Beschluss
1 A 120/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 1 A 120/10 3 K 40/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Chemnitz Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz - Beklagter - - Antragsgegner - beigeladen: vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt 2 wegen Baugenehmigung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 12. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2009 - 3 K 40/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Klägers lassen das Vorlie- gen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 VwGO nicht erkennen. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 72 i. V. m. § 64 SächsBO für eine Biogasanlage im Außenbereich zugunsten der Beigelade- nen mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Der Kläger sei hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die mangelnde Erschließung der Anlage könne der Kläger nicht mit Aus- sicht auf Erfolg rügen. Eine drohende Überlastung der Erschließungsanlagen sei nicht zu be- fürchten. Soweit sich das Genehmigungsverfahren hier nicht nach der SächsBO, sondern nach dem BImSchG richte, verletze die in Rede stehende Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch wenn die Anlage entgegen der Annahme des Beklagten kein privile- giertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei, bleibe die Klage erfolglos. Die Geneh- 3 migung trage dem Rücksichtnahmegebot Rechnung, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seinen Ausdruck gefunden habe. Unzumutbare Lärm- oder Geruchsbelästigungen gingen von dem Betrieb der Anlage nicht aus. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, das Verfahren zur Genehmigung der in Rede ste- henden Biogasanlage richte sich nicht nach der SächsBO, sondern nach dem BImSchG. Wird zu Unrecht ein Genehmigungsverfahren nach der SächsBO durchgeführt, verletzt dies den von dem Vorhaben betroffenen Nachbarn noch nicht in seinen Rechten (vgl. hierzu SächsOVG, Beschl. v. 25.3.2009 - 1 B 250/08 -, zit. nach juris). Nur wenn die erteilte Genehmigung auch dem Drittschutz dienenden materiellrechtlichen Regelungen widerspricht, erwächst dem Nachbarn hieraus ein Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides. Insoweit kann der Kläger nicht mit Erfolg die Verletzung von Anhörungs- und Beteiligungsrechten nach BImSchG rügen; dass der Beklagte Anhörungs- und Beteiligungsrechten nach § 70 SächsBO verletzt hat, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, er habe als Nachbar einen Abwehranspruch ge- gen das Vorhaben, weil es sich nicht - wie der Beklagte angenommen habe - als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig sei. Der Nachbarschutz, der sich hier aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtnahmegebot ergibt, setzt eine schutzwürdige Position des Nachbarn gegenüber dem Vorhaben voraus; denn Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Interessen des Nachbarn, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Werden in diesem Sinn schutzwürdige Interessen des Nachbarn nicht beeinträchtigt, greift das Rücksichtnahmegebot nicht; dabei kommt es nicht darauf an, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung - objektivrechtlich - rechts- widrig ist. Denn § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu (BVerwG, Beschl. v. 3.4.1995 - 4 B 47/95 -, zit. nach juris). Zu Unrecht macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, der Nachbar habe nach Auffassung des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.2.1992 - 1 S 150/92 -, zit. nach juris) gleich- 4 wohl einen Abwehranspruch, wenn die in Rede stehende - objektiv rechtswidrige - Bauge- nehmigung konkret und rechtmäßigerweise rücknahmebedroht sei. Nach dieser Entscheidung ist dann, wenn die objektiv rechtswidrig erteilte Baugenehmigung konkret und rechtmäßiger- weise rücknahmebedroht ist, in der Interessenabwägung gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO nach einem Drittwiderspruch ausnahmsweise nicht nur auf die Verletzung subjektiver Rechte des Widersprechenden abzustellen. Vielmehr sei in diesem Falle zu Lasten des Bauherrn auch die Verletzung von Rechtsvorschriften beachtlich, die nur dem öffentli- chen Interesse dienen. Der Senat kann offen lassen, ob er an dieser Rechtsprechung festhält. Der Kläger kann sich darauf hier jedenfalls schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sich