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Urteil

2 A 409/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 A 409/10 5 K 1737/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur Annaberger Straße 119, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Schulfinanzierung 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2011 am 1. Juli 2011 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. April 2010 - 5 K 1737/07 - geändert. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 23. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Ände- rungsbescheids vom 2. Mai 2007 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Ge- währung staatlicher Finanzhilfe für das B............Gymnasium Z...... im Schuljahr 2003/2004 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für not- wendig erklärt. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 19/20 und der Beklagte 1/20. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe des Personal- und Sachkostenzuschusses für das vom Kläger in Z...... in freier Trägerschaft betriebene B............Gymnasium im Zeitraum 1. August 2003 bis 31. Juli 2004. Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 bewilligte das Regionalschulamt Z...... dem Kläger für den Zeitraum 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 eine staatliche Finanzhilfe für Personal- und Sachaufwendungen in Höhe von 2.488.825,00 €. Der Bescheid berück- sichtigt 678 Gymnasialschüler. Der Anspruch ergebe sich auf der Grundlage von § 14 und § 15 SächsFrTrSchulG i. V. m. der Zuschussverordnung 1997 unter Berücksichti- gung der im Schuljahr 2003/2004 gültigen Pauschalen. Diese beliefen sich je Schüler 1 2 3 im Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2003 auf 3.619,00 €, im Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2004 auf 3.695,00 € und im Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli 2004 auf 3.725,00 €. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Sächsische Bildungsagentur mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2007 in der Fas- sung des Änderungsbescheids vom 2. Mai 2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10. April 2007, der Änderungsbescheid am 7. Mai 2007 zuge- stellt. Am 8. Mai 2007 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Chemnitz, das das Verfahren mit Beschluss vom 28. August 2007 an das Verwaltungsgericht Dresden verwies. Dieses verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 15. April 2010 - 5 K 1737/07 -, den Kläger hinsichtlich der Gewährung weiterer Zuschüsse für den Betrieb des B............Gymnasiums Z...... im Zeitraum 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und hob den Bescheid vom 23. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Änderungsbescheids vom 2. Mai 2007 auf, soweit diese der Neubescheidung ent- gegenstehen; im Übrigen wies es die Klage ab. Der Kläger habe Anspruch auf Neubescheidung des Sach- und Personalkostenzuschusses für das von ihm betriebene Gymnasium; der weiter geltend gemachte Zinsanspruch sei mangels Rechtsgrundlage unbegründet. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG a. F. umfassten die Zuschüsse bei allgemein bildenden Schulen bis zu 90 v. H. der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schulgelds. Mit dieser Regelung gehe der Gesetzgeber über die verfassungsrechtlich geschuldete Förderungspflicht hinaus. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG a. F. werde der Zuschuss von bis zu 90 v. H. als „deutlich über dem Existenzminimum“ liegend bezeichnet. Da das Ziel der Neugründung von allgemein bildenden Schulen in freier Trägerschaft nur unbefriedigend erreicht worden sei, werde die Höhe der Zuschüsse beibehalten. Eine Förderung von „bis zu 90 v. H.“ habe sich demnach an der Bezugsgröße 90 zu orientieren, könne diese aber in gewissem Maße über- oder unterschreiten. Für diese Auslegung spreche der Wortlaut der Norm, der zwischen allgemein bildenden Schulen mit einer Förderung von „bis zu 90 v. H.“ und berufsbildenden Schulen mit einer Förderung von „bis zu 80 v. H.“ differenziere. Die Nennung zweier verschieden hoher Prozentzahlen ergebe nur Sinn, wenn sie eine 3 4 Ausrichtung an dieser Zahl verpflichtend bezwecken solle. Die Wörter „bis zu“ vor der Prozentzahl seien lediglich eingefügt worden, um eine nicht pfenniggenaue Förderung zu rechtfertigen, nicht aber, um eine Senkung der Förderung um mehr als wenige Prozentpunkte durchführen zu können. Auch die Inbezugnahme des Geburtenrückgangs in der Gesetzesbegründung lasse nicht auf eine Änderung der Förderhöhe schließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, bei Kürzungen des Etats für die öffentlichen Schulen als Folge des Geburtenrückgangs die Förderung für die privaten Schulen zu kürzen. Mit dem „Ersten Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts“ sei aber das Gegenteil bezweckt und der Geburtenrückgang zum Anlass genommen worden, die öffentlichen Schulen „besser“ zu machen. In einem solchen Fall gehe es verfassungsrechtlich nicht an, die Privatschulen zu benachteiligen, sondern greife die Kompensationspflicht des Staates ein. Die Bescheide des Beklagten seien rechtswidrig, weil sie auf der Zuschussverordnung 1997 beruhten. Die danach vorgenommene Fortschreibung der Zuschusssätze entspreche im Jahr 2003/2004 nicht mehr der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG a. F. und sei daher selbst rechtswidrig. Im Urteil vom 10. April 2008 - 2 B 62/07 - habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur vollständigen Neuermittlung der Datenbasis bestehe, wenn die den Zuschusssätzen zugrunde liegenden Daten schlechterdings nicht mehr zur Ermittlung der für den laufenden Betrieb erforderlichen Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule geeignet seien. Dafür gebe es verschiedene Anhaltspunkte: Das der Sachkostenpauschale zugrunde liegende H...