Beschluss
2 BS 97/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Verbot der Sprungbeförderung kommt nur bei der Verleihung eines statusrechtlichen Amts, nicht aber bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zum Tragen. 2. Bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist aber in der Regel demjenigen Bewerber, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen würde und sich bereits in dem nächstniedrigeren statusrechtlichen Amt bewährt hat, der Vorzug vor einem Bewerber zu geben, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn dieser ihm nicht unter sonstigen, gegenüber dem vorgenannten Aspekt durchgreifenden Gerichtspunkten überlegen erscheint. Das gilt grundsätzlich auch bei einer Konkurrenz zwischen einem west- und einem ostdeutschen Bewerber. 3. Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung an dem von ihm aufgestellten Anforderungsprofil orientieren. 4. Die Gleichwertigkeit eines Fachschulabschlusses mit einem Fachhochschulabschluss setzt eine besondere Feststellung durch die zuständige Stelle voraus
Entscheidungsgründe
1. Das Verbot der Sprungbeförderung kommt nur bei der Verleihung eines statusrechtlichen Amts, nicht aber bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zum Tragen. 2. Bei der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens ist aber in der Regel demjenigen Bewerber, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen würde und sich bereits in dem nächstniedrigeren statusrechtlichen Amt bewährt hat, der Vorzug vor einem Bewerber zu geben, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn dieser ihm nicht unter sonstigen, gegenüber dem vorgenannten Aspekt durchgreifenden Gerichtspunkten überlegen erscheint. Das gilt grundsätzlich auch bei einer Konkurrenz zwischen einem west- und einem ostdeutschen Bewerber. 3. Der Dienstherr muss seine Auswahlentscheidung an dem von ihm aufgestellten Anforderungsprofil orientieren. 4. Die Gleichwertigkeit eines Fachschulabschlusses mit einem Fachhochschulabschluss setzt eine besondere Feststellung durch die zuständige Stelle voraus 1 Az.: 2 BS 97/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Antragsgegnerin Vorinstanz - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: beigeladen: wegen Dienstpostenübertragung hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde Rechtsanwälte Rechtsanwälte Frau 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Ober- verwaltungsgerichts Reich, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schaffarzik am 9. April 2001 beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. März 2000 - 2 K 491/00 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29.3.2000, mit dem es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen An- ordnung untersagt hat, der Beigeladenen das „Amt der Leiterin des Ortsamtes zu ver- leihen“, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist teils unzulässig, teils unbegründet. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Be- schlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 146 Abs. 4 VwGO) ist nicht gegeben. a) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht hat. Die einstweilige Anordnung dient der Sicherung des Rechts des Antragstellers auf eine fehler- freie Entscheidung über seine Bewerbung um die von der Antragsgegnerin ausgeschriebene Stelle des Leiters des Ortsamtes . Der Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle kann verlangen, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung an den verfassungsrechtlich festge- legten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf) ausrichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.1988, BVerwGE 80, 123 [124]; Beschl. v. 10.11.1993, DVBl. 1994, 118 [119]; SächsOVG, Beschl. v. 16.1.2001 - 2 BS 3 301/00). Diese Kriterien gelten nicht nur für die Beförderung, also die Verleihung eines höher bewerteten Amtes im statusrechtlichen Sinn (ausdrücklich §§ 10 Nr. 4, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 1 Satz 1 SächsBG), sondern auch für die vorangehende Übertragung eines Beförderungs- dienstpostens (vgl. auch § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SächsLVO), also die im Hinblick auf eine mögliche künftige Beförderung vorgenommene Besetzung eines Amtes im konkret- funktionellen Sinn (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.12.1998, VBlBW 1999, 264; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 7.6.1999, NordÖR 2000, 250 [251]). Nach summarischer