Beschluss
5 E 55/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Setzt die zuständige Behörde die Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes aus, kann sie aufgrund ihrer Sachherrschaft in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen anordnen. 2. Erfolgt eine solche Anordnung nicht, kann der Betroffene um gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung nachsuchen. 3. Eine gerichtliche Anordnung der Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen wird gegenstandslos, wenn die Beörde den vollzogenen Verwaltungsakt bestandskräftig aufhebt. Der die Anordnung aussprechende Beschluss ist dann nicht mehr der Vollstreckung fähig.
Entscheidungsgründe
1. Setzt die zuständige Behörde die Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes aus, kann sie aufgrund ihrer Sachherrschaft in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen anordnen. 2. Erfolgt eine solche Anordnung nicht, kann der Betroffene um gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung nachsuchen. 3. Eine gerichtliche Anordnung der Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen wird gegenstandslos, wenn die Beörde den vollzogenen Verwaltungsakt bestandskräftig aufhebt. Der die Anordnung aussprechende Beschluss ist dann nicht mehr der Vollstreckung fähig. Az.: 5 E 55/08 2 N 2/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Vollstreckungsgläubiger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Zweckverband Abwasser Rothenburg/OL vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Marktplatz 1, 02929 Rothenburg/OL - Vollstreckungsschuldner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Vollstreckungsverfahren hier: Beschwerde 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Verwaltungsgericht von Wedel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust am 21. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Mai 2008 - 2 N 2/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Vollstreckungsgläubiger als Gesamtschuld- ner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.285,63 € festgesetzt. Gründe I. Mit Bescheid vom 28.10.2002 setzte der Vollstreckungsschuldner gegenüber den Vollstre- ckungsgläubigern einen Abwasserbeitrag in Höhe von 5.142,50 € fest. Gegen diesen Bescheid legten die Vollstreckungsgläubiger Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsge- richt Dresden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2003 (4 K 3364/03) ab. Die Vollstre- ckungsgläubiger zahlten daraufhin den Abwasserbeitrag nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Der ehemalige Niederschlesische Oberlausitzkreis wies mit Bescheid vom 17.3.2005 den Widerspruch zurück. Die Vollstreckungsgläubiger erhoben daraufhin Klage zum Verwal- tungsgericht Dresden. Der Vollstreckungsschuldner setzte im Laufe des Klageverfahrens die Vollziehung des Abwasserbeitragsbescheids vom 28.10.2002 aus, weigerte sich aber zur Rückzahlung der von den Vollstreckungsgläubigern auf den festgesetzten Abwasserbeitrag geleisteten Zahlungen. Mit Beschluss vom 14.11.2007 (4 K 71/06) änderte das Verwaltungsgericht Dresden seinen Beschluss vom 16.12.2003 und stellte fest, dass die von den Vollstreckungsgläubigern erho- bene Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid des Vollstreckungsschuldners vom 28.10.2002 aufschiebende Wirkung habe und verpflichtete den Vollstreckungsschuldner, den 3 Vollstreckungsgläubigern von ihnen geleistete Zahlungen auf den streitgegenständlichen Ab- wasserbeitrag vorläufig zurückzuerstatten. In der Folge hob der Vollstreckungsschuldner den Abwasserbeitragsbescheid vom 28.10.2002 auf. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 2.1.2008 das Klageverfahren ein und entschied über die Verfahrenskosten. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Beschluss der Kammer vom 14.11.2007 (4 K 71/06) insoweit gegenstandslos sei, als dort festgestellt wurde, dass die Klage gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat. Mit Bescheid vom 9.11.2007 setzte der Vollstreckungsschuldner gegenüber den Vollstre- ckungsgläubigern einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 5.142,50 € fest. Hiergegen haben die Vollstreckungsgläubiger Widerspruch eingelegt, über den nach den dem Senat vorliegen- den Unterlagen bislang noch nicht entschieden wurde. Am 14.2.2008 beantragten die Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht Dresden, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.11.2007 (4 K 71/06) gegen den Vollstreckungsschuldner zu verfügen. Diesen Antrag lehnte das Verwal- tungsgericht Dresden mit Beschluss vom 29.5.2008 (2 N 2/08) ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Antrag unzulässig sei. Mit Aufhebung des streitgegenständlichen Ab- wasserbeitragsbescheides vom 28.10.2002 durch den Antragsgegner sowie mit der darauf folgenden Beendigung des Hauptsacheverfahrens (4 K 727/05) durch Einstellungsbeschluss vom 2.1.2008 sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.11.2007 (4 K 71/06) wirkungslos geworden. Dies gehe auch aus dem Einstellungsbeschluss vom 2.1.2008 hervor, mit dem auch festgestellt wurde, dass der Beschluss der Kammer vom 14.11.2007 im Verfahren 4 K 71/06 insoweit gegenstandslos ist, als dort festgestellt wurde, dass die Klage gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat. Damit entfalle auch die im Beschluss vom 14.11.2007 ausgesprochene „vorläufige“ Rücker- stattungspflicht. Eine von den Vollstreckungsgläubigern hilfsweise beantragte Umdeutung des Vollstre- ckungsantrages in eine Erstattungsklage entsprechend § 88 VwGO komme wegen der Unter- schiedlichkeit der Streitgegenstände nicht in Betracht. 4 Gegen diesen Beschluss haben die Vollstreckungsgläubiger am 26.6.2008 Beschwerde ein- gelegt, die sie im Wesentlichen wie folgt begründen: Das Verwaltungsgericht übersehe in seiner Entscheidung, dass sein Beschluss vom 14.11.2007 (4 K 71/06) aufgrund des Beschlus- ses vom 2.1.2008 nur insoweit gegenstandslos sei, als im Beschluss vom 14.11.2007 festge- stellt wurde, dass die Klage gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid auf- schiebende Wirkung hat. Nur insoweit habe das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2.1.2008 festgestellt, dass der Beschluss vom 14.11.2007 gegenstandslos sei. Es habe dagegen nicht festgestellt, dass auch die im Beschluss vom 14.11.2007 ausgesprochene vorläufige Rückerstattungspflicht entfalle. Daraus folge, dass die vorläufige Rückzahlungsverpflichtung auch nach der Aufhebung des streitgegenständlichen Beitragsbescheides und der Einstellung des Hauptsacheverfahrens nach beiderseitiger Erledigungserklärung aus dem Beschluss vom 14.11.2007 immer noch bestehe. Zumindest hätte das Verwaltungsgericht dem Begehren der Vollstreckungsgläubiger entsprechen müssen, den von ihnen gestellten Antrag in eine Erstat- tungsklage umzudeuten, deren Sachdienlichkeit anzunehmen sei, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibe und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites der Parteien fördere. II. Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 29.5.2008 bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Vollstreckungsgläubiger auf Anordnung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.11.2007 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Mit der durch den Vollstreckungsschuldner verfügten Aufhebung seines streitgegenständlichen Abwasser- beitragsbescheids vom 28.10.2002 endete die durch den Vollstreckungsschuldner nach § 80 Abs. 4 VwGO angeordnete Aussetzung der Vollziehung des Abwasserbeitragsbescheides mit der Folge, dass der die vorläufige Rückerstattung auf den Abwasserbeitrag geleisteter Zah- lungen anordnende Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14.11.2007 gegen- standslos wurde. Wird vom Verwaltungsgericht durch Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschie- bende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ange- ordnet bzw. wiederhergestellt, so endet diese aufschiebende Wirkung vorbehaltlich einer 5 durch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss angeordneten kürzeren Geltungsdauer neben den in § 80b VwGO genannten Fällen mit der bestandskräftigen Aufhebung des streit- gegenständlichen Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 80 Rn. 171). Hat - wie hier - die zuständige Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung des sofort vollziehbaren Bescheids ausgesetzt, endet diese Vollziehungsaussetzung ebenfalls mit der bestandskräftigen Aufhebung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes. Endet die durch das Verwaltungsgericht angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, entfällt damit auch die nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in dem Beschluss ausgesprochene Aufhebung der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Der die Anordnung der Rückgängigmachung von bereits erfolgten Vollzugsmaßnahmen ent- haltene verwaltungsgerichtliche Beschluss ist einer Vollstreckung nicht mehr zugänglich. Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO knüpft tatbestandlich, wie ihr Wortlaut („Ent- scheidung“) und die systematische Stellung deutlich machen, an die Aussetzungsentscheidung i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO an. Dieser funktionale Zusammenhang wird durch den an § 80 Abs. 1 VwGO ausgerichteten Zweck der Regelungen gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 VwGO bestätigt, der rechtlichen Herstellung des Status quo ante die tatsächliche Herbeifüh- rung des früheren Zustandes zur Seite zu stellen (Schoch, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2008, § 80 Rn. 229). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO stellt somit ein Annexverfahren zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dar. Die Aufhebung der Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes setzt deshalb zwin- gend die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Ver- waltungsgericht voraus. Dies bedeutet zum einen, dass die aufschiebende Wirkung angeord- net bzw. wiederhergestellt werden muss, bevor die Aufhebung der Vollziehung überhaupt angeordnet werden darf. Solange dies nicht erfolgt ist, bildet der gesetzlich erlaubte Sofort- vollzug bzw. die behördliche Vollziehbarkeitsanordnung den Rechtsgrund für die Vollzie- hungsmaßnahme. Dies bedeutet zum anderen, dass die Anordnung der Rückgängigmachung behördlicher Voll- ziehungsmaßnahmen gegenstandslos wird, wenn die gerichtlich angeordnete bzw. wiederher- gestellte aufschiebende Wirkung endet. Dies folgt aus dem Annexzusammenhang zwischen dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Hinzu kommt, dass sich der materiell-rechtliche Anspruch auf Rückgängigmachung 6 der Vollzugsfolgen mit dem Ende der angeordneten bzw. wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ändert. War dieser Anspruch zunächst auf eine vorläufige Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen gerichtet, so ist nunmehr der Anspruch auf Rück- gängigmachung auf die Herstellung eines endgültigen Zustandes gerichtet. Dies bedeutet, dass nach dem Ende der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung des Vollzuges zumindest teilweise anderen rechtlichen Voraussetzungen folgt, als dies bei der Rückgängig- machung der Vollzugsfolgen i. S. d. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO der Fall ist. Gleiches gilt, wenn - wie hier - die zuständige Behörde gem. § 80 Abs. 4 VwGO die Vollzie- hung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes ausgesetzt und das Verwaltungsgericht die Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen angeordnet hat. Wie die gerichtliche Anordnung bzw. Wiederherstellung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) bewirkt die behördliche Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 VwGO), dass der Verwaltungsakt während der Gel- tungsdauer der Aussetzungsentscheidung nicht vollstreckt und eine bereits begonnene Voll- streckung nicht weiter fortgeführt werden darf. In Ausübung ihrer Sachherrschaft kann die Aussetzungsbehörde in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bereits erfolgte Vollziehungsmaßnahmen rückgängig machen (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 117; Putt- ler in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006 § 80 Rn. 104). Verweigert die Aussetzungsbe- hörde die Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen, kann der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO und damit in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die – vorläufige - Rückgängigmachung der Vollziehungsmaßnahmen beantragen. Für die Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist kein Raum, weil hier die Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen Folge einer Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist und sich die Befugnis der Aussetzungs- behörde zur Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung richtet. Folgerichtig hat die gerichtliche Rückgängig- machung von Vollziehungsmaßnahmen ebenfalls in dem in § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur Verfügung gestellten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Wird der bereits vollzogene Verwaltungsakt bestandskräftig aufgehoben, so wird aus den oben dargestellten Gründen auch im Falle einer durch verwaltungsgerichtlichen Beschluss angeordneten Rückgängigmachung der Vollziehungsmaßnahmen nach behördlicher Voll- 7 zugsaussetzung die gerichtliche Anordnung mit der Folge gegenstandslos, dass der entspre- chende verwaltungsgerichtliche Beschluss einer Vollstreckung nicht mehr zugänglich ist. Auch hier endet mit der bestandskräftigen Aufhebung des streitgegenständlichen Verwal- tungsaktes die behördliche Aussetzungswirkung. Wegen der insoweit ebenfalls bestehenden Annexwirkung des gerichtlichen Ausspruchs der Rückgängigmachung von Vollziehungsmaß- nahmen zur behördlichen