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Beschuss

4 BS 332/03

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz kann die Vollstreckung durch den Einsatz mehrerer Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen nebeneinander betrieben werden. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes führt weder zur Rechtswidrigkeit noch zur Erledigung von zuvor erlassenen Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen.
Entscheidungsgründe
Nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz kann die Vollstreckung durch den Einsatz mehrerer Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen nebeneinander betrieben werden. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes führt weder zur Rechtswidrigkeit noch zur Erledigung von zuvor erlassenen Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen.