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Urteil

1 K 2338/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2009:1211.1K2338.08.00
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Tenor

Die Verfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2008 war rechtswidrig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Verfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2008 war rechtswidrig. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger wendet sich gegen eine am 16. Oktober 2008 ausgesprochene Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot. Zu der Zeit lebte er mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau L. I. A. , und deren Söhnen Q. und S. sowie seinem Sohn O. in einer von ihm zum 1. Juni 2008 gemieteten Wohnung in der T.-------straße 12 in N. . Am 15. Oktober 2008 erschien die Zeugin A. gegen 23:50 Uhr gemeinsam mit einer Freundin auf der Polizeiwache in I1. . Nach Eindruck der dortigen Beamten befand sie sich in einem aufgelösten und völlig verängstigten Zustand. Sie erklärte ausweislich der polizeilichen Niederschriften, dass es kurz zuvor zu Streitigkeiten mit dem Kläger gekommen sei, in deren Verlauf er sie am Arm gepackt und auf das Bett gestoßen habe. Desweiteren habe er zu ihr „Ich bringe Dich um!" gesagt. Daraufhin habe sie heimlich ihre Freundin angerufen und mit ihren beiden Söhnen die Wohnung verlassen, um bei der Polizei Rat zu suchen. Es sei seit dem Zusammenziehen mit dem Kläger ständig zu Streitereien gekommen, auch sei sie schon gewürgt worden. Sie erklärte, große Angst zu haben und um ihr Leben zu fürchten. Dazu habe der Kläger massive Alkoholprobleme. Die Polizeibeamten fuhren kurz nach Mitternacht mit der Zeugin zur Wohnung T1.------straße 12. Während die Zeugin im Pkw ihrer Freundin wartete, erklärte der alkoholisierte Kläger nach Öffnung der Wohnung ausweislich der Niederschrift der Beamten ihnen gegenüber, dass es weder heute noch vorangehend irgendwelche Handgreiflichkeiten gegenüber der Zeugin gegeben habe. Er gab zu, sie am Arm gefasst und auf persisch „Ich töte Dich!" gesagt zu haben, dies sei aber normaler Sprachgebrauch unter ihnen. Er räumte ferner ein, Alkohol zu sich genommen zu haben (6 Flaschen Bier). Die Einsatzkräfte sprachen um 01:06 Uhr ihm gegenüber mündlich eine bis zum 26. Oktober 2008 geltende Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot aus. Der Kläger kam der Verfügung unter Protest nach. Während ihrer Vernehmung durch den Beklagten im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung und Bedrohung (62 Js 10053/08) erklärte die Zeugin am 22. Oktober 2008, es habe oft Streit gegeben. Am 15. Oktober 2008 habe der Kläger Streit mit ihrem Sohn S. gehabt, der sie dann aus Verärgerung geweckt habe. Daraufhin habe es Diskussionen zwischen ihr, dem Kläger und S. gegeben. Sie habe Angst gehabt, dass der alkoholisierte Kläger S. schlage oder umgekehrt. Schließlich habe sie sich mit S. in dessen Zimmer eingeschlossen und der Kläger habe Einlass begehrt. Aus Angst, er werde die Tür mit Gewalt öffnen, habe sie aufgeschlossen. Sie habe dem Kläger gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Dann sei sie auf die Toilette gegangen und habe ihre Freundin angerufen. Als sie dort wieder herausgekommen sei, habe der Kläger sie an die Wand gedrückt und weiter mit ihr diskutieren wollen. Sie habe seine Hände weggeschoben und ihn auf den Folgetag vertröstet. Der Kläger habe sie nicht geschlagen. Er habe sie und den S. nur nicht in Ruhe gelassen. Sie habe Angst gehabt, dass es zu einem schweren Streit mit Verletzungen zwischen dem S. und dem Kläger komme, wenn sie die Wohnung nicht verließen. Eine Woche vorher hätten sie schon einen großen Streit gehabt, da habe der Kläger sie zweimal am Arm gepackt und auf das Bett geworfen. Da habe sie ihm schon angedroht, sie werde die Polizei rufen, wenn er das noch