Vollziehungsaussetzung wird ein gerichtlicher Ausspruch über die Rückgängigmachung von Vollziehungsfolgen mit der bestandskräftigen Aufhebung des betreffenden Verwaltungsaktes gegenstandslos. Der Vollstreckungsschuldner kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsge- richt habe in seinem Beschluss vom 2.1.2008 über die Einstellung des Klageverfahrens und die Kostenverteilung nach § 161 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass sein Beschluss vom 14.11.2007 insoweit gegenstandslos sei, als festgestellt wird, dass die Klage der Vollstre- ckungsgläubiger gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat. Fraglich ist bereits, ob das Verwaltungsgericht überhaupt in dem das Klageverfahren ab- schließenden Beschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO einen Ausspruch über die Geltung eines in einem anderen - selbständigen - Verfahren ergangenen Beschlusses aufnehmen darf. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil dieser Ausspruch des Verwaltungsgerichts nur deklaratorische Wirkung haben kann. Die rechtlichen Folgen der bestandskräftigen Aufhe- bung eines Bescheids für noch anhängige gerichtliche Verfahren und bereits ergangene ge- richtliche Entscheidungen ergeben sich unmittelbar aus den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, ohne dass es insoweit - vorbehaltlich einer noch zu treffenden gerichtlichen Kostenentscheidung - einer gerichtlichen Regelung mit rechtsbegründender Wirkung bedarf. Es kann deshalb hier nicht darauf ankommen, dass das Verwaltungsgericht in seinem das Klageverfahren abschließenden Beschluss vom 2.1.2008 nicht die Anordnung der vorläufigen Rückgängigmachung der Vollziehungsmaßnahmen in den Feststellungsteil dieses Beschlusses aufgenommen hat. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht nach der behördlichen Aussetzungsentscheidung zu Recht die aufschiebende Wirkung der von den Vollstreckungs- gläubigern erhobenen Klage gegen den streitgegenständlichen Abwasserbeitragsbescheid festgestellt hat. Eine solche Feststellung setzt zum einen voraus, dass mit der behördlichen 8 Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder- hergestellt bzw. angeordnet und nicht nur die Vollziehung ausgesetzt wird wird. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (verneinend: VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 18.6.1991 - 8 S 1306/91 - juris; Schoch, a. a. O., Rn. 191; bejahend: Puttler, a. a. O., Rn. 104). Zum anderen muss ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung bestehen. Der Senat kann diese Fragen offenlassen, weil sie hier aus den vorgenannten Gründen nicht entscheidungserheblich sind. Der Vollstreckungsschuldner hat ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass er die Vollziehung des später aufgehobenen Beitragsbescheides mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Kon- sequenzen wirksam ausgesetzt hatte. Der Vollstreckungsschuldner hat deshalb die Rückzah- lung folgerichtig auch nicht wegen fehlender Außervollzugssetzung des Beitragsbescheides, sondern aus anderen, mit der Vollziehbarkeit des Bescheids in keinem Zusammenhang ste- henden, Gründen verweigert. Es bedurfte deshalb auch nicht der Feststellung des Verwal- tungsgerichts darüber, dass entweder die Vollziehung des Beitragsbescheids ausgesetzt war oder - so das Verwaltungsgericht Dresden - die von den Vollstreckungsgläubigern gegen den Beitragsbescheid erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat. Allein die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilte Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur vorläufigen Rück- zahlung der auf den Abwasserbeitrag geleisteten Zahlungen bedurfte einer gerichtlichen Ent- scheidung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antrag der Vollstreckungsgläubi- ger auf Anordnung der Vollstreckung aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss des vor- läufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht umgedeutet werden kann in einen Antrag, der im Rahmen der Erstattungsklage gerichtlich geltend gemacht wer- den kann. Eine derartige Umstellung kommt wegen der Unterschiedlichkeit der Streitgegen- stände und der Verfahren nicht in Betracht. Selbst bei einer - hier nicht erfolgten - Antragsän- derung in einen Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, bliebe dieser mangels Anordnungs- grundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO und des grundsätzlich bestehenden Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsge- richtsbarkeit i. d. F. vom 7./8.7.2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden von Wedel Dehoust