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Urteil

13 K 2667/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0305.13K2667.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. April 2014 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs Kaufmännische Schulen in Bergisch Gladbach im Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Im Juli 2013 stellte die Klägerin bei dem damals noch zuständigen Kreis Ahrweiler einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch des Berufskollegs Kaufmännische Schulen in Bergisch Gladbach. Auf Nachfrage des Kreises gab die Klägerin an, nicht bei ihrer Mutter in Dormagen wohnen zu können. Die Mutter der Klägerin und ihr neuer nichtehelicher Lebensgefährte, Herr E. A. , bestätigten per E-Mail, dass die Klägerin nicht bei ihnen einziehen könne. Das Haus gehöre Herrn A. und er lehne den Einzug ab, weil er sich mit der Klägerin überhaupt nicht verstehe. Im November 2013 zog die Klägerin nach Bergisch Gladbach, so dass die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausbildungsförderung auf den Beklagten überging. Der Kreis Ahrweiler bewilligte mit Bescheid vom 13. Februar 2014 Ausbildungsförderung für die Monate September und Oktober 2013. Der Beklagte teilte dagegen mit, dass er beabsichtige, die beantragte Ausbildungsförderung für die Monate November 2013 bis Januar 2014 abzulehnen, da die Mutter der Klägerin während dieser Zeit in Dormagen gewohnt habe und von der Wohnung der Mutter aus eine entsprechende Ausbildungsstätte (das Berufsbildungszentrum in Dormagen) erreichbar gewesen sei. Die Klägerin teilte mit, dass es für sie nicht möglich gewesen sei, bei ihrer Mutter zu leben. Ihre Mutter wolle nichts mehr mit ihr zu tun haben; sie habe in Dormagen bei ihrem neuen Lebensgefährten gewohnt, aber sich mittlerweile von ihm getrennt und sei Mitte Januar 2014 nach Bergheim gezogen. Der Beklagte lehnte die beantragte Ausbildungsförderung für die Monate September 2013 bis Januar 2014 mit Bescheid vom 14. April 2014 ab. Zur Begründung führte er aus, dass von der Wohnung der Mutter der Klägerin eine vergleichbare Ausbildungsstätte erreichbar und der Antrag daher gemäß § 2 Abs. 1a BAföG abzulehnen gewesen sei. 3 Die Klägerin hat dagegen am 8. Mai 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, dass ihre Mutter nicht bereit sei, sie bei sich aufzunehmen. Zwischen ihr und ihrer Mutter bestehe kein unmittelbarer, persönlicher oder telefonischer Kontakt. In Dormagen habe ihre Mutter, ohne ein eigenes Besitzrecht zu haben, in der Wohnung ihres Lebensgefährten gewohnt. Dieser sei nicht einverstanden gewesen, dass sie – die Klägerin – bei ihm einziehe. 4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 5 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. April 2014 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Besuch des Berufskollegs Kaufmännische Schulen in Bergisch Gladbach im Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass es nicht darauf ankomme, ob der Auszubildende aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bei seinen Eltern wohnen könne. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der von der Mutter der Klägerin bewohnten Wohnung nicht um eine „Wohnung der Eltern“ im Sinne von § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG gehandelt habe, sei diese im streitgegenständlichen Zeitraum nicht daran gehindert gewesen, frei über ihre Wohnverhältnisse zu entscheiden. Der Mutter sei es zuzumuten gewesen, während der Ausbildung der Klägerin mit ihr eine eigene Wohnung zu beziehen, zumal sie nach Ablauf der streitgegenständlichen drei Monate ohnehin aus der Wohnung ihres damaligen Lebensgefährten ausgezogen sei. 9 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist begründet. 