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Beschluss

2 S 637/99

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer Zuweisung eines Richters auf Probe ist an den Maßstäben auszurichten, die für die beamtenrechtliche Umsetzung entwickelt worden sind. 2. Mit dem Ablauf einer Zuweisung an ein bestimmtes Gericht endet nach § 18 Abs. 5 Satz 1 SächsFFG auch die Stellung als Frauenbeauftragte dieses Gerichts.
Entscheidungsgründe
1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer Zuweisung eines Richters auf Probe ist an den Maßstäben auszurichten, die für die beamtenrechtliche Umsetzung entwickelt worden sind. 2. Mit dem Ablauf einer Zuweisung an ein bestimmtes Gericht endet nach § 18 Abs. 5 Satz 1 SächsFFG auch die Stellung als Frauenbeauftragte dieses Gerichts.