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Beschluss

5 A 755/08

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Ermittlung der Einkünfte des Wehrpflichtigen als Bemessungsgrundlage ist der letzte Einkommenssteuerbescheid zugrunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Der Ermittlung der Einkünfte des Wehrpflichtigen als Bemessungsgrundlage ist der letzte Einkommenssteuerbescheid zugrunde zu legen.