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Beschluss

2 B 578/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Kann die Rechtmäßigkeit einer Prognoseentscheidung nicht anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Anforderungen überprüft werden, geht dies zu Lasten der Behörde, die sich auf die Prognose beruft. 2. Eine Ermessensentscheidung über Anträge auf Altersteilzeit, die nach Altersgruppen differenziert, ist nicht zu beanstanden. 3. Zur Ermessensausübung bei einem Antrag auf Altersteilzeit im Einzelfall.
Entscheidungsgründe
1. Kann die Rechtmäßigkeit einer Prognoseentscheidung nicht anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Anforderungen überprüft werden, geht dies zu Lasten der Behörde, die sich auf die Prognose beruft. 2. Eine Ermessensentscheidung über Anträge auf Altersteilzeit, die nach Altersgruppen differenziert, ist nicht zu beanstanden. 3. Zur Ermessensausübung bei einem Antrag auf Altersteilzeit im Einzelfall. Az.: 2 B 578/09 3 L 355/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen vertreten durch den Staatsminister Carolaplatz 1, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Bewilligung von Altersteilzeit; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald am 29. Dezember 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2009 - 3 L 355/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Antragsteller, der im September 2018 das 65. Lebensjahr vollenden wird, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Altersteilzeit vom 16.12.2008 bis zum 30.9.2018 im Blockmodell zu gewähren. Hilfsweise will er die Verpflichtung des Antragsgegners erreichen, über seinen Antrag vorläufig neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat den Haupt- und den Hilfsantrag abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes werde angesichts des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Altersteilzeitregelung mit Ende des 31.12.2009 (§ 143a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBG) ausgegangen. Allerdings sei fraglich, ob dem Antrag das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehe. Schwere Nachteile seien für den Beamten nicht zu befürchten, da die Dienstleistungspflicht Folge der Vollzeitverbeamtung sei. Der Antragsteller habe aber jedenfalls keinen Anordnungsanspruch. Eine hinreichend verlässliche Entscheidung der Frage, ob ein dringendes dienstliches Interesse des Antragsgegners an der vollen Ausschöpfung der Arbeitskraft des Antragstellers (§ 143a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsBG) und damit ein der Altersteilzeitgewährung entgegenstehender dringender dienstlicher Belang vorliege, könne im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht endgültig erfolgen. Es spreche allerdings mehr dagegen als dafür, dass die Voraussetzungen für die begehrte Bewilligung von Altersteilzeit vorlägen. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Einschätzung des Antragsgegners das Vorliegen eines 3 dringenden dienstlichen Belanges nicht rechtfertigen sollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Es sei dann das Ermessen des Antragsgegners eröffnet. Hierzu habe die oberste Landesbehörde ermessensleitende Richtlinien erlassen, um eine gleichmäßige Ausübung des Ermessens sicherzustellen. Nach § 143a Abs. 2 SächsBG könne der Dienstherr außerdem von der Anwendung der Regelung über die Altersteilzeit absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken. Mit dem Erlass vom 19.6.2006 habe das Finanzministerium geregelt, dass Altersteilzeit grundsätzlich bei Beamten erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres bewilligt werde. Für die Bewilligung von Altersteilzeit bei Anträgen von Beamten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, werde die Bewilligung vom Vorliegen eines besonders gewichtigen dienstlichen oder außerordentlich gewichtigen persönlichen Grundes abhängig gemacht. Im vorliegenden Fall könne nicht erkannt werden, dass eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge eingetreten sei, dass nur die Entscheidung rechtmäßig sei, dem Antragsteller die beantragte Altersteilzeit zu bewilligen. Der Einwand des Antragstellers, aufgrund einer von ihm behaupteten gesundheitlichen Situation müsse ihm Altersteilzeit gewährt werden, da er eine Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung nicht mehr ausüben könne, greife nicht durch. Der Antragsteller sei grundsätzlich zur Dienstleistung in Vollzeitbeschäftigung verpflichtet. Falls der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollte, seiner Dienstleistungspflicht in Vollzeitbeschäftigung nachzukommen, wäre dies in einem anderen Verfahren zu prüfen. Bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung der Altersteilzeit seien diese Erwägungen dagegen nicht zu berücksichtigen. Soweit sich der Antragsteller auf seine familiäre Situation und die große Entfernung zwischen dem Dienstort und Familiensitz berufe, führe dies ebenfalls zu keinem Anspruch. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Altersteilzeit neben arbeitsmarktpolitischen Erwägungen den älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen wollen. Für die vom Antragsteller geltend gemachten Fälle sehe das Sächsische Beamtengesetz die Teilzeitbeschäftigung nach § 142 SächsBG mit entsprechend verminderten Bezügen oder die Versetzung in den Ruhestand zum 63. Lebensjahr vor. Das Blockmodell führe zudem zu einer Verbesserung der Situation des Klägers erst nach Ablauf der Arbeitsphase. Ob der Hilfsantrag zulässig sei, sei zweifelhaft, könne aber offen bleiben. Da ein Ermessensfehler nicht vorliege, komme eine Verpflichtung zur Neuverbescheidung des Antragsgegners mit vorläufiger Wirkung nicht in Betracht. 4 Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, die Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Da nach Ablauf des in § 143a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBG enthaltenen Stichtags eine Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr in Betracht komme, könne effektiver Rechtsschutz nur durch die vorläufige Bewilligung von Altersteilzeit gewährleistet werden. Er habe auch einen Anordnungsanspruch. Nach dem Geschäftsverteilungsplan oblägen ihm insgesamt vier Zuständigkeiten. Zwei davon, die Angelegenheiten der Landessiedlungs- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen mbH in Liquidation (LSEG i. L.) und der Wohnungsfürsorge fielen zukünftig gar nicht mehr oder nur in sehr geringem Umfang an. Das bedeute, dass wesentliche, ihm übertragene Aufgaben zukünftig nicht mehr zu erfüllen seien. Ob Überhangpersonal für die Aufgabenwahrnehmung im Übrigen zur Verfügung stehe, sei zudem nach den Angaben des Antragsgegners unklar. Ein dringender dienstlicher Belang stehe jedoch nur dann entgegen, wenn die Wiederbesetzung der Stelle ausgeschlossen sei. Eine Ungewissheit reiche nicht aus. Dies habe auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.9.2009 - 9 AZR 643/08 - festgestellt. Da Sachsen-Anhalt in seinem Beamtengesetz für den Fall der Nichtvorhersehbarkeit dringende dienstliche Belange fingiert und Sachsen dies nicht getan habe, könne nur geschlossen werden, dass die bloße Unsicherheit hier nicht ausreiche. Zudem sei eine Tatsachengrundlage, von der ausgehend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts in die Freistellungsphase im Jahre 2013 geschlossen werden könnte, nicht dargelegt. Es komme auch nicht nur auf eine Nachbesetzungsmöglichkeit aus dem Sächsischen Immobilien- und Baumanagement, in dem er tätig sei, an, sondern auf eine solche aus dem gesamten Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die bisher gebildeten Landesdirektionen nach dem Koalitionsvertrag zusammengeschlossen werden sollten. Die Beweislast für das Vorliegen dringender dienstlicher Belange liege beim Antragsgegner. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ermessensausübung seien unzutreffend. Auf die gesundheitliche Situation eines Beamten bei der Ermessenbetätigung käme es gerade an. Das Verwaltungsgericht verhalte sich widersprüchlich, wenn es einerseits anführe, die Altersteilzeit sei u. a. wegen der eingeschränkten dienstlichen Belastbarkeit eingeführt worden und auf der anderen Seite eine solche nicht berücksichtige. Er habe sich vom 25.11.2008 bis zum 27.1.2009 einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen müssen. Die behandelnden Ärzte hätten empfohlen, aus gesundheitlichen Gründen in die Altersteilzeit zu wechseln. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Antragsgegner zu Recht den Erlass vom 19.6.2006 angewandt habe, gehe diese Argumentation fehl. Erstens lägen 5 beim Kläger außerordentlich gewichtige persönliche Gründe für die Gewährung der Altersteilzeit vor. Im Übrigen sei es ermessensfehlerhaft, wenn das Ermessen in Abhängigkeit vom Lebensalter ausgeübt werde. Das Gesetz sehe nämlich die einheitliche Möglichkeit der Bewilligung von Altersteilzeit vor. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Der zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Hier kann der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund (a) geltend machen, es besteht aber kein Anordnungsanspruch (b). a) Eine Entscheidung des Senates ist dringlich. Gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsBG ist die Bewilligung von Altersteilzeit ausgeschlossen, wenn nicht die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1.1.2010 beginnt. Dem Antragsteller droht mithin ein irreparabler Rechtsverlust. Auch das grundsätzlich bestehende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Entscheidung des Senates nicht entgegen. Hier ist schon fraglich, ob überhaupt eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Beim Erlass einer einstweiligen Anordnung ergäben sich bis zum Ende der Arbeitsphase des Klägers, bis 15.8.2013, faktisch keine Änderungen; der Antragsteller wäre nach wie vor in vollem Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet. Dass ein Hauptsacheverfahren bis Sommer 2013 nicht abgeschlossen werden kann, ist zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich. Selbst wenn man gleichwohl eine Vorwegnahme der Hauptsache unterstellen würde, müsste das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier zugunsten des effektiven Rechtsschutzes zurücktreten, weil dem Antragsteller wegen der Stichtagsregelung ein irreparabler Rechtsverlust droht (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 3 SächsVerf). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass es weitere Bestimmungen gibt, die dem Antragsteller möglicherweise eine Teilzeitbeschäftigung ermöglichen. Diese Bestimmungen haben aber abweichende 6 Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Hinsichtlich des behaupteten Anspruchs aus § 143a SächsBG tritt mit dem 1.1.2010 ein unwiederbringlicher Rechtsverlust ein. 7 b) Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch auf vorläufige Bewilligung der Altersteilzeit. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Frage, ob der Tatbestand von § 143a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsBG, wonach dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht endgültig geklärt werden kann. Zwar spricht alles dafür, dass der Vortrag des Antragsgegners - seine Richtigkeit unterstellt - das Entgegenstehen dringender dienstlicher Interessen begründen würde. „Dringende“ dienstliche Belange sind solche aus dem Dienstbetrieb resultierende Bedürfnisse, deren Bedeutung über das normale Maß hinaus geht. Solche können vorliegen, wenn es gegenwärtig und in absehbarer Zukunft nicht möglich ist, durch Teilzeitarbeit frei werdende Stellen erneut zu besetzen, obwohl deren Wiederbesetzung erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 29.4.2004, BVerwGE 120, 382). Zunächst geht der Antragsgegner zutreffend davon aus, dass eine Wiederbesetzung der Stelle des Klägers wohl erforderlich ist. Der Antragsteller ist hauptsächlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Justitiars der Niederlassung und mit der Bearbeitung der juristischen Angelegenheiten der Niederlassung betraut. Während seiner Abordnung war er zunächst mit Wirkung vom 1.1.2006 allein Justitiar der Niederlassung. Am 2.1.2007 wurde er zusätzlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Justitiars der Niederlassung betraut. Diese Aufgaben bleiben bestehen. Die Bereiche des Aufgabenkomplexes „Wohnungsfürsorge“ und die Bearbeitung der im Bereich LSEG i. L. wurden dagegen erst am 23.5.2008 übertragen und bilden - jedenfalls dauerhaft - keinen Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers. Ihr Wegfall führt somit nicht dazu, dass von einer Neubesetzung der frei werdenden Stellen abgesehen werden könnte. Wenn das Vorbringen des Antragsgegners auch im Übrigen zutrifft, ist auch die Prognose gerechtfertigt, dass eine Wiederbesetzung der Stelle des Klägers in der Freistellungsphase nicht möglich sein wird. Hierzu hat der