-Gutachten I habe für die Sachkosten einen Betrag von 1.640,00 DM errechnet, in der Zuschussverordnung sei ein Betrag von 1.526,00 DM festgesetzt worden. In der Sachkostenpauschale seien auch Verwaltungspersonalkosten der Kommunen enthalten; dieser Personalanteil werde seit 1997 nach dem Lebenshaltungskostenindex hochgerechnet, obwohl die Beträge auf der Grundlage der Steigerung der Personalkosten hätten angepasst werden müssen. Gleiches gelte für den pauschalierten Personalkostenanteil: Der Beklagte habe auf den Schülerrückgang mit den beiden „Gesetzen zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts“ gestaltend reagiert, indem er zugunsten der Lernsituation wesentliche strukturelle Verbesserungen an öffentlichen Schulen eingeführt habe, wie die Reduktion der Pflichtstundenzahl der Lehrer von 27 4 5 auf 26 Wochenstunden, die Festschreibung der Klassenobergrenze bei 28 statt bislang 33 Schülern sowie die Schaffung eines Lehrer-Stundenpools für unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote. Diese Lernverbesserungen hätten sich in erheblich steigenden Personalkosten pro Schüler niedergeschlagen. In mehreren Tarifrunden seien Lehrern an öffentlichen Schulen Erhöhungen der Löhne gewährt worden, die nur hinsichtlich der prozentualen Tarifanhebung in den hochgerechneten Personalkostenzuschuss eingeflossen seien, nicht aber, soweit es sich um Einmalzahlungen gehandelt habe. Es sei gerichtsbekannt, dass die Kosten der Unfallversicherung im Personalkostenzuschuss nicht enthalten seien. Der Kläger habe Anspruch darauf, dass diese Kosten berücksichtigt werden, weil er sein Personal ebenso wie der Beklagte versichern müsse. Weitere Anhaltspunkte ergäben sich aus den in Auftrag gegebenen Gutachten, dem Gutachten von Prof. Dr. G...... vom No- vember 2003/Januar 2004, den Gutachten von H........... vom Juli 2004 und aus dem Jahr 2005 sowie dem Gutachten des S......................... Wirtschaft- und Sozialmanagement ebenfalls aus dem Jahr 2005. Zwar handle es sich um Parteigut- achten; mit Hilfe der Gutachten ließen sich aber Indizien dafür aufzeigen, dass sich die pauschalierte Personal- und Sachkostenberechnung von der durch § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG a. F. gebotenen Abbildung der Wirklichkeit an entsprechenden öffentlichen Schulen entfernt habe. Das Gutachten von Prof. Dr. G...... biete Zahlen für die Jahre 1999 bis 2001 und errechne eine Förderung von 120 % des privaten Gymnasien zustehenden Zuschusses. Die H...-Gutachten I und II sowie das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnte weitere H...-Gutachten kämen zur Schlussfolgerung, dass der gezahlte staatliche Zuschuss jedenfalls über zehn Prozent unter dem nach § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG a. F. zu gewährenden Zuschuss liege. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe zu einer Verletzung des Klägers in seinen Rechten, weil er bei richtiger Berechnung weitere finanzielle Förderung für das Schuljahr 2003/2004 erwarten könne. Zwar sei der Sachkos- tenbereich überzahlt, im Bereich der Personalkosten ergebe sich dagegen eine „im- mense Unterfinanzierung“ durch die veränderte Lehrer-Schüler-Relation und die vom Beklagten nicht berücksichtigten Tariferhöhungen. In der Gesamtschau sprächen die Zahlen aus dem Personalkostenbereich dafür, dass dem Kläger für das von ihm getra- gene Gymnasium bei einer Neuberechnung der Sach- und Personalkosten weitere fi- nanzielle Förderung zustehe. 6 Gegen das ihm am 30. April 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28. Mai 2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung führt der Beklagte aus, die Auslegung des mit dem Haushaltbegleitgesetz 2001 und 2002 geänderten § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG durch das Verwal- tungsgericht sei zu beanstanden. Dies gelte insbesondere für die Annahme, nach der Norm selbst habe sich eine Förderung von „bis zu 90 v. H.“ an der Bezugsgröße 90 zu orientieren, könne diese aber auch in gewissem Maße über- oder unterschreiten. Diese Auffassung setze sich darüber hinweg, dass diese Erwägungen nach der Rechtspre- chung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts schon für die zuvor geltende Fassung der Norm relevant gewesen seien. Danach habe hinsichtlich der Berechnung der erfor- derlichen Personal- und Sachkosten ein wertender Spielraum des Verordnungsgebers dahingehend bestanden, dass der jeweils in der Verordnung ausgewiesene Betrag nicht alle erdenklichen Kosten unter Schulgeldanrechnung umfassen müsse. Erst recht habe ein Spielraum des Verordnungsgebers mit der Änderung des § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG durch das Haushaltbegleitgesetz 2001 und 2002 bestanden. Der Fortschreibbarkeit der Zuschusssätze nach § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG und der Zu- schussverordnung stehe der infolge des Geburtenrückgangs eingetretene Rückgang der Schülerzahl und damit die Veränderung der Schüler-Lehrer-Relation, die zu einer Er- höhung der Kosten pro Schüler geführt habe, nicht entgegen. Eine Verpflichtung zur Neufestsetzung infolge der demografischen Entwicklung lasse sich aus dem Wortlaut der Norm nicht begründen. Auch eine verbindliche Bestimmung des Umfangs der Förderpflicht durch eine vom Gesetzgeber vorgenommene Fixierung der prozentualen Höhe des Fördervolumens finde weder im Wortlaut der Norm noch in der Gesetzes- systematik eine Stütze. Die unterschiedliche Förderung allgemein und berufsbildender Schulen lasse sich auch bei Unterschreitung der 90 Prozent-Marke aufrechterhalten. § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG bezwecke die finanzielle Unterstützung privater Ersatzschulen, die den Bestand dieser Institution sichern solle. Eine Pflicht