Urteil
21 K 572/20
VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0118.21K572.20.00
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Leitsätze
Die Wohngeldbewilligung wird auch dann gemäß § 28 Abs. 1 WoGG wegen Nutzungsaufgabe unwirksam, wenn nach dem Auszug aus der Wohnung, für die Wohngeld bewilligt wurde, bis zum vertraglichen Mietende weiter Miete entrichtet werden muss. Nach systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung liegt eine Nutzungsaufgabe vor, wenn der Wohnraum nicht mehr Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Haushaltsmitglieder ist, insbesondere wenn diese in eine andere Wohnung umgezogen sind.(Rn.19)
Die Vorschrift ist nicht dahin einzuschränken, dass sie auf sich überschneidende Mietverhältnisse infolge eines Umzuges nicht anwendbar ist.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wohngeldbewilligung wird auch dann gemäß § 28 Abs. 1 WoGG wegen Nutzungsaufgabe unwirksam, wenn nach dem Auszug aus der Wohnung, für die Wohngeld bewilligt wurde, bis zum vertraglichen Mietende weiter Miete entrichtet werden muss. Nach systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung liegt eine Nutzungsaufgabe vor, wenn der Wohnraum nicht mehr Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Haushaltsmitglieder ist, insbesondere wenn diese in eine andere Wohnung umgezogen sind.(Rn.19) Die Vorschrift ist nicht dahin einzuschränken, dass sie auf sich überschneidende Mietverhältnisse infolge eines Umzuges nicht anwendbar ist.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Klageantrag zu 2 ist unzulässig. Er stellt eine Klageänderung im Sinne einer nachträglichen Klageerweiterung dar, die nicht zulässig ist. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung des Beklagten ist nach Absatz 2 der Vorschrift anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Sachdienlich ist eine Klageänderung in der Regel, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff bei Würdigung des Einzelfalls im Wesentlichen derselbe bleibt. Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 - juris Rn. 29). Ferner ist die Änderung der Klage in eine unzulässige, z.B. verfristete Klage nie sachdienlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 12 N 20.14 - BA S. 3 f.). Nach diesen Maßstäben ist die Klageänderung unzulässig. Der Beklagte hat eine Einwilligung zur Klageänderung nicht erteilt – auch nicht auf Nachfrage der Berichterstatterin im Erörterungstermin – und sich auch nicht zu der nachträglichen Klageerweiterung eingelassen. Die Erweiterung der Klage ist auch nicht sachdienlich. Dies folgt bereits daraus, dass die Klage gegen den Rücknahme- und Verrechnungsbescheid des Wohnungsamtes Lichtenberg vom 9. Februar 2021 unzulässig ist. Gegen diesen Bescheid war nur der Widerspruch statthaft und nicht die Klage. Im Übrigen fehlt es auch sonst an einer Sachdienlichkeit. Der Kläger greift mit der Klageerweiterung den Bescheid eines anderen Wohnungsamtes an, der eine andere Wohnung, einen anderen Zeitraum und eine andere Rechtsfrage betrifft. Mit dem Klageantrag zu 1 begehrt der Kläger vom Wohnungsamt Pankow die Weitergewährung von Wohngeld für den Monat Januar 2020 in Bezug auf die Wohnung in der B... trotz Umzuges nach Lichtenberg, mit dem Klageantrag zu 2 wendet er sich gegen die Rücknahme und Verrechnung des Wohnungsamtes Lichtenberg in Bezug auf die Wohnung in der G... wegen einer zuvor unterbliebenen Anrechnung des „Küchenzuschusses“ für den Monat Februar 2020. 2. Der Klageantrag zu 1 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung von Wohngeld für den allein streitigen Monat Januar 2020 betreffend die Wohnung in der B... in Pankow. Denn der Bescheid (Nr. 2 vom 28. Mai 2019) über die Bewilligung von Wohngeld für die Zeit von Juni 2012 bis Mai 2020 ist für die Zeit ab Januar 2020 von Gesetzes wegen unwirksam geworden. Nach § 28 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats, wird der Bewilligungsbescheid vom Ersten des nächsten Monats an unwirksam. Wann eine Nutzungsaufgabe vorliegt, wird in der Vorschrift nicht näher definiert. Nach systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung liegt eine Nutzungsaufgabe vor, wenn der Wohnraum nicht mehr Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Haushaltsmitglieder ist, insbesondere wenn diese in eine andere Wohnung umgezogen sind. a. Die Regelung über ein Wirksamwerden des Bewilligungsbescheides steht naturgemäß in engem Zusammenhang mit den Regelungen zur Bewilligung von Wohngeld. Diese