Antragsgegner eine Prognose zu treffen, die naturgemäß mit einem Prognoserisiko behaftet ist und regelmäßig nur einen Rückschluss auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit zulässt. Erforderlich ist, dass eine Wiederbesetzbarkeit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Es wäre mit den Grundsätzen einer vorausschauenden Haushaltsführung nicht vereinbar, dem Land durch die Gewährung von 8 Altersteilzeit Lasten aufzuerlegen, die es nach heutiger Einschätzung voraussichtlich nicht zu tragen in der Lage sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 a. a. O. S. 386). Sollte vom Bundesarbeitsgericht in dem vom Antragsteller zitierten Urteil vom 15.9.2009 - 9 AZR 643/08 -, juris, eine andere Auffassung vertreten werden - was aber nach den Entscheidungsgründen fraglich ist -, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Allerdings reicht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung die bloße Unsicherheit der Besetzbarkeit der Stelle nicht aus. Nach den Darlegungen des Antragsgegners besteht indes keine bloße Unsicherheit, vielmehr spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit gegen eine Wiederbesetzbarkeit. Indes kann die vom Antragsgegner vorgenommene Prognose im Eilverfahren nicht anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen überprüft werden, da diese dem Senat nicht vorliegen. Die gerichtliche Nachprüfung der Prognoseentscheidung der Verwaltung setzt indes voraus, dass das Gericht die tatsächlichen Annahmen, die die Verwaltung ihrer Prognose zugrunde gelegt hat, feststellen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.10.2002, BVerfGE 106, 32, 152 ff; BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 3 C 28.08 - S. 13 Rn. 27 des Urteilsumdrucks). Da die Darlegungs- und Beweislast insoweit beim Antragsgegner liegt (vgl. zur Beweislastverteilung im Eilverfahren: SächsOVG, Beschl. v. 2.4.2009, SächsVBl. 2009, 188) kann ein Entgegenstehen dienstlicher Belange hier nicht festgestellt werden. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren und Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast ist somit vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 143a Abs. 1 SächsBG auszugehen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antrag des Antragsstellers abzulehnen, ist aber ermessensfehlerfrei. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid nicht nur das Vorliegen dringender dienstlicher Gründe, die einer Altersteilzeit entgegenstehen, bejaht, sondern für den Fall des Fehlens solcher Gründe auch eine Ermessensentscheidung getroffen (vgl. Seite 3 letzter Absatz und Seite 4 des Widerspruchsbescheides). Er legt dabei seinen Erlass vom 19.6.2006 zugrunde und prüft anschließend, ob in der Person des Antragstellers ein außerordentlich gewichtiger persönlicher Grund die bestehenden dienstlichen Interessen an einer Weiterbeschäftigung überwiegt. Solche Gründe könnten vor allem auch gesundheitliche Probleme sein. Die vom Antragsteller dargelegten körperlichen Belastungen und psychosomatischen Verschleißerscheinungen rechtfertigten indes eine besonders schwere und dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht. Hierauf deuteten auch die bisher erbrachten Leistungen des Antragstellers hin. Auch die vorgetragene familiäre Situation stelle 9 keinen außerordentlich gewichtigen persönlichen Grund dar. Ihr könne zudem mit anderen Arten der Teilzeitbeschäftigung Rechnung getragen werden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Bei Ermessensentscheidungen prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Diesem Maßstab wird die angegriffene Ermessensentscheidung gerecht. Die oberste Landesbehörde, in deren Bereich das Ermessen auszuüben ist, darf auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung ermessensleitende Richtlinien erlassen, um eine gleichmäßige Ausübung des Ermessens sicher zu stellen. Nichts anderes besagt § 143a Abs. 2 SächsBG, wonach der Dienstherr von der Anwendung der Regelungen über die Altersteilzeit absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken darf. Die Vorschrift unterstreicht und konturiert lediglich dieses der Verwaltung ohnehin bereits nach § 143a Abs. 1 SächsBG zustehende Recht. Durch sie lenkt der Gesetzgeber den Blick der obersten Dienstbehörde gezielt