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Beschluss

2 BS 247/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum Ausnahmefall der unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen. 2. Grundsätzlich ist davon auszugehne, dass die Träger der Schülerbeförderung einem Mangel, der zu unzumutbaren Schulwegbedingungen oder -entfernungen führt, rechtzeitig vor dem Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr abhilft. Macht der Träger der Schülerbeförderung jedoch geltend, zur Abhilfe nicht willens oder in der Lage zu sein, kann der Schulträger die Aussetzung einer schulorganisatorischen Maßnahme des Freistaates bis zur Schaffung zumutbarer Verhältnisse verlangen.
Entscheidungsgründe
1. Zum Ausnahmefall der unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen. 2. Grundsätzlich ist davon auszugehne, dass die Träger der Schülerbeförderung einem Mangel, der zu unzumutbaren Schulwegbedingungen oder -entfernungen führt, rechtzeitig vor dem Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr abhilft. Macht der Träger der Schülerbeförderung jedoch geltend, zur Abhilfe nicht willens oder in der Lage zu sein, kann der Schulträger die Aussetzung einer schulorganisatorischen Maßnahme des Freistaates bis zur Schaffung zumutbarer Verhältnisse verlangen.