Prüfung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und des Art. 91 Abs. 2 SächsVerf in zweifacher Hinsicht missachtet hat. Der Bewerbung des Antragstellers kann bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens auch nicht von vornherein eine Erfolgsaus- sicht abgesprochen werden. aa) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung, den nach der Besoldungsgruppe A 15 be- werteten Dienstposten des Leiters des Ortsamtes der Beigeladenen zu übertragen, nicht hinreichend berücksichtigt, dass diese noch das (statusrechtliche) Amt einer Verwaltungsrätin (A 13) innehat, während der Antragsteller dieses bereits durchlaufen hat und das Amt eines Verwaltungsoberrats (A 14) bekleidet. Zwar ist deshalb entgegen der Ansicht des Verwal- tungsgerichts kein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 4 SächsBG und 7 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO gegeben, nach denen Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, vorbehalt- lich einer Ausnahmezulassung durch den Landespersonalausschuss (§ 33 Abs. 5 SächsBG) nicht übersprungen werden dürfen. Die Antragsgegnerin hat jedoch verkannt, dass in dem Umstand, dass der Antragsteller im Unterschied zur Beigeladenen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt, ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Aus- wahlentscheidung liegt. Das grundsätzliche Verbot der Sprungbeförderung kommt hier nicht zum Tragen, weil die Antragsgegnerin kein Amt im statusrechtlichen Sinn, sondern einen (Beförderungs-) Dienst- posten ausgeschrieben hat. Die Ausschreibung bezieht sich auf die Stelle des Leiters bzw. der Leiterin des Ortsamtes . Der Zusatz, nach dem die Stelle nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertet ist, bedeutet nicht, dass damit auch das statusrechtliche Amt, dem die Stelle zuge- ordnet ist, ausgeschrieben ist. Dazu fehlt es schon an der Angabe der entsprechenden Amtsbe- zeichnung - hier Verwaltungsdirektor/in - die neben der Laufbahn(gruppe) und der Besol- dungsgruppe erst das statusrechtliche Amt abschließend kennzeichnet (BVerwG, Urt. v. 4 29.4.1982, BVerwGE 65, 270 [272]; SächsOVG, Beschl. v. 8.3.1999, SächsVBl. 1999, 163). Außerdem ist nach der Ausschreibung die Stelle alternativ nach der BAT-Vergütungsgruppe I a, Fallgruppe 1 a, bewertet. Damit hat die Antragsgegnerin verdeutlicht, dass auf der Planstel- le unter Umständen auch ein Angestellter geführt werden kann (vgl. allgemein dazu Dom- mach in: Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand Januar 2001, § 49 BHO Anm. 4). Hat mithin die Ausschreibung einen Dienstposten, nicht aber ein Statusamt zum Gegenstand, soll der Beigeladenen dementsprechend auch nicht unmittelbar das Amt der Verwaltungsdirekto- rin verliehen werden. Die Antragsgegnerin will ihr vielmehr nur die Stelle der Ortsamtsleite- rin und damit ein neues Amt im konkret-funktionellen Sinn zuweisen. Erst nach entsprechen- der Bewährung der Beigeladenen auf diesem Dienstposten, nach einer etwaigen Beförderung zur Verwaltungsoberrätin und nach Ablauf der einzuhaltenden Fristen käme eine weitere Be- förderung zur Verwaltungsdirektorin in Betracht. Geht es demnach nicht um eine Beförderung, sondern um die Übertragung eines Beförde- rungsdienstpostens, für die eine den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 4 SächsBG und 7 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO vergleichbare Norm fehlt, ist jedoch auch bei dieser Auswahlentscheidung schon das künftig zu vergebende Beförderungsamt in den Blick zu nehmen. Denn der Be- setzung eines Beförderungsdienstpostens kann für eine nachfolgende Beförderung auf diesem Dienstposten eine vorentscheidende Bedeutung zukommen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 10.11.1993, aaO, S. 120; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.9.1995, VBlBW 1995, Beil. 12, B 2 [nur Leitsatz: 405/1995]; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 30.1.1997, DÖD 1997, 161 [162]). Der Dienstherr muss folglich feststellen, welcher Bewerber aus heutiger Sicht auch in Bezug auf das Amt im statusrechtlichen Sinn, dem der Dienstposten zugeordnet ist, am besten geeignet wäre (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 15.11.1991, DÖV 1992, 456; Zängl in: Woyde- ra/Summer/Zängl, Sächsisches Beamtengesetz, Stand Oktober 2000, § 12 Anm. 6 d). Dafür ist nach allgemeinen Grundsätzen in erster Linie maßgebend, ob und inwieweit die jeweiligen Bewerber sich in dem nächstniedrigeren statusrechtlichen Amt bereits bewährt haben (BVerwG, Urt. v. 26.6.1986, ZBR 1986, 330 f.). Eine vorausschauende Einschätzung darüber, ob diese auch den Anforderungen des höheren Amtes gewachsen sein werden, ist daraus re- gelmäßig deshalb zu gewinnen, weil in einem statusrechtlichen Amt eine bestimmte Wertig- keit der dienstlichen Tätigkeit sowie eine entsprechende Verantwortung und damit eine be- stimmte berufliche Qualifikation zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschl. v. 4.2.1981, 5 BVerfGE 56, 146 [163 f.]; BVerwG, Urt. v. 29.4.1982, aaO; Urt. v. 28.11.1991, BVerwGE 89, 199 [200 f.]; SächsOVG, Beschl. v. 8.3.1999, aaO). Derart entfaltet der für das Beamten- recht prägende Laufbahngrundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) auch im Rahmen des Leistungsgrund- satzes (Art. 33 Abs. 2 GG) Wirksamkeit. Danach ist es zwar nicht ausgeschlossen, einem Be- werber einen Dienstposten zu übertragen, der noch keine Erfahrungen in dem nächstniedrige- ren Statusamt sammeln und eine entsprechende Bewährung in diesem Amt nicht unter Beweis stellen konnte. In der Regel wird allerdings dem Bewerber der Vorzug zu geben sein, der die- se Voraussetzung erfüllt, wenn ihm nicht der andere Bewerber unter sonstigen, insbesondere im Anforderungsprofil der Stelle niedergelegten und gegenüber dem vorgenannten Aspekt durchgreifenden Gesichtspunkten überlegen ist. Dadurch kann zugleich der Dienstposten ent- sprechend seiner Bewertung möglichst rasch statusgemäß besetzt werden (vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 27.3.1986, NVwZ 1986, 766 [767 f.]; OVG NW, aaO; BayVGH, Beschl. v. 29.7.1993, ZBR 1994, 350 [352]; Lemhöfer in: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand Januar 2000, § 12 RdNr. 5 f.). Die Antragsgegnerin hat dem statusrechtlichen Vorsprung des Antragstellers nicht in der ge- botenen Weise Rechnung getragen. Sie hat zwar eingehend dargelegt, aus welchen Gründen die Beigeladene ihrer Auffassung nach besser als der Antragsteller für den Dienstposten der Leiterin des Ortsamtes geeignet ist. Bei dem Qualifikationsvergleich ist jedoch unbe- rücksichtigt geblieben, dass die Beigeladene anders als der Antragsteller nicht über dienstliche Erfahrungen in der Ausübung des statusrechtlichen Amtes des Verwaltungsoberrats bzw. der Verwaltungsoberrätin verfügt, die sie auf dem neuen, dem Statusamt des Verwaltungsdirek- tors zugeordneten Dienstposten einbringen könnte. Den Ausführungen der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie den Unterschied hinsichtlich dieses nach dem Gesag- ten wesentlichen Eignungsmerkmals durchaus „mitgedacht“, gleichwohl aber den für die Auswahl der Beigeladenen sprechenden Kriterien ein größeres Gewicht beigemessen hätte. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass es auf das höhere statusrechtliche Amt des An- tragstellers bereits grundsätzlich nicht ankomme und damit diesem Gesichtspunkt die ihm gebührende Bedeutung von vornherein versagt. Das macht die Auswahlentscheidung fehler- haft. Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, dass die Einbeziehung der statusrecht- lichen Stellung die Aussichten der Bewerber aus dem Beitrittsgebiet auf ein berufliches Fort- 6 kommen bei einer Konkurrenz mit aus Westdeutschland stammenden Bewerbern schmälern würde, weil letztere die Möglichkeit hatten, schon vor 1990 in höhere Ämter zu gelangen. Für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens sind grundsätzlich allein die leistungsbe- zogenen Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG und des Art. 91 Abs. 2 SächsVerf entscheidend. Dem Gericht ist es verwehrt, diese in Einzelfällen zugunsten ostdeutscher Bewerber im Hin- blick auf einen womöglich andersartigen Verlauf ihrer bisherigen beruflichen Entwicklung zu relativieren. Vielmehr wäre es Sache des Gesetzgebers, ein solches Anliegen aufzugreifen und unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer normativen Regelung zuzuführen. So ist er in dieser Richtung etwa tätig geworden, indem er mit § 168 SächsBG als besonderes Beamtenverhältnis auf Probe das sogenannte Bewährungsbeamtenverhältnis für Bewerber ohne Laufbahnbefähigung geschaffen hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25.7.2000, SächsVBl. 