zur Neu- ermittlung der Daten bestehe danach nur, wenn die erforderliche Mindestförderung nicht mehr erreicht würde. Im Zeitpunkt der Änderung durch das Haushaltbegleitge- setz 2001 und 2002 sei der Rückgang der Schülerzahl an den öffentlichen Schulen schon eingetreten bzw. konkret absehbar gewesen. Es hätte daher nahe gelegen, in der Gesetzesbegründung darauf hinzuweisen, dass der Rückgang der Schülerzahl auch zu einer Erhöhung der staatlichen Finanzhilfe führe, was jedoch nicht geschehen sei. Stattdessen habe der Schülerrückgang nach dem Willen des Gesetzgebers ohne 5 7 Einfluss auf die finanzielle Unterstützung der privaten Ersatzschulen bleiben sollen. Der Gesetzgeber habe den Verordnungsgeber von der Verpflichtung zur Neuberechnung infolge des Geburten-/Schülerrückgangs entbinden wollen. Soweit nach der Gesetzesbegründung „die Höhe der Zuschüsse für allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft beizubehalten“ sei, sei dies so zu verstehen, dass der absolute Betrag der Finanzhilfe nicht unter das bestehende Niveau sinken solle. Hinzu komme, dass die Berechnungsgrundlage für die Zuschusssätze nur die erforderlichen Kosten für den Betrieb entsprechender öffentlicher Schulen umfasse, wozu die Kosten des mit dem Schülerrückgang eingetretenen Personalüberhangs nicht gehörten. Es bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die den Zuschusssätzen zugrunde liegenden Daten schlechthin nicht mehr zur Ermittlung der für den laufenden Betrieb erforderlichen Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule geeignet seien. Hinsichtlich des pauschalierten Personalkostenanteils seien auf den Schülerrückgang zurückzuführende Kostensteigerungen, wie dargelegt, nicht zu berücksichtigen. Was die Einmalzahlungen betreffe, fielen diese nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SächsFrTrSchulG, weil der pauschalierte Personalkostenzuschuss lediglich um den Vomhundertsatz steige, um den die Bezüge für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst des Freistaats Sachsen steigen. Die Kosten der Unfallversicherung könnten wegen des fehlenden erheblichen Gewichts keine Handlungspflicht des Verordnungsgebers auslösen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. April 2010 - 5 K 1737/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behörden- akten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden, die Akten des Beru- 6 7 8 9 8 fungsverfahrens und die Behörden- und Gerichtsakten in den Parallelverfahren - 2 A 455/10, 2 A 456/10 und 2 A 457/10 - verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung weiterer Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten des B............Gymnasiums Z...... im Schuljahr 2003/2004 im Wege der Neuermittlung dieser Kosten nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf Gewährung eines weiteren Personalkostenzuschusses insoweit, als der Beklagte die an angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen geleisteten Einmalzahlungen bei der Fortschreibung der Zuschusssätze im Schuljahr 2003/2004 nicht berücksichtigt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und der Beklagte unter entsprechender Aufhebung seines Bescheids vom 23. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Änderungsbescheids vom 2. Mai 2007 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe im Schuljahr 2003/2004 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; Senatsurt. v. 29. April 2010, SächsVBl. 2011, 57, 58). 1. Der Umfang der staatlichen Finanzhilfe bemisst sich nach § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37) in der am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung von Art. 7 Haushaltbegleitgesetz 2001/2002 vom 14. De- zember 2000 (SächsGVBl. S. 513). Danach umfassen die Zuschüsse für als Ersatz- schulen genehmigte allgemein bildende Schulen - mit Ausnahme der Förderschulen (vgl. § 15 Abs. 3 SächsFrTrSchulG) - bis zu 90 v. H. der für den laufenden Betrieb er- forderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen unter An- rechnung eines sozial zumutbaren Schulgelds. Sie werden in Form von festen Beträ- gen je Schüler und Schulart durch Rechtsverordnung der Staatsregierung im Einver- nehmen mit den Ausschüssen für Haushalt und Finanzen sowie Schule, Jugend und 10 11 12 9 Sport des Sächsischen Landtags festgelegt. Dies ist in der Zuschussverordnung vom 16. Dezember 1997 - ZuschussVO 1997 - (SächsGVBl. S. 682) geschehen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsFrTrSchulG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 ZuschussVO 1997 sind die in § 2 ZuschussVO 1997 normierten Zu- schusssätze jährlich fortzuschreiben, wobei 80 v. H. des jeweiligen Zuschusssatzes als pauschalierter Personalkostenanteil um den Vomhundertsatz zu erhöhen sind, um den die Bezüge für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen steigen, und 20 v. H. des jeweiligen Zuschusssatzes als pauschalierter Sachkostenanteil um den Vomhundertsatz der durchschnittlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten zu erhöhen sind. Die Fortschreibbarkeit als solche ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum seit dem Inkrafttreten der ZuschussVO 1997 am 1. Januar 1998 beschränkt; ebenso wenig kann der gesetzlichen Regelung eine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der den festgesetzten Zuschusssätzen zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen entnommen werden. Die Fortschreibungsregelung ist vielmehr langfristig angelegt. Konkrete Umstände, wie etwa eine Veränderung der Kosten öffentlicher Schulen aufgrund eines geburtenbedingten Rückgangs der Schülerzahlen oder der unterschiedliche Anstieg der zur Berechnung der durchschnittlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten herangezogenen Ausgabepositionen, sind sonach nicht zu berücksichtigen. Zwar