Urteil
4 A 289/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zweifel an der fortbestehenden Zuständigkeit der Länder für die berufsständische Rechtsanwaltsversorgung sind auch nach heutigem Verfassungsrecht nicht veranlasst. 2. Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen beschränkt die Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 1 nicht auf das anwaltliche Einkommen, sondern geht von einer umfassenden Beitragsbemessungsgrundlage aus, die grundsätzlich das gesamte Arbeitseinkommen erfasst.
Entscheidungsgründe
1. Zweifel an der fortbestehenden Zuständigkeit der Länder für die berufsständische Rechtsanwaltsversorgung sind auch nach heutigem Verfassungsrecht nicht veranlasst. 2. Die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen beschränkt die Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 1 nicht auf das anwaltliche Einkommen, sondern geht von einer umfassenden Beitragsbemessungsgrundlage aus, die grundsätzlich das gesamte Arbeitseinkommen erfasst. Ausfertigung Az.: 4 A 289/09 1 K 398/04 Verkündet am 25.05.2010 gez.: Scholz Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands - Beklagte - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte wegen Heranziehung zu Versorgungswerkbeiträgen hier: Berufung 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Ober- verwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Sozialgericht Dr. von Egidy aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 25. Mai 2010 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. Sep- tember 2006 - 1 K 398/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der nebenberuflich als Rechtsanwalt tätige Kläger wendet sich gegen die Höhe der vom be- klagten Rechtsanwaltsversorgungswerk festgesetzten Versorgungsbeiträge. Der 1968 geborene Kläger ist seit 1999 Angestellter einer sächsischen Sparkasse und im Rahmen dieser hauptberuflichen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundes- versicherungsanstalt für Angestellte - BfA) pflichtversichert. Aufgrund eines Tarifvertrags vom 1.3.2002 werden zusätzliche Beiträge für eine Altersversorgung des Klägers an die Zu- satzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen abgeführt. Nachdem der Kläger zum 30.4.2003 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen geworden war, teilte der Beklagte ihm unter dem 7.5.2003 mit, dass er kraft Gesetzes zugleich Mitglied des Beklagten geworden sei und nach Maßgabe der auf der Grundlage des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes - SächsRAVG - erlassenen Satzung monatliche Beiträge zu entrichten habe. Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren- tenversicherung lehnte die BfA durch - nicht angefochtenen - Bescheid vom 6.8.2003 mit der Begründung ab, die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI lägen 3 nicht vor. Eine Befreiung sei regelmäßig nur bei einer Beschäftigung als angestellter Anwalt zulässig. Die Befreiung sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Sie könne grundsätz- lich nur für eine berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk be- ruhe, und nach deren Arbeitsentgelt einkommensgerechte Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen seien, ausgesprochen werden. Der Kläger sei aufgrund seiner Zulassung als Rechts- anwalt zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und der Beklagten, jedoch nicht an- waltlich beschäftigt. Als Leiter des Vorstandsstabs einer Sparkasse sei er weder berufsstän- disch tätig noch führe seine nichtanwaltliche Tätigkeit allein zur Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und in dem Beklagten. Mit Schreiben vom 10.8.2003 beantragte der Kläger beim Beklagten, den monatlichen Beitrag wegen grober Unbilligkeit (§ 15 Abs. 4 der Satzung) nicht auf 3/10 des Regelpflichtbeitrags, sondern auf den Mindestbeitrag (§ 11 Abs. 3) für das Jahr 2003 in Höhe von 63,38 € festzu- setzen. Aus seiner anwaltlichen Tätigkeit habe er bislang nur 16,88 € erzielt; ausstehende Forderungen aus drei weiteren abgeschlossenen Mandaten beliefen sich auf rund 150 €. Unter Berücksichtigung von weiteren Einkünften aus seiner Dozententätigkeit in Höhe von 2.400 € betrage sein nebenberufliches Einkommen rund 2.566 €. Bei einem Beitragssatz von 19,5 % ergäbe sich daraus ein monatlicher Beitrag an den Beklagten in Höhe von 41,71 €. Dagegen überschreite das sozialversicherungspflichtige Einkommen des Klägers bei der Sparkasse mit etwa 52.500 € die Beitragsbemessungsgrenze (51.000,00 €) für das Jahr 2003 in der gesetzli- chen Rentenversicherung. Mit Betragsbescheid vom 30.10.2003 setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag des Klä- gers ab dem 1.4.2003 nach § 13 Abs. 1 der Satzung auf 248,63 € fest (3/10 Regelpflichtbei- trag). Mit Bescheid vom 28.10.2003 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Festset- zung des Mindestbeitrags der Satzung ab. Die Beitragspflicht des Klägers sowohl im Versor- gungswerk als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nur deshalb, weil der Kläger hauptberuflich einer „artfremden“ Angestelltentätigkeit nachgehe und eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt sei. Angesichts der allgemein bekann- ten Satzungsbestimmungen des Beklagten erschließe es sich