darauf, ihr Ermessen auch mit Rücksicht darauf auszuüben, wie sich mehrere, unkoordinierte Einzelmaßnahmen nachgeordneter Behörden kumulativ auswirken können. Die Vorschrift stellt deshalb deklaratorisch klar, dass sich das Ermessen auch auf einzelne Verwaltungsbereiche erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2004 a. a. O. S. 387, Hervorhebung nicht im Original). Dies schließt es aber nicht aus, dass nicht nur nach Verwaltungsbereichen, sondern auch nach Beamten- und Altersgruppen differenziert wird, wie dies in anderen Ländern in den entsprechenden Gesetzen auch ausdrücklich erwähnt wird. Da die Vorschrift nicht konstitutiv ist, sondern nur eine deklaratorische Klarstellung enthält, schließt sie weitere Möglichkeiten der Ermessensausübung und dabei eine Differenzierung nach Altersgruppen innerhalb eines Verwaltungsbereiches - hier des Bereiches des Staatsministeriums der Finanzen - nicht aus. Die Differenzierung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). 10 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Diffe- renzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Willkürverbot ist ge- nüge getan, wenn sich für die Differenzierung ein sachlicher Grund finden lässt. Dagegen verlangt die Verhältnismäßigkeitsbindung darüber hinaus, dass zwischen Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei der verschiedenen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber grundsätzlich der strengen Verhältnismäßigkeitsbindung, wohingegen bei der verschiedenen Behandlung von Sachverhalten regelmäßig lediglich die Willkürkontrolle ein- greift. Bei verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, in- wieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merk- male zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993, BVerfGE 88, 87, 96 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 - 2 B 316/08 -, juris). Bei der Un- gleichbehandlung von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale anknüpft, sondern an einen Sachverhalt, kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu. Dabei sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Aus- übung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschl. v. 8.4.1997, BVerfGE 95, 267, 317 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 8.12.2008 a. a. O.). Hier knüpft die Differenzierung an das Alter des Beamten zu Beginn des Bewilligungszeitraumes an. Dies kann der Beamte durch den Zeitpunkt seiner Antragstellung und den gewählten Zeitraum der Altersteilzeit grundsätzlich beeinflussen. Allerdings ist diese Beeinflussbarkeit durch die Stichtagsregelung begrenzt. Nur vordergründig wird bei der Differenzierung an das Alter des Beamten und damit an personenbezogene Merkmale angeknüpft. Eigentlich wird nach einem sachlichen Kriterium, dem Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand, differenziert. Bei Personen über 60 Jahren ist der Ruhestand näher als bei Personen zwischen 55 60 Jahren. Dies hat zur Folge, dass das Prognoserisiko, ob die Stelle in der Freistellungsphase wiederbesetzt werden kann, und die Dauer der Freistellungsphase geringer sind. Es handelt sich somit um eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, die vorwiegend an sachbezogene Merkmale anknüpft und zudem durch das Verhalten des Beamten beeinflussbar ist. Hier kommt es auf die Besonderheiten des Regelungsbereiches an. Diese sprechen für eine geringe Kontrolldichte und einen großen Gestaltungsspielraum der 11 Verwaltung. Hierbei ist vor allem von Bedeutung, dass die Gewährung von Altersteilzeit einen Ausnahmetatbestand gegenüber der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten bildet. Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamtenverhältnis kennzeichnet. Es besteht deshalb der hergebrachte Grundsatz der hauptberuflichen, vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, der die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenüber steht (Art. 33 Abs. 5 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.3.1977 BVerfGE 44, 249, 262 f.; BVerwG, Urt. v. 6.7.1989 - 2 C 52.87 -, juris). Das Beamtenverhältnis nimmt den Beamten in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. § 34 BeamtStG, § 72 Abs. 1 Satz 1 SächsBG). Der Beamte ist verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine ganze Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen (BVerwG, Urt. v. 6.7.1989 a. a. O.). Als Ausnahmetatbestand ist § 143a SächsBG somit eng auszulegen, bei der Einschränkung der Vorschrift im Ermessenswege genießt die Verwaltung einen großen Gestaltungsspielraum. Die Differenzierung unterliegt deshalb nur der Willkürkontrolle. Die Differenzierung nach Altersgruppen lässt sich sachlich begründen, da mit zunehmender Nähe des Ruhestandes das Prognoserisiko des Antragsgegners und die Dauer der Freistellungsphase sinken. Der Antragsgegner konnte folglich den Erlass, der nach der Nähe des Ruhestandes differenziert, seiner Entscheidung zugrunde liegen. Die Kriterien für eine Gewährung der Altersteilzeit bei Beamten vor Vollendung des 60. Lebensjahres sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass gesundheitliche Probleme im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Es sind grundsätzlich alle Belange in die Abwägung einzustellen. Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt der Senat nicht. Die Tatsache, dass gesundheitlichen Einschränkungen auch noch auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, zwingt nicht zu dem Schluss, sie dürften oder müssten bei § 143a SächsBG außer Betracht bleiben. Der Antragsgegner ist aber zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass hier außerordentlich gewichtige persönliche Gründe, wie sie in Nummer 1 Buchst. e des Erlasses zur Handhabung und Genehmigung von Anträgen auf Bewilligung von Altersteilzeit für Bedienstete im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 16.6.2006 angesprochen werden, nicht vorliegen. 12 Der Antragsteller hat zwar längere Zeit im Krankenhaus verbracht und war zeitweise nicht dienstfähig. Soweit dies den Akten und dem Beteiligtenvortrag zu entnehmen ist, war aber seine anschließende Wiedereingliederung erfolgreich. Aktuelle gesundheitliche Einschränkungen sind nicht zu erkennen. Solchen könnte ohnehin nicht mit dem Blockmodell, bei dem der Kläger nach seinem Antrag bis zum 15.8.2013 vollzeitbeschäftigt ist, Rechnung getragen werden, sondern nur durch das Grundmodell mit einer durchgehenden Teilzeitarbeit, für das hier aber kein Antrag vorliegt. Auch für zu erwartende erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in der Zukunft fehlen Anhaltspunkte. Insbesondere aus der ärztlichen Empfehlung, in Teilzeit zu wechseln, kann auf solche zu erwartenden konkreten Einschränkungen nicht geschlossen werden. Die ärztliche Empfehlung lässt es lediglich wünschenswert erscheinen, dass der Antragsteller in Altersteilzeit wechselt, eine Notwendigkeit oder fortbestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen ergibt sich hieraus aber nicht. Mithin liegen zwar gesundheitliche Gründe vor, die für eine Teilzeitbeschäftigung des Antragstellers sprechen, außerordentlich gewichtig sind sie aber nicht. Auch die Würdigung des Antragsgegners, dass die familiäre Situation mit dem Dienstort in und dem Familiensitz in keinen außerordentlich gewichtigen Grund darstellt, ist nicht zu beanstanden. Die mit den Heimfahrten verbundenen Erschwernisse mögen eine erhebliche Belastung für den Antragsteller und damit einen für ihn subjektiv gewichtigen Grund darstellen. Außerordentlich gewichtig ist er indes nicht. Der Antragsteller hat jahrelang gependelt und auch bei einer Vielzahl von anderen Beamten und Richtern fällt der Familiensitz mit dem Dienstort auseinander. Hinzu kommt, dass die Situation primär auf der freien Entscheidung des Antragstellers, ein Beamtenverhältnis in Sachsen zu begründen, und der ebenfalls freien Entscheidung der Eheleute, ihren Familiensitz in beizubehalten, beruht. 2. Auch der Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat bereits mehrfach die Zulässigkeit eines Antrages auf Neuverbescheidung mit vorläufiger Wirkung bejaht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11.9.2002, SächsVBl. 2003, 45, 46; Beschl. v. 22.10.2008 - 1 D 114/08 - sowie Beschl. v. 24.2.2009 - 2 B 4/09 -, juris). 13 Hier fehlt es indes an einem Anspruch des Klägers auf vorläufige Neuverbescheidung, da die Ermessensausübung des Antragsgegners - wie ausgeführt - nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten durch einen gesonderten Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Drehwald