Beschluss
3 BS 79/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Einvernehmen i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist eine unselbständige Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO, weshalb ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung dieses Einvernehmens unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Das Einvernehmen i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist eine unselbständige Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO, weshalb ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung dieses Einvernehmens unzulässig ist.