nicht, weshalb der Kläger die Zulassung zur Anwaltschaft für eine nebenberufliche Tätigkeit beantragt habe. Eine aus- nahmsweise Abweichung von der satzungsmäßig vorgesehenen Beitragshöhe sei nicht ge- 4 rechtfertigt, zumal § 15 Abs. 4 eine niedrigere Festsetzung nicht über einen längeren Zeitraum hinweg ermögliche. Mit Schreiben vom 2.11.2003 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 28.10.2003 und 30.10.2003 Widerspruch ein, den der Beklagte - nach der am 23.2.2004 erfolgten Klageerhe- bung vor dem Verwaltungsgericht Dresden - durch Widerspruchsbescheid vom 30.8.2004 zurückwies. Im Widerspruchsverfahren hatte der Kläger die Unwirksamkeit der Satzung ge- rügt und eine Teilkopie seines Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2003 vorgelegt, der zu versteuernde negative Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 179 € sowie Einkünfte aus anderer selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 1.400 € ausweist. Über weitere Widersprüche des Klägers gegen nachfolgende Beitragsbescheide für die Jahre 2004 und 2005 wurde bislang nicht entschieden. Zur Begründung seiner Klage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dem Beklagten sei es ohne gesetzliche Grundlage verwehrt, auf „berufsfremde“ Einkünfte zurückzugreifen, also auf jene Einkünfte, die der Kläger außerhalb seiner anwaltlichen Nebentätigkeit erziele. Inso- weit sei auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 18.11.1991, NJW 1992, 1524) zu verweisen. Angesichts des geringen Einkommens aus der nebenberuflichen Anwalts- und Dozententätigkeit seien die vom Beklagten festgesetzten Bei- träge deutlich überhöht. § 13 Abs. 1 der Satzung sei nur bei einer verfassungskonformen ein- schränkenden Auslegung wirksam. Der Bundesgesetzgeber habe im Rahmen seiner konkur- rierenden Gesetzgebungszuständigkeit in § 6 SGB VI abschließend festgelegt, welche Teile des Einkommens in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen seien. Damit fehle den Ländern die Kompetenz, eine Beitragspflicht in einem berufsständischen Versor- gungswerk vorzusehen. Eine Beitragserhebung, die den Höchstsatz in der gesetzlichen Ren- tenversicherung übersteige, greife unverhältnismäßig stark in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die auch die Wahl zwischen einer Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf schütze. Die Beitragshöhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags sei rein historisch begründet und nur für jene Rechtsanwälte gerechtfertigt, denen eine Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung zustehe (§ 7 Abs. 2 AVG/§ 6 Abs. 1 SGB VI). Angesichts der im Jahr 1995 deutlich eingeschränkten Befreiungsmöglichkeiten für Rechtsanwälte sei die frühere Rechtsprechung überholt. Dem Sinn und Zweck einer berufsständischen Versorgung werde auch durch die Festsetzung des Mindestbeitrags als Solidarbeitrag genügt. Der Kläger sei 5 durch seine gesetzliche Rentenversicherung, die tarifvertraglichen Zusatzversorgung und die zwischenzeitlich abgeschlossene sog. Riesterrente sowohl im Alter als auch im Fall einer Be- rufsunfähigkeit hinreichend abgesichert. Eine starre Beitragsregelung wie § 13 Abs. 1 sei al- lenfalls dann zulässig, wenn übermäßigen Härte - wie sie den Kläger träfen - über eine Billig- keitsregelung ausgeglichen werden könnten. Entgegen der Begründung des Ausgangsbescheids lasse § 15 Abs. 4 eine Beitragsreduzierung auch über längere Zeiträume zu. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte sei nur auf die Ein- künfte aus der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers abzustellen. Deren Höhe habe er bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nachgewiesen; weiterer Darlegungen bedürfe es nicht. Der Kläger hat beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2003 in Gestalt des Wider- spruchsbescheids vom 30. August 2004 insoweit aufzuheben, als dort ein Betrag von über 63,38 € monatlich festgesetzt wurde, hilfsweise, den Bescheid vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2004 zur Reduzierung des Beitrags auf 63,38 € aufzuheben und dem Beklag- ten aufzuerlegen, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er verteidigte die angefochtenen Be- scheide. Die Satzung des Beklagten sei rechtmäßig. Der Satzungsgeber habe die besondere Einkommenssituation von Nebenerwerbsrechtsanwälten mit der Absenkung auf 3/10 des Re- gelpflichtbeitrags hinreichend berücksichtigt. Die darin liegende Pauschalierung sei auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. § 9 Abs. 1 SächsRAVG regele keine kon- krete Beitragsobergrenze. Beiträge nach § 13 Abs. 1 der Satzung würden nicht etwa einkom- mensbezogen erhoben. Unzumutbaren Belastungen im Einzelfall - die hier nicht vorlägen - könne über § 15 Abs. 4 der Satzung angemessen Rechnung getragen werden. Nur sehr wenige Mitglieder des Beklagten entrichteten Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung; be- troffen seien etwa 20 Rechtsanwälte (Stand Februar 2005). Eine Verringerung des Beitrags aus Billigkeitsgründen setze voraus, dass der Kläger den 3/10 Regelpflichtbeitrag aus seinem Gesamteinkommen nicht aufbringen könne. Dafür sei nichts ersichtlich. Mit Urteil vom 21.9.2006 -1 K 398/04 - hat das Verwaltungsgericht Dresden die Klage abge- wiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe den Kläger zu 6 Recht ab dem 1.4.2003 zu einem 3/10 Regelpflichtbeitrag in Höhe von 248,63 € herangezo- gen. Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung leisteten Mitglieder, die Pflichtversicherte in der gesetz- lichen Rentenversicherung seien und nicht von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk be- freit worden seien, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags. § 13 Abs. 1 der Satzung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 9 Abs. 1 SächsRAVG. Dieser schreibe lediglich vor, dass ein Regelpflichtbeitrag erhoben werde und der Beitrag einkommensbezogen sein müsse. Einkommensschwächere Rechtsanwälte könnten eine Veranlagung in abgesenkter Höhe erlangen. Dies knüpfe an § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI an, der eine Befreiung der Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen von der ge- setzlichen Rentenversicherung zulasse. Die Regelung der näheren Einzelheiten überlasse § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsRAVG ausdrücklich dem Satzungsgeber. Ein Verstoß der Satzung gegen höherrangiges Recht sei auch im Übrigen nicht ersichtlich. Kompetenzrechtliche Bedenken seien nicht veranlasst. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner Kompetenz zur Regelung des Sozialversicherungsrechts keinen abschließenden Gebrauch gemacht, sondern sei vom Beste- hen landesrechtlich geregelter berufsständischer Versorgungswerke ausgegangen sei. Die normativ auferlegten Geldleistungspflichten verstießen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Beitragspflicht des Klägers knüpfe an seine Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwalts- kammer an. Die Kammerzugehörigkeit beruhe auf dem freiwilligen Entschluss des Klägers, seine Zulassung als Rechtsanwalt zu beantragen. Mit der Anwaltszulassung habe der Kläger nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten übernommen. Einen niedrigeren Beitrag als der sat- zungsmäßig vorgesehene 3/10 Regelpflichtbeitrag könne er außerhalb einer Satzungsregelung nicht verlangen. § 13 Abs. 1 trage der wirtschaftlichen Belastbarkeit der Mitglieder hinrei- chend Rechnung. Eine unzumutbare Doppelversorgung liege mit Blick auf das Gesamtein- kommen des Klägers und seiner reduzierten Beitragszahlung nicht vor. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Angesichts der vom Kläger dargelegten Einkommenssituation sei die Beitragserhebung nicht grob unbillig i. S. v. § 15 Abs. 4 der Satzung. Gegen das ihm am 14.2.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.3.2007 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 6.5.2009 - 4 B 167/07 - hat der Senat die Beru- fung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 7 Im Berufungsverfahren vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. § 13 Abs. 1 der Satzung sei nicht anwendbar. Bei verfassungskonformer Auslegung sei der Kläger nicht „gleichzeitig pflichtversichert“ im Sinne der angesprochenen Regelung. § 9 SächsRAVG in seiner ursprünglichen Fassung habe einen Zugriff auf Einkommensteile, die bereits nach Bundesrecht „verbeitragt“ seien, nicht zugelassen. Maßstab der Altersversorgung könne nicht die Gesamtheit der Einkünfte, sondern nur das anwaltliche Berufseinkommen sein. Erst im Jahr 2007 habe der Landesgesetzgeber § 9 Abs. 1 SächsRAVG durch Satz 3 ergänzt, um eine gesetzgeberische Steuerung zu gewährleisten, wie sie nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 1.2.2005, NJW 2005, 1298) wegen der berufsregelnden Wirkung von Bemessungsgrundlage und Beitragssatz erforderlich sei. Dies werde durch die Gesetzesbe- gründung (LT-Drs. 4/8027 S. 22) eindeutig belegt. Im Anschluss an die Gesetzesänderung habe der Beklagte § 11 und § 13 seiner Satzung geändert (SächsABl. 2009, S. 1293), um die offenbar auch von ihm erkannten Satzungsmängel zu beseitigen. Die Beitragserhebung des Beklagten in den Jahren 2003 bis 2007 verletze das Übermaßver- bot. So habe die prozentuale Beitragsbelastung des klägerischen Einkommens aus rein freibe- ruflicher Tätigkeit im Jahr 2003 1.250,09 %, im Jahr 2004 277,36 %, im Jahr 2005 102,01 %, im Jahr 2006 86,21% und im Jahr 2007 780,15% betragen. Selbst bei Berücksichtigung des Einkommens aus der anderweitigen selbstständigen Tätigkeit liege die Beitragsbelastung in den vorgenannten Jahren zwischen 63,39 % und 152,61%. Die Gesamtbelastung des Klägers mit Beiträgen habe die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Jahren von 2003 bis 2007 deutlich überschritten. Angesichts des von Jahr zu Jahr schwankenden anwaltlichen Einkommens sei die nebenberufliche Anwaltstätigkeit - entgegen dem Beklagtenvorbringen - keine bloße „Liebhaberei“, die lediglich der Verminderung der Steuerlast diene. Der Kläger habe aus Interesse am erlernten Anwaltsberuf von seiner Berufs- freiheit Gebrauch gemacht. Die Pflichtmitgliedschaft und -beitragszahlung von Rechtsanwäl- ten, denen keine Befreiungsmöglichkeit offenstünde, verletze als faktische Berufsausübungs- schwelle Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. In Sachsen würden 285 Anwälte zu einem 3/10 Beitrag herangezogen. Die überhöhten Beiträge führten