 – 1 ZB 21.735 – juris Rn. 5; B.v. 18.1.2010 – 1 ZB 07.3187 – juris Rn. 12; U.v. 4.10.1991 – 2 B 88.1284 – BayVBl 1992, 211). Für die Berechnung der Abstandsflächen ist daher Art. 6 BayBO in der Fassung vom 10. Juli 2018, gültig von 1. September 2018 bis 31. Januar 2021, sowie – zugunsten der Beigeladenen – in der Fassung vom 25. Mai 2021, gültig von 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2023, zu berücksichtigen. Dass in der Folge weitere für die Beigeladene günstige Änderungen der Bayerischen Bauordnung erfolgt sind, wird weder im Zulassungsverfahren geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. 2.1 Die Abstandsflächenrelevanz der geplanten Gauben auf dem Vordergebäude entfällt nicht gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO, der seit 1. Februar 2021 gilt. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, außer Betracht. Nach ihrem klaren Wortlaut setzt die Regelung – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – voraus, dass das Gebäude, dessen Vor- bzw. Dachaufbauten betrachtet werden, „an der Grundstücksgrenze“ errichtet wird bzw. ist (vgl. Kraus in Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2024, Art. 6 Rn. 436). Dies ist bei der vorliegend maßgeblichen südwestlichen Außenwand des Vordergebäudes nicht der Fall. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts von Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO kann der von der Beigeladenen angeführte Wertungswiderspruch, dass die Norm im Fall ihrer Anwendbarkeit allein auf unmittelbar grenzständige Gebäude lediglich die für die Nachbarn maximal belastende Variante privilegieren würde, nicht durch eine erweiternde (teleologische) Auslegung der Norm aufgelöst werden, zumal ein dahingehender Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar ist (vgl. LT-Drs. 18/8547, S. 15) und Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist. Der aufgezeigte Wertungswiderspruch ist vielmehr im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Abweichung von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts zu lösen. 2.2 Soweit sich die Beigeladene gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass die zum Ausbau des Dachgeschosses des Vordergebäudes vorgesehenen abstandsflächenrelevanten Gaubenelemente die Frage nach der Einhaltung des Abstandsflächenrechts (insgesamt) neu aufwerfen und eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Vordergebäudes erforderlich ist, kann diese Frage offenbleiben. Denn das angegriffene Urteil erweist sich unabhängig davon im Ergebnis als offensichtlich zutreffend (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zum Zulassungsantrag zu Recht darauf hingewiesen, dass mit dem Einbau der Gauben auf dem Dach des Vordergebäudes neue senkrecht versetzte, abstandsflächenrelevante (seitliche) Außenwände entstehen, welche die Abstandsflächen nicht einhalten (vgl. Stellungnahme vom 7.11.2023, Seite 4). Aufgrund ihrer (nach dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogenen) Abstandsflächenrelevanz erfordern (auch) die südwestlichen Seitenwände der auf dem Vordergebäude geplanten Dachgauben als versetzte Außenwandteile gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO jeweils eigene Abstandsflächen, die gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen müssen. Diese Notwendigkeit besteht unabhängig davon, ob die durch die Seitenwände der Dachgauben ausgelösten Abstandsflächen vollständig innerhalb der durch die südwestliche Außenwand des bestehenden Vordergebäudes ausgelösten Abstandsflächen zum Liegen kommen und insofern nicht über diese hinausgehen. Dies ist nur insoweit relevant, als die am weitesten vor die Gebäudeaußenwand ragende Einzelabstandsfläche letztlich die insoweit für die gegliederte Gesamtwand maßgebliche Abstandsfläche bestimmt (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1988 – 20 B 88.00137 – BayVBl 1989, 721; Kraus/Harant in Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2024, Art. 6 Rn. 258). Wie die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Zulassungsantrag zutreffend ausgeführt hat, halten die südwestlichen Seitenwände der geplanten Gaubenelemente auf dem Vorhabengrundstück keine Abstandsflächen mit einer Tiefe gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1, 2, 4 und 5 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 BayBO ein. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1, 2, 4 und 5 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Tiefe der Abstandsfläche der jeweils betrachteten Außenwand bzw. – bei versetzten Außenwänden – des jeweils betrachteten Wandteils außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten 0,4 der Wandhöhe, mindestens jedoch 3 m. Ausweislich der im Eingabeplan enthaltenen „Ansicht Norden Bestand“ hat die südwestliche Seitenwand der entlang der Straßenseite des Vordergebäudes geplanten Gaubenelemente eine Höhe von rund 12 m; nach der „Ansicht Süden Bestand“ weist die südwestliche Seitenwand der zum rückwärtigen Grundstücksteil ausgerichteten Gaubenelemente ebenfalls eine Höhe von rund 12 m auf. Der Abstand dieser Wandteile zur Grenze zum Nachbargrundstück beträgt lt. Abstandsflächenplan jeweils ca. 4,20 m und ist damit geringer als 0,4 der jeweiligen Wandhöhen. Dass sich, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, aus der umgebenden Bebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine einheitlich abweichenden (geringeren) Abstandsflächentiefen im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO in der bis 31. Januar 2021 geltenden Fassung ergeben, mit der Folge, dass gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BayBO in der bis 31. Januar 2021 geltenden Fassung Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO keine Anwendung findet, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Den ausführlich begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass sich in dem für maßgeblich erachteten Geviert die anhand des Lageplans vorgefundenen Abstandsflächentiefen nicht als einheitlich, sondern als diffus erwiesen, setzt das Zulassungsvorbringen die schlichte Behauptung entgegen, dass sich die Bebauung der näheren Umgebung, wie aus dem Lageplan ersichtlich, durch konsequente Nichteinhaltung der eigentlich erforderlichen Abstandsflächen bis hin zu einer unmittelbar grenzständigen Bebauung auszeichne und insoweit die jeweilige Abstandsflächentiefe durchaus einheitlich sei. Dies genügt den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an eine hinreichend substantiierte Darlegung nicht. Unabhängig davon ist nach den vorliegenden Unterlagen sowie den dem Bayern-Atlas und Google Earth zu entnehmenden Informationen auch nicht ersichtlich, dass sich aus der das Vorhabengrundstück umgebenden Bebauung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einheitlich abweichende (geringere) Abstandsflächentiefen ergeben. Bei den hier inmitten stehenden Abstandsflächentiefen ist die maßgebliche nähere Umgebung wie beim Nutzungsmaß oder der zu überbauenden Grundstücksfläche enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2013 – 2 BV 11.882 – BayVBl 2013, 634). Halten die mit dem Ein- bzw. Aufbau der Gauben auf dem Dach des Vordergebäudes neu entstehenden, abstandsflächenrelevanten Wandteile in Form der (südwestlichen) Seitenwände der Gauben die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen bereits bei isolierter Betrachtung nicht ein, kommt es auf die Frage der Notwendigkeit einer sog. abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung und der Wahrung der Vorgaben des (nun für die Beurteilung maßgeblichen) Abstandsflächenrechts durch die gesamte, durch den Dachgeschossausbau geänderte südwestliche Außenwand des Bestandsgebäudes nicht (mehr) an (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2002 – 26 CS 02.1908 – juris Rn. 10 f.). Denn die im Rahmen der Änderung eines Bestandsgebäudes neu geplanten Bauteile sind mit ihren abstandsflächenrelevanten (neuen) Wandteilen in jedem Fall an den (aktuellen) Vorgaben des Art. 6 BayBO zu messen. Erfüllen sie diese nicht, ist die Änderung unabhängig von der Durchführung und vom Ergebnis einer abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Gebäudebestandes abstandsflächenrechtlich unzulässig (vgl. Kraus in Busse/Kraus, BayBO, Stand Dezember 2024, Art. 6 Rn. 27 a.E.). 2.3 Schließlich ergeben sich auch aus dem Hinweis auf den nach Erlass des angegriffenen Urteils bei der Beklagten gestellten Antrag auf Erteilung einer Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Vorgaben in Richtung Süd-Westen zum Nachbargrundstück keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Ob von den Anforderungen des Art. 6 BayBO eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO aufgrund eines entsprechenden Antrags nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO erteilt werden kann, ist für die (Abstandsflächen-)Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und die dadurch bedingte Rechtsverletzung der Klägerin ohne Belang. Eine Abweichung wurde bislang nicht erteilt und kann somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 9 CS 22.1627 – juris Rn. 17; U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2672 – juris Rn. 36). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Halbs. 1 VwGO. § 154 Abs. 2 VwGO gilt auch zulasten des drittbeteiligten Rechtsmittelführers (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rn. 6). Legt der in erster Instanz unterlegene Hauptbeteiligte, wie hier die Beklagte, kein eigenes Rechtsmittel ein, so trägt der rechtsmittelführende Drittbeteiligte, hier die Beigeladene, auch dessen Kosten aus dem Rechtsmittelverfahren; das Gesetz stellt allein auf die Antragstellung, nicht aber darauf ab, auf wessen Seite weitere Beteiligte „materiell“ stehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2025 – 11 ZB 22.2673 – juris Rn. 22; Wöckel, a.a.O.). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3‚ § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. mit Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Betrag entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).