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Beschluss

3 B 751/00

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nach § 2 Abs. 1 IHKG ist ein örtlicher Bezug zum Kammerbezirk nur im Hinblick auf die in dieser Regelung angesprochenen Geschäftseinrichtungen und Anlagen erforderlich, dagegen nicht für die Gewerbesteuerveranlagung der steuerpflichtigen Personen und Handelsgesellschaften.
Entscheidungsgründe
Nach § 2 Abs. 1 IHKG ist ein örtlicher Bezug zum Kammerbezirk nur im Hinblick auf die in dieser Regelung angesprochenen Geschäftseinrichtungen und Anlagen erforderlich, dagegen nicht für die Gewerbesteuerveranlagung der steuerpflichtigen Personen und Handelsgesellschaften.