auch zu einer deutlich überhöhten Altersversorgung. Einen Anspruch auf Beitragsreduzierung, wie ihn der Kläger - in zulässiger Weise - mit dem Hilfsantrag verfolge, bestehe schon deshalb, weil die Beitragsbelastung den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteige; darüber hinaus seien die Leistungen in die 8 Zusatzversorgungskasse zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte i. S. v. § 15 Abs. 4 setze weder eine Existenzgefährdung noch eine erdrosselnde Wirkung voraus. Es sei unerheblich, dass der Kläger den 3/10 Beitrag aufbringen könne und ihn zur Vermeidung einer Beitreibung in den letzten Jahren auch entrichtet habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. September 2006 - 1 K 398/04 - den Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2004 insoweit aufzuheben, als dort ein Betrag von über 63,38 € monatlich festgesetzt wurde, hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. September 2009 -1 K 398/04 - den Bescheid vom 28. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids vom 30. August 2004 zur Reduzierung des Beitrags auf 63,38 € aufzuheben und dem Beklagten aufzuerlegen, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Haupt- und Hilfsantrag des Klägers seien unbegründet. Als Mitglied des Beklagten sei der Kläger satzungsgemäß zur Entrichtung eines 3/10 Beitrags heranzuziehen. Mit seinen gegenteiligen Ausführungen verkenne der Kläger den Satzungs- wortlaut und die Ausgestaltung der Anwaltsversorgung durch den Satzungsgeber. Abzustellen sei nicht nur auf Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit, sondern auf das gesamte Arbeitsein- kommen. Die eindeutige Regelung des § 13 Abs. 1 halte sich im Rahmen der gesetzlich ein- geräumten Satzungskompetenz; insoweit sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsge- richtshofs Baden-Württemberg zu den vergleichbaren Bestimmungen des dortigen Landes- rechts zu verweisen. Mit Erlass des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes habe sich der Freistaat Sachsen im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz gehalten; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. § 13 Abs. 1 der Satzung ver- stoße weder gegen Grundrechte noch das Übermaßverbot. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil die Erhebung des 3/10 Beitrags den Kläger nicht übermäßig belaste. Mit dem Verwal- tungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 29.6.1992 - 9 S 1346/92 -, juris Rn. 13) seien die zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Selbst das Berufseinkommen eines Ehepartners könne berücksichtigt werden. Entgegen den Ausführun- gen des Klägers ließen die von ihm herangezogenen nachträglichen Rechtsänderungen nicht 9 darauf schließen, dass die im Jahr 1995 erlassene Satzung in ihrer hier maßgeblichen Fassung vom 15.12.1999 (SächsABl. 2000 A 9) rechtswidrig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (drei Bände) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen (eine Heftung). Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die sowohl im Hauptantrag (siehe 1.) als auch im Hilfsantrag (siehe 2.) nur die Beitragserhebung für das Kalenderjahr 2003 betrifft, zu Recht abgewiesen. Als Mitglied des beklagten Versorgungswerks ist der Kläger der satzungsmäßigen Beitrags- pflicht unterworfen, die nach sächsischem Landesrecht grundsätzlich nicht nur das anwaltli- ches Berufseinkommen, sondern auch Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen be- rücksichtigen darf. Die pauschalierende Inanspruchnahme von Mitgliedern, die in der gesetz- lichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, zu 3/10 des Regelpflichtbeitrags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das in der Berufungsverhandlung eingehend erörterte Rechtsschutzbegehren des Klägers ist darauf gerichtet, den monatlichen Beitrag für das Kalenderjahr 2003 auf den - aus Sicht des Klägers - angemessenen Betrag in Höhe von 63,88 € (Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3) zu begrenzen. Der Kläger hat dazu auf Nachfrage des Senats erklärt, er halte die Satzung unge- achtet der von ihm vorgetragenen rechtlichen Bedenken bei einschränkender Auslegung für wirksam und sei durchaus bereit, einen solidarischen Versorgungsbeitrag zu leisten. Ihm gehe es um eine „faire“ Beitragsbemessung, die seinen Einkommensverhältnissen und der fehlen- den Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 SGB VI Rechnung trage. Bei der gebotenen ein- schränkenden Satzungsauslegung sei der erstinstanzlich formulierte Klageantrag (Teilan- fechtung, hilfsweise Verpflichtungsantrag) ungeachtet dessen sachgerecht, dass die Rechtmä- 10 ßigkeit einer Beitragsfestsetzung nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.3.2010 - 4 A 172/08 -, juris), nicht mit Billigkeitserwägungen nach § 15 Abs. 4 der Satzung in Zweifel gezogen werden könne. Das so verstandene Rechtsschutzbegehren bleibt sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsan- trag ohne Erfolg. 1. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der nur teilweise angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten, durch den der Kläger zu monatlichen Beiträgen in Höhe von 248,63 € heran- gezogen wurde, ist rechtmäßig. 