hat sich die Zuschussberechnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG an den für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen zu orientieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der fort- geschriebene Zuschusssatz diese Kosten „auf den Cent genau“ abbilden muss. Der Verordnungsgeber hat vielmehr hinsichtlich der Höhe der Zuschusssätze einen Wer- tungsspielraum (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2006 - 2 B 774/04 -, juris; Senatsurt. v. 16. Januar 2008 - 2 B 574/07 -; Senatsurt. v. 29. April 2010 a. a. O. S. 58). Dies legt zudem der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG in der vorliegend anzuwendenden Fassung nahe, wonach die Zuschüsse für allgemein bildende Schulen „bis zu“ 90 v. H. der Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen umfassen. Hinzu kommt, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SächsFrTrSchulG der sich auf 80 v. H. belaufende pauschalierte Personalkostenanteil am Zuschusssatz und damit der weit überwiegende Kostenanteil entsprechend dem Anstieg der Bezüge für Lehrkräfte im öffentlichen Dienst sowie nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 13 10 SächsFrTrSchulG der sich auf 20 v. H. belaufende pauschalierte Sachkostenanteil entsprechend dem durchschnittlichen Anstieg der Lebenshaltungskosten zu erhöhen ist. Die Anpassung erfolgt damit unter Rückgriff auf sachgerechte und realitätsnahe Anpassungsmaßstäbe (vgl. Senatsurt. v. 10. April 2008 - 2 B 62/07 und 2 B 55/07 -; Senatsurt. v. 29. April 2010 a. a. O.). An diesen vom Senat für frühere Bewilligungszeiträume entwickelten Grundsätzen (vgl. zuletzt: Urt. v. 29. April 2010 a. a. O. für den Bewilligungszeitraum 1. August 2002 bis 31. Juli 2003) ist auch für den vorliegenden Bewilligungszeitraum 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 festzuhalten. 2. Allerdings hat der Beklagte die Zuschusssätze für Gymnasien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insoweit nicht entsprechend der vorstehend dargelegten gesetzlichen Regelung fortgeschrieben, wie er die an angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen geleisteten Einmalzahlungen nicht einbezogen hat. Zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vereinbarte Einmalzahlungen fallen ebenso wie die nach Prozentsätzen bemessenen linearen tariflichen Bezügeerhöhungen, die der Beklagte, was der Kläger nicht in Abrede stellt, berücksichtigt hat, in den Anwendungsbereich der Fortschreibungsregelung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SächsFrTrSchulG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZuschussVO 1997. Dem steht nicht entgegen, dass der pauschalierte Personalkostenanteil nach dem Wortlaut der Vorschriften um einen „Vomhundertsatz“ (um den die Bezüge der angestellten Lehrkräfte im öffentlichen Dienst steigen) zu erhöhen ist. Berechnungsgrundlage der Zuschusssätze sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG die für den laufenden Betrieb erforderlichen Kosten entsprechender öffentlicher Schulen. Abzustellen ist danach zunächst auf die Kosten derjenigen Schulart i. S. v. § 4 Abs. 1 SchulG, der die genehmigte Ersatzschule entspricht. Von diesen Kosten sind die für den laufenden Betrieb erforderlichen Kosten anzusetzen. Für die vorliegend im Streit stehenden Personalkosten sind dies die im Haushalts- und Stellenplan 2003 und 2004 ausgewiesenen Gesamtansätze für die öffentlichen Gymnasien. Diese umfassen die Aufwendungen, die erforderlich sind, um die öffentli- chen Gymnasien im erforderlichen und gesetzlich vorgesehenen Umfang mit Lehr- kräften und pädagogischem Personal auszustatten. Hierzu gehören sämtliche beim Beklagten anfallenden, d. h. sich im Haushalts- und Stellenplan als Ausgaben 14 15 11 niederschlagenden Personalkosten (vgl. zu diesem Ansatz bei der Berechnung der durch die Unterrichtung von Integrationsschülern anfallenden zusätzlichen Personalkosten: Senatsurt. v. 4. März 2010 - 2 A 349/08 -, juris; Senats-urt. v. 2. März 2011 - 2 A 47/09 -, Rn. 23 ff.). Kosten in diesem Sinne sind daher auch die tariflichen Einmalzahlungen an angestellte Lehrkräfte öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen. Im verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 erhielten die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) fallenden Angestellten im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der der Freistaat Sachsen seinerzeit angehörte, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Vergütungstarifvertrags Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Diese betrug 7,5 % der Vergütung (§ 26 BAT-O) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 166,50 € (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrags). Der Beklagte hat die Einmalzahlung nicht in die Fortschreibung des Personalkostenanteils der Zuschusssätze eingestellt. In diesem Umfang hat der Kläger daher Anspruch auf Neuberechnung des Personalkostenzuschusses. Außer Betracht bleiben dagegen, anders als der Kläger meint, die Einmalzahlungen in den vorangegangenen Haushaltsjahren und Bewilligungszeiträumen seit Inkrafttreten der Zuschussverordnung 1997 am 1. Januar 1998; diese sind nicht Streitgegenstand. Maßgebend für die Zurechnung der Einmalzahlung ist das Haushaltsjahr, in dem sie haushaltsrechtlich als Ausgaben wirksam geworden ist, d. h. vorliegend das Jahr 2003. 