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Beschluss

8 B 609/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0318.8B609.24.00
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Leitsätze
1. Es kann zur Wahrung der Überwachungsfunktion der Gemeindevertretung notwendig sein, dass die Gemeindevertretung bereits außergerichtlich und somit vor Einleitung eines Kommunalverfassungsstreits zur Klärung der ordnungsgemäßen Gewährung der Akteneinsicht einen Rechtsbeistand beauftragt. 2. Die Befugnis der Gemeindevertretung, einen entsprechenden Beschluss zu fassen, folgt aus den ihr nach § 50 Abs. 1 und 2 HGO zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. März 2024 - 3 L 2223/23.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann zur Wahrung der Überwachungsfunktion der Gemeindevertretung notwendig sein, dass die Gemeindevertretung bereits außergerichtlich und somit vor Einleitung eines Kommunalverfassungsstreits zur Klärung der ordnungsgemäßen Gewährung der Akteneinsicht einen Rechtsbeistand beauftragt. 2. Die Befugnis der Gemeindevertretung, einen entsprechenden Beschluss zu fassen, folgt aus den ihr nach § 50 Abs. 1 und 2 HGO zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 13. März 2024 - 3 L 2223/23.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vom Antragsgegner vorgenommenen Beanstandung nach § 63 HGO gegen einen Beschluss der Antragstellerin. In ihrer Sitzung am 13. Juli 2023 beschloss die Antragstellerin unter dem Tagesordnungspunkt 7.: „1. Der bezüglich außertariflicher Zahlungen und Zulagen an Mitarbeiter sowie Höhergruppierungen gebildete Akteneinsichtsausschuss erhält zu seiner Beratung und Vertretung einen Rechtsbeistand. 2. Der Akteneinsichtsausschuss wird beauftragt und bevollmächtigt, eine Fachkanzlei seiner Wahl zu beauftragen, wobei der Stundensatz bei einer Vergütung nach Zeitaufwand 300,--€ netto (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) nicht überschreiten darf.“ In der Begründung zur Beschlussvorlage heißt es: „In der letzten Sitzung des Akteneinsichtsausschusses kam es zu Differenzen zwischen dem Ausschuss und dem BM/Magistrat darüber, ob die Akteneinsicht vollständig gewährt wird oder ob der BM/Magistrat gegebenenfalls Dokumente zurückhält. So wurde z.B. von Ausschussmitgliedern moniert, dass Unterlagen nicht im Original vorgelegt worden seien. Dabei wurde der BM/Magistrat ganz offensichtlich von einem Rechtsanwalt begleitet und konnte sich ad hoc mit diesem beraten, was dem Ausschuss aber nicht möglich war. Zur Herstellung gleicher Voraussetzungen soll daher auch dem Akteneinsichtsausschuss anwaltliche Beratung und gegebenenfalls Vertretung zur Verfügung stehen. Der Rechtsbeistand, bei dem es sich um einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Verwaltungsrecht handeln soll, wird von der Stadtverordnetenversammlung, vertreten durch den Ausschussvorsitzenden, beauftragt. Die Auswahl obliegt dem Ausschussvorsitzenden, der auf eine für die Stadtverordnetenversammlung wirtschaftliche Honorarvereinbarung hinwirken soll. Aus diesem Grund wird eine Obergrenze für den zu vereinbarenden Stundensatz festgelegt.“ Hintergrund des Beschlusses war im Wesentlichen eine Beschlussvorlage des Magistrats aus dem Jahr 2016, aus der nach Auffassung der Fraktionen CDU, WsR sowie Bündnis 90/Die Grünen hervorging, dass dem Leiter des Sondervermögens Eigenbetrieb „Stadtentwicklung“ wenigstens für sechs Jahre eine erfolgsorientierte Provision auf rechtskräftige Grundstücksverkäufe in Höhe von 2,1 Prozent des Grundstückspreises gewährt wurde, ohne dass eine Genehmigung der Antragstellerin dafür vorgelegen hätte. Zur Aufklärung dieses wie auch weiterer personalrechtlicher Vorgänge insbesondere im Zusammenhang mit Teambuilding-Maßnahmen von Mitarbeitern der Stadtverwaltung in der Gemeinde xy richtete die Antragstellerin den Akteneinsichtsausschuss ein. Nachdem der Antragsgegner dem Beschluss vom 13. Juli 2023 mit E-Mail vom 26. Juli 2023 widersprochen hatte, fasste die Antragstellerin in ihrer Sitzung am 3. August 2023 unter Tagesordnungspunkt 5 erneut einen gleichlautenden Beschluss. Diesen Beschluss beanstandete der Antragsgegner sodann mit E-Mail vom 8. August 2023. Er ist der Ansicht, es mangele an einer entsprechenden Haushaltsstelle für die entstehenden Kosten. Zudem gäbe es andere, kostengünstigere Möglichkeiten zur Klärung von Rechtsfragen. Die Stadt … unterhalte