Urteil
4 A 178/16
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
beglaubigte Abschrift Az.: 4 A 178/16 6 K 618/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau - Beklagter - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte 2 wegen Erstattungsansprüche aus Organklagen hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und Dr. John ohne mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2018 für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. November 2013 - 6 K 618/11 - wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von jeweils 8.874,46 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger zu je 1/8, der Beklagte zu 3/4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger begehren vom Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihnen als Mit- glieder der Gruppierung der NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands) im Kreistag des Beklagten in gegen den Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten entstanden sind. Die Kläger haben vor Erhebung der vorliegenden Klage in anwaltlicher Vertretung vom Beklagten erfolglos die Erstattung ihrer Kosten verlangt. Die insoweit geltend gemachten Kosten sind ebenfalls Gegenstand der vorliegenden Klage. Bei den zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten handelt es sich im Einzelnen um folgende Verfahren: 1 2 3 1. Im vor dem Verwaltungsgericht Leipzig geführten Verfahren 6 K 1063/08 begehr- ten die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl von zwei Beigeordneten im Kreistag des Beklagten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2011 mit der Begründung ab, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehe nicht, weil etwaige Wahlfehler nicht mehr gerügt werden könnten. Die Gerichtskosten wurde durch die Kommunalpolitische Vereinigung der NPD (nachfolgend: KPV) beglichen. Von dem vorgenannten Verfahren war das Verfahren 6 K 90/11 abgetrennt worden, nachdem ein weiterer Kläger zwischenzeitlich verstorben war. Dieses Verfahren hat das Verwaltungsgericht am 17. Februar 2011 eingestellt und der Erbin des Klägers die Verfahrenskosten auferlegt. Die Gerichtskosten wurden durch die KPV und durch Frau S..... Z..... beglichen. Die KPV beglich weiter einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Von dem Verfahren 6 K 1063/08 war weiter das Verfahren 6 K 91/11 abgetrennt worden, ebenfalls weil ein weiterer Kläger inzwischen verstorben war. Auch dieses Verfahren stellte das Verwaltungsgericht am 17. Februar 2011 ein und legte den Erben des Klägers die Verfahrenskosten auf. Die Gerichtskosten sowie ein Kostenfestsetzungsbeschluss wurden von der KPV beglichen. Gegen das im Verfahren 6 K 1063/08 des Verwaltungsgerichts Leipzig ergangene Urteil haben die verbleibenden Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 21. August 2013 - 4 A 211/11 - hat der Senat diesen Antrag abgelehnt. 2. Im Verfahren des Verwaltungsgericht Leipzig 6 K 1081/08 wandten sich die Kläger gegen Wahlen zur Besetzung von Ausschüssen im Kreistag des Beklagten. Das Ver- waltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2011 als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab. Von der KPV wurden der Kostenfestsetzungsbeschluss sowie die Gerichtskosten beglichen. Von diesem Verfahren waren die Verfahren 6 K 97/11 und 6 K 98/11 im Hinblick auf die inzwischen verstorbenen Kläger abgetrennt worden; diese Verfahren wurden am 12. August 2011 eingestellt. Die Gerichtskosten hat jeweils die KPV beglichen. 3 4 5 6 7 4 3. Im von den Klägern angestrengten Normenkontrollverfahren 4 C 32/08 stellte der Senat mit Urteil vom 19. April 2011 fest, dass die Hauptsatzung des Beklagten sowie die Geschäftsordnung des Kreistags mit den dort enthaltenen Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Kreisausschuss, zur Ausschussgröße und zur Fraktionsstärke rechtmäßig seien. Die Gerichtskosten sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss wurden von der KPV beglichen. Die Kläger haben am 5. Juli 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig erhoben und geltend gemacht, die Erben der beiden anderen Kläger der Ausgangsverfahren hätten ihnen alle eventuellen Erstattungsansprüche abgetreten. Die Ansprüche seien vererblich. Sie hätten die Ausgangsverfahren nicht mutwillig betrieben. Es sei sachgerecht gewesen, die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Kreistags des Beklagten im Rahmen des Normenkontrollverfahrens auf Ermessensfehler überprüfen zu lassen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch bestehe nicht. Die Voraussetzungen eines öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger hätten im Verfahren 6 K 1063/08 erkennen können, dass sie Einwendungen gegen die Durchführung der Wahl bereits während des Wahlvorgangs hätten geltend machen müssen. Sie hätten auch erkennen müssen, dass das Normenkontrollverfahren keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die aus einer behaupteten Abtretung geltend gemachten Rechte seien nicht vererblich, weil sie den Erblassern aus ihrer Organstellung erwachsen seien. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 11. November 2013 die Klage abgewiesen. Grundsätzlich habe jede öffentlich-rechtliche Körperschaft die Ausgaben zu tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch ihre Organe ergebe. Bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von den kommunalen Funktionsträgern zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits handele es sich um eine Aufgabe der Kommune. Die Aufgaben und Rechte seien den Funktionsträgern zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, jedoch nicht im eigenen Interesse, sondern in demjenigen der Kommune zugewiesen. Grundsätzlich bestehe deshalb eine Pflicht zur 8 9 10 11 5 Kostenerstattung. Der korrespondierende Kostenerstattungsanspruch gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Bei der Auseinandersetzung müsse es um die Verteidigung innerorganschaftlicher Kompetenzen gehen; es reiche nicht aus, wenn dem Funktions- träger als Person zustehenden subjektive Rechte verfolgt würden oder wenn lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten im Einzelfall Gegenstand der Überprüfung sei. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dürfe auch nicht mutwillig aus sach- fremden Gründen erfolgen, wobei es wesentlich auf die Beurteilung des erkennenden Gerichts in dem Verfahren ankomme, für das eine Kostenerstattung gefordert werde. Den Klägern stehe der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Soweit sie die Erstattung verauslagter Gerichtskosten sowie verauslagter Kosten im Zusammenhang mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen geltend gemacht hätten, seien die Kläger nicht Anspruchsinhaber. Diese Kosten seien von der KPV beglichen worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die KPV Inhaberin eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs sei. Der Bundesvorsitzende der KPV habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass diese die Prozesskosten gegen die Abtretung von Ersatzansprüchen an die KPV kreditiere. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass so im vorliegenden Fall verfahren worden sei. Die Kläger könnten keine Zahlung an sich verlangen, weil aus ihrem eigenen Vermögen keine Geldmittel abgeflossen seien. Allenfalls komme in Betracht, dass sie dem Beklagten gegenüber einen Anspruch auf Freistellung von Zahlungsansprüchen der KPV hätten, was allerdings nicht festgestellt werden könne, da das Innenverhältnis zwischen der KPV und den Klägern nicht offengelegt sei. Wegen der Anwaltskosten für die Wahrnehmung der einzelnen Mandate durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger scheide ein Erstattungsanspruch ebenfalls aus. Dieser Anspruch könne nur auf die Erstattung desjenigen gerichtet sein, was sie selbst zur Verteidigung ihrer organschaftlichen Befugnisse aufgewendet hätten. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, bisher auf sämtliche Rechnungen keine Zahlungen erhalten zu haben. Deshalb könnten die Kläger keine Zahlung an sich verlangen. Soweit sie gegenüber ihrem Prozessbe- vollmächtigten Verpflichtungen eingegangen sein sollten, was nachzuweisen wäre, könnten sie in analoger Anwendung von § 257 BGB vom Beklagten allenfalls eine 12 13 6 Freistellung von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihrem Prozessbevoll- mächtigten verlangen. Unabhängig davon scheide ein Erstattungsanspruch wegen des vor dem Verwaltungs- gericht Leipzig geführten Verfahrens 6 K 1063/08 bereits dem Grunde nach aus. Denn es habe eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dazu vorgelegen, dass etwaige Wahlfehler nicht mehr gerügt werden könnten. Die Gesetzeslage in Sachsen sei mit derjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar. Bei einer gewissenhaften Prüfung hätte es keiner Klageerhebung bedurft. Auch die Kosten der im Zusammenhang mit dem vorgenannten Verfahren stehenden weiteren Verfahren seien nicht erstattungsfähig. Die Anwaltsgebühren zum Normenkontrollverfahren des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts seien nicht erstattungsfähig, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger zunächst am 27. April 2011 und hernach am 16. Juli 2012 Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die erstgenannte Rechnung durch die zweite Rechnung ersetzt worden sei; es bestünden zwei Rechnungen zum gleichen Sachverhalt. Die Anwaltsgebühren seien deshalb nicht fällig. Schließlich sei wegen der außergerichtlichen Tätigkeit nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Liquidation des Prozessbevollmächtigten der Kläger vorliege. Dieser könne nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG keine Vergütung verlangen. Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnung vom 29. April 2011 sei nicht ersichtlich, auf welche anwaltliche Tätigkeit sich diese beziehe. Die Rechnung sei auch inhaltlich nicht nachvollziehbar. Gegen das am 9. Januar 2014 zugestellte Urteil haben die Kläger die vom Senat wegen der von ihnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassene Berufung eingelegt und mit am 25. April 2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie machen gelten, die Erben der beiden verstorbenen früheren Kläger hätten ihnen alle eventuellen Erstattungsansprüche aus den streitgegenständlichen Verfahren abgetreten. Alleinerbin nach Herrn B.... G...... sei Frau S..... Z......, die am 9. Oktober 2012 den Klägern ihre Ansprüche abgetreten habe. Erben nach Herrn A...... S..... seien dessen Witwe, Frau M...... S....., und deren Kinder R... und S...... S....., die ebenfalls 14 15 16 7 Abtretungserklärungen abgegeben hätten. Die Kläger hätten die Abtretungen angenommen. Es seien folgende Kosten angefallen: 1. Im Verfahren 6 K 1063/08 des Verwaltungsgerichts Leipzig seien eigene Anwaltskosten der Kläger i. H. v. 2.637,52 € entstanden sowie Gerichtskosten i. H. v. 864,00 €. In den abgetrennten Verfahren, die die verstorbenen Kläger G...... und S..... betrafen (6 K 90/11 und 6 K 91/11), seien Gerichtskosten von jeweils 588,- € (zusammen 1.176,- €) zusätzlich entstanden. Dort seien Kostenfestsetzungsbeschlüsse i. H. v. jeweils 775,64 € (zusammen 1.551,28 €) ergangen. Der Beklagte habe den Klägern in der Summe 6.228,80 € zu erstatten. Es träten noch die für das Verfahren auf Zulassung der Berufung (4 A 211/11) angefallenen Kosten hinzu. Hierbei handele es sich um die eigenen Anwaltskosten der Kläger i. H. v. 1.484,41 € sowie um Gerichtskosten i. H. v. 1.152,00 €. Für die Forderungen ihres Prozessbevollmächtigten habe das Verwaltungsgericht Leipzig am 11. Juni 2014 gegen alle damaligen Kläger einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss i. H. v. 1.419,19 € und gegen die beiden derzeitigen Kläger einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss i. H. v. 2.176,27 € erlassen, jeweils zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. März 2014. Es bestünden somit titulierte Vergütungsansprüche von insgesamt 3.595,46 € zuzüglich Nebenforderungen. 2. Im Verfahren 6 K 1081/08 des Verwaltungsgerichts Leipzig seien den Klägern eigene Anwaltskosten i. H. v. 2.637,52 € entstanden. Das Verwaltungsgericht Leipzig habe am 11. Juni 2014 Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse gegen die beiden Kläger i. H. v. 1.023,16 € sowie gegen die Rechtsnachfolger der verstorbenen Kläger in den abgetrennten Verfahrens 6 K 97/11 und 6 K 98/11 i. H. v. jeweils 486,47 € erlassen. Die Summe der bereits titulierten Ansprüche betrage 1.996,10 €. Unter dem 21. April 2016 sei eine Nachfestsetzung von weiteren 922,49 € beantragt worden. Der Beklagte habe den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. November 2011 über 1.945,65 € gegen den Kläger zu 1. vollstreckt; diese 17 18 19 20 21 8 Kosten träten zu den vorbezeichneten Kosten hinzu. In den abgetrennten Verfahren der verstorbenen Kläger G...... und S..... (6 K 97/11 und 6 K 98/11) seien weitere Gerichtskosten von jeweils 588,- € (zusammen 1.176,- €) entstanden. In beiden Verfahren seien weiter Kostenfestsetzungsbeschlüsse i. H. v. jeweils 775,64 € (zusammen 1.551,28 €) ergangen. 3. Im Normenkontrollverfahren (4 C 32/08) seien den Klägern eigene Anwaltskosten i. H. v. 3.731,84 € entstanden. Insoweit liege ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12. Juni 2014 über 3.752,84 € gegen die Mandanten bzw. die Rechtsnachfolger vor. Es seien hinzuzurechnen die Gerichtskosten i. H. v. 1.592,00 € sowie der zwischenzeitlich durch die Kläger bezahlte Kostenfestsetzungsbeschluss des Beklagten i. H. v. 3.195,15 €. Der Erstattungsanspruch für dieses Verfahrens belaufe sich auf 8.539,99 €. Insgesamt werde die Zahlung von 24.427,65 € begehrt, und zwar wegen der Verfahren 6 K 1063/08, 6 K 90/11 und 6 K 91/11 des Verwaltungsgerichts Leipzig i. H. v. 6.228,80 €, wegen des Verfahren 4 A 211/11 des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts i. H. v. 1.484,41 €, wegen der Verfahren 6 K 1081/08, 6 K 97/11 und 6 K 98/11 des Verwaltungsgerichts Leipzig i. H. v. 8.174,45 € sowie wegen des Normenkontrollverfahrens 4 C 32/08 i. H. v. 8.539,99 €. 