die angesprochene Entscheidung ersichtlich nur auf die gebotene Interessenabwägung bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bezieht; im Übrigen gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Baugenehmigung zu- rückgenommen werden soll. Des Weiteren ist nach den Darlegungen des Klägers auch nicht ersichtlich, inwieweit ein Verstoß gegen das in § 35 Abs. 1 BauGB in Bezug genommene Erfordernis der ausreichenden Erschließung, das grundsätzlich auch nicht nachbarschützend ist, ihn in seinen subjektiven Rechten verletzen könnte; dass die erforderliche Erschließung nur unter Inanspruchnahme seines Grundstücks sichergestellt werden könnte, ist nicht er- sichtlich. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Genehmigung nach §§ 72, 64 SächsBO das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden. Es betrifft auch Fälle, in denen nicht schädliche Umwelteinwirkun- gen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 -, zit. nach juris). Rücksicht zu nehmen ist nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind. Fehlt es hieran, ist für Rücksichtnahmeerwägungen von vornherein kein Raum. Die an das Gebot der Rücksicht- nahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Einer- seits kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwür- diger die Stellung des Nachbarn ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. Andererseits braucht derjenige, der ein Bauvorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem 5 Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Das Gebot der Rücksichtnahme ist erst dann verletzt, wenn dem betroffenen Nachbarn die nachteiligen Einwirkungen des streiti- gen Vorhabens billigerweise nicht mehr zuzumuten sind (BVerwG, a. a. O.). Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Sofern der Kläger geltend macht, im Rahmen der Erstellung der vorliegenden Gutachten sei nicht untersucht worden, welche Auswirkungen die Biogasanlage auf seine Belange hätten, die Verkehrsimmissionen seien unzumutbar, der Grundsatz der Maximalexposition sei nicht beachtet worden und die vorliegenden Gutachten seien für die Situation des Klägers irrele- vant, ist sein Vorbringen bereits nicht hinreichend substanziiert, um einen greifbaren Anhalts- punkt für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu geben. In seiner Allgemeinheit lässt das Vorbringen hierzu nicht erkennen, inwieweit die befürchteten nachteiligen Einwirkungen auf seine rechtliche Sphäre unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere in Bezug auf sein Vor- bringen zu den Verkehrsimmissionen. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, die in Rede stehende Baugenehmigung sehe kein Instrumentarium zur Einhaltung der dort verfügten Lärmschutzauflagen vor, rügt er nicht, diese Lärmschutzauflagen seien unzureichend, sondern gibt seiner Befürchtung Ausdruck, dass die Biogasanlage abweichend von der erteilten Ge- nehmigung betrieben werden könnte. Dass die Lärmschutzauflagen von vorneherein nicht eingehalten werden können, macht der Kläger selbst nicht substanziiert geltend. Nicht ausrei- chend ist sein Hinweis darauf, dass Verkehrsspitzen im August eines jeden Jahres zu erwarten seien, da bereits nicht hinreichend dargelegt wurde, warum dies der Fall sein sollte. Des Weiteren ist nach den Darlegungen des Klägers nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Anlage für den Kläger mit unzumutbaren Geruchsimmissionen verbunden wäre. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, die Geruchsprognose, die für die Umge- bung der geplanten Biogasanlage keine unzulässigen Geruchsimmissionen ermittelt hat, sei nicht belastbar, weil sie auf einem unzutreffenden methodischen Ansatz beruht, kann sein Vorbringen nicht zum Erfolg des Antrags führen. Zwar hat die Geruchsprognose - wie der Kläger vorbringt - nicht die Größe der Beurteilungsflächen zugrunde gelegt, die nach Nr. 4.4.3 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen vom 16. März 1993 (SächsABl. S. 514) in der Fassung vom 17. November 2003 (Geruchsimmissions-Richt- 6 linie - GIRL) regelmäßig in Ansatz zu bringen ist. Die Seitenlänge der einzelnen Beurtei- lungsflächen beträgt nicht - wie dort vorgesehen - 250 m, sondern lediglich 100 m. Hieraus ergibt sich jedoch kein methodischer Fehler. Denn nach Nr. 4.4.3. Satz 2 GIRL soll eine Ver- kleinerung der Beurteilungsfläche