Beschluss
1 B 116/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Anfechtungsprozess gegen eine selbständige Zwangsgeldandrohung ist die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend.
Entscheidungsgründe
Im Anfechtungsprozess gegen eine selbständige Zwangsgeldandrohung ist die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Az.: 1 B 116/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Inhaber des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Regierungspräsidium Leipzig Braustraße 2, 04257 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Zwangsgeldandrohung für eine immissionsschutzrechtliche Anordnung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung Rechtsanwälte 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel und den Richter am Verwaltungsgericht Meng am 21. September 2000 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Dezember 1999 - 3 K 202/98 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- DM festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der - nur sinngemäß - geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Solche Zweifel sind nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats nur dann gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergeb- nis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, ein Erfolg im angestreb- ten Berufungsverfahren also wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. SächsOVG, Beschl.v. 22.4.1997, SächsVBl. 1998, 29). Das ist hier nicht der Fall. Maßgebend für die Beurteilung der Sachlage bei der Anfechtungsklage gegen die wiederholte Zwangsgeldandrohung (§§ 20, 22 SächsVwVG) zur Durchsetzung der auf auf § 20 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - gestützten und sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) Beseitigungsanordnung ist allerdings nicht der Zeitpunkt der letzten Behör- denentscheidung (hier: Erlass des Widerspruchsbescheids vom 12.1.1998), wie das Verwal- tungsgericht angenommen hat, sondern der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt, v. 16.4.1994, NVwZ-RR 1995, 120; für eine Zwangsgeldfestsetzung 3 im Beschwerdeverfahren s. HessVGH, Beschl. v. 12.12.1996, NVwZ-RR 1998, 154 [155] m.w.N.). Dies folgt aus dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ver- waltungsakts heranzuziehenden materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12. 1994, BVerwGE 97, 214 [220 f.] m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 18.7.2000 - 1 B 544/99 -; s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 RdNr. 42 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen, an dem die Zwangsgeldandro- hung vorrangig zu messen ist, keine ausdrückliche Regelung über den für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt enthält, wie sie in einzelnen Gesetzen zu finden ist (vgl. etwa § 77 Abs. 1 AsylVfG). Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.12. 1994, BVerwGE 97, 214 [220 f.]; ebenso SächsOVG, Beschl. v. 18.7.2000 - 1 B 544/99 -) ange- nommene „Regel, dass bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist“ gilt nur „im Zweifel“ (so ausdrücklich BVerwG, aaO, 214 [220]), also nur dann, wenn dem auszulegenden materiellen Recht nichts anderes zu entnehmen ist. Dass im Anfechtungsprozess gegen eine selbstständige Zwangsgeldandrohung (§§ 20, 22 SächsVwVG) auch nachträgliche Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündli- chen Verhandlung zu berücksichtigen sind, folgt nicht nur aus dem Beugezweck dieses Zwangsmittels, sondern auch aus den Grundsätzen des mehrstufigen Vollstreckungsverfah- rens, wie sie dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen zugrunde liegen. Danach ist die Wirksamkeit, nicht die Rechtmäßigkeit, vorangegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23.1.1996, JbSächsOVG 4, 147 [148] = SächsVBl. 1997, 10; Beschl. v. 28.5.1998, JbSächsOVG 6, 143 [145 f.] m.w.N. = NVwZ-RR 1999, 101 [102]; zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 11.7.2000 - 1 B 365/99 -). Zudem können mit einem Rechtsmittel gegen Vollstreckungsakte nur Mängel, die diese selbst aufweisen, geltend gemacht werden. Dabei bleiben Einwendungen, die einen vorangegangenen Akt betreffen, im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11.7.2000 - 1 B 365/99 -; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 7.2.1991, VBlBW 1991, 299; HessVGH, Beschl. v. 4.10.1995, NVwZ-RR 1996, 715 [716]), soweit sie weder die Nichtigkeit dieses Akts bewir- ken noch nachträglich - insbesondere nach Eintritt der Bestandskraft - entstanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.1958, BVerwGE 6, 321 [322 f.] für Einwendungen gegen eine bestands- kräftige Grundverfügung; Fliegauf/Maurer, VwVG Bad.-Württ., Einleitung RdNr. 20 f.; 4 Erichsen/Rauschenberg, Jura 1998, 323 [324 f.] m.w.N. auch zu abweichenden Auffassungen, etwa vom OVG Rhl.