1.1. Die Heranziehung des Klägers zu einem monatlichen Beitrag in Höhe von 3/10 des Re- gelpflichtbeitrags entspricht dem eindeutigen Satzungswortlaut. Nach § 13 Abs. 1 der Satzung in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.12.1999 leisten Mitglieder, die - wie der Kläger - in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und nicht von der Mitgliedschaft im Beklagten befreit wurden, einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags. Die Höhe des Regelpflichtbeitrags für das Jahr 2003 steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Eine einschränkende Satzungsauslegung, wie sie der Kläger unter Hinweis auf die Ab- lehnung seines Befreiungsantrags nach § 6 Abs. 1 SGB VI begehrt, verbietet sich bereits mit Blick auf den Wortsinn des § 13 Abs. 1, der der Norminterpretation eine äußerste Grenze setzt. Eine vom Satzungswortlaut abweichende Auslegung, die jene Rechtsanwälte vom An- wendungsbereich des § 13 Abs. 1 ausnähme, denen keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zusteht, ist - entgegen dem klägerischen Vorbringen - nicht mit Blick auf höherrangiges Recht geboten. 1.2. Die Satzung des Beklagten ist durch die in § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SächsRAVG enthal- tene Satzungsermächtigung gedeckt. Danach regelt der Beklagte seine Angelegenheiten durch Satzung; diese trifft insbesondere Bestimmungen über die Höhe der Beiträge. Ergänzend dazu bestimmt § 9 Abs. 1 SächsRAVG in seiner ursprünglichen Fassung (SächsGVBl. 1994, 1107), auf deren Grundlage die im Klageverfahren maßgebliche Satzung erlassen wurde, dass der monatliche Regelpflichtbeitrag nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen ist (Satz 1). Er muss den Beitragssatz und die Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- versicherung berücksichtigen (Satz 2). Die genannten Normen entsprechen den Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 8 Abs. 1 des baden-württembergischen Rechtsanwaltsversor- 11 gungsgesetzes (dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.1996 - 9 S 1152/96 -, juris Rn. 19), an dem sich der Landesgesetzgeber bei Erlass des Sächsischen Rechtsanwaltsversor- gungsgesetzes im Jahr 1994 (SächsGVBl. S. 1107) orientiert hat. 1.3. An der Verfassungsmäßigkeit der Satzungsermächtigung des § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 SächsRAVG besteht kein Zweifel. Dies gilt sowohl mit Blick auf das Grundgesetz als auch die Sächsische Verfassung. Da das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vor der am 1.9.2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform erlassen wurde, ist die vom Kläger bezweifelte Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Sachsen nach Maßgabe des Grundgesetzes alter Fassung zu beurteilen (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 19.1.2009, SächsVBl. 2010, 92, 97 für die Notarversorgung). Zu der im Jahr 1994 geltenden Verfassungslage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (Beschl. v. 21.2.1994 - 1 B 19/93 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 23.3.2000 - 1 B 15/00 -, juris Rn. 15 jeweils m. w. N.), der sich der Senat anschließt, geklärt, dass es sich bei der gesetzli- chen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht um selbstständig ne- beneinander stehende Rechtsmaterien handelte. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 23.3.2000 a. a. O.) hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich offen gelassen, ob das berufs- ständische Versorgungsrecht von Rechtsanwälten der konkurrierenden Gesetzgebung (Sozial- versicherungsrecht i. S. v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, Recht der Rechtsanwaltschaft i. S. v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) oder als öffentlich-rechtliche Versicherung eigener Art der Gesetz- gebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG unterfiel. Der Bundesgesetzgeber habe die berufsständische Versorgung von Rechtsanwälten schon mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversiche- rungspflicht nicht abschließend geregelt, so dass die Länder für den Erlass entsprechender Versorgungsgesetze zuständig seien (BVerwG a. a. O. im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 2.5.1961, BVerfGE 12, 319, 323 zur Ärzteversorgung). In einem Kammerbeschluss vom 4.4.1989 (NJW 1990, 1653) leitete das Bundesverfassungsgericht die Gesetzgebungszustän- digkeit der Länder für Rechtsanwaltsversorgungsgesetze aus Art. 70 GG ab. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist eine Erschwerung der Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Rechtsanwälte durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (zu dessen Auslegung vgl. etwa HessLSG, Urt. v. 29.10.2009 - L 8 KR 189/08 -, juris) nicht geeignet, die Gesetzgebungszuständigkeit des Freistaats Sachsen für das im Jahr 1994 12 erlassene Gesetz in Zweifel zu ziehen. Die Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismus- reform ist für das anhängige Verfahren nicht streitentscheidend. Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass Zweifel an der fortbestehenden Zuständigkeit der Länder für die berufsstän- dische Rechtsanwaltsversorgung auch nach heutigem Verfassungsrecht nicht veranlasst sind. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. v. 1.2.2005, NJW 2005, 1298) eine verfassungskonforme einschrän- kende Auslegung der Satzungsermächtigung des § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 SächsRAVG mit der Begründung fordert, dem Landesgesetzgeber sei es wegen der berufsre- gelnden Wirkung (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) der Pflichtbeiträge und mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt verwehrt, die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrund- lage dem Satzungsgeber zu überlassen, teilt der erkennende Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Bei dieser Beurteilung geht der Senat mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts (grundlegend Urt. v. 5.12.2000, NJW 2001, 1590) davon aus, dass Vorschriften, welche die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, wegen ih- res engen Zusammenhangs mit der Berufsausübung vorrangig am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG, ggf. auch in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zu messen sind. Im Freistaat Sachsen sind darüber hinaus die entsprechenden Bestimmungen der Sächsischen Verfassung zur Berufs- freiheit (Art. 28 Abs. 1) und zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 18 Abs. 1) heranzuziehen. Dem zur Apothekerversorgung in Westfalen-Lippe ergangenen stattgebenden Kammerbe- schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.12.2004 (NVwZ-RR 2005, 297 m. w. N.), nach dem Art. 12 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab für Pflichtbeiträge zu einem berufsständi- schen Versorgungswerk mit Zwangsmitgliedschaft „nicht in Betracht“ komme, weil der Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht berührt sei, vermag der Senat für das hier im Streit ste- hende Rechtsanwaltsversorgungsgesetz nichts Abweichendes zu entnehmen. Zur Bemessung der Pflichtbeiträge bestimmt § 9 Abs. 1 SächsRAVG in der hier maßgebli- chen ursprünglichen Fassung, dass der „monatliche Regelpflichtbeitrag … nach näherer Maß- gabe der Satzung einkommensbezogen“ (Satz 1) ist. Zudem muss der Regelpflichtbeitrag den „Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung be- rücksichtigen“ (Satz 2). Weitere Regelungen zur Beitragsbemessung sind dem Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetz auch in § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 SächsRAVG nicht zu ent- 13 nehmen. Mit dieser der baden-württembergischen Gesetzeslage (dazu jüngst VGH BW, Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32) entsprechenden Regelung hat der Landesgesetz- geber die wesentlichen Grundzüge der Beitragsgestaltung selbst geregelt und alles weitere in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dem Satzungsgeber überlassen (so auch der vor- mals für das Recht der freien Berufe zuständige 2. Senat des SächsOVG, Urt. v. 25.8.2000, SächsVBl. 2001, 70, 73 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung LT-Drs. 1/4521, S. 12). Anders als das Landesrecht anderer Bundesländer (vgl. OVG RP, Urt. v. 1.2.2005 a. a. O.; BayVGH Urt. v. 18.11. 1991, NJW 1992, 1524) überlässt § 9 Abs. 1 SächsRAVG mit seinem weiten Einkommensbegriff die Wahl der Bemessungsgrundlage dem Satzungsgeber. Dies ist mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt unbedenklich, zumal sich das (landes-)gesetzliche Leitbild der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung jedenfalls in einer Gesamtschau un- ter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungs- gesetzes an einer Vollversorgung unter Berücksichtigung sämtlicher - auch „berufsfremder“ - Einkünfte orientiert (zum inhaltsgleichen Landesrecht in Baden-Württemberg ebenso VGH BW, Urt. v. 11.9.1990, NJW 1991, 1193 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32). Ausgehend von diesem Normverständnis handelt es sich bei dem im Jahr 2007 (SächsGVBl. S. 487) in § 9 Abs. 1 SächsRAVG eingefügten Satz 3, nach dem die Satzung „Bestimmungen darüber enthalten (kann), welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist“, um eine bloße Klarstellung des Gesetzgebers (zur Gesetzesbegründung s. LT-Drs. 4/8027, S. 13, 22). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Satzungsermächtigung in § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 SächsRAVG sind auch ansonsten nicht veranlasst. 1.4. Die dem angefochten Beitragsbescheid zugrunde liegende Satzung in der Fassung vom 15.12.1999 verstößt - soweit hier entscheidungserheblich - auch im Übrigen nicht gegen hö- herrangiges Recht. Die Satzung wurde am 24.3.1995 von der Vertreterversammlung (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 SächsRAVG) des Beklagten beschlossen, am 19.6.1995 vom Staatsministerium der Justiz genehmigt (§ 20 Satz 1 SächsRAVG) und anschließend im Sächsischen Amtsblatt vom 6.7.1995 bekannt gemacht. Das Normsetzungsverfahren für die am 15.12.1999 ergangene Änderung (SächsABl. 2000 A 9) des § 12 Abs. 7 lässt Mängel ebenso wenig erkennen. 