gewählt werden, wenn außergewöhnlich ungleichmäßig verteilte Geruchsimmissionen auf Teilen von Beurteilungsflächen zu erwarten sind, so dass sie mit den Vorgaben nach Satz 1 auch nicht annähernd zutreffend erfasst werden können. Dass hier die Voraussetzungen für die Wahl von kleineren Beurteilungsflächen nicht erfüllt sind, hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht substanziiert dargelegt. Der erläuternden Stel- lungnahme des Beklagten zur Wahl der angesprochenen Beurteilungsflächen hat der Kläger im Übrigen nichts entgegengesetzt. Ohne Erfolg bringt der Kläger vor, die vom Betrieb der Anlage ausgehenden Schallimmissio- nen seien unzumutbar. Nicht hinreichend substanziiert rügt er in diesem Zusammenhang die Belastbarkeit der vorgelegten Schallprognose mit dem Hinweis, dass die Ausbreitung des tieffrequenten Schalls nicht ermittelt worden sei. Die Schallprognose kommt zu dem Ergeb- nis, dass beim Betrieb der geplanten Anlage die zulässigen Höchstwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA-Lärm deutlich unterschritten werden. Mit seinem Vorbringen legt der Kläger nicht hinreichend dar, warum sich das Ergebnis des Gutachtens seiner Auffassung nach nicht auch auf den tieffrequenten Schall bezieht. Das Vorbringen des Klägers hierzu entspricht dem Darlegungsgebot auch dann nicht, wenn die Schallprognose tieffrequenten Schall ersichtlich außer Ansatz gelassen hätte. Denn in diesem Fall hätte der Kläger substan- ziiert vorbringen müssen, dass von der Anlage tieffrequenter Schall überhaupt emittiert wird. Dies hat er jedoch nicht getan. Entgegen der Auffassung des Klägers ist er nicht in seinen Rechten verletzt, weil - wie er be- hauptet - der Beklagte bei der Genehmigung der Anlage dem Brandschutz nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich ein ausreichendes Brand- schutzkonzept vor Erteilung der in Rede stehenden Baugenehmigung vorgelegt und geprüft wurde. Denn die Genehmigung sieht unter Nr. III. 1.3 vor, dass bis zur Vorlage eines ab- schließenden Prüfberichts von der Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht werden kann. Soweit der Kläger die Verletzung von § 50 BImSchG, der Anforderungen bei raumbedeutsa- men Planungen und Maßnahmen normiert, für die Annahme einer subjektiven Rechtsverlet- zung fruchtbar macht, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, warum diese Vorschrift hier 7 überhaupt anwendbar ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Genehmigungsverfahren für die in Rede stehende Anlage nach dem BImSchG richten würde. Denn der Kläger hat zwar be- hauptet, dass die Anlage ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne der angesprochenen Vor- schrift darstellt, dies aber nicht hinreichend begründet. Ebenfalls hat er die Anwendbarkeit von § 22 BImSchG und § 3 Nr. 15 EnWG, deren Verletzung er ebenfalls rügt, nicht hinrei- chend dargelegt. Das Vorbringen des Klägers, die Genehmigung verletze ihn in seinen Rechten, weil die Ne- benbestimmungen der Genehmigung nach Nr. 2.11, Nr. 2.12, Nr. 2.24 und Nr. 2.25 inhaltlich zu unbestimmt seien, nicht durchsetzbar seien, oder deren Einhaltung nicht sichergestellt wer- den könnten, führt nicht zur Annahme des hier in Rede stehenden Zulassungsgrundes. Die Auflagen zum Schallschutz nach Nebenbestimmung Nr. 2.11, wonach die in der Schallprog- nose zugrunde gelegten Emissionshöchstwerte nicht überschritten werden sollen, ist hinrei- chend bestimmt; es ist im Hinblick auf diese Prognose zu erwarten, dass diese Werte bei ord- nungsgemäßem Betrieb der Anlage nicht überschritten werden. Das Verbot der Emission Ekel erregender und Übelkeit auslösender Gerüche nach Nebenbestimmung Nr. 2.12 ist noch hin- reichend konkret; bei Zuwiderhandlung der Beigeladenen kann eine ordnungsrechtliche Ver- fügung ergehen. Nebenbestimmung Nr. 2.24, wonach die Dichtheit von Behältern und Rohr- leitungen vor Inbetriebnahme nachzuweisen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ent- gegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden, dass nach Nebenstimmung Nr. 2.25 die Funktionsfähigkeit der Anlage durch die Beigeladene regelmäßig zu überprüfen ist. Inwieweit hierdurch Rechtsvorschriften zur Anlagensicherheit verletzt werden, ist vom Kläger nicht substanziiert dargelegt worden. Soweit der Kläger die Nebenbestimmungen im Übrigen rügt, wird er den Anforderungen des Darlegungsgebots im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Auf welche der zahlreichen Nebenbestimmungen er insoweit Bezug nimmt, wird nicht deutlich. 