2000, 268 [270]). Zu weitergehenden Überlegungen in Bezug auf die von der Antragsgegnerin für problematisch gehaltene Situation besteht aber auch deshalb kein Anlass, weil diese Situa- tion in dem zu entscheidenden Fall nicht vorliegt. Denn der Antragsteller hat ebenso wie die Beigeladene seine Tätigkeit im öffentlichen Dienst erst Anfang der 1990er Jahre aufgenom- men. Dass er sodann bereits mit Wirkung vom 1.10.1994 zum Verwaltungsrat z.A., vom 1.10.1995 zum Verwaltungsrat und vom 1.10.1996 zum Verwaltungsoberrat ernannt wurde, während die Ernennungen der Beigeladenen zur Verwaltungsrätin z.A. erst mit Wirkung vom 31.12.1996 und zur Verwaltungsrätin erst mit Wirkung vom 30.6.1999 erfolgten, beruht gera- de auf den Entscheidungen der Antragsgegnerin selbst. Da sie diese zeitlichen Unterschiede zudem nicht näher erläutert, ist ihr jetziges Vorbringen, die bessere Ausgangsposition des An- tragstellers sei gewissermaßen historisch bedingt, nicht nachvollziehbar. bb) Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung ist auch insoweit fehler- haft, als die Qualifikation der Beigeladenen nicht dem in der Stellenausschreibung angegebe- nen Anforderungsprofil entspricht. Wenn der Dienstherr wie hier in einem Anforderungsprofil bestimmte Kriterien aufstellt, welche die Bewerber um einen Beförderungsdienstposten erfül- len sollen, ist er auch gehalten, die Auswahl daran zu orientieren (vgl. BayVGH, aaO; HessVGH, Beschl. v. 26.10.1993, ZBR 1994, 347 [348]; OVG Rh.-Pf. Beschl. v. 14.3.1994, DÖD 1994, 294 [295]; Schl.-H. OVG, Beschl. v. 30.5.1996, ZBR 1996, 339 [340]). Dabei ist die jeweilige „Anforderungsdichte“ - etwa bloße Erwartungen oder aber unabdingbare Vor- aussetzungen - zu berücksichtigen. Nach dem in der Stellenausschreibung enthaltenen Anfor- derungsprofil setzt die Übertragung des streitbefangenen Dienstpostens ein abgeschlossenes 7 Fachhochschul- oder Hochschulstudium voraus. Die Beigeladene kann jedoch nur einen Fach- schulabschluss von 1984 vorweisen, nach dem sie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Öko- nom zu führen. Es erscheint zwar nicht ausgeschlossen, dass dieser Abschluss einem Fach- hochschuldiplom im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrags - EV - gleichwer- tig ist (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 10.12.1997, BVerwGE 106, 24 [27 ff.]). Eine etwai- ge Gleichwertigkeit kann allerdings nicht unmittelbar aufgrund dieser Bestimmung ange- nommen werden. Sie muss vielmehr nach Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV erst auf Antrag von der zuständigen Stelle besonders festgestellt werden. Jedenfalls daran fehlt es hier. b) Den Anordnungsgrund hat das Verwaltungsgericht darin gesehen, dass die Antragsgegnerin im Erörterungstermin keine Zusage dahin abgegeben hat, entsprechend ihrer allgemeinen Pra- xis von einer Beförderung der Beigeladenen zur Verwaltungsoberrätin in einem Zeitraum von zwei Jahren ab der Übertragung des Beförderungsdienstpostens abzusehen. Ob damit eine Ge- fahr für das Recht des Antragstellers auf eine fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung vorliegt, hängt davon ab, ob bei einer Beförderung der Beigeladenen die Planstelle nicht mehr zur Verfügung stünde und damit die vom Antragsteller letztlich erstrebte eigene Beförderung zum Verwaltungsdirektor mangels einer Planstelle scheitern würde (vgl. zum Erfordernis der Einweisung in eine besetzbare Planstelle bei einer Beförderung § 49 Abs. 1 SäHO in Ver- bindung mit § 4 SächsBesG sowie § 77 Abs. 2 Nr. 4 SächsGemO und allgemein BVerwG, Urt. v. 25.8.1988, BVerwGE 80, 127 [130]). Das wäre der Fall, wenn eine einem höheren statusrechtlichen Amt - hier dem des Verwaltungsdirektors (A 15) - zugeordnete Planstelle auch dann nicht besetzbar wäre, wenn sie (hier nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO) zur Beförde- rung in ein niedrigeres statusrechtliches Amt - hier das der Verwaltungsoberrätin (A 14) - im Wege der sogenannten Unterbesetzung in Anspruch genommen wird (so BVerwG, Beschl. v. 31.10.1973, Buchholz 235.12 § 22 LBesG Berlin; Urt. v. 25.8.1988, BVerwGE 80, 127 [130 f.]; offen gelassen in: Urt. v. 22.7.1999, ZBR 2000, 40 [43]; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.9.1995, aaO; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 30.1.1997, aaO, S. 162). Dagegen ließe sich hier anführen, dass sie durch einen Tausch mit der Planstelle des Antragstellers wieder freige- macht werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.1.1979 - IV 3571/78). Diese Fra- gen bedürfen allerdings keiner Entscheidung, weil sich die Antragsgegnerin mit dieser Prob- lematik nicht auseinandersetzt und damit das Fehlen des Anordnungsgrundes nicht ihrer Pflicht aus § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO gemäß