sehen in § 5 Abs. 1 WoGG vor, dass zum Wohngeld berechtigte und bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder nur die Personen sind, für die der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, „der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen“ ist. Da jede Person begrifflich nur einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben kann, kann sie grundsätzlich nur einer Wohnung bzw. einem Haushalt als Haushaltsmitglied angehören (vgl. OVG Schleswig Urteil vom 20. Februar 2020 - 3 LB 6/17 - juris Rn. 36 und 39). § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WoGG sieht außerdem vor, dass die sogenannte Todesfallbegünstigung, also die Weitergewährung von ungekürztem Wohngeld trotz Versterbens eines Haushaltsmitgliedes, nicht mehr anzuwenden ist, wenn nach dem Todesfall „die Wohnung aufgegeben“ wird. Nach § 22 Abs. 3, 1. Alt. WoGG kann, wenn die wohngeldberechtigte Person „auszieht“, ein Erhöhungsantrag auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 WoGG erfüllt. b. Die Entstehungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. Eine Regelung zur Nutzungsaufgabe enthielt bereits das erste Wohngeldgesetz, das Gesetz über Wohnbeihilfen. Nach dessen mit dem Änderungsgesetz vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 1965, 140) neu gefassten § 36 hatte der Wohngeldempfänger die Bewilligungsstelle unverzüglich davon zu unterrichten, wenn das Mietverhältnis über den Wohnraum, für den ein Mietzuschuss gewährt wird, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beendet wird, oder wenn der Wohnraum, für den ein Lastenzuschuss gewährt wird, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr von dem Wohngeldempfänger oder den zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern benutzt wird. Mit dem Zweiten Wohngeldgesetz vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) wurde die Vorläuferregelung zur heutigen Vorschrift des § 28 WoGG eingeführt. § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Wohngeldgesetzes sah vor, dass die zuständige Stelle, wen sie davon Kenntnis erhält, dass der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr von den zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern benutzt wird, den Bewilligungsbescheid von dem folgenden Zahlungsabschnitt an zu widerrufen hat. Zur Begründung hieß es, die Einführung einer besonderen Widerrufsvorschrift entspreche einem praktischen Bedürfnis und diene der Klarstellung (vgl. BT-Drs. VI/1116, S. 33 f.). Mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2148) wurde § 30 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes dahingehend geändert, dass (nach Satz 1) der Wohngeldanspruch, wenn der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt wird, von dem folgenden Zahlungsabschnitt an entfällt, dies (nach Satz 2) aber nur gilt, wenn für die Zahlungsabschnitte bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums, in denen der Wohngeldempfänger neuen Wohnraum als Antragberechtigter benutzt, für den neuen Wohnraum Wohngeld nicht oder nur in geringerer Höhe gewährt worden wäre. Nach der amtlichen Begründung entfällt der Wohngeldanspruch nach dem bisherigen Recht von dem auf den Auszug folgenden Zahlenabschnitt an. Schon auf dem Antragsvordruck für die Gewährung von Wohngeld müsse der Antragberechtigte deshalb und im Hinblick auf seine Mitwirkungspflichten unterschriftlich bestätigen, ihm sei bekannt, dass er einen Auszug des gesamten Familienhaushalts unverzüglich anzuzeigen habe. Diese Anzeige werde dennoch immer wieder unterlassen. In diesen Fällen erfahre die Wohngeldstelle im Allgemeinen erst durch einen Wiederholungsantrag, dass der Antragberechtigte (mit seinem Familienhaushalt) zwischenzeitlich umgezogen und seiner gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht trotz Belehrung, somit in aller Regel grob fahrlässig, nicht nachgekommen sei. Die Wohngeldstelle sei grundsätzlich gehalten, den Bewilligungsbescheid von dem auf den Umzug folgenden Monat an aufzuheben und das überzahlte Wohngeld zurückzufordern. Für die bezogene neue Wohnung könne Wohngeld jedoch erst vom Ersten des Monats an bewilligt werden, in dem der Antrag gestellt worden ist; der Antrag sei formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung. Diese rechtlichen Gegebenheiten würden, wenn der Antrag für die neue Wohnung verspätet gestellt wird, zu unbefriedigenden Ergebnissen und bei strengem Vollzug zu Härten führen. Im Einzelfall versuche die Rechtsprechung durch