3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die Rechtssache be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 9 m. w. N.). Eine tatsächliche Schwierigkeit im angesprochenen Sinne ist insbesondere anzunehmen, wenn komplexe Sachverhalte in wirtschaftlicher, technischer oder wissenschaftlicher Hinsicht zu beurteilen sind (Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, § 124, 8 Rn. 45). Eine besondere rechtliche Schwierigkeit kann in der Regel angenommen werden, wenn die sich stellenden Rechtsfragen in der Rechtsprechung umstritten sind (Roth, a. a. O.). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss der Rechtsmittelführer in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwal- tungsgerichts rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinreichend konkret benennen, die sich bei der Entscheidung über seine Klage notwendigerweise ergeben (NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2004 - 2 LA 422/03 -, zit. nach juris). Nach diesem Maßstab der rechtlichen Beurteilung kann hier das Vorbringen des Klägers die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen. Fehl geht der Kläger in der Annahme, rechtliche Schwierigkeiten lägen vor, weil hier das Zusammenspiel zwischen bauplanungs-, bauordnungs- und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Drittschutz in Rede stünde. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Immissionsschutzrechtliche Fragen, die in der Rechtsprechung umstritten sind, stellen sich nach den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Dass im Rahmen einer Baugenehmigung nach §§ 72, 64 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 29 ff. BauGB geprüft werden muss, ist der Regelfall. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine tatsächliche Schwierigkeit im angesprochenen Sinne nicht deswegen vor, weil die Stadt Zwickau den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung im Gegensatz zum Beklagten abgelehnt hat. Ein Dissens zwischen der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde allein bedeutet nicht, dass die sich in einem Rechtsstreit stellenden Tatsachenfragen schwierig zu beurteilen sind. 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Ver- fahrensmangels zuzulassen. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat. Diese Pflicht ist dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) beantragt hat (OVG Saarland, Beschl. v. 4.3.2010 - 3 A 341/09 -, zit. nach juris). Vorliegend hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28.5.2009 im Zusammenhang mit seinen Darlegungen zur Geruchs- und Lärmauswirkungen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag hat der durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4.12.2009 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift jedoch nicht gestellt. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter aber - wie hier - im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten 9 erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge kann in diesen Fällen nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, die der Beteiligte in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 5.8.1997 - 1 B 144.97 -, zit. nach juris). Die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht ohne Stellung eines förmlichen Beweisantrages aufdrängen. Für das Verwaltungsgericht war es nicht von ausschlaggebender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits, dass die vorliegenden Prognosen zur Geruchs- und Schallausbreitung - wie der Kläger geltend macht - nicht ausdrücklich das Grundstück des Klägers berücksichtigt haben, weil die zulässigen Immissionswerte nach seiner Auffassung auch in Bezug auf die ausdrücklich einbezogenen Grundstücke eingehalten werden, die näher an der geplanten Anlage liegen als das des Klägers. Im Hinblick auf diese Sichtweise des Verwaltungsgerichts war es im Hinblick auf die Pflicht zur Sachaufklärung nicht veranlasst, weitere Gutachten zu den in Rede stehenden Fragen einzuholen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben und die im Übrigen Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (veröffentlicht in: NVwZ 2004, 1327) entspricht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Schmidt-Rottmann Heinlein