dargelegt hat. 8 c) Die Rüge der Antragsgegnerin, der angefochtene Beschluss verletze das Verbot der Vor- wegnahme der Hauptsache, weil seine Entscheidungsformel nicht unter den Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache gestellt sei, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat es der An- tragsgegnerin ausdrücklich „im Wege der einstweiligen Anordnung“ untersagt, der Beigelade- nen den streitbefangenen Dienstposten zu übertragen. Zum Wesen einer einstweiligen Anord- nung gehört es aber gerade, dass sie unter dem Vorbehalt der Hauptsacheentscheidung steht. Das bedarf in dem Beschluss darum keiner besonderen Hervorhebung (vgl. auch Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl. 2000, § 123 RdNr. 75). 2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 146 Abs. 4 VwGO ist nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin keine hinreichend bestimmt ge- fasste entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgeworfen hat, kommt dem von ihr angespro- chenen Problem, ob auch bei einer Konkurrenz ost- und westdeutscher Bewerber um ein Amt auf die „Beförderungsreife“ abgestellt werden darf, hier keine grundsätzliche Bedeutung zu. In einem Verfahren auf Zulassung der Beschwerde können nur solche Fragen grundsätzliche Bedeutung haben, die speziell auf den Charakter und die Probleme eines Eilverfahrens bezo- gen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24.9.1997, DÖV 1998, 165). Eine derartige Frage hat die Antragsgegnerin nicht gestellt. 3. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der angegriffene Beschluss weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.7.1999 (ZBR 2000, 40 ff.) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 146 Abs. 4 VwGO), ist der Zulassungsantrag bereits unzulässig, weil er kei- nen Rechtssatz formuliert, den das Verwaltungsgericht abweichend vom Bundesverwaltungs- gericht aufgestellt hätte (vgl. allgemein SächsOVG, Beschl. v. 21.1.1998 - 2 S 488/97 -). Im Übrigen liegt auch in der Sache keine Divergenz vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorgenannten Urteil festgestellt, dass die Entscheidung des Dienstherrn, ein Auswahlverfah- ren in Bezug auf ein Amt im statusrechtlichen Sinn durchzuführen, das eine Unterbesetzung der betreffenden Planstelle zur Folge hat, weil diese einem höheren statusrechtlichen Amt zugeordnet ist, die subjektiven Rechte eines Interessenten um das höhere Statusamt unberührt lässt (aaO, S. 43). Darum geht es hier aber nicht. Die Antragsgegnerin hat nicht mit dem Ziel der Unterbesetzung einer Planstelle ein niedrigeres Amt im statusrechtlichen Sinn, sondern einen Beförderungsdienstposten unter Angabe einer Bewertung ausgeschrieben, mit der die 9 zugehörige Planstelle ausgeschöpft wird. Will sie insoweit einen Bewerber, der die laufbahn- rechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt, gegenüber einem Bewerber zurück- setzen, bei dem diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, so werden die subjektiven Rechte des erstgenannten Bewerbers durchaus betroffen. 4. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten kommissarischen Übertragung des streitbefange- nen Beförderungsdienstpostens auf die Beigeladene sowie des seitens der Antragsgegnerin unwidersprochen gebliebenen Vorbringens des Antragstellers, der Beigeordnete der Antrags- gegnerin für allgemeine Verwaltung, dessen persönliche Referentin die Beigeladene war, habe ihm gegenüber ausdrücklich erklärt, er habe ohnehin keine Chance, weil die Beigeladene ein- fach auf den Posten gesetzt werde und im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung die lauf- bahnrechtliche Beförderungsreife habe, hält der Senat den Hinweis für angezeigt, dass die von der Beigeladenen bei der kommissarischen Wahrnehmung des Dienstpostens etwa erbrachte Leistung und erworbene Befähigung bei einer erneuten Entscheidung in Bezug auf die Verga- be des Dienstpostens oder einer Entscheidung hinsichtlich des betreffenden Beförderungsam- tes nicht berücksichtigungsfähig sind. Andernfalls würde der Sinn und Zweck des vorliegen- den Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes unterlaufen (Zängl, aaO, § 12 Anm. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 3 und § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat legt im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung die Hälfte des Auffang- streitwerts zugrunde. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). gez.: Reich Kober Schaffarzik