einmal mache. Am 15. Oktober 2008 habe er nicht gedroht, sie umzubringen. Er habe irgendwann mal, als er genervt gewesen sei, gesagt, dass er sie umbringe. Das habe sie aber eigentlich nicht ernst genommen. Im Schlussvermerk des Beklagten vor Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2008 wird u.a. ausgeführt: „Nach hiesiger Auffassung - auch nach diversen Telefonaten mit den Rechtsanwälten beider Parteien - liegen hier Beziehungsstreitigkeiten vorwiegend vor. Die Geschädigte war augenscheinlich ohne polizeiliche und gerichtliche Hilfe nicht in der Lage, sich von dem Beschuldigten zu trennen." Die Staatsanwaltschaft N. stellte das Ermittlungsverfahren am 7. Januar 2009 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 bestätigte der Beklagte schriftlich die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Schilderungen der Geschädigten sei von einer weiteren Eskalation der Streitigkeiten auszugehen, nachdem es ihren Angaben zufolge heute und auch schon zuvor zu Körperverletzungen gekommen sei. Durch Beschluss vom 24. Oktober 2008 wies das Amtsgericht N. - Familiengericht - der Zeugin A. auf ihren Antrag vom 22. Oktober (eingegangen am 24. Oktober 2008) im Wege der einstweiligen Anordnung die Wohnung T.------- straße 12 zur alleinigen Nutzung zu und untersagte dem Kläger, die Wohnung zu betreten (46 F 616/08). Nach Anhörung der Parteien hob das Gericht auf Beschwerde des Klägers diesen Beschluss am 30. Oktober 2008 auf. In der Anhörung erklärte die Zeugin auf die Frage, warum sie nicht weiter mit dem Kläger zusammen leben wolle: „Wir haben viele Probleme. Seine ganze Art gefällt mir nicht. Er trinkt auch Alkohol. Er wollte jeden Tag mit mir diskutieren. Ich wollte von ihm weg in ein anderes Zimmer. Er hat mich dann am Arm gepackt und auf das Bett geschoben. Ich bin dann zurück aufs Bett gefallen." Der Kläger erklärte, er habe das Wort „Mekoschamet" gesagt, was „Ich töte Dich!" heiße. Das habe die Zeugin ihm beigebracht. Sie hätten das schon so oft gesagt und sich daraus immer einen Spaß gemacht. Die Zeugin A. erklärte dazu, der Kläger habe an diesem Abend auf deutsch gesagt, „Ich bringe Dich um!". Das Wort Mekoschamet habe sie ihm beigebracht. Zur Begründung seines Beschlusses vom 30. Oktober 2008 führte das Gericht aus, es stehe nicht fest, dass der Antragsgegner die Antragstellerin erheblich an der Gesundheit verletzt oder ihrer Freiheit beraubt habe. Die erforderlichen erheblichen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit lägen selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Antragstellerin nicht vor. Bei der Äußerung „Ich bringe dich um" habe es sich nicht um eine ernstgemeinte Drohung, sondern um eine im täglichen Umgang der Parteien nicht ungewöhnliche Phrase gehandelt. Eine ernsthafte Tötungsabsicht sei nicht erkennbar. Seit dem 31. Oktober 2008 bewohnte der Kläger die Wohnung allein mit seinem Sohn, die Zeugin A. lebte mit ihren Kindern zunächst einen Monat im Frauenhaus und sodann in einer eigenen Wohnung. Der Kläger hat am 24. Oktober 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, von ihm sei bei objektiver Betrachtung keine Gefahr ausgegangen. Die Gefahrenprognose des Beklagten beruhe auf wahrheitswidrigen Angaben der Frau A. , die der Beklagte ohne jede Überprüfung als wahr angenommen habe. Die klägerischen Angaben seien nicht berücksichtigt worden. Es habe zwar seit einiger Zeit ernsthafte Beziehungsprobleme, aber keine Eskalation von Streitigkeiten und zu keinem Zeitpunkt körperliche Übergriffe gegeben. Offensichtlich habe Frau A. mit ihrem stark übertriebenen Auftreten das Ziel verfolgt, mit Hilfe des Einsatzes von Polizeibeamten die Trennung zu beschleunigen und die Wohnung für sich alleine nutzen zu können. Am Abend des 15. Oktober 2008 habe er - eine Flasche Bier trinkend - im Internet gesurft, als seine Lebensgefährtin mit ihrem Sohn S. lautstark auf persisch gestritten habe. Er habe versucht, die Streitenden auseinanderzuhalten und dabei den Oberarm der Frau A. angefasst, als er ihr gesagt habe, sie fördere auf ihre Art den Streit mit ihrem Sohn. Aus Verärgerung über diese Worte habe sie ihren Sohn Q. geweckt und sei mit beiden Söhnen zu einem bereits vor dem Haus parkenden Pkw gegangen. Schon bei Eintreffen der Polizeibeamten habe er diesen mitgeteilt, dass er mit der Wohnungsverweisung nicht einverstanden sei, da er keine Gewalt ausgeübt habe. Der Satz „Ich töte Dich" sei im persischen ein Schimpfwort, keine Drohung, und habe zum üblichen Sprachgebrauch zwischen ihm und Frau A. gehört. Bereits in der Nacht des 16. Oktober 2008 hätte der Beklagten erkennen müssen, dass der Zustand der Frau A. , die ein überschäumendes Temperament besitze, psychische Ursachen gehabt habe, die nichts mit dem Kläger zu tun hätten. Bei objektiver Betrachtung hätte dem Beklagten ohne weiteres deutlich sein müssen, dass es sich lediglich um eine verbale Streitigkeit unter Lebenspartnern gehandelt habe, die ein Eingriffen der Beklagten nicht erfordert habe. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Verfügung vom 16. Oktober 2008 aufzuheben. Der Kläger beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Verfügung vom 16. Oktober 2008 rechtwidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, eine Gefahr für die geschädigte Lebensgefährtin bemesse sich nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Einschreiten, nicht nach später gewonnen Erkenntnissen. Die Gefahrenprognose knüpfe an polizeiliche Erkenntnisse an, wie sie sich in der Anlass gebenden Einsatzsituation schlüssig darstellten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beamten bei Gewalttaten im häuslichen Bereich für ihre Beurteilung der Sachlage im besonderen Maße auf Feststellungen angewiesen seien, die sich bei den unmittelbar Beteiligten treffen ließen. Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe dürften daher - insbesondere bei gegenläufigen Schilderungen des Geschehensablaufs durch die Beteiligten - mit Blick darauf, dass die von den Einsatzbeamten zu treffende Entscheidung regelmäßig keinen Aufschub dulde, nicht überspannt werden. Die vor Ort tätigen Beamten seien aufgrund der glaubhaften Aussage und der körperlichen und psychischen Verfassung der Geschädigten, die völlig aufgelöst und verängstigt auf der Polizeiwache erschienen sei, davon ausgegangen, dass es weiterhin zu körperlichen Angriffen und Bedrohungen seitens des am Tatabend alkoholisierten Klägers komme. Auch die Aussage „Ich töte dich!" hätten die Beamten in Unkenntnis des Sprachgebrauchs der Beteiligten als Gefahr für Leib und Leben werten müssen. Da der Kläger sich während der Wohnungsverweisung nicht an den Beklagten gewandt habe, sei es diesem nicht möglich gewesen, etwaige neue Tatsachenerkenntnisse zur Kenntnis zu nehmen und ggf. die Verfügung aufzuheben. Ein Prüfauftrag von Amts wegen sei in § 34a PolG NRW nicht vorgesehen und in der Praxis nicht machbar. Auch die Aussagen der Zeugin am 22. Oktober 2008 im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hätten den Beklagten nicht annähernd verpflichten können, das Rückkehrverbot vorzeitig aufzuheben. Es sei auch unerheblich, ob Frau A. die Polizei instrumentalisiert habe. Missbrauch ließe sich unter Einsatzbedingungen erfahrungsgemäß nur in seltenen Fällen beweissicher feststellen. Der Gesetzgeber habe diese Unzulänglichkeit als Restrisiko bei der polizeilichen Gefahrenprognose ausdrücklich in Kauf genommen. Der Kläger hätte hinreichend Gelegenheit gehabt, im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens seine Sichtweise darzulegen, um zeitnah die polizeiliche Maßnahme vorläufig auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, wovon er wohl wegen befürchteter Nachteile Abstand genommen habe. Das Gericht hat Beweis