kein eigenes Rechtsamt, sondern bediene sich seit mehr als 20 Jahren zur Gewährleistung der Rechtsicherheit in komplexen Fragen einer externen Rechtsanwaltskanzlei. Fragen, die die Wahrnehmung und Reichweite des Akteneinsichtsausschusses an sich betreffen, könnten von den Ausschussmitgliedern über den Dienstweg an die Rechtsberatung herangetragen werden. Dem hierauf vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt gestellten (Hilfs-)Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 K 2199/23.DA) gegen die Beanstandung des Antragsgegners vom 8. August 2023 gegen den in der Sitzung vom 3. August 2023 unter Punkt 5 der Tagesordnung gefassten Beschluss der Antragstellerin anzuordnen, gab das Gericht mit Beschluss vom 13. März 2024 (3 L 2223/23.DA) statt. Die Beanstandung des Antragsgegners vom 8. August 2023 gegen den in der Sitzung vom 3. August 2023 unter Punkt 5 der Tagesordnung gefassten Beschluss der Antragstellerin sei offensichtlich rechtswidrig, da der beanstandete Beschluss der Antragstellerin über die Ausstattung des Akteneinsichtsausschusses mit einem Rechtsbeistand keine Rechtsverletzung erkennen lasse. Die Befugnis zur Einholung von Rechtsrat lasse sich aus § 50 Abs. 1 und Abs. 2 HGO herleiten. Den Hauptantrag, „die aufschiebende Wirkung der Beanstandung des Antragsgegners vom 8. August 2023 gegen den Beschluss der Antragstellerin zu TOP 5 der Tagesordnung ihrer Sitzung am 3. August 2023 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen“, hat das Verwaltungsgericht für unzulässig erachtet und abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27. März 2024 erhobene und mit Schriftsatz vom 15. April 2024 (einem Montag) begründete Beschwerde. Der Antragsgegner führt im Wesentlichen aus, das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Magistrat den Akteneinsichtsausschuss in dessen Arbeit behindere. Die Ausführungen der Antragstellerin schilderten allein deren Sichtweise, ohne jegliche Glaubhaftmachung. Aus diesem Grund sei er nicht weiter verpflichtet gewesen, diesem Vortrag der Gegenseite erstinstanzlich zu begegnen. Zudem mangele es an einer Rechtsgrundlage für den Abschluss eines Rechtsberatungsvertrages mit einer Rechtsanwaltskanzlei durch den Akteneinsichtsausschuss auf Kosten der Stadt. Die Zuständigkeit dafür liege nach § 71 Abs. 2 HGO bei dem Magistrat. Das Verwaltungsgericht habe keine Differenzierung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Organrechten vorgenommen und die Rechte des Akteneinsichtsausschusses mit den Organrechten der Stadtverordnetenversammlung gleichgesetzt. Eine anwaltliche Vertretung sei nur im Rahmen eines (gerichtlichen) Kommunalverfassungsstreits möglich. Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses, den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, zwischen dem Ausschuss und dem Magistrat komme es regelmäßig zu Streit über Rechtsfragen den Ausschuss betreffend bzw. die Art und den Umfang der Akteneinsicht. Zwar sei richtig, dass der Magistrat das Vertretungsorgan der Gemeinde sei. Davon müsse jedoch bei kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten insoweit eine Ausnahme gelten, als die betroffenen Organe zur Verteidigung ihrer Rechtspositionen berechtigt seien, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ein Kommunalverfassungsstreit beginne auch nicht erst mit der Antragstellung/ Klageerhebung bei Gericht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der Senat legt den Beschwerdeantrag des Antragsgegners in Anwendung von §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - rechtschutzfreundlich dahin aus, dass er sich lediglich insofern gegen den angefochtenen Beschluss richtet, als er dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben hat. Die so verstandene, gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegte und nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch fristgerecht begründete, Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist zwischenzeitlich nicht die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Auch wenn der Akteneinsichtsausschuss derzeit den Abschlussbericht erstellt, so ist er weiterhin tätig, hat seine Arbeit mithin (noch) nicht beendet. Gegenteiliges hat auch der Antragsgegner nicht - jedenfalls nicht substantiiert - dargelegt. 