14 Die formell rechtmäßige Satzung ist hinsichtlich ihrer Regelungen zur Beitragsbemessung inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie enthält die nach §§ 9, 19 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 SächsRAVG erforderlichen Regelungen zur Erhebung von Beiträgen. § 13 Abs. 1 der Sat- zung, der einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags für Mitglieder des Beklag- ten vorsieht, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, ist sowohl mit § 9 Abs. 1 SächsRAVG als auch mit den vom Kläger als verletzt gerügten Grundrechten ver- einbar. Über die Zweckmäßigkeit der vom Satzungsgeber im Rahmen seines normativen Er- messens gewählten Beitragsbemessung hat der Senat nicht zu befinden. Ebenso wie die Rechtsanwaltsversorgungssatzung von Baden-Württemberg, an der sich der Beklagte orientiert hat, beschränkt die Satzung die Beitragsbemessung nach § 11 Abs. 1 (Re- gelpflichtbeitrag) nicht auf das anwaltliche Einkommen, sondern geht - namentlich mit seiner Verweisung auf die Begriffe des Arbeitseinkommens und des Arbeitsentgelts i. S. v. §§ 14, 15 SGB IV für die Bemessung des Regelpflichtbeitrags in § 11 Abs. 2 der Satzung - von einer umfassenderen Beitragsbemessungsgrundlage aus, die grundsätzlich das gesamte Arbeitsein- kommen erfasst (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.9.1990 a. a. O. S. 1194). Dies gilt auch für gesetz- lich pflichtversicherte Mitglieder des Beklagten, die gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu leisten haben. Konsequenterweise trifft die satzungsmäßige Beitrags- pflicht grundsätzlich auch jene Mitglieder, die keine Einnahmen aus anwaltlicher, sondern ausschließlich aus berufsfremder Betätigung haben. Die satzungsmäßige Erhebung von solidarischen Pflichtbeiträgen zur Gewährleistung einer angemessenen sozialen Absicherung durch eine leistungsfähige berufsständische Versorgung ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.12.2000 a. a. O.) als Berufsausübungsregelung i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 GG anzusehen, die durch vernünftige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der Bemessungsgrund- lagen und der Beitragshöhe besteht eine weite Gestaltungsfreiheit des Normgebers, dessen Einschätzungs- und Prognosevorrang die Verwaltungsgerichte zu beachten haben. Da sich der Normgeber für eine Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten mit einer beitrags- abhängigen Vollversorgung auf der Grundlage des Solidarprinzips entschieden hat, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, für die Bemessung von Pflichtbeiträgen sämtliches - auch berufs- fremdes - Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (VGH BW, Urt. v. 11.9.1990 a. a. O. S. 15 1194 f.; Urt. v. 19.11.2009 - 9 S 2931/08 -, juris Rn. 32; anders BayVGH, Urt. v. 18.11.1991, a. a. O. und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 1.2.2005 a. a. O. für abweichend gefasste Landesgesetze). Eine im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Berufsausübungsregelung kann allerdings den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) ver- letzten, wenn sie innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund stärker als andere belastet. Liegt ein normativer Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfrei- heit und des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, entsprechen die dem Normgeber gesetzten Grenzen im Ergebnis regelmäßig denen aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.11.1982, BVerfGE 62, 256, 274; Beschl. v. 6.12.1988, BVerfGE 79, 212, 218). Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Gruppe pflichtversicherter Anwälte im Rahmen einer pau- schalierenden Regelung einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags vorsieht. Dies gilt nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30.8.1996 - 1 B 29/96 -) auch für nebenberufliche Rechtsanwälte. Auf die vom Kläger angeführte Erschwe- rung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung kommt es dabei nicht an. Ange- sichts des auf 3/10 des Regelpflichtbeitrags begrenzten Beitrags und der dadurch verringerten Rentenbezüge i. S. v. §§ 19 ff. der Satzung lässt sich eine „Überversorgung“ nebenberuflicher Anwälte im Alter, wie sie der Kläger rügt, nicht feststellen. Eine wegen der damit verbunde- nen wirtschaftlichen Belastung unzulässige „Überversorgung“ käme in Betracht, wenn dem Kläger neben den Ansprüchen aus seine gesetzlichen Rentenversicherung, seiner tarifvertrag- lichen Zusatzversicherung und seiner „Riesterrente“ durch die berufsständische Versorgung eine weitere „volle“ Versorgung zustünde (BVerwG, Beschl. v. 23.3.2000 -1 B 15/00 -, juris Rn. 15). Dies ist anhand der pauschal gehaltenen Angaben des Klägers nicht ersichtlich. Da die Beitragspflicht nach der rechtlich unbedenklichen Satzungskonzeption nicht an das Ein- kommen aus anwaltlicher Tätigkeit anknüpft, sondern an die Anwaltstätigkeit als solche, kommt es entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht auf das detailliert dargelegte Verhält- nis von Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit und Beitragsbelastung an. Im Übrigen kann sich ein Rechtsanwalt - außerhalb entsprechender satzungsrechtlicher Bestimmungen - durch eine private Altersvorsorge auch nicht seinen Beitragspflichten als Mitglied eines Versor- gungswerks entziehen. 16 Nach alledem ist der mit dem Hauptantrag angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten rechtmäßig. 