darüber erhoben, was sich am 15./16. Oktober 2008 in der Wohnung des Klägers sowie auf der Polizeiwache ereignet hat durch Vernehmung der Zeugen L. I. A. , Polizeikommissar U. W. , S. A. und O. L1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Akte 46 F 616/08 des Amtsgerichts - Familiengericht - N. und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft N. im Verfahren 62 Js 10053/08 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der Kläger hat auch das nach dieser Bestimmung erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Verfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2008, die dieser gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW durch Schreiben vom 24. Oktober 2008 schriftlich bestätigt hat, rechtswidrig gewesen ist. Die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot haben jedenfalls in sein Grundrecht auf Freizügigkeit gem. Art. 11 Abs. 1 GG eingegriffen. Die Verwehrung einer gerichtlichen Überprüfung einer Wohnungsverweisung in einem Hauptsacheverfahren wäre angesichts des Umstandes, dass während der kurzen Dauer einer solchen Maßnahme grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in einem Eilverfahren erfolgen kann, mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren. Vgl. BVerfG Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225 (2226); VG Aachen, Urteil vom 23. August 2006 - 6 K 3852/04 -, juris; VG N. , Urteil vom 27. August 2008 - 1 K 1895/07. Die Klage ist auch begründet. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot waren zwar nicht im Zeitpunkt ihres Erlasses, aber ab dem 22. Oktober 2008 rechtswidrig und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt. Dies verhilft der Fortsetzungsfeststellungsklage insgesamt zum Erfolg. Da es sich bei der angefochtenen Maßnahme um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt handelt, ist für den Erfolg der Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Die an die Stelle der Anfechtungsklage getretene Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn es die Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung gewesen wäre. Eine Verfügung auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Nach dieser Bestimmung kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Damit wird dem Adressaten für die gesamte Geltungsdauer der Verfügung ein bestimmtes Verhalten aufgegeben, Ge- und Verbot aktualisieren sich ständig. Auch die Regelung des § 34a Abs. 5 Satz 3 PolG NRW, wonach die §§ 48, 49 VwVfG unberührt bleiben, zeigt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht nur bei Erlass der Maßnahme, sondern bis zu ihrer zeitlichen Beendigung erfüllt sein müssen, die gegenwärtige Gefahr also während der gesamten Geltungsdauer fortdauern muss. So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117 /02 -, NWVBl. 2002, 361; VG Köln, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 20 L 278/02 -, Streit 2002, 178; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris; Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt - Eine Untersuchung am Beispiel von § 34a PolG NRW, Köln 2006, S. 55 ff.; für die vergleichbare Regelung § 52 Abs. 2 SOG M-V ebenso OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 3 O 4/06 -, juris. Daraus folgt für das behördliche Vorgehen, dass bei Entfallen der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nach Erlass - etwa, wenn der Polizei Tatsachen zur Kenntnis gelangen, wonach die Gefahrenprognose nicht mehr gerechtfertigt ist - die rechtswidrig gewordene Verfügung nach § 48 VwVfG NRW von Amts wegen ex nunc aufzuheben ist; wegen des intensiven Grundrechtseingriffs ist das Ermessen insoweit regelmäßig auf Null reduziert. Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., § 13, S. 226; Kay, Wohnungsverweisung - Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, NVwZ 2003, 521 (524); Trierweiler, a.a.O., S. 65; s. hierzu auch die Gesetzesbegründung LT-Drs. 13/1525, S. 18; s. ferner VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117/02 -, NWVBl. 2002, 361. Für die gerichtliche Überprüfung bedeutet die Qualifizierung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dass - mangels anderweitiger Aussage im materiellen Polizeirecht - nach allgemeinen Grundsätzen für den Erfolg einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist und damit spätere Veränderungen der Sachlage (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts) zu berücksichtigen sind. Vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1994 - 11 C 25/93 -, BVerwGE 97, 214, und vom 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 -, BVerwGE 92, 32, m.w.N. Weil durch die Fortführung einer Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage der Streitgegenstand grundsätzlich nicht verändert werden kann, ist diese begründet, wenn es die Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Erledigung gewesen wäre. Das Feststellungsbegehren gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat also Erfolg, soweit der betreffende Verwaltungsakt hätte aufgehoben werden müssen, wenn er sich nicht erledigt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1987 - 1 C 15/85 -, BVerwGE 77, 70; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 12 B 3.05 -, juris; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, § 113 VwGO Rn. 96. Die am 24. Oktober 2008 - dem letzten Tag der Geltungsdauer der Verfügung (§ 34a Abs. 5 Satz 2 PolG NRW) - erhobene Anfechtungsklage wäre im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung begründet gewesen, da die ursprünglich gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW am 22. Oktober 2008 entfallen sind. Zur Überzeugung des Gerichts bestand bei Erlass der Maßnahme am 16. Oktober 2008 objektiv zwar keine gegenwärtige Gefahr, aber der auch im Rahmen des § 34a PolG NRW ausreichende Anschein einer solchen. Nach der polizeilichen Vernehmung der Zeugin A. am 22. Oktober 2008 hätte der Beklagte aber bei pflichtgemäßer Beurteilung das objektive Fehlen einer Gefahr erkennen müssen. Nach allgemeiner Auffassung liegt eine Gefahr vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW § 8 Rn. 8. Der in § 34a PolG NRW qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt erhöhte Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens unmittelbar oder in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris; Collin, Das polizeiliche Betretungsverbot bei häuslicher Gewalt - Anwendungsprobleme einer neuen Standardermächtigung, DVBl. 2003, 1499 (1502); Kay, Wohnungsverweisung-Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, NVwZ 2003, 521 (522); Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2007, § 4 Rn. 19; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. 12; Trierweiler, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt - Eine Untersuchung am Beispiel von § 34a PolG NRW, Köln 2006, S. 49. Die gegenwärtige Gefahr muss für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen in der Wohnung lebenden Person bestehen, also als besonders hochrangig zu erachtende Rechtsgüter betreffen. Der Begriff der Leibesgefahr erfordert die Gefahr einer nicht nur leichten Körperverletzung. Es kann also nicht jede körperliche Auseinandersetzung eine Maßnahme nach § 34a PolG NRW rechtfertigen, weil ansonsten die vom Gesetzgeber mit Blick auf den intensiven Grundrechtseingriff bewusst hoch gesetzte Eingriffschwelle unbeachtet bliebe. Vgl. Collin, DVBl. 2003, 1499 (1502); Trierweiler, a.a.O., S. 66. Dabei ist nach dem herrschenden polizeirechtlichen Gefahrenbegriff nicht erforderlich, dass objektiv eine Gefahr gegeben ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob der handelnde Beamte bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage vertretbar von einer Sachlage