Beschluss
5 BS 71/04
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Wohnung der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG (Fassung 22.5.1990) kann nicht angenommen werden, wenn die Eltern bzw. der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben/hat, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.2.1992, NVwZ 1992, 887 [888]). 2. Lebt ein geschiedener Elternteil eines volljährigen Auszubildenden mit seinem neuen Lebenspartner und dessen minderjährigem Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Wohnung des Lebenspartners und lehnt dieser berechtigt die Aufnahme des Auszubildenden in seine Wohnung ab, so kann der Elternteil des Auszubildenden jedenfalls dann frei über seine Wohnverhältnisse verfügen, wenn keines der Mitglieder einer solchen Lebensgemeinschaft aus zwingenden Gründen auf die Hilfe eines anderen Mitgliedes angewiesen ist, die nur in einer Lebensgemeinschaft mit dem Elternteil des Auszubildenden, nicht aber auch in einer Begegnungsgemeinschaft geleistet werden kann. 3. Weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 2 Abs. 1 GG gebieten in einem solchen Fall, dem Schutz der nichtehelichen und nichtfamiliären Lebensgemeinschaft ein stärkeres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Verwendung von Mitteln der Ausbildungsförderung.
Entscheidungsgründe
1. Eine Wohnung der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG (Fassung 22.5.1990) kann nicht angenommen werden, wenn die Eltern bzw. der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben/hat, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.2.1992, NVwZ 1992, 887 [888]). 2. Lebt ein geschiedener Elternteil eines volljährigen Auszubildenden mit seinem neuen Lebenspartner und dessen minderjährigem Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Wohnung des Lebenspartners und lehnt dieser berechtigt die Aufnahme des Auszubildenden in seine Wohnung ab, so kann der Elternteil des Auszubildenden jedenfalls dann frei über seine Wohnverhältnisse verfügen, wenn keines der Mitglieder einer solchen Lebensgemeinschaft aus zwingenden Gründen auf die Hilfe eines anderen Mitgliedes angewiesen ist, die nur in einer Lebensgemeinschaft mit dem Elternteil des Auszubildenden, nicht aber auch in einer Begegnungsgemeinschaft geleistet werden kann. 3. Weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 2 Abs. 1 GG gebieten in einem solchen Fall, dem Schutz der nichtehelichen und nichtfamiliären Lebensgemeinschaft ein stärkeres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Verwendung von Mitteln der Ausbildungsförderung.