Beschluss
5 BS 107/03
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
24mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegenüber einer gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX sofort vollziehbaren Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. 2. Das Integrationsamt hat im Rahmen seiner Amtsermittlung sicherzustellen, dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegenüber einer gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX sofort vollziehbaren Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. 2. Das Integrationsamt hat im Rahmen seiner Amtsermittlung sicherzustellen, dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden.