Urteil
4 C 32/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf fünf Kreisräte in der Geschäftsordnung des nach der Kreisgebietsreform neu gebildeten Kreistages mit 80 Kreisräten widerspricht ebenso wie die Festlegung der Mitgliederzahl der beschließenden und beratenden Ausschüsse auf 15+1 bzw. 14 nach der gebotenen Einzelfallprüfung weder dem Gleichheitssatz, dem Übermaßverbot, dem Demokratieprinzip noch dem Minderheitenschutz. 2. Der Kompetenzbereich eines beschließenden Ausschusses eines Kreistages kann auch negativ im Sinne einer Auffangzuständigkeit abgegrenzt werden, solange aus dem Normengefüge die Zuständigkeit klar bestimmbar bleibt. 3. Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Kreisausschuss für Vergabeangelegenheiten in den Wertgrenzen von einer bis fünf Millionen Euro verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 4. Zur Prozessrechtslage bei Versterben von Antragstellern, deren geltend gemachte Rechtsposition nicht rechtsnachfolgefähig ist.
Entscheidungsgründe
1. Die Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf fünf Kreisräte in der Geschäftsordnung des nach der Kreisgebietsreform neu gebildeten Kreistages mit 80 Kreisräten widerspricht ebenso wie die Festlegung der Mitgliederzahl der beschließenden und beratenden Ausschüsse auf 15+1 bzw. 14 nach der gebotenen Einzelfallprüfung weder dem Gleichheitssatz, dem Übermaßverbot, dem Demokratieprinzip noch dem Minderheitenschutz. 2. Der Kompetenzbereich eines beschließenden Ausschusses eines Kreistages kann auch negativ im Sinne einer Auffangzuständigkeit abgegrenzt werden, solange aus dem Normengefüge die Zuständigkeit klar bestimmbar bleibt. 3. Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Kreisausschuss für Vergabeangelegenheiten in den Wertgrenzen von einer bis fünf Millionen Euro verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 4. Zur Prozessrechtslage bei Versterben von Antragstellern, deren geltend gemachte Rechtsposition nicht rechtsnachfolgefähig ist.