3. Es träten noch die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten hinzu. Mit Schriftsatz vom 28. April 2011 sei unter Vorlage der Einzelrechnungen ein Betrag von 8.160,79 € eingefordert worden. Für dieses Verfahren fielen Gebühren i. H. v. 989,13 € an; die Kläger haben insoweit zuletzt mit Schriftsatz vom 7. Juni 2018 nur noch einen Anspruch von 718,40 € geltend gemacht. Der mit der Berufung verfolgte Anspruch könne von den jetzigen Klägern aufgrund der Abtretungserklärungen der Erben der verstorbenen Mitkläger im Wege der Leistungsklage mit dem Begehren der Leistung an sich geltend gemacht werden. Im Organstreitverfahren hätten die Kläger jeweils nur persönlich einen Erstattungsanspruch. Dieser Anspruch könne hier durch den zivilrechtlichen zum Zweck der Rechtsverfolgung erfolgten Zusammenschluss der Kreisräte geltend gemacht werden. 22 23 24 25 9 Zur Begründung der Berufung wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr Vor- bringen aus dem Verfahren auf Zulassung der Berufung, soweit sie dort ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht haben. Sie meinen, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus § 19 Abs. 1 SächsLKrO ergebe. Keines der Verfahren, wegen derer ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werde, sei mutwillig eingeleitet worden. Die im Verfahren 6 K 1063/08 zu entscheidende Rechtsfrage sei bis dahin richterlich nicht entschieden gewesen. Dies gelte auch in Bezug auf das Normenkontrollverfahren sowie das weitere Verfahren 6 K 1081/08. Die Kläger machen ferner geltend, nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit der KPV eine "Klarstellungsvereinbarung" getroffen zu haben. Aus dieser ergebe sich, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nie eine Abtretung von Ansprüchen an die KVP erfolgt sei. Soweit die KVP Zahlungen geleistet habe, sei dies darlehenshalber geschehen. Zur Vereinfachung seien Zahlungen direkt an die Gerichtskasse oder den Gegner erfolgt, und zwar auf Anweisung der Kreisräte und zur Abkürzung des Zahlungswegs. Das Darlehen sei zinslos gewährt und werde sofort zur Rückzahlung fällig, wenn Erstattungsleistungen gezahlt werden. Soweit sich der Beklagte auf eine Verjährung der Honoraransprüche ihres Prozessbe- vollmächtigten gegen sie, die Kläger, berufe, gehe dieser Einwand ins Leere. Denn die Honoraransprüche seien inzwischen allesamt durch gerichtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse tituliert. Diese verjährten gemäß § 197 Nr. 4 BGB in 30 Jahren. Der Beklagte habe auch die Aktivlegitimation nicht dezidiert in Frage gestellt. Das Anwaltshonorar sei nicht verjährt. Der Abrechnungsanspruch verjähre innerhalb von drei Jahren. Mit der Abrechnung werde der Vergütungsanspruch fällig, der dann, beginnend zum 31. Dezember des Abrechnungsjahrs, innerhalb von drei Jahren verjähre. Der Prozessbevollmächtigte habe mit den Klägern eine Stundungsabrede getroffen, wonach er gegen die Kläger nicht vollstrecke, bis ein obsiegendes Urteil ergehe. Die Verjährung sei deshalb nach § 205 BGB gehemmt. Ferner habe der Prozessbevollmächtigte die Zusage seiner Schuldner, dass man sich ihm gegenüber bis 2020 nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde. 26 27 28 10 Da der Beklagte die Leistung an die Kläger verweigere, hätten sie ihm gegenüber nicht nur einen Anspruch auf Freistellung von den Forderungen der KPV und ihrem Prozessbevollmächtigten, sondern einen Zahlungsanspruch. Es komme darauf an, dass den Klägern im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der geltend gemachte Erstattungsanspruch zustehe. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten zuträfe und die Ansprüche bereits an die KPV abgetreten gewesen sein sollten, hätten die Kläger ein schützenswertes Interesse an einer Prozessstandschaft. Die Kläger beantragen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. November 2013 - 6 K 618/11 - wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 24.427,62 € zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. 