-Pf., Beschl v. 17.11.1981, NJW 1982, 2276, und von Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2000, § 167 RdNr. 58 ff.). Im Hin- blick auf diesen gestuften Einwendungsausschluss ist es nicht nur zur Gewährung eines ef- fektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf), sondern auch aus Gründen der Prozessökonomie geboten, nachträglich - d.h. nach der letzten Verwaltungs- entscheidung - eingetretene Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass der Vollstreckungsschuld- ner (§ 3 SächsVwVG) und die Vollstreckungsbehörde (§ 4 SächsVwVG) auf ein weiteres Klageverfahren verwiesen werden und ein bereits anhängiges Verfahren ausgesetzt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.1958, BVerwGE 6, 321 [322 f.]). Aus § 2 Satz 2 SächsVwVG, nach dem die Vollstreckung einzustellen ist, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder sich zeigt, dass er durch die Anwendung von Zwangsmitteln nicht erreicht werden kann, folgt nichts anderes. Insbesondere ist ihm nicht zu entnehmen, dass nachträglich entstandene Einwendungen nur im Rahmen eines gesonderten (Verwaltungs- und) Streitver- fahrens - etwa einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines die Vollstreckung für unzulässig erklärenden Verwaltungsakts (so OVG Rh.-Pf., Beschl v. 17.11.1981, NJW 1982, 2276 [2267]; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, 1 [5]) oder auf Aufhebung des vorangegangenen Akts (so Pietzner, aaO, § 167 RdNr. 60, für nachträgliche Einwendungen gegen eine Grund- verfügung) bzw. einer Feststellungsklage (so OVG NW, Urt. v. 6.4.1976, NJW 1976, 2036 [2038]) - geltend gemacht werden können (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.12.1996, NVwZ-RR 1998, 154 [155]; Erichsen/Rauschenberg, Jura 1998, 323 [325]; i.E. auch - allerdings ohne Begründung - VGH Bad.-Württ., Urt. v.16.4.1994, NVwZ-RR 1995, 120). Ist für die Anfechtungsklage gegen die selbstständige Zwangsgeldandrohung danach die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (9.12.1999) maßgebend, hätte das Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, er habe die Betriebsgrund- stücke Flurstück-Nrn. und der Gemarkung aufgrund des notariellen Kaufvertrags vom 27.8.1998 (VG Leipzig 3 K 1984/99 AS. 253 ff.) zwischenzeitlich an die GmbH mit Sitz in (AG Nürnberg HRB ) veräußert und sei auch der ihm durch die Beseitigungsanordnung auferlegten Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen (Schriftsatz v. 15.11.1999, VG Leipzig 3 K 202/98 AS 47 ff.), nicht als von vornherein rechtlich unbeachtlich ansehen dürfen. 5 Gleichwohl bestehen an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis, auf das es für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Regelfall ankommt, nach dem - hier maßgeblichen - Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag vom 21.2.2000 keine ernstlichen Zweifel. Soweit der Kläger vorbringt, er habe die Betriebsgrundstücke einschließlich der auf ihnen gelagerten Materialien an die oben genannte GmbH veräußert, macht er - wenn auch nur sinn- gemäß - das Vorliegen eines nachträglich entstandenen Vollstreckungshindernisses geltend, das zur Rechtswidrigkeit der selbstständigen Zwangsgeldandrohung führen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.1994, NVwZ-RR 1995, 120; a.A. für eine unselbstständige [vgl. § 20 Abs. 2 SächsVwVG] Zwangsgeldandrohung BayVGH, Urt. v. 22.6.1977, BayVBl. 1978, 54 [55]). Eine Vollstreckung der Beseitigungsanordnung, die zu den in § 19 Abs. 1 SächsVwVG genannten (Grund-)Verwaltungsakten zählt, darf nur erfolgen, wenn dies rechtlich und tat- sächlich möglich ist. Ist der Pflichtige zur Erfüllung nicht in der Lage, weil er dabei in Rechte Dritter eingreifen müsste, so liegt darin ein Vollstreckungshindernis, solange gegenüber dem Dritten keine vollziehbare Duldungsverfügung erlassen worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.1991, VBlBW 1991, 299; Urt. v. 16.4.1994, NVwZ-RR 1995, 120; ThürOVG, Beschl. v. 21.3.1997, LKV 1998, 283 [284]; OVG NW, Beschl. v. 10.10.1996, NVwZ-RR 1998, 76 m.w.N.). Als Dritter, dem eine entgegenstehende Rechtsposition im vorgenannten Sinne zustehen kann, ist die GmbH, an die der Kläger die Betriebsgrundstücke veräußert hat, im Grundsatz auch dann anzusehen, wenn der Kläger selbst deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, wie ein Handelsregisterauszug vom November 1999 (VG Leipzig 3 K 1984/99 AS. 249) belegt. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist es dem Kläger jedoch nach dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2.12.1997, SächsVBl. 