3. Im Übrigen sind die der Berechnung der staatlichen Finanzhilfe für den Kläger in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2004 in Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Änderungsbescheids vom 2. Mai 2007 zugrunde gelegten Zuschusssätze für Gymnasien rechtmäßig. a) Die Fortschreibung der in der Zuschussverordnung 1997 normierten Zuschusssätze ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb fehlerhaft und damit „schlechterdings nicht mehr zur gesetzeskonformen Bemessung der öffentlichen Fi- nanzhilfe … geeignet“, weil die Fortschreibung der Zuschusssätze durch den Beklag- 16 17 18 12 ten die Vorgaben des § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG nicht (mehr) erfüllt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG umfassen die Zuschüsse für allgemein bildende Schulen bis zu 90 v. H. der für den laufenden Betrieb entsprechender öffentlicher Schulen erforderlichen Personal- und Sachkosten, wobei die Höhe der Zuschüsse gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG in Form von festen Beträgen in einer Rechtsverordnung festzulegen ist. Die in § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsFrTrSchulG gesetzlich normierte Fortschreibungsregelung, der § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZuschussVO 1997 entspricht, dient der Anpassung der in der Zuschussverord- nung festgeschriebenen Zuschusssätze an im Bereich der öffentlichen Schulen eintre- tende Kostensteigerungen. Dadurch soll die Einhaltung der in § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG vom Gesetzgeber vorgegebenen Zuschusshöhe von bis zu 90 v. H. der Personal- und Sachkosten entsprechender allgemein bildender öffentlicher Schulen langfristig gewährleistet werden. Wie dargelegt, hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber bei der Fortschreibung der Zuschusssätze einen Wertungsspielraum zugebilligt. Hieran hat er auch anlässlich der Neufassung von § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG durch Art. 7 Haushaltbegleitgesetz 2001/2002 nichts geändert. Wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht (vgl. LT-Drs. 3/2401 S. 87 ff.), wurde die Höhe der Zuschüsse für allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft ausdrücklich beibehalten. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach an der bisherigen Regelung, auch hinsichtlich der Fortschreibung der Zuschüsse, festgehalten. Dies zeigt sich ferner daran, dass er die in § 2 ZuschussVO 1997 für allgemein bildende Schulen festgesetzten Sätze unverändert beibehalten hat (vgl. Senatsurt. v. 29. April 2010 a. a. O. S. 59). b) Soweit der Kläger geltend macht, in den Personalkosten seien die Kosten der Unfallversicherung für die von ihm im Schuljahr 2003/2004 beschäftigten insgesamt 54 Lehrer nicht enthalten, trifft dies der Sache nach zu. Allerdings sind die Zuschusssätze nicht schon dann rechtswidrig, wenn einzelne aufzunehmende Ausgabenpositionen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Maßgeblich ist allein, ob das Ergebnis in Einklang mit höherrangigem Recht steht (vgl. Senatsurt. v. 10. März 2006 - 2 B 774/04 -; Senatsurt. v. 16. Januar 2008 - 2 B 590/07 -, beide juris). Dies ist hier der Fall. 19 13 Nach der von den Vertretern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergebenen Tabelle der Unfallversicherungsbeiträge lag die Entgeltsumme im Kalenderjahr 2004 bei 1.854.742,67 €, der Beitragsanteil bei 13.822,84 €. Dies entspricht etwa 0,75 v. H. des Bruttoentgelts, umgerechnet auf den Personalkostenanteil von 80 v. H. der Zuschusssätze im Jahr 2004 somit etwa 22,00 €. Dieser Betrag wird durch die neben den Personalkostenansätzen für die allgemein bildenden Schulen im Haushalts- und Stellenplan in die in der Zuschussverordnung 1997 festgeschriebenen Zuschusssätze eingeflossenen Schulverwaltungskosten des Freistaats Sachsen in Höhe von jährlich 143,74 DM (anteilige Kosten des Landesamts für Finanzen in Höhe von 19,74 DM und der staatlichen Schulverwaltung in Höhe von 124,00 DM) je Schüler kompensiert. Als Kosten der Schulverwaltung wurden, wie sich aus der Begründung zum Entwurf der Verordnung vom 14. Februar 1997 ergibt, die Kosten des Staatsministeriums für Kultus, der Oberschulämter, der Staatlichen Schulämter, der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung und des Sächsischen Staatsinstituts für Bildung und Schulentwicklung eingestellt. Hiervon sind als für den laufenden Betrieb erforderliche Kosten öffentlicher Schulen im Sinn von § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG lediglich die Kosten der Personalverwaltung und der Fortbildung anzusehen; die übrigen Kosten, wie etwa der staatlichen Bildungsplanung oder der überschulischen Unterrichtsverwaltung, fallen bei Schulen freier Träger nicht an (vgl. Senatsurt. v. 16. Januar 2008 - 2 B 590/07 -, juris; VGH BW, Urt. v. 12. Januar 2000 - 9 S 317/98 -, juris Rn. 43 ff.). Angesichts der geringen Höhe der auszugleichenden Versicherungskosten geht der Senat davon aus, dass diese niedriger sind als die zu Unrecht angesetzten Kosten der staatlichen Schulverwaltung und sieht daher von einer genauen Aufschlüsselung der berücksichtigungsfähigen und der nicht berücksichtigungsfähigen Kostenanteile ab. c) Die Fortschreibung der Sachkosten erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil die darin enthaltenen Kosten für das von den kommunalen Schulträgern beschäftigte Personal nicht um die Bezügesteigerungen für angestellte Lehrkräfte im öffentlichen Dienst, sondern wie die übrigen Sachkosten um den Index der Lebenshaltungskosten erhöht wurden. Dagegen bestehen im Hinblick auf den Bewertungsspielraum des Verordnungsgebers keine rechtlichen Bedenken. 20 21 14 § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SächsFrTrSchulG sieht eine Fortschreibung des pauschalierten Personalkostenanteils der Zuschusssätze nach Maßgabe der Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst ausdrücklich nur für angestellte Lehrkräfte vor. Dagegen sind die Personalkosten der bei den kommunalen Schulträgern zur Unterhaltung der Schulen beschäftigten Mitarbeiter, wie Schulsekretärin, Hausmeister oder Reinigungspersonal (vgl. §§ 22, 23 SchulG; Niebes/Becher/Pollmann, Schulgesetz im Freistaat Sachsen, 4. Aufl., § 23 SchulG Rn. 2) in den Sachkosten enthalten. Nach der Begründung zum Entwurf der Zuschussverordnung vom 14. Februar 1997 gehören zu den laufenden sächlichen Kosten des Schulbetriebs alle Aufwendungen, die nicht Lehrerpersonalkosten sind; hierzu zählen auch Aufwendungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und Schulanlagen. Demgemäß wurden in der Ist-Kosten-Erhebung 1994 des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, die Grundlage der Ermittlung der Sachkosten war, die im Haushaltsjahr 1994 entstandenen sächlichen Verwaltungs- und Betriebausgaben der Schulträger für die von ihnen unterhaltenen Schulen, mithin auch die Personalkosten, erfasst (vgl. Senatsurt. v. 16. Januar 2008 - 2 B 590/07 -, juris). Als anteilige Personalkosten an den pauschalierten Sachkosten unterliegen sie daher der in § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG vorgesehen Anpassung um den Vomhundertsatz der durchschnittlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten. In Anwendung des ihm, wie dargelegt, vom Gesetzgeber bei der Festlegung und Fortschreibung der Zuschusssätze eingeräumten Wertungsspielraums durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass eine solche generalisierende und typisierende Anpassung sowohl der kommunalen Personal- wie auch der kommunalen Sachkosten im eigentlichen Sinne dem in § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG enthaltenen Maßstab der Zuschusshöhe von bis zu 90 v. H. der Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen gerecht wird. Gegenteilige Gesichtspunkte zeigt der Kläger nicht auf. 4. Die Gewährung staatlicher Finanzhilfe an allgemein bildende Gymnasien in freier Trägerschaft nach § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG in Verbindung mit der Zuschussverordnung 1997 steht im verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 nicht in Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf. Dies behauptet letztlich auch der Kläger nicht. Nach seinem Vortrag im erstinstanzlichen 22 23 24 15 Verfahren stützt er seine Klagen „nicht auf den Vorhalt, die Finanzhilfe habe in den betreffenden Schuljahren die den Ersatzschulen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts … bereits von Verfassungs wegen zugesprochene Minimalförderung unterschritten“. Dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Ist die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Zuschussgewährung nicht verfassungswidrig zu niedrig, steht dem Kläger kein Anspruch auf Neuermittlung und Neuberechnung der Zuschusssätze insgesamt zu. a) Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet das Recht, private Schulen zu errichten und sie vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privat- schule verfassungsrechtlich ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Ver- wirklichung. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in sei- nem Bestand zu schützen. Bei der Entscheidung, in welcher Weise er dieser Schutz- und Förderpflicht nachkommt, hat der Landesgesetzgeber eine weitgehende Gestal- tungsfreiheit. Dies gilt auch für die Gewährung finanzieller Leistungen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staat- licher Finanzhilfe und erst recht kein Anspruch auf Leistungen in bestimmter Höhe. Die finanziellen Lasten und unternehmerischen Risiken, die durch die Gründung einer Privatschule notwendigerweise verursacht werden, nimmt die Verfassung dem Ersatzschulträger nicht ab. Sie gleicht mit ihrer Schutz- und Handlungspflicht allein den Nachteil aus, den das Privatschulwesen erleidet, weil es den in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SächsVerf normierten verfassungsrechtlichen Genehmigungserfordernissen unterworfen ist, die ohne Hilfe des Staates auf Dauer nicht eingehalten werden können. Die dem Landesgesetzgeber bei der Erfüllung dieser Pflicht eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit gebietet indes keine vollständige, sondern allenfalls eine anteilige Übernahme der den Ersatzschulen entstehenden Kosten. Da Schutzobjekt das Ersatzschulwesen als Institution ist, hat sich der Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Förderung an seinen existenziellen Bedürfnissen zu orientieren. Die den Staat treffende Schutzpflicht löst daher erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. April 1987, BVerfGE 75, 25 16 40, 62 ff.; Beschl. v. 23. November 2004, BVerfGE 112, 74, 83/84; Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 107, 116, 117; BVerwG, Urt. v. 17. März 1988, BVerwGE 79, 154, 158; Beschl. v. 26. Juli 2005, Buchholz 421 Nr. 129). Daran anknüpfend begründet Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf einen Anspruch der Schulen in freier Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trä- gerschaft wahrnehmen, auf finanziellen Ausgleich, wenn und soweit sie Unterricht und Lernmittel unentgeltlich anbieten. Die Bestimmung regelt die Förderung privater Ersatzschulen dem Grunde, nicht aber der Höhe nach. Dem Landesgesetzgeber steht bei der Regelung der Höhe des finanziellen Ausgleichs ein weiter Gestaltungsspiel- raum zu, der nur durch die Pflicht zur Gewährung desjenigen Grundförderbetrags be- grenzt ist, ohne den die Existenz privater Ersatzschulen gefährdet wäre. „Anspruch auf finanziellen Ausgleich“ bedeutet in diesem Zusammenhang daher ebenfalls nicht An- spruch auf vollständige Kostenerstattung, sondern lediglich die Verpflichtung des ein- fachen Gesetzgebers, privaten Ersatzschulen bei der Bewältigung der finanziellen Lasten Unterstützung zu leisten (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 25. Oktober 1996, JbSächs-OVG 4, 132, 134, 135, 136; Beschl. v. 19. Juli 2007 - Vf. 82-IV-07 [e. A.] -). b) § 15 SächsFrTrSchulG konkretisiert den in Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf garantieren finanziellen Ausgleich für Schulen in freier Trägerschaft nach Art und Umfang. Soweit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG staatliche Finanzhilfe für allgemein bildende Schulen in Form von Zuschüssen nach einem festen Vomhundertsatz der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen gewährt wird, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1984, BVerfGE 90, 128, 144). Der Vomhundertsatz muss allerdings so bemessen sein, dass mit Blick auf die die privaten Schulträger treffenden Kosten die Existenz des Ersatzschulwesens als Institution nicht evident gefährdet ist. Dem dient nach dem Willen des Gesetzgebers die in § 15 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG normierte Fortschreibung der in der Zuschussverordnung 1997 festgesetzten Zuschusssätze. Gleichwohl obliegt dem Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht, die ihn von Verfassungs wegen dann zum Eingreifen verpflichtet, wenn die Entwicklung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass die gesetzlich festgeschriebene Bemessungsgrundlage den Fortbestand der Ersatzschulen offensichtlich gefährdet. 26 27 17 Dies kann für den vorliegend in Rede stehenden Bewilligungszeitraum 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 hinsichtlich der im Freistaat Sachsen in freier Trägerschaft be- triebenen Gymnasien jedoch noch nicht angenommen werden. Insbesondere ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat überprüft, ob die Regelung in § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG der ihm obliegenden Schutz- und Förderpflicht aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 und 4 SächsVerf gerecht wird. Im Ergebnis dessen wurde durch Art. 7 Haushaltbegleitgesetz 2001/2002 u. a. der Zuschusssatz für allgemein bildende Schulen geändert: Statt bisher 90 v. H. betrug der Zuschusssatz nunmehr bis zu 90 v. H. Nach Einschätzung des Gesetzgebers lag der bisherige Zuschusssatz unter Anrechnung eines sozial zumutbaren Schuldgelds deutlich über dem Existenzminimum und entsprach somit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dabei war aus Sicht des Gesetzgebers auch bei einem Zuschusssatz von bis zu 90 v. H. die Existenz allgemein bildender Schulen in freier Trägerschaft nach wie vor gewährleistet. Dieser dürfe den sinkenden Schülerzahlen an den öffentli- chen Schulen im Freistaat Sachsen als Folge des Geburtenrückgangs Rechnung tragen und müsse die Ersatzschulen nicht zu Lasten der öffentlichen Schulen bevorzugen (vgl. LT-Drs. 3/2401 S. 87 ff.). Dies kann etwa durch eine allgemeine Kürzung der für das öffentliche und private Schulwesen zur Verfügung stehenden Finanzmittel ge- schehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. April 1987 a. a. O., S. 68, 69). Hiervon hat der Gesetzgeber letztlich aber abgesehen, sondern den Zuschusssatz in der bisherigen Höhe von 90 v. H. beibehalten. Dadurch sollen weiterhin Neugründungen von „freien allgemein bildenden Schulen“ ermöglicht werden, die wegen ihrer verschiedenartigen pädagogischen Konzepte zu der „verfassungsrechtlich gewünschten Vielfalt“ beitrügen und daher förderungswürdig seien (vgl. LT-Drs. 3/2401 a. a. O.). Sonach ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass am geltenden System der staatlichen Finanzhilfe für allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 15 Abs. 2 SächsFrTrSchulG i. V. m. der ZuschussVO 1997 auch weiterhin festgehalten werden kann, weil dieses nach wie vor geeignet ist, nicht nur deren Bestand zu sichern, sondern auch die politisch gewollte Gründung neuer Schulen zulässt. Eine Neuermittlung der für den laufenden Betrieb öffentlicher Schulen erforderlichen Personal- und Sachkosten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG und eine Neuberechnung der in § 2 ZuschussVO 1997 festgesetzten und in der Folgezeit fortgeschriebenen Zuschusssätze für allgemein bildende Schulen war mithin nicht 28 18 erforderlich. Unter diesen Umständen bestand daher auch für den Normgeber der Zuschussverordnung keine eigenständige Verpflichtung, von sich aus tätig zu werden und die Zuschusssätze auf ihre Vereinbarkeit mit einfach gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Regelungen zu überprüfen. c) Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist die Einschätzung des Ge- setzgebers nicht offensichtlich verfehlt. Dieser ist seiner verfassungsrechtlichen Ver- pflichtung, den Fortbestand des Ersatzschulwesens im Freistaat Sachsen auch hin- sichtlich der vorliegend in Rede stehenden privaten Gymnasien sicherzustellen, in hinreichender Weise nachgekommen. Der Kläger kann nicht geltend machen, sein Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf zur Sicherung der Existenzgrundlage des von ihm betriebenen Gymnasiums sei deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber der sich aus dem Rückgang der Schülerzahlen an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen ergebenden Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hätte Rechnung tragen müssen. Eine dahingehende Verpflichtung ergibt sich nicht aus der von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 3 SächsVerf als Genehmigungsvoraussetzung geforderten Gleichwertigkeit von privaten Ersatzschulen und öffentlichen Schulen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass durch § 4a Abs. 2 SchulG i. d. F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts vom 18. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 189) mit Wirkung vom 1. August 2003 eine Klassenobergrenze von 28 Schülern für alle Schularten eingeführt und der bislang geltende Klassenteiler von 33 Schülern abgeschafft wurde. Mit dieser Regelung sollte ein Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen Schulausbildung und der Aufrecht- erhaltung eines möglichst wohnortnahen Schulnetzes bewirkt werden. Aufgrund der zu erwartenden dauerhaften Absenkung der Schülerzahlen, so die Gesetzesbegrün- dung, sei eine Anpassung des Schulnetzes notwendig. Dem diene die Einführung einer Klassenobergrenze von 28 Schülern (vgl. LT-Drs. 3/7426). Soweit sich die Herabset- zung des Klassenteilers nicht nur in einer Verbesserung der Schul- und Unterrichts- qualität, sondern auch in einer messbaren Erhöhung der Personal- und Sachkosten der öffentlichen Schulen niedergeschlagen haben sollte, war der Gesetzgeber gleichwohl nicht verpflichtet, eine Anpassung der Zuschusssätze für Gymnasien im 29 30 31 19 verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum 1. August 2003 bis 31. Juli 2004 vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung lässt sich nicht aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Forschungsbericht „Schulausgaben im Vergleich X - Struktur und Niveau der absoluten Ausgaben (für 2007) und der durchschnittlichen Ausgaben pro Schüler, der durchschnittlichen Personalausgaben pro Lehrervolldeputat und der durchschnittlichen Ausgaben pro Unterrichtsstunde von allgemeinen und beruflichen Schulen sowie Förderschulen (Sonderschulen) in staatlich-kommunaler Trägerschaft in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland von 2002 bis 2007“ von H........... aus dem Jahr 2010 herleiten. Dass die Zuschusssätze für den Freistaat Sachsen vom Verordnungsgeber im Schuljahr 2003/2004 hätten neu ermittelt und festgesetzt werden müssen, weil bei weiterer Untätigkeit die Existenz der Gymnasien in freier Trä- gerschaft evident gefährdet gewesen wäre, lässt sich den gutachterlichen Feststellungen nicht entnehmen. Bei der Berechnung der Zuschusssätze ist der Gutachter von den in der vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen bundeseinheitlichen amtlichen Finanzstatistik enthaltenen Personal- und Betriebsausgaben, d. h. den Material- und Investitionsausgaben sowie den Ausgaben für externe Dienstleistungen, aller Schularten auf Landes- und kommunaler Ebene ausgegangen. Auf dieser Grundlage kommt das Gutachten für das Jahr 2003 zu einem jährlichen Zuschusssatz für Gymnasien in Höhe von 5.327,00 € und für das Jahr 2004 zu einem Zuschusssatz in Höhe von 5.539,00 €. Von diesen Sätzen ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsFrTrSchulG ein Betrag von 90 v. H. anzusetzen, der um das Schulgeld von jährlich 665,75 € zu vermindern ist. Mit dem angefochtenen Bewilligungsbescheid erhielt der Kläger eine Finanzhilfe auf der Grundlage eines Zuschusssatzes in Höhe von 3.619,00 € für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2003, in Höhe von 3.695,00 € für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2004 und in Höhe von 3.725,00 € für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli 2004. Diese Sätze unterschreiten die des Gutachters H... um (4.129,00 € - 3.619,00 € =) 510,00 €, (4.319,00 € - 3.695,00 € =) 624,00 € bzw. (4.319,00 € - 3.725,00 € =) 594,00 €, was etwa 88 v. H. bzw. 86 v. H. des vom Gutachter ermittelten Zuschusssatzes entspricht. Diese Differenzen liegen nur geringfügig unter dem gesetzlichen Zuschusssatz von „bis zu 90 v. H.“, was den 32 33 20 Schluss auf eine existenzgefährdende Situation für Gymnasien in freier Trägerschaft im vorliegenden Bewilligungszeitraum nicht zulässt. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund der, wie vorstehend (zu 2.) dargelegt, teilweise rechtswidrigen Fortschreibung des pauschalierten Personalkostenanteils weitere Finanzhilfe erhält. Nach alledem erweist sich der dem Kläger vom Beklagten bewilligte Personal- und Sachkostenzuschuss zum weit überwiegenden Teil als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die auf die Neubescheidung des Antrags auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe gerichtete Klage hat hinsichtlich der Einmalzahlungen Erfolg. Deren betragsmäßigen Anteil am Gesamtstreitwert beziffert der Senat mit (166,50 € x 54 Lehrer =) 8.991,00 €. Ausgehend davon beträgt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen Kläger und Beklagtem gemäß der Streitwertfestsetzung in beiden Instanzen in etwa 19/20 zu 1/20. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist antragsgemäß für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 1 und 2 Satz 2 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Bei der hier anzuwendenden Fassung der maßgeblichen Anspruchsnorm § 15 SächsFrTrSchulG handelt es sich um zum 31. Juli 2007 ausgelaufenes Landesrecht. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Be- schwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- 34 35 36 37 21 men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll- mächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessver- tretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusam- menschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Dehoust Hahn Beschluss Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2010 - 5 K 1737/07 - für beide Rechtszüge auf je- weils 202.385,00 € festgesetzt. 22 Gründe Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bewertung der vom Kläger begehrten Neuermittlung der Personal- und Sach- kosten öffentlicher Gymnasien geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht von dem vom Kläger im Schriftsatz vom 6. August 2007 angegebenen Erhöhungsbetrag von 256.024,00 € aus. Hinzu kommt der Versicherungsbeitrag zur Unfallversicherung, der sich im Kalenderjahr 2004 auf 13.822,84 € belief. Demgegenüber fällt die weiter begehrte Erhöhung der Sachkosten nicht ins Gewicht. Der sich sonach ergebende Be- trag von (256.024,00 € + 13.822,84 € =) 269.846,84 € ist entsprechend der Praxis des Senats im Hinblick auf den Bescheidungsantrag um ein Viertel auf 202.385,00 € zu reduzieren (vgl. zuletzt Urt. v. 2. März 2011 - 2 A 47/09 -; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2 3