989,13 € zu erstatten. hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 15.484,73 € zu zahlen und sie von den angefallenen Rechtsanwaltsgebühren aus den streitgegenständlichen Verfahren i. H. v. 7.348,30 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern seien keine eigenen Kosten entstanden. Soweit Rechtsverfolgungskosten durch die Kläger bisher nicht bezahlt seien, seien sie keinen Ansprüchen mehr ausgesetzt, weil die Ansprüche dann nämlich verjährt seien. Die Kläger hätten keine Kosten verauslagt. Die Kosten seien durch die KPV beglichen worden, was sich aus den Verfahrensakten der Ausgangsverfahren ergebe. Der Vor- sitzende der KPV habe in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht erläutert, dass die KPV die Verfahrenskosten vorfinanziert habe gegen Abtretung aller Kostenerstattungsansprüche auf die KPV. Die nunmehr von den Klägern vorgelegten 29 30 31 32 33 11 Vereinbarungen, wonach die KPV den Klägern wegen der Gerichtskosten und der Kostenerstattungsbeschlüsse Darlehen gewährt habe und die Zahlungen der KPV auf Gerichtskosten und Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf Anweisung der Kläger und zur Abkürzung des Zahlungsweges erfolgt seien, seien ersichtlich erst im Nachgang getroffen worden und sollten lediglich dazu dienen, die mangelnde Aktivlegitimation der Kläger nachträglich zu heilen. Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert. Die Kläger seien nicht mehr zur Zahlung verpflichtet. Die behaupteten Ansprüche, die von ihren Rechtsanwälten ihnen gegenüber erhoben werden könnten, seien in den Jahren 2011 und davor entstanden und daher spätestens zum 31. Dezember 2014 verjährt. Die Kläger müssten nichts mehr bezahlen und könnten daher auch keine Freistellung verlangen. Der Erstattungsanspruch sei darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil die von den Klägern geführten Verfahren von vornherein aussichtslos gewesen seien. Insoweit werde auf die in der ersten Instanz gemachten Ausführungen verwiesen. Die Kläger seien auch deshalb nicht aktivlegitimiert, weil sie zusammen mit anderen Klägern als Streitgenossen aufgetreten seien. Bei Streitgenossen bestehe eine Gesamtgläubigerschaft. Ein Streitgenosse könne daher grundsätzlich nur die Erstattung der Kosten fordern, die auf ihn persönlich entfielen, also auf seinen Kopfteil, nicht jedoch die Kosten der anderen Streitgenossen. Die behauptete Abtretung von Ansprüchen durch die verstorbenen Mitkläger bzw. deren Erben werde bestritten; Abtretungserklärungen hätten die Kläger nicht vorgelegt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2018 den Vorsitzenden der KPV als Zeugen vernommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 7. November 2018 einen Erbschein des Amtsgerichts Torgau vorgelegt, wonach Erben des am 27. November 2010 verstorbenen A...... S..... dessen Witwe sowie deren Kinder sind; der Beklagte hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Akten der Verfahren des Verwaltungsgerichts Leipzig (6 K 34 35 36 37 12 1063/08, 6 K 1081/08, 6 K 90/11, 6 K 91/11, 6 K 97/11 und 6 K 98/11) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (4 C 32/08) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Die Kläger haben innerhalb der Frist des § 124 Abs. 6 Satz 1 VwGO einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Soweit die Kläger zur Berufungsbegründung im Wesentlichen ihr Vorbringen zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aus dem Verfahren auf Zulassung der Berufung wiederholt haben, steht dies der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Denn für eine Berufungsbegründung ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb das Berufungsverfahren durchgeführt werden soll. Dabei ist eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz zulässig. Nach den insoweit maßgeblichen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 21) ist hier diese Bezugnahme ausreichend. II. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit steht den Klägern gegen den Beklagten aus eigenem wie aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung der ihnen in den vorangegangenen Organstreitverfahren entstandenen Kosten zu. 1. Zutreffend richtet sich die Klage gegen die Gebietskörperschaft, deren Organteil die Kläger waren. Für die zugrundeliegenden Organstreitverfahren ist geklärt, dass diejenige Körperschaft passiv legitimiert ist, deren Aufgabe der Funktionsträger mit seiner Prozessführung wahrnimmt (vgl. Senatsurt. v. 19. April 2011 - 4 C 32/08 -, juris Rn. 58 ff.; Senatsurt. v. 29. September 2009 - 4 C 8/09 -, juris Rn. 83 f). Nichts anderes hat deshalb für eine Erstattungsstreitigkeit zu gelten, weil der Funktionsträger Aufwendungen - einschließlich der notwendigen Kosten für eine anwaltliche 38 39 40 13 Vertretung - geltend macht, die im Ergebnis von der Körperschaft zu tragen sind (SächsOVG, Urt. v. 12. September 2017 - 2 A 385/16 -, juris Rn. 15 = LKV 2017, 521). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Funktionsträger mit der Prozessführung eine Aufgabe der Körperschaft wahrnimmt, die deshalb die Kosten zu tragen hat (OVG NRW, Urt. v. 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, juris Rn. 28 ff.). 2. Die Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht der Körperschaft nach einer organisationsinternen Auseinandersetzung ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des mit Kosten belasteten Funktionsträgers. Denn die am Organstreit beteiligten Funktionsträger stehen sich nicht als Inhaber subjektiver Rechte gegenüber, die Gegenstand allein eines Außenrechtsverhältnisses sein können. Sie verfolgen oder verteidigen vielmehr Rechtspositionen, die ihnen zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind, dennoch aber im ausschließlichen Interesse der Körperschaft selbst begründet worden sind und ausgeübt werden dürfen. Kommunalverfassungsrechtliche und sonstige organisationsinterne Auseinandersetzungen der mit organschaftlichen Befugnissen betrauten Funktionsträger führen deshalb, soweit sie Kosten verursachen, regelmäßig zu einer ausgleichsbedürftigen Vermögenslage (SächsOVG, Urt. v. 12. September 2017 a. a. O.; OVG NRW a. a. O., Rn. 44; OVG NRW, Urt. v. 12. November 1991 - 15 A 1187/89 -, juris Rn. 21 ff.; BayVGH, Urt. v. 14. August 2006 - 4 B 05.939 -, juris Rn. 22 ff. und Beschl. v. 20. November 2015 - 4 ZB 15.1510 -, juris Rn. 13; weitergehend und ohne Rückgriff auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs OVG NRW, Urt. v. 24. April 2009 - 15 A 981/06 -, juris Rn. 52). Begrenzt werden etwaige Ansprüche dadurch, dass es um die Verteidigung inner- organschaftlicher Kompetenzen gegangen sein muss. Die Verfolgung subjektiver Rechte, die einem Kläger als Person zustehen, genügen ebenso wenig wie die Geltend- machung einer bloß objektiven Rechtswidrigkeit der im Einzelfall angegriffenen Handlung oder Unterlassung. Ferner ist der Funktionsträger bei der Durchsetzung von Mandatsansprüchen zur Rücksichtnahme und Treue gegenüber der Körperschaft verpflichtet. Handelt er dieser Pflicht zuwider, indem er eine gerichtliche oder auch außergerichtliche Auseinandersetzung um seine Befugnisse ohne vernünftigen Anlass führt, so kann er die ihm entstandenen Aufwendungen nach dem auch im öffentlichen 41 42 14 Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht ersetzt verlangen. Dies umfasst Aspekte der Mutwilligkeit ebenso wie eindeutig und offensichtlich aussichts- lose Klagen, das Unterlassen außergerichtlicher oder kostengünstiger Streitbeilegungsmechanismen oder die fehlende Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten aufgrund einer Honorarvereinbarung (vgl. näher die vorzitierte Rechtsprechung). 3. Die Kläger können diese Ansprüche nicht nur insoweit geltend machen, als diese in ihrer Person entstanden sind, sondern auch, soweit sie den verstorbenen Klägern der Organstreitverfahren entstanden und von deren Erben an die Kläger abgetreten worden sind. Testamentarische Alleinerbin des am 3. September 2009 verstorbenen Herrn B.... G...... ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Eilenburg vom 15. Oktober 2009 (VI 1012/09) Frau S..... Z...... geworden. Sie hat am 9. Oktober 2012 alle Erstattungsansprüche aus den Organstreitverfahren an die verbleibenden beiden Kläger abgetreten, die die Abtretung angenommen haben. Gesetzliche Erben nach dem am 27. November 2010 verstorbenen Herrn A...... S..... sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Torgau, Zweigstelle Oschatz, vom 30. Oktober 2018 (2 VI 708/18) seine Witwe, Frau M...... S....., sowie seine Kinder R... und S...... S..... geworden. Diese haben ebenfalls mit Erklärungen ohne Datum die Erstattungsansprüche aus den Organstreitverfahren an die verbleibenden beiden Kläger abgetreten, die auch diese Abtretung angenommen haben. Der Senat geht davon aus, dass die Erben von Herrn S..... ungefähr zur gleichen Zeit wie Frau Z..... Erstattungsansprüche an die Kläger abgetreten haben, nachdem der Beklagten im vorliegenden Verfahren in erster Instanz die Aktivlegitimation der Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2011 in Zweifel gezogen hat und die Kläger daraufhin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2012 unter Vorlage der - inhaltlich gleichlautenden und offenbar auf einen gemeinsamen Entwurf zurückgehenden - Abtretungserklärungen erwidert haben. Gegen die Abtretbarkeit dieser Ansprüche spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deren Herkunft aus der organschaftlichen Stellung der ursprünglichen Anspruchsinhaber. Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung auf 43 44 45 15 die Regelung des § 19 Abs. 4 SächsLKrO stützt, wonach Ansprüche u. a. nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO nicht übertragbar sind, trifft es zwar zu, dass die Ansprüche derjenigen, die für einen Landkreis ehrenamtlich tätig sind, auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls nicht übertragbar sind. Ob damit auch ihre Vererblichkeit ausgeschlossen ist, ist zweifelhaft, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn die hier in Rede stehenden Erstattungsansprüche zählen nicht zu den Ansprüchen, deren Übertragbarkeit durch § 19 Abs. 4 SächsLKrO ausgeschlossen ist. Die Regelung über Erstattungsansprüche nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO betrifft - wie sich aus dem Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsLKrO ergibt - lediglich solche Kosten, die üblicherweise etwa bei der Ausübung von Organrechten in Wahrnehmung eines kommunalen Mandats anfallen, wie Reise- und Verpflegungskosten usw., nicht jedoch atypische Kosten der hier in Rede stehenden Art (vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 21 SächsGemO Rehak, in: Quecke / Schmid u. a., SächsGemO, Stand 6/17, § 21 Rn. 3, 3a; VG Magdeburg, Urt. v. 15. August 2011 - 9 A 218/10 -, juris Rn. 14 zu § 33 GO LSA), bei denen Fragen des Umfangs dieser Organrechte im Streit stehen. Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, können auf der Grundlage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (s. o.) zu erstatten sein; für einen Ausschluss der Übertragbarkeit - und Vererblichkeit - solcher Ansprüche ist nichts ersichtlich. Die Erben der verstobenen früheren Kläger konnten im Jahr 2012 den verbleibenden Klägern noch Erstattungsansprüche abtreten. Diese waren nicht zuvor bereits an die KPV abgetreten worden. Der Senat hat aufgrund der Aussage des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2. Oktober 2018 als Zeugen vernommenen Vorsitzenden der KPV die Überzeugung gewonnen, dass die KPV für die hier in Rede stehenden Organstreitigkeiten Gerichts- und Anwaltskosten verauslagt hat und hierfür auf eigene Mittel, vor allem aber auf ein im Jahr 2009 gegebenes Darlehen des Bundesvorstands der NPD hat zurückgreifen können. Die KPV hat den Klägern der Organstreitigkeiten diese Kosten darlehenshalber verauslagt, allerdings ohne sich zuvor oder gleichzeitig die Erstattungsansprüche der Kläger gegen den Beklagten zur Sicherheit abtreten zu lassen. Zwar ist von den Beteiligten die Erforderlichkeit einer Besicherung des Rückzahlungsanspruchs der KPV aus den Darlehensverträgen gesehen worden, was 46 47 16 sich aus der in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2018 von den Klägern übergebenen und vom Kläger zu 1. unterschriebenen Erklärung ("Darlehensvertrag und Abtretungserklärung") ergibt. Allerdings kann diese Erklärung nicht zum Nachweis einer Abtretung der Ansprüche des Klägers zu 1. an die KPV mit der Folge herangezogen werden, dass ihm die Aktivlegitimation für die Führung des vorliegenden Verfahrens fehlt. Denn die nicht datierte Erklärung ist nicht von einem Vertreter der KPV unterschrieben worden, so dass jedenfalls die Annahme der Abtretung nicht belegt ist. Aus den nicht zu widerlegenden Darlegungen des Zeugen ergibt sich vielmehr, dass zwischen der KPV und den Klägern lediglich mündliche Vereinbarungen zur Finanzierung der Organstreitverfahren getroffen worden sind, die eine Abtretung von Erstattungsansprüchen nicht beinhaltet haben. Die Beteiligten haben die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als "unorthodox" bezeichnete Verfahrensweise in der im Nachgang zum erstinstanzlichen Urteil - wohl auf sein Betreiben hin - abgeschlossenen "Klarstellungsvereinbarung" bestätigt. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die "Klarstellungsvereinbarung" nicht das wiedergibt, was die Beteiligten ursprünglich vereinbart haben, liegen dem Senat nicht vor. Dem stehen die Angaben des Vorsitzenden der KPV in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. November 2013 nicht entgegen. Er konnte gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 90 ZPO dort nicht als Beistand des Prozessbevollmächtigten der Kläger auftreten, wie dies in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vermerkt ist, sondern allenfalls als Beistand der Kläger selbst; dies ergibt sich allerdings nicht aus der Niederschrift. Er ist vom Verwaltungsgericht auch weder als Zeuge vernommen noch als Verfahrensbeteiligter gehört worden, so dass unklar bleibt, auf welcher Grundlage er Aussagen getätigt und diese im Urteil des Verwaltungsgerichts verwertet worden sind. Letztlich können diese Fragen aber offen bleiben. Denn der vom Senat als Zeuge vernommene Vorsitzende der KPV hat wie bereits vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass die Prozesskosten der Organstreitverfahren von der KPV kreditiert worden seien. Seine weitere Angabe vor dem Verwaltungsgericht, dass Ansprüche von Mandatsträgern an die KPV mit Formularen abgetreten würden, belegen nicht, dass so auch in den hier in Rede stehenden Fällen verfahren worden ist. 48 17 Infolge der wirksamen Abtretung der Rechte durch die Erben der verstorbenen Kläger an die im vorliegenden Verfahren verbleibenden Kläger können diese die Ansprüche der Verstorbenen gemäß § 173 VwGO, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus abgetretenem Recht in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen. 4. Den Klägern steht jedoch nicht in allen geltend gemachten Fällen ein öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Dieser ist dadurch begrenzt (SächsOVG, Urt. v. 12. September 2017 - 2 A 385/16 -, juris Rn. 15 = LKV 2017, 521; OVG NRW, Urt. v. 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, juris Rn. 62 f.; Urt. v. 12. November 1991 - 15 A 1187/89 -, juris Rn. 38 ff.; Urt. v. 24. April 2009 - 15 A 981/06 -, juris Rn. 57), dass es bei der Auseinandersetzung überhaupt um die Verteidigung innerorganschaftlicher Kompetenzen gegangen ist und die Prozessführung nicht gegen die innerorganschaftliche Pflicht zur Rücksichtnahme und Treue gegenüber der Kommune verstoßen hat. Das wäre der Fall, wenn eine gerichtliche oder auch außergerichtliche Auseinandersetzung um Befugnisse ohne vernünftigen Anlass geführt wurde, ein Rechtsstreit mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt wurde, wenn die Kompetenzen, deren sich ein Funktionsinhaber berühmt hat, eindeutig und offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise bestanden haben, wenn ein Kläger sogleich den aufwendigeren und kostenintensiveren Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung beschritten und es unterlassen hat, außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten zu nutzen oder wenn die Höhe der Kosten unangemessen ist. 4.1 In Anwendung dieser Grundsätze besteht wegen der Kosten, die den Klägern aus dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Leipzig (6 K 1063/08) entstanden sind, ebenso wenig ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wie aus den von diesem Verfahren abgetrennten Verfahren 6 K 90/11 und 6 K 91/11 sowie dem in der Folge der Klageabweisung im Verfahren 6 K 1063/08 vor dem Senat geführten Verfahren auf Zulassung der Berufung (4 A 211/11). Das Verfahren betraf die Wahl von zwei Beigeordneten im Kreistag des Beklagten am 27. August 2008. Die Kläger haben am 6. November 2008 Klage erhoben und die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl begehrt, weil gegen den Grundsatz der gleichen und geheimen Wahl verstoßen worden sei. Wahlzettel seien auch auf Plätze 49 50 51 52 18 verteilt worden, auf denen kein Kreisrat gesessen habe, die Wahlzettel seien dann teils mehr oder weniger öffentlich und ohne Nutzung von Wahlkabinen ausgefüllt worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; der Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2013 - 4 A 211/11 - den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die wegen des Versterbens der Herrn S..... und G...... abgetrennten Verfahren 6 K 90/11 und 6 K 91/11 hat das Verwaltungsgericht eingestellt und den Erben der jeweiligen Kläger die Verfahrenskosten auferlegt. In diesen Verfahren haben die Kläger innerorganschaftliche Kompetenzen (Einhaltung der Wahlregularien) im Zusammenhang mit der Wahl von Beigeordneten durch den Kreistag geltend gemacht. Die Klage war aber treuwidrig, weil die Kläger es unterlassen haben, ihre Rechte anderweit - nämlich durch Rügen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wahlvorgang - zur Geltung zu bringen. Dies hat auf der Hand gelegen. Der Gang zum Verwaltungsgericht war - jedenfalls ohne zuvor während der Wahlhandlung den Versuch unternommen zu haben, auf eine