2. Der Hilfsantrag des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) seines Antrags auf Beitragsermäßigung aus Billigkeitsgründen nach § 15 Abs. 4 der Satzung. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 30.8.2004 ist rechtmäßig. Nach § 15 Abs. 4 der Satzung können Beiträge niedriger festgesetzt werden und einzelne Be- messungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, bei der Festsetzung der Beiträge unberück- sichtigt bleiben, wenn andernfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des Einzelfalls grob unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit liegt nicht schon dann vor, wenn die Beitragserhebung aus Sicht des Betroffenen ungerecht erscheinen mag. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.3.2010 - 4 A 172/08 -, juris) ist § 15 Abs. 4 der Satzung in Anlehnung an § 163 AO auszulegen. Danach ist eine Beitragsermäßigung auszusprechen, wenn die Belastung we- gen besonderer sachlicher oder persönlicher Gründe, die in der Beitragssatzung nicht berück- sichtigt sind, dem Einzelfall nicht gerecht wird und deshalb unbillig ist. In diesem Sinne lie- gen sachliche Billigkeitsgründe vor, wenn ein Sachverhalt zwar unter einen Beitragstatbe- stand fällt, dies mit Sinn und Zweck der satzungsrechtlichen Regelung aber nicht vereinbar wäre. Persönliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Beitragserhebung unzumutbar ist, weil der Betroffene erlassbedürftig und -würdig ist. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Beitragserhebung für das Jahr 2003 nicht unbillig. Persönliche Billigkeitsgründe scheiden aus, weil der Kläger auch nach eigenen Angaben, die durch den im Widerspruchsverfahren in Teilkopie vorgelegten Einkommenssteuerbescheid belegt wurden, finanziell durchaus in der Lage war, die monatlichen Pflichtbeiträge in Höhe von 248,63 € zu entrichten. Bei dieser Beurteilung ist nach der - rechtlich unbedenklichen - Satzungskonzeption des Beklagten nicht nur das Einkommen des Klägers aus seiner anwaltli- chen Tätigkeit, sondern sein gesamtes Arbeitseinkommen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.6.1992 - 9 S 1346/92 -, juris Rn. 13) im Kalenderjahr 2003 in den Blick zu nehmen. Ob im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung auch das Berufseinkommen von Ehepartnern zu be- rücksichtigen ist, wie es der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 29.6.1992 a. a. O.) vorträgt, hat der Senat 17 mit Blick auf den Familienstand des Klägers nicht zu entscheiden. Aus dem vom Kläger in diesem Zusammenhang herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.6.2002 - 6 A 10220/01 - (juris) lässt sich kein Anspruch auf Beitragsermäßigung ab- leiten. Das genannte Urteil betraf - ebenso wie das Urteil vom selben Tag im Parallelverfah- ren 6 A 10219/01 (juris) - einen einkommensunabhängigen Mindestbeitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags, der auch von einkommensschwachen Berufsanfängern erhoben wurde. Eine vergleichbare Ausgestaltung enthält die Satzung des Beklagten nicht; überdies liegt ihr eine abweichende landesgesetzliche Regelung zugrunde. Sachliche Billigkeitsgründe für die vom Kläger begehrte Beitragsermäßigung liegen ebenso wenig vor. Die vom Kläger beanstandete Beitragshöhe ist mit Sinn und Zweck der satzungs- mäßigen Beitragsbemessung für gesetzlich pflichtversicherte Rechtsanwälte durchaus verein- bar. Im Fall des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsregelungen ist ein auf solidarische Beitragsleistungen angewiesenes berufständisches Versorgungswerk nicht aus Billigkeits- gründen gehalten, auf satzungsmäßig vorgesehene Beitragszahlungen ihrer Mitglieder zu ver- zichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.3.2000 - 1 B 15/00 -, juris Rn. 16). Eine unzumutbare „Überversorgung“, aus der sich ein Befreiungsanspruch ergeben könnte, lässt sich anhand der pauschal gehaltenen Angaben des Klägers nach den Umständen des Falles nicht feststellen. Nach alledem ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Die nach dem Vorstehenden insgesamt unbegründete Berufung des Klägers ist mit der Kos- tenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Die - zwischenzeitlich geänderten - landesrechtlichen Regelungen zur Rechtsanwaltsversorgung sind nicht revisibel; bundesrechtlich nicht abschließend geklärte Rechtsfragen zur Pflichtversorgung von Rechtsanwälten lässt das Verfahren nicht erkennen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 18 Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Be- schluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrah- mengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Meng Egidy Beschluss vom 25. Mai 2010 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.667,25 € festgesetzt. Gründe Die Höhe des nach §§ 47, 52 Abs. 2 GKG zu bemessenden Streitwerts entspricht der Diffe- renz zwischen dem vom Beklagten festgesetzten Beitrag (248,63 €) und dem vom Kläger zu- gestandenen Mindestbeitrag (63,38 €) für neun Monate (April bis Dezember 2003). Eine Streitwerterhöhung wegen des Hilfsantrags ist nicht veranlasst. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Meng Egidy ausgefertigt/beglaubigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Die Geschäftsstelle Scholz Justizobersekretärin