1998, 139 [140]; Beschl. v. 4.4.2000 - 1 B 282/99 -) verwehrt, sich auf das - möglicherweise - fehlende Einverständnis der GmbH zur Beseitigung der genehmigungspflichtigen immissionsschutzrechtlichen Anlage (vgl. Beschl. des Senats v. 21.7.2000 - 1 B 138/00 -) zu berufen. Mit dieser Einwendung nutzt der Kläger eine formale Rechtsposition missbräuchlich aus. Er hat die Betriebsgrundstücke an die Anfang 1998 gegründete und von ihm selbst beherrschte GmbH, die über ein 6 Stammkapital von nur 50.000,00 DM verfügt, im Herbst 1998, also zu einem Zeitpunkt verkauft, in dem er aufgrund zahlreicher rechtskräftiger Entscheidungen des Verwaltungsgerichts wie des beschließenden Senats davon ausgehen musste, dass die bereits vor Jahren erlassene Beseitigungsanordnung, deren Rechtmäßigkeit keinen ernstlichen Bedenken unterliegen konnte, vollstreckt wird. Im Hinblick darauf kann hier offen bleiben, ob auch die GmbH als neue Eigentümerin der Grundstücke selbst an den Inhalt der bestandskräftigen Grundverfügung gebunden ist, wofür der vielfach angenommene dingliche Charakter einer solchen Beseitigungsanordnung sprechen mag. Auch nach dem übrigen Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht zu erkennen, dass das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis unzutreffend ist. Soweit der Kläger unter „vollumfänglicher“ Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, auf einzelne bei den Akten befindliche Gutachten sowie auf nachgereichte Kopien von Entsorgungsnachweisen geltend macht, er sei der ihm durch die Grundverfügung auferlegten Verpflichtung ordnungs- gemäß nachgekommen, fehlt es an einem hinreichend substanziierten Vorbringen innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt - fristgebunden - eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Ent- scheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen bzw. aufbereitet wird. Dazu reicht es nicht aus, pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen und es im Übrigen dem Gericht zu überlassen, die früheren Schriftsätze, die umfangreichen Verwaltungsvor- gänge und die vorgelegten Gutachten auf für das Zulassungsverfahren rechtlich erhebliche Ausführungen zu überprüfen (vgl. nur Kopp/Schenke, aaO, § 124a RdNr. 7, 7b m.w.N.). Ge- messen daran ist die Einwendung des Klägers, das gelagerte Holz sei nicht schadstoffbelastet und für eine Kompostierung durchaus geeignet, nicht hinreichend substanziiert, wie es der beschließende Senat auch schon zum entsprechenden Vortrag im Parallelverfahren 1 B 138/00 angenommen hat (Beschl. v. 21.7.2000 - 1 B 138/00 -). Vor diesem Hintergrund hätte es für das vorliegende Zulassungsverfahren der Darlegung bedurft, dass zwischenzeitlich eine we- sentliche Änderung in der Zusammensetzung des gelagerten Holzes erfolgt ist. Soweit der Kläger hier erstmals mit Schriftsatz vom 6.9.2000 - ohne weitere Darlegung - vorträgt, „nunmehr“ sei die GmbH Betreiberin der in Rede stehenden Anlage, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils darzutun. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat im Parallelverfahren 1 BS 50/00 7 die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11.2.2000 - 3 K 1984/99 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der die Eilanträge des Klägers ablehnenden Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen hat. Er hat dort ausgeführt, ein wirksamer Betreiberwechsel könne - was in der Rechtsprechung des Senats noch nicht abschließend geklärt sei - im Hinblick auf den anlagenbezogenen Charakter der Beseitigungsanordnung (§ 20 Abs. 2 BImSchG) dazu führen, dass die Grundverfügung als „Annex“ der Anlage mit der Folge auf die GmbH als neue Betreiberin übergegangen sei (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.6.1997, NVwZ 1998, 1315 [1316] unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.1.1971, NJW 1971, 1624; ablehnend Volkmann, JuS 1999, 544 [547] m.w.N.), dass der Kläger mangels einer ihm gegenüber wirksamen Grundverfügung nicht mehr ohne weiteres als Vollstreckungsschuldner (§ 3 SächsVwVG) in Anspruch zu nehmen sei. Auf diese Erwägungen kommt es für die Entscheidung über den vorliegenden Zulassungsantrag nicht an, weil es hier an der erforderlichen substanziierten Darlegung fehlt, die durch hinreichendes Vorbringen in anderen Verfahren nicht ersetzt wird. Darlegungen zum behaupteten Betreiberwechsel sind schließlich auch nicht mit der Begründung entbehrlich, der Kläger habe innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Eigentumsübergang am Betriebsgrundstück dargetan. Für die Frage, wer Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage ist, kommt es jedenfalls im Ausgangspunkt nicht auf die Eigentumsstellung am Betriebsgrundstück und der auf ihm gelagerten Materialien an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.1998 - 7 B 37/98 -, zitiert nach Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG folgt der Senat der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten nichts vorgebracht haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez.: Dr. Sattler Dahlke-Piel Meng