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Beschluss

3 BS 79/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Einvernehmen i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist eine unselbständige Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO, weshalb ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung dieses Einvernehmens unzulässig ist.
Entscheidungsgründe
Das Einvernehmen i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist eine unselbständige Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO, weshalb ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung dieses Einvernehmens unzulässig ist.