ausgeht, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Die polizeiliche Gefahrenprognose ist allein daran zu messen, ob sie aus ex- ante-Sicht, d.h. nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zur Zeit des Erlasses der präventivpolizeilichen Maßnahme, vertretbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 35.70 -, BVerwGE 49, 36; Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 47ff; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Auflage 2005, Rn. 69, 77. Danach reicht - mit den daraus im Übrigen folgenden Konsequenzen, siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225, - auch im Rahmen des § 34a PolG NRW eine sogenannte Anscheinsgefahr aus. Diese ist gegeben, wenn sämtliche erkennbaren Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung des Betrachters auf eine reale Gefahr hindeuten, eine solche also vertretbar angenommen wurde, sich nachträglich aber herausstellt, dass in Wirklichkeit keine Gefahr vorlag. Solange das objektive Fehlen einer Gefahr für einen sorgfältig, gewissenhaft, klug, besonnen und sachkundig handelnden Beamten nicht zu erkennen ist, sind die notwendigen polizeilichen Maßnahmen zulässig. Maßgebliche Grundlage der Gefahrenprognose ist deshalb nicht der tatsächliche Kenntnisstand des Handelnden, sondern der bei pflichtgemäßer Amtswaltung erzielbare Kenntnisstand. Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 47f.; Schenke, a.a.O., Rn. 80; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. 18. Für die Rechtmäßigkeit einer Wohnungsverweisung und eines Rückkehrverbotes kommt es damit allein darauf an, ob die herbeigerufenen Polizeibeamten auf Grund der Erkenntnislage im Zeitpunkt der Anordnung der Verfügung zur Einschätzung gelangen durften, von dem Kläger gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - 5 E 55/08, 5. März 2008 - 5 E 67/08, 16. Dezember 2008 - 5 A 2631/08; VG Aachen, Urteil vom 29. Juli 2009 - 6 K 112/09 -, juris. Die Grenze zur unzulässigen Gefahrenabwehr ist allerdings überschritten, wenn der handelnde Beamte nur subjektiv eine Gefahr annimmt, obwohl er bei pflichtgemäßer Beurteilung hätte erkennen müssen, dass keine Gefahr bestand (sog. Schein- oder Putativgefahr). Vgl. dazu Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., § 4 Rn. 63; Schenke, a.a.O., Rn. 82; Tegtmeyer/Vahle, a.a.O., § 8 Rn. 19. Die Frage, ob nach den obigen Maßstäben in der konkreten Situation eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen hat, unterliegt - im Hauptsacheverfahren - voller gerichtlicher Überprüfung am Maßstab einer ex-ante-Sicht. So auch VG Aachen, Urteil vom 23. August 2006 - 6 K 3852/04 -, juris. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu. Er lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass bei der Frage, ob eine Gefahr vorliegt, ein prognostisches Urteil zu fällen ist. Vgl. Schenke, a.a.O., Rn. 51. Auch können die Schwierigkeiten und Unsicherheiten, die sich bei Tatsachenfeststellungen in der häuslichen Sphäre im Allgemeinen und bei der hier zügig zu treffenden Entscheidung in einer regelmäßig emotional aufgeladenen Situation im Besonderen ergeben, nicht durch einen Rückgriff auf den gesetzlichen Zweck ausgeräumt werden, Gewaltopfern eine Phase der Ruhe zu gönnen, in der sie zu einer Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen gelangen können. Vgl. Collin, DVBl. 2003, 1499 (1503). Insoweit ist im Hauptsacheverfahren auch eine weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes mittels Beweisaufnahme zulässig und geboten. Siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Beklagte bei Erlass der Verfügung am 16. Oktober 2008 aus ex-ante-Sicht vertretbar eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der damals mit ihm in der Wohnung lebenden Zeugin A. angenommen. Die Verfassung und die Angaben der Zeugin A. in der Nacht des 15./16. Oktober 2008 deuteten bei verständiger Würdigung eines sorgfältig, gewissenhaft, klug, besonnen und sachkundig agierenden Beamten auf eine reale Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW hin. Die Zeugin erschien nach den schriftlichen Einsatzdokumentationen der Polizei sowie den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen W. und S. A. mitten in der Nacht in einem aufgelösten und verängstigten Zustand weinend und zitternd auf der Polizeiwache; ihren jüngsten Sohn hatte sie im Schlafanzug mit aus der Wohnung genommen. Sie gab an, in der Vergangenheit schon vom Kläger gewürgt worden zu sein, große Angst vor dem Kläger zu haben, der massive Alkoholprobleme habe, und um ihr Leben zu fürchten. Auch die von ihr behauptete Äußerung des Klägers „Ich bringe dich um." durfte der Beklagte nach dem Gesamtzusammenhang ihrer Aussage als ernstzunehmende Drohung anzusehen. Das Auftreten des alkoholisierten, wenn auch im Beisein der Polizeibeamten ruhigen und nicht aggressiven Klägers sowie seine nächtlichen Angaben gegenüber den Einsatzkräften, mit denen er die Geschehensdarstellung der Zeugin bestritt, waren nicht geeignet, eine von den typischen Fällen eines häuslichen Gewaltkreislaufs abweichende Konstellation anzunehmen. Auch eine Befragung des damals 16jährigen Sohnes O. L1. des Klägers sowie des damals 19jährigen Sohnes S. A. der Zeugin A. , die dem Beklagten wegen ihrer Anwesenheit vor Ort möglich und die aufgrund der unterschiedlichen Geschehensdarstellungen durch den Kläger und seine Lebensgefährtin auch geboten gewesen wäre, hätte zur Überzeugung des Gerichts im Ergebnis zu keiner anderen Gefahrenprognose geführt. Zwar hätte sich dabei mit Blick auf ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich aufgeklärt, dass, wie auch vom Kläger den Polizisten geschildert, der Satz „Ich töte dich." durchaus üblicher Sprachgebrauch zwischen den Partnern, nicht aber eine ernstgemeinte Drohung war. Auch hätten sich bei ihrer Befragung - ausgehend von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung - keine positiven Erkenntnisse über frühere Angriffe auf die körperliche Integrität der Zeugin ergeben. Während der - nach dem Eindruck des Gerichts allerdings deutlich auf Seiten des Vaters stehende - Zeuge L1. solche ausdrücklich verneint hat, hat der aufgrund seines neutralen und sachlichen Aussageverhaltens überzeugende Zeuge A. lediglich angegeben, von solchen nichts zu wissen. Er habe sich aus Beziehungsschwierigkeiten stets rauszuhalten versucht. Mit Blick auf die Angaben der Zeugin A. auf der Polizeiwache und ihre, auch von ihrem Sohn glaubhaft bestätigte, desolate Verfassung war auch unter Berücksichtigung des bei pflichtgemäßer Amtswaltung erzielbaren Kenntnisstandes ursprünglich die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gerechtfertigt. Der Beklagte hätte aber am 22. Oktober 2008 unter Zugrundelegung einer ex- ante-Sicht bei pflichtgemäßer Beurteilung erkennen müssen, dass keine Gefahr für die Zeugin A. bestand, die am 16. Oktober 2008 getroffene Gefahrenprognose auf falschen Annahmen beruhte und deshalb nicht (mehr) gerechtfertigt war. Seit der Vernehmung der Zeugin im Strafverfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung, das auf ihre Strafanzeige vom 15. Oktober 2008 zurückging, fehlte es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Prognose, es werde in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu Körperverletzungen des Klägers gegenüber seiner Lebensgefährtin kommen. Bei pflichtgemäßer Beurteilung unter Gesamtwürdigung der ihm verfügbaren Erkenntnismittel hätte der Beklagte ab dem Tag dieser Vernehmung am 22. Oktober 2008 davon ausgehen müssen, dass es - was auch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - keine Gewalttaten in der Vergangenheit gab, die Äußerung „Ich töte dich!" keine ernstzunehmende Drohung darstellte, auch sonst jegliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Zeugin fehlten und ihre desolate Verfassung andere Ursachen als Angst vor Körperverletzungen gehabt haben musste - etwa die Überforderung mit den andauernden Beziehungsproblemen und die fehlende Kraft, sich ohne fremde Hilfe vom Kläger zu trennen (vgl. entsprechend den Vermerk des Beklagten vom 27. Oktober 2008). Die Aussagen der Zeugin im Strafverfahren sind auch zu den verfügbaren Erkenntnismitteln zu rechnen. Die Polizei hat die Verfügung auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW wegen ihrer Dauerwirkung zumindest im Hinblick auf neue Erkenntnisse im parallelen Strafverfahren unter Kontrolle zu halten. Bei der Zeugenvernehmung am 22. Oktober 2008 durch den Beklagten hat Frau A. ihre - vom Kläger von Beginn an bestrittenen - Angaben vom 15. Oktober 2008, auf die die Polizei in Ermangelung objektiver Anhaltspunkte ganz wesentlich ihre Gefahrenprognose gestützt hat, im Wesentlichen nicht aufrechterhalten und darüber hinaus eine gänzlich abweichende Geschehensdarstellung abgegeben. Sie erklärte nunmehr - mit ihren späteren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend -, es habe an dem Abend Streit zwischen ihrem Sohn und dem Kläger gegeben. Dieser habe sie nicht geschlagen, sondern nur sie und den S. nicht in Ruhe gelassen. Der Kläger habe sie und ihren Sohn so unter Druck gesetzt, dass sie Angst vor einem schweren Streit mit Verletzungen zwischen dem S. und dem Kläger gehabt habe. Der Kläger habe an dem Abend auch weder gedroht, sie umzubringen, noch sie am Arm gepackt und auf das Bett geworfen. Letzteres sei eine Woche zuvor geschehen. Die Äußerung „Ich töte Dich!" habe er früher mal getätigt, sie habe das aber nicht ernst genommen. Auch von früheren körperlichen Übergriffen war nicht mehr die Rede, sondern - wie im Übrigen auch später bei der Sitzung des Amtsgerichts N. am 30. Oktober 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - lediglich von häufigem Stress und Streit zwischen den Partnern. Die Änderung des Aussageverhaltens durch die Zeugin durfte seitens des Beklagten nicht mit der Begründung unbeachtet bleiben, sie sei lediglich Ausdruck des typischerweise bei Gewaltopfern zu beobachtenden Verhaltens, Geschehnisse zu verharmlosen. Denn die Partner hatten sich hier weder versöhnt noch betrieb die Zeugin den Wiedereinzug des Klägers. Im Gegenteil: Am Tag der Zeugenvernehmung durch den Beklagten hatte sie zivilrechtlichen Schutz beim Amtsgericht beantragt; die häusliche Gemeinschaft ist nachfolgend nicht wieder aufgenommen worden. Nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht auch davon überzeugt, dass es in der Vergangenheit keine - Indizwirkung für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 34a PolG NRW entfaltenden - körperlichen Übergriffe gegeben hat, was der Beklagte bei pflichtgemäßer Beurteilung am 22. Oktober 2008 hätte erkennen können. Die Zeugin A. hat dies bei ihrer Vernehmung ausdrücklich bestätigt; auch sei sie - entgegen ihren Angaben am 15. Oktober 2008 - nicht gewürgt worden. Soweit sie in all ihren Vernehmungen davon gesprochen hat, der Kläger habe sie gewaltsam am Arm festgehalten und auf das Bett gestoßen, kann ihr dies im Übrigen aufgrund des völlig inkonsistenten Aussageverhaltens nicht geglaubt werden. Zunächst hatte sie angegeben, das sei am 15. Oktober 2008 geschehen, am 22. Oktober 2008 erklärte sie, das sei in einem Streit eine Woche früher passiert, in der mündlichen Verhandlung sagte sie, dies liege schon länger zurück, konnte den Vorgang aber nicht weiter konkretisieren und gab schließlich an, sie wisse nicht mehr, ob der Kläger das jemals gemacht habe. Der Kläger ist durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt auch in seinen Rechten verletzt worden. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot haben jedenfalls sein Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.