Beschluss
5 B 448/00
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zieht ein Wohngeldempfänger innerhalb des Bewilligungszeitraumes um, so erlischt sein Wohngeldanspruch. Dass für die neue Wohnung wie bisher Wohngeld beansprucht werden könnte, hindert einen rechtswidrigen Wohngeldbezug ab Beginn des auf den Umzug folgenden Zahlungsabschnittes nicht.
Entscheidungsgründe
Zieht ein Wohngeldempfänger innerhalb des Bewilligungszeitraumes um, so erlischt sein Wohngeldanspruch. Dass für die neue Wohnung wie bisher Wohngeld beansprucht werden könnte, hindert einen rechtswidrigen Wohngeldbezug ab Beginn des auf den Umzug folgenden Zahlungsabschnittes nicht.