13 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Die grundsätzlichen Rechtsvoraussetzungen sind zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig. Demgemäß gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG hier ein Ausschluss der Förderung bestimmt ist. Danach wird für eine Ausbildung, wie die Klägerin sie absolviert, Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Von der Wohnung des Vaters der Klägerin war eine vergleichbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar. Dementsprechend gehen die Beteiligten weiter zutreffend davon aus, dass hier nur maßgeblich ist, ob die Wohnung des damaligen Lebensgefährten der Mutter der Klägerin, in der die Mutter der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum lebte, als eine elterliche Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG angesehen werden kann. 15 Dabei kommt es nicht darauf an, dass es der Klägerin aufgrund der fehlenden Beziehung zu ihrer Mutter nicht hätte zugemutet werden können, tatsächlich bei ihr zu wohnen. Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG kann die Bundesregierung zwar durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Solange eine derartige Rechtsverordnung nicht erlassen wurde, kommt es für die Gewährung von Ausbildungsförderung aber nach der Gesetzeslage nicht darauf an, ob dem Auszubildenden zugemutet werden kann, bei seinen Eltern zu wohnen. 16 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, juris, Rn. 36 ff.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Beschluss vom 28. April 2009 - 4 LB 317/08 -, juris, Rn. 31 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. März 2012 - 12 A 2601/11 -, juris, Rn. 7, und vom 20. März 2013 - 12 A 2601/11 -, juris, Rn. 32. 17 Eine Wohnung kann aber nicht als „Wohnung der Eltern“ im Sinne des § 2 Abs. 1a BAföG angesehen werden, wenn der Auszubildende auf Grund des Bestimmungsrechts anderer Personen als seiner Eltern nicht in der betreffenden Wohnung wohnen kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Elternteil des Auszubildenden gemeinsam mit seinem neuen nichtehelichen Lebensgefährten in dessen Wohnung lebt und der Lebensgefährte die Aufnahme des Auszubildenden in seine Wohnung berechtigt ablehnt. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 - 12 B 451/13 -, juris, Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 27. August 2003 - 7 S 1652/02 -, juris, Rn. 21 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 11 K 2020/11 -, juris, Rn. 26 ff.; a. A. soweit ersichtlich nur OVG Sachsen, Beschluss vom 16. März 2004 - 5 BS 71/04 -, juris. 19 So liegt der Fall hier. Der Mutter der Klägerin war es rechtlich nicht möglich, die Klägerin bei sich aufzunehmen. Sie selbst erhielt Unterkunft durch ihren Lebensgefährten, der alleiniger Eigentümer der dortigen Wohnung war. Ein eigenes Besitzrecht der Mutter an diesem Wohnraum – dinglicher, vertraglicher oder familienrechtlicher Art – existierte nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht. Der Lebensgefährte der Mutter der Klägerin hat die Aufnahme der Klägerin kategorisch abgelehnt, da er sich nicht mit ihr verstanden hat. Es bestand auch keine dahingehende Pflicht gegenüber der Mutter der Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann die Wohnung des Lebensgefährten der Mutter der Klägerin, in der die Mutter der Klägerin während des streitgegenständlichen Zeitraums gewohnt hat, ohne ein eigenes Besitzrecht zu haben, nicht als Wohnung der Eltern im Sinne von § 2 Abs. 1a BAföG angesehen werden. 20 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach § 2 Abs. 1a BAföG nicht maßgeblich, ob den Eltern des Auszubildenden zugemutet werden kann, eine neue Wohnung in der Nähe der Ausbildungsstätte zu beziehen, sondern kommt es allein darauf an, ob eine vergleichbare Ausbildungsstätte von der bestehenden Wohnung der Eltern aus erreichbar ist bzw. ob es sich bei der bestehenden Wohnung um eine „Wohnung der Eltern“ im Sinne von § 2 Abs. 1a BAföG handelt. Selbst wenn es der Mutter der Klägerin mangels ehelicher Lebensgemeinschaft oder gemeinsamer Kinder mit ihrem Lebensgefährten hätte zugemutet werden können, sich eine eigene Wohnung zu suchen, in der die Klägerin hätte wohnen können, wäre sie im Übrigen nicht verpflichtet gewesen, ihren neuen Wohnort ausgerechnet so zu wählen, dass von ihm aus ebenfalls eine vergleichbare Ausbildungsstätte hätte erreicht werden können. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.