Beschluss
5 E 72/06
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In einem Vergleich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegt keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache im Sinne von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. 2. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache konstruktiv ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
1. In einem Vergleich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegt keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache im Sinne von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. 2. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache konstruktiv ausgeschlossen.