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Urteil

2 B 774/04

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Schüler, bei denen ein besonderer Förderbedarf im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 der Schulordnung Förderschulen vom 27.3.1996 festgestellt wurde, die jedoch in einer Grundschule, einer Mittelschule oder einem Gymnasium im Wege integrativer Beschulung unterrichtet werden (Integrationsschüler), sind Schüler der allgemein bildenden Schule, die sie besuchen, und nicht Förderschüler. Die staatlichen Zuschüsse für Ersatzschulen in freier Trägerschaft erfolgen deshalb auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 und nicht des Abs. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG). Hinsichtlich nicht integrativ beschulter Regelschülern und Integrationsschülern bestehen im Hinblick auf die mit der Beschulung verbundenen Kosten erhebliche Unterschiede, die der Verordnungsgeber in der jeweiligen Zuschussverordnung zu berücksichtigen hat. In Ermangelung einer solchen Regelung in der ZuschussVO 1997 erfolgt die Bezuschussung im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 in der Weise, dass zum für die Regelschüler geltenden Zuschusssatz zum Ausgleich höherer Personalkosten ein an § 4 Abs. 3 Satz 2 der Schulintegrationsverordnung orientierter Zuschlag vorzunehmen ist. Höhere Sachkosten sind durch die erfolgte Gewährung eines zusätzlichen Satzes nach § 2 Abs. 4 ZuschussVO 1997, ungeachtet dessen Nichtigkeit (vgl. Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 2 D 380/98 -) berücksichtigt. Der Zuschusssatz für Grundschüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZuschussVO 1997 ist bezüglich des Zeitraums 1.1.1998 bis 31.7.1998 rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Schüler, bei denen ein besonderer Förderbedarf im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 der Schulordnung Förderschulen vom 27.3.1996 festgestellt wurde, die jedoch in einer Grundschule, einer Mittelschule oder einem Gymnasium im Wege integrativer Beschulung unterrichtet werden (Integrationsschüler), sind Schüler der allgemein bildenden Schule, die sie besuchen, und nicht Förderschüler. Die staatlichen Zuschüsse für Ersatzschulen in freier Trägerschaft erfolgen deshalb auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 und nicht des Abs. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG). Hinsichtlich nicht integrativ beschulter Regelschülern und Integrationsschülern bestehen im Hinblick auf die mit der Beschulung verbundenen Kosten erhebliche Unterschiede, die der Verordnungsgeber in der jeweiligen Zuschussverordnung zu berücksichtigen hat. In Ermangelung einer solchen Regelung in der ZuschussVO 1997 erfolgt die Bezuschussung im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.7.1998 in der Weise, dass zum für die Regelschüler geltenden Zuschusssatz zum Ausgleich höherer Personalkosten ein an § 4 Abs. 3 Satz 2 der Schulintegrationsverordnung orientierter Zuschlag vorzunehmen ist. Höhere Sachkosten sind durch die erfolgte Gewährung eines zusätzlichen Satzes nach § 2 Abs. 4 ZuschussVO 1997, ungeachtet dessen Nichtigkeit (vgl. Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 2 D 380/98 -) berücksichtigt. Der Zuschusssatz für Grundschüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZuschussVO 1997 ist bezüglich des Zeitraums 1.1.1998 bis 31.7.1998 rechtmäßig.