Beschluss
122/13, 1 VB 122/13
Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:STGHBW:2014:0514.122.13.0A
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung zum Gegenstand haben. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet. 1. Eine Verfassungsbeschwerde oder sonstiger Antrag ist „offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 58 Abs. 2, 3 und 5 StGHG, wenn der Staatsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. BVerfGE 82, 316 - Juris Rn. 8; BVerfGE 95, 1 - Juris Rn. 41). 2. Die Verfassungsbeschwerde kann unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht ersichtlich. a) Art. 2 Abs. 1 LV transformiert auch die im Grundgesetz genannten staatsbürgerlichen Rechte in die Landesverfassung. Art. 33 Abs. 2 GG beinhaltet ein solches staatsbürgerliches Recht. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -, Juris Rn. 15; BVerwGE 122, 147 - Juris Rn. 11). Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr dagegen nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 -, Juris Rn.13). Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen staatlicher Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, das heißt ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn und gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Der Beamte hat in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung (vgl. BVerwGE 101, 112 - Juris Rn. 19). Bei einer Organisationsentscheidung ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die Zuweisung der Beförderungsplanstellen willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgt ist (Bay. VGH, Beschluss vom 25.10.2013 - 3 CE 13.1839 -, Juris Rn. 26; OVG LSA, Beschluss vom 18.6.2013 - 1 M 55/13 -, Juris Rn. 13 f.). b) Eine Verletzung dieser sich aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Grundsätze ist hier nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Verwaltungsgerichte hätten Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG verkannt, weil sie die vorangegangene Beförderung des Herrn ... im Jahr 2005 von A 10 nach A 11 als unumstößlich hingenommen hätten und keinen Leistungsvergleich auf der Stufe A 10 vorgenommen hätten, vermag dieser Einwand die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen in keiner Weise zu erschüttern. Der Beschwerdeführer verkennt nicht nur, dass die damalige Beförderung inzwischen bestandskräftig geworden ist und damit den Schutz des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit genießt. Er übersieht auch, dass im Beamtenrecht insoweit besondere Anforderungen gelten. Nach dem bundesrechtlichen Grundsatz der Ämterstabilität werden Ämter grundsätzlich unwiderruflich vergeben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht. Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn ein herkömmlicher gesetzlicher Rücknahmetatbestand erfüllt ist. Diese Tatbestände erfassen vor allem Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung der Ernennung als unerträglich ansieht (vgl. § 12 BeamtStG). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Ämterstabilität kommt ferner im Falle einer Rechtsschutzverhinderung in Betracht (vgl. BVerwGE 138, 102 - Juris Rn. 30 ff.). Solche Fälle sind hier jedoch offensichtlich nicht gegeben. Insbesondere hat auch der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Beförderung des Herrn ... zum 1. Januar 2005 seine Tätigkeit bei der Hochschule als Angestellter gerade begonnen hatte, keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beförderung in Anspruch genommen. Wenn der Beschwerdeführer ergänzend meint, die Verwaltungsgerichte hätten Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG verkannt, weil sie davon ausgegangen seien, dass er nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung von A 10 nach A 12 erfülle, greift auch dieser Einwand offensichtlich nicht durch. Der zum Zeitpunkt der Beförderung von Herrn ... zum 1. Oktober 2010 geltende § 34 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes schrieb vor, dass Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorschrift verfassungswidrig war. Vielmehr war und ist sie durch das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Laufbahnprinzip und das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 9.4.2001 - 2 BS 97/00 - Juris; Hess. VGH, Beschluss vom 24.5.2011 - 1 B 555/11 -, NVwZ-RR 2011, 946 f.). Auch die Ausübung des Organisationsermessens durch Streichung einer Stelle nach A 11 und Schaffung einer Stelle nach A 12 bei der Hochschule verletzt nicht Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu Recht keinen Rechtsmissbrauch durch das Land erkennen können. So hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Hochschule auch die Hebung weiterer Stellen beantragt habe, unter anderem auch die Hebung der Stelle des Beschwerdeführers nach A 11. Dass dem der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen des Doppelhaushalts 2010/2011 nicht nachgekommen ist, sondern offenbar aus finanziellen Gründen für die Schaffung einer Stelle nach A 12 eine Stelle nach A 11 gestrichen hat, kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist auch die „Unterbesetzung" einer im Haushaltsplan ausgebrachten höherwertigen Planstelle verfassungsrechtlich zumindest vorübergehend zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - Juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 - 2 C 14/98 -, Juris Rn. 31). Demgegenüber wäre es nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht zulässig gewesen, den Beschwerdeführer auf die neue Stelle nach A 12 zu befördern und den bisher in A 11 befindlichen Herrn ... auf dem nach A 10 bewerteten Dienstposten des Beschwerdeführers zu beschäftigen. Denn ein Beamter hat nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung Art. 33 Abs. 5 GG Anspruch auf eine seinem Statusamt angemessene Beschäftigung (vgl. BVerfGE 70, 251 - Juris Rn. 44 f.; BVerwGE 126, 182 - Juris Rn. 9 ff.). Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 StGHG verzichtet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.