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Beschluss

4 A 854/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 A 854/11 2 K 1799/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Direktor - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Industrie- und Handelskammer Dresden vertreten durch den Hauptgeschäftsführer Langer Weg 4, 01239 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen IHK-Beitrag 2006 bis 2009 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt am 31. Mai 2012 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Oktober 2011 – 2 K 1799/10 – zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 520,- € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Der allein und auch nur sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 1. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht eine Klage der Klägerin abgewiesen, mit der diese sich gegen ihre Heranziehung zu einem Kammerbeitrag durch die Beklagte wandte. Zur Begründung des klagabweisenden Urteils führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Klägerin nach den zutreffenden Gründen des Wider- spruchsbescheides beitragspflichtig sei. Ergänzend führte es aus, der Begriff der Betriebsstätte bestimme sich hier über § 2 Abs. 1 IHKG nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 AO. Hiernach sei als Betriebsstätte auch die Stätte der Geschäftsleitung anzusehen. Diese befinde sich regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person ihre Geschäftsführung ausübe. Dies sei der Ort, wo der Geschäftsfüh- rer sein Büro, notfalls auch seinen Wohnsitz habe. Jedenfalls wohne der Geschäftsfüh- rer ..........., der die Klägerin im gerichtlichen Verfahren allein vertreten habe, im Kammerbezirk der Beklagten. Ob die Klägerin ins Handelsregister einzutragen sei und wie die Tätigkeit eines zweiten Geschäftsführers in Bayern zu bewerten sei, spiele vorliegend keine Rolle. 1 2 3 2. Die Klägerin tritt dieser Auffassung mit ihrem Zulassungsvorbringen entgegen. Sie - die ............... - sei Kommanditistin der ............... & Co. KG. Allein letztere sei Mitglied der Klägerin. Der Sitz der Klägerin befinde sich in Birmingham. Das Verwaltungsgericht Dresden sei deshalb weder örtlich noch sachlich zuständig gewesen. Unstreitig habe die Beklagte die Beitragsbescheide an die Wohnadresse des vertretungsberechtigten Directors der Klägerin, Herrn .................., nach Dresden adressiert. Die Klägerin verfüge hingegen am Wohnsitz ihrer beiden Direktoren über keine zur Zustellung geeignete Vorrichtung, insbesondere keinen Briefkasten. Der Wohnsitz eines ihrer vertretungsberechtigten Direktoren begründe keine Mitglied- schaft der Klägerin bei der Beklagten. Diese unterhalte in Dresden keine Betriebs- stätte. Mit nachfolgendem Schriftsatz vom 18. April 2012 führt sie aus, es sei unzu- treffend, dass ein Vertreter der Klägerin unter der Zustellanschrift der angefochtenen Bescheide wohnhaft sei. 3. Mit diesen Ausführungen kann die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Rich- tigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer u. a. juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der jeweiligen IHK eine Betriebstätte unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Die Klägerin ist eine juristi- sche Person des privaten Rechts. Sie ist im Handelsregister von England und Wales eingetragen. Entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung ist sie ausweis- lich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Dresden vom 31. Mai 2006 die persönlich haftende Gesellschafterin der ............... & Co. KG, mithin deren Komplementärin. Ihre jeweiligen Geschäftsführer sind hiernach zudem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Ausführungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Auffas- sung des Verwaltungsgerichts, dass diese eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der hier maßgebliche Begriff der Betriebstätte nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 AO zu bestimmen ist. Als Betriebs- stätte ist hiernach insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung anzusehen. Diese liegt an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr oblie- gende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Dies ist grundsätzlich der Ort, wo sich das 3 4 5 6 4 Büro des Geschäftsführers befindet, in Ermangelung eines solchen eigenständigen Büros auch dessen Wohnsitz (vgl. BFH, Urt. v. 23. Januar 1991 - I R 22/90 - BFHE 164, 164, juris Rn. 18). Ihre geschäftsführende Funktion für die ............... Co. KG (vgl. § 170 HGB) nimmt die Klägerin durch ihren Geschäftsführer an dessen Wohn- adresse war. Unter dieser Anschrift firmiert jene sowohl bei ihrer Handelsregisteran- meldung, als auch bei ihrem internet-Auftritt - www....................de/....... Unter dieser Anschrift hat auch der Geschäftsführer der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht für diese Klage erhoben und sind auch im Verwaltungsverfahren Zustellungen an diese erfolgt. Es kann deshalb nur verwundern, wenn nunmehr für die Zulassungsbegründung ein Wohnsitz des Geschäftsführers der Klägerin an dieser Adresse bestritten wird, obwohl genau dieses mit vorhergehendem Schriftsatz als unstreitig dargestellt wurde. Die Klägerin wird auch zur Gewerbesteuer veranlagt, weil sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig ist. Ob ihr gegenüber eine Gewerbesteuer festgesetzt worden ist, ist unerheblich (SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2002 - 3 B 751/00 -). An der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Dresden für Klagen der Klägerin gegen Bescheide der Beklagten bestehen folglich keinen ernstlichen Zweifel. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit- werts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Der Senat orientiert sich an der erstinstanzli- chen Festsetzung gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. 5. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Kober Düvelshaupt Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 7 8 9 10