Auslegungen zu helfen, aus Gründen der „praktischen Rechtsanwendung“ werde auch auf die rückwirkende Aufhebung des Wohngeldbescheides ganz verzichtet oder die Aufhebung auf einen etwaigen Differenzbetrag zwischen dem Wohngeld für die ursprüngliche Familienwohnung und einem geringeren Wohngeld für die neue Wohnung beschränkt, das für die neue Wohnung zugestanden hätte, wenn der Wohngeldantrag bereits im Monat des Einzugs gestellt worden wäre. Die Problematik der Rechtsauslegung und der Rechtsanwendung in der Praxis solle durch die Änderung des § 30 Abs. 1 WoGG beseitigt werden. Die neue Regelung gelte nur für die „Zwischenzeit“, d.h. für die Zeit bis zum Einsetzen des Wohngeldes für die neue Wohnung. Wohngeld könne nicht gleichzeitig für zwei Wohnungen gewährt werden, wie in § 18 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt sei (vgl. zum Vorstehenden BT-Drs. 11/5115, S. 25). Bereits mit dem Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. S. 944) wurde § 30 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes erneut geändert und dabei u.a. der bisherige Satz 2 gestrichen. Zur Begründung hieß es, nach geltender Rechtslage könne der Bewilligungsbescheid in der ursprünglich bewilligten Höhe auch bei einem Auszug des Wohngeldbeziehers und seiner Familienangehörigen aus der Wohnung fortbestehen, wenn der Wohngeldbezieher nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen neuen Antrag auf Wohngeld (für den neuen Wohnraum) stellt und Wohngeld in zumindest gleicher Höhe erhält. Dies solle insoweit geändert werden, als der Auszug aus der Wohnung nunmehr in jedem Fall – ohne Einschränkungen – zu einem Erlöschen des Wohngeldanspruches führe. Der laufende Bewilligungsbescheid sei infolgedessen aufzuheben. Dem Wohngeldempfänger sei zuzumuten, für die neue Wohnung einen neuen Wohngeldantrag zu stellen und hierbei nachzuweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld noch vorliegen. Regelmäßig entstehe aus dieser Prüfung ein geänderter Wohngeldbescheid, so dass der Wohngeldstelle durch die Neuregelung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehe. Den Wohngeldbezieher treffe die Verpflichtung, der Wohngeld-stelle den Auszug aus der Wohnung und damit das Erlöschen des Wohngeldanspruches unverzüglich mitzuteilen. Tue er dies nicht, begehe er eine Ordnungswidrigkeit, und das ohne Vorliegen eines Anspruchs gezahlte Wohngeld könne zurückgefordert werden (vgl. zum Vorstehendem BT-Drs. 12/4401, S. 77). Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des Wohngeldgesetzes die Regelung zur Nutzungsaufgabe Gesetzesbegründung im neuen § 28 Abs. 1 WoGG übernommen und hierzu ausgeführt, die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides solle auch im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 1 WoGG a. F., wenn der Wohnraum von keinem mehr benutzt wird, eintreten (vgl. BT-Drs. 16/6543, S. 105). c. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls die von der Kammer getroffene Auslegung. Die Regelung soll sicherstellen, dass jeder Auszug aus der bisherigen Wohnung stets und ohne Einschränkung zu einem Erlöschen des Wohngeldanspruches führt und der Antragsberechtigte für seine neue Wohnung einen neuen Wohngeldantrag stellen muss (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 5 B 448/00 - juris Rn. 9) und damit auch dem Grundsatz Rechnung tragen, dass stets nur für eine Wohnung Wohngeld bezogen werden kann (vgl. hierzu auch VGH München, Beschluss vom 4. September 1996 - 12 CZ 96.1553 - BeckRS 1996, 16696). Nach diesen Maßstäben ist der Bewilligungsbescheid für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 unwirksam geworden. Der Kläger und seine Familie haben die Wohnung in der B... in Pankow am 22. Dezember 2019 aufgegeben und damit nicht mehr genutzt im Sinne der Vorschrift, weil sie zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung in der G...in Lichtenberg verlegt haben. Dass einzelne Haushaltsmitglieder in der Wohnung in der B... in Pankow verblieben sind, macht der Kläger nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Erörterungstermin vielmehr lediglich angegeben, bis Ende Februar 2020 die Wohnung in der B... in Pankow renoviert und Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben. 2. Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 1 WoGG ist nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung dahin einzuschränken, dass sie auf sich überschneidende Mietverhältnisse infolge eines Umzuges nicht anwendbar ist. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem nur dann zu, wenn die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 5 C 1.18 - juris Rn. 15). An einer solchen planwidrig zu weit gefassten Regelung fehlt es hier. Ausweislich der oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber den Fall eines Umzuges einer grundsätzlich wohngeldberechtigten Person (und ihrer Familie) gesehen und mehrfach Änderungen an der Vorschrift zur Nutzungsaufgabe vorgenommen, ohne die vom Kläger gewünschte Regelung zu treffen. Insbesondere mit der Anknüpfung an den Lebensmittelpunkt der Haushaltsmitglieder in § 5 WoGG hat der Gesetzgeber das wohngeldrechtliche Exklusivitätsprinzip (vgl.a. § 18 WoGG a.F.) bestätigt und einen parallelen Wohngeldbezug bei einem Umzug dem Grunde nach ausgeschlossen. Er hat zudem eine Abmilderung dadurch bewirkt, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz WoGG der Bewilligungsbescheid, wenn die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats erfolgt, erst ab dem Folgemonat unwirksam wird, und nach § 25 Abs. 2 WoGG der Bewilligungszeitraum bereits am Ersten des Monats beginnt, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Entsprechend liegt es in der Verantwortung der wohngeldberechtigten Person, bei einem Umzug hiervon nicht abgedeckte (weitere) doppelte Mietzinsverpflichtungen zu vermeiden, gegebenenfalls etwa auch mit einem Vorschlag von Nachmietern, die vor dem vertraglichen Mietende einziehen. So hätte der Kläger hier bereits ab dem 22. Dezember 2019 Wohngeld für die Wohnung in der G... in Lichtenberg beantragen und für den Dezember 2019 doppelt Wohngeld beziehen können. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Wohngeld. Das Bezirksamt Pankow von Berlin bewilligte dem Kläger ab 2015 Wohngeld für die von ihm und seiner Familie bewohnte Wohnung in der B... in Berlin-Pankow, zuletzt mit Bescheid (Nr. 2) vom 28. Mai 2019 für die Zeit von Juni 2019 bis Mai 2020. Anfang Dezember 2019 teilte der Kläger dem Wohnungsamt mit, er werde mit seiner Familie in der vorletzten Dezemberwoche nach Berlin-Lichtenberg in die G... umziehen, der Mietvertrag für die Wohnung in Pankow ende aber erst zum 29. Februar 2020. Daraufhin teilte das Wohnungsamt dem Kläger mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 mit, der Bewilligungsbescheid werde für die Zeit ab Januar 2020 unwirksam, weil der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt wurde, von keinem zu berücksichtigenden Wohnungsmitglied mehr genutzt werde, und stellte die Wohngeldzahlungen ab Januar 2020 ein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2020 mit der Begründung zurück, der Widerspruch sei unzulässig, weil es sich nur um eine Mitteilung über die von Gesetzes wegen eingetretene Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides handele und nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt. Nachdem der Kläger mit seiner Familie wie angekündigt umgezogen war, bewilligte ihm das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin antragsgemäß für die Zeit ab Februar 2020 Wohngeld für die Wohnung in der G.... Dabei ließ es den vom Kläger mitgeteilten Verzicht seines neuen Vermieters auf die ersten zwei Nettokaltmieten (als „Küchenzuschuss“ bezeichnet) unberücksichtigt. Mit Bescheid vom 9. Februar 2021 nahm es die Bewilligung von Wohngeld für den Monat Februar 2020 teilweise zurück, berechnete das Wohngeld unter Anrechnung des „Küchenzuschusses“ neu und verrechnete überzahltes Wohngeld in Höhe von 128 Euro mit laufendem Wohngeld. Mit der am 15. Dezember 2020 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Weitergewährung von Wohngeld für die Wohnung in Pankow für den Monat Januar 2020. Er macht geltend, er habe für diesen Monat trotz Umzuges weiter Miete zahlen müssen. Ohne Wohngeld für diesen Monat hätte er für keine der beiden Wohnungen einen Mietzuschuss erhalten, was für ihn und seine Familie eine Härte bedeute. Der anwaltlich nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Monat Januar 2020 Wohngeld für die Wohnung in der B... in Pankow zu bewilligen, und mit Schriftsatz vom 21. März 2021 sinngemäß, 2. den Bescheid des Wohnungsamt Lichtenberg von Berlin vom 9. Februar 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 259,50 Euro nebst 5 % Zinsen ab März 2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Am 3. Dezember 2021 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. Wegen der Einzelheiten der Erörterung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.