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Beschluss

1 BS 321/05

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei Prozesserklärungen nicht anwaltlich vertretener Beteiligter ist zu ihren Gunsten ein großzügiger Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont. 2. Zur schlüssigen Widerspruchseinlegung durch einstweiliges Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Verwaltungsgericht (hier: verneint).
Entscheidungsgründe
1. Bei Prozesserklärungen nicht anwaltlich vertretener Beteiligter ist zu ihren Gunsten ein großzügiger Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont. 2. Zur schlüssigen Widerspruchseinlegung durch einstweiliges Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Verwaltungsgericht (hier: verneint).