2. Soweit der Antragsgegner zur Begründung seiner Beschwerde vorträgt, es mangele an einer Rechtsgrundlage für den getroffenen Beschluss durch die Antragstellerin, vermag er damit nicht durchzudringen. a) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Befugnis der Antragstellerin, dem Akteneinsichtsausschuss einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuordnen, unmittelbar aus den dem jeweiligen Funktionsträger kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen als Ausfluss ihrer Organstellung ergibt. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Hessische Gemeindeordnung - HGO - beschließt die Gemeindevertretung über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Bestimmung regelt die Organkompetenz im Sinne einer Allzuständigkeit in Gestalt einer Auffangkompetenz. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 HGO überwacht die Gemeindevertretung die gesamte Verwaltung der Gemeinde, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO, und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen. Die Überwachung der Gemeindeverwaltung ist dabei eine wesentliche - den Gedanken der intrafunktionalen Gewaltenteilung zum Ausdruck bringende und die Stellung der Gemeindevertretung als oberstes Organ der Gemeinde gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 HGO unterstreichende - Aufgabe der Gemeindevertretung (Engels, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, Stand: 30. Ed. 01.02.2025, § 50 HGO Rn. 10). Zur Ausübung des Überwachungsrechts kann die Gemeindevertretung gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO in bestimmten Angelegenheiten vom Gemeindevorstand in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihr gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern. b) Zur Überzeugung des Senats kann es dabei zur Wahrung der Überwachungsfunktion notwendig und demnach auch von § 50 Abs. 1 und Abs. 2 HGO gedeckt sein, bereits außergerichtlich und somit vor Einleitung eines Kommunalverfassungsstreits zur Klärung der ordnungsgemäßen Gewährung der Akteneinsicht dem Ausschuss einen Rechtsbeistand beizuordnen. aa) Hierfür spricht insbesondere der von der Rechtsprechung anerkannte Anspruch kommunaler Funktionsorgane auf Erstattung der Kosten einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung gegen die Gebietskörperschaft, deren Organ sie sind. Danach wird die Erstattung von Kosten gegenüber der Kommune anerkannt, sofern sie in einem Streit um die sich nach dem Kommunalverfassungsrecht zugewiesenen Rechte entstanden sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 7 A 1355/12 -, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. April 2009 - 15 A 981/06 -, juris Rn. 52 sowie vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, juris Rn. 58; VG Cottbus, Urteil vom 31. März 2023 - 1 K 63/21 -, juris Rn. 45 ff. m. w. N.). Begrenzt werden etwaige Ansprüche zum einen dadurch, dass es um die Verteidigung innerorganschaftlicher Kompetenzen gegangen sein muss, die dem Organ oder Organteil zur eigenen Wahrnehmung übertragen sind, um als selbstständige Funktionsträger mit eigenem Gewicht an einem pluralistisch organisierten Willensbildungsprozess teilnehmen zu können. Solche organschaftlichen Rechte sind grundsätzlich auf den Schutz vor einer Verletzung durch andere Organe oder Organteile derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 10 C 18/14 -, juris Rn. 19). Entscheidend ist, dass die im Streit stehenden Regelungen nicht allein im Interesse des Gesamtorganismus existieren, sondern der Konstituierung von „Kontrastorganen“ zum Zwecke inneradministrativer Gewaltenbalancierung dienen (Dietlein in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 30. Edition, Stand: 01.02.2025, Systemtische Einführung zum Kommunalrecht Deutschlands, Rn. 175 m. w. N.). Darüber hinaus ist der Funktionsträger bei der Durchsetzung von Mandatsansprüchen zur Rücksichtnahme und Treue gegenüber der Körperschaft verpflichtet. Handelt er dieser Pflicht zuwider, indem er eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung um seine Befugnisse ohne vernünftigen Anlass führt, so kann er die ihm entstandenen Aufwendungen nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht ersetzt verlangen (Sächs. OVG, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 4 A 178/16 -, juris Rn. 42). bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besteht vorliegend nach Ansicht des Senats kein Zweifel daran, dass die Antragstellerin zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für den Akteneinsichtsausschuss berechtigt gewesen ist. Dass es sich bei Fragen des Inhalts und Umfangs des Akteneinsichtsanspruchs der Gemeindevertretung bzw. des von ihr eingesetzten Ausschusses um eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt, ist auch zwischen den Beteiligten Konsens. Wenn aber in der Folge anerkannt ist, dass in diesen Streitigkeiten, (außer-)gerichtliche Rechtsanwaltskosten gegenüber der Gebietskörperschaft erstattungsfähig sind, so muss denknotwendig die der Entstehung der Kosten vorgelagerte Beauftragung des Rechtsanwaltes von der Kompetenz des jeweiligen Organs bzw. Organteils mitumfasst sein. 3. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass durch die geltend gemachten Differenzen bei der Wahrnehmung der Akteneinsicht durch den Ausschuss der Antragstellerin Rechte tangiert sind, deren Wahrnehmung im Interesse der Gebietskörperschaft liegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mutwillig und ohne vernünftigen Anlass einen Rechtsbeistand hinzuziehen will, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Soweit der Antragsgegner rügt, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Magistrat die Arbeit des Akteneinsichtsausschusses behindere, entspricht sein Vortrag nicht den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung - neben einem bestimmten Antrag - die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sie muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der eingesetzte Akteneinsichtsausschuss sein Akteneinsichtsrecht ohne die beschlossene Rechtsberatung nicht (effektiv) wahrnehmen könne. So habe die Antragstellerin ausführlich dargelegt, inwieweit die Ausübung des Akteneinsichtsrechts bisher - insbesondere durch Streitigkeiten über Reichweite und Umfang der Akteneinsicht - beeinträchtigt worden sei. Danach seien angeforderte Unterlagen lediglich unvollständig oder nicht im Original vorgelegt sowie teilweise durch Zusammenfassungen des Akteninhalts (z.B. in Excel-Tabellen) oder subjektive Stellungnahmen des Antragsgegners ersetzt worden. Konkret sei etwa moniert worden, dass zum Thema Provisionszahlungen die geforderten Kontoauszüge gar nicht vorgelegt und Einblicke in die Konten des Quartalsberichts nur teilweise gewährt worden seien. Eine Auflistung der Konten … und … sei nur teilweise ausgehändigt worden, nicht jedoch für die Jahre 2018 bis 2022. bb) Der Antragsgegner wendet ein, aufgrund der fehlenden Glaubhaftmachung der Schilderungen der Antragstellerin sei er nicht verpflichtet gewesen, dem substantiiert entgegen zu treten. Die konkret gerügte Vorlage der Unterlagen zum Thema Provisionszahlungen (Konten … und …) seien dem Ausschuss vollständig vorgelegt worden. cc) Damit setzt er sich bereits nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, er bzw. der Magistrat hätten angeforderte Unterlagen nicht im Original vorgelegt sowie teilweise durch Zusammenfassungen des Akteninhalts (z.B. in Excel-Tabellen) oder subjektive Stellungnahmen des Antragsgegners ersetzt. Die konkrete Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Konten erfolgte allein als ein Beispiel, neben weiteren von der Antragstellerin genannten Unstimmigkeiten zwischen dem Ausschuss und dem Antragsgegner bzw. dem Magistrat. dd) Dessen ungeachtet belegt der Antragsgegner durch seinen Vortrag, dass Unstimmigkeiten bezüglich der Konten bestanden haben, da er die Unterlagen nach eigenen Angaben erst am 10. Januar 2024 vollständig vorgelegt haben will, somit deutlich nach der erfolgten Aufforderung und mehrfachen Erneuerung der Anforderung durch den Ausschuss. Auch eine Gesamtschau der Ereignisse, insbesondere die bereits geführten Rechtsstreitigkeiten über die Art und Höhe der Provisionszahlungen an den Eigenbetriebsleiter, deren Öffentlichkeitsbezug und die weiteren Ausführungen der Beteiligten im Rahmen dieses Verfahrens, belegt, dass es um komplexe rechtliche Fragestellungen von erheblicher Bedeutung geht und eine Hinzuziehung rechtlichen Beistands keinesfalls mutwillig erscheint. 4. Soweit der Antragsgegner rügt, der Beschluss verletze die Zuständigkeitsrechte des Magistrats nach § 71 Abs. 1 HGO, kann er damit nicht durchdringen. Hiernach vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde. § 71 HGO betrifft jedoch die Außenvertretung der Gemeinde, denn der Gemeindevorstand ist das gesetzliche Außenvertretungsorgan der Gemeinde. Rechtshandlungen des Gemeindevorstands wirken unmittelbar für und gegen die Gemeinde, und zwar unabhängig davon, ob die interne Willensbildung ordnungsgemäß erfolgt ist, von der Vertretungsmacht pflichtwidrig Gebrauch gemacht wurde oder etwa ein Verstoß gegen andere Zuständigkeiten in der Hessischen Gemeindeordnung gegeben ist (Birkenfeld/S. Fuhrmann, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, Stand: 30. Ed. Februar 2025, § 71 HGO Rn. 6.). Vorliegend soll die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Gemeindevertretung vertreten durch den Ausschussvorsitzenden gerade nicht für die Gemeinde als solche, sondern für das Gemeindeorgan zur Wahrnehmung der Rechte im Innenverhältnis zwischen den Gemeindeorganen erfolgen. § 71 HGO ist deshalb nicht tangiert. 5. Auch die von dem Antragsgegner in seinen Schriftsätzen vom 22. Juli und 11. September 2024 sowie vom 31. Januar 2025 erst nach dem Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe können seiner Beschwerde dabei nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese Gründe bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden und ein ihre Berücksichtigung ausnahmsweise zulassender Sonderfall nicht vorliegt (vgl. zur Frage der [Un-]Beachtlichkeit nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragener Beschwerdegründe: Hess. VGH, Beschlüsse vom 16. November 2017 - 5 B 1990/17 -, juris Rn. 3; vom 26. Februar 2018 - 9 B 2012/17 -, juris Rn. 19 und vom 28. Mai 2020 - 3 B 2446/19 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 146 Rn. 43). 6. Der Antragsgegner rügt ferner, es läge eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Dabei verkennt er zunächst, dass in den Fällen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine solche nicht in Betracht kommt. Denn grundsätzlich wird die Hauptsache nur dann - endgültig - vorweggenommen, wenn Anordnungs- und Klageantrag übereinstimmen und die erlassene Regelung nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens steht (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, § 17 Rn. 176). Dies ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aber schon deswegen nicht der Fall, weil das Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet ist, während sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur auf die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bezieht (Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 5 E 72/06 -, juris Rn. 2). Überdies wäre eine Vorwegnahme der Hauptsache stets geboten, wenn nicht zu reparierende Rechtsnachteile drohen. Das besondere Eilbedürfnis, das ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lässt und eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigt, liegt hier in dem Umstand begründet, dass der Anspruch auf Aufhebung des Beanstandung des Antragsgegners mit hoher Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist und die Arbeit des Akteneinsichtsausschusses vor dem Abschluss steht, so dass jedenfalls droht, dass eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr rechtzeitig getroffen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris Rn. 7). 7. Soweit der Antragsgegner ferner eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung geltend macht, kann er damit nicht durchdringen, denn eine Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO in Bezug auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann von vornherein nicht erfolgreich geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler gegeben ist. Das Rechtsmittel der Beschwerde ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß wird durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht „geheilt“ (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2024 - 8 B 136/24 - und vom 13. Juni 2023 - 1 B 418/23 -, jeweils n. v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29. April 2024 - 1 B 1454/23 -, juris Rn. 22 und vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 - juris, Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 B 350/19 -, juris Rn. 19). 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 und 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und folgt der erstinstanzlichen Begründung (ab Seite 13, letzter Absatz des Beschlussabdrucks), die entsprechend für das hier allein gegenständliche, erstinstanzlich aber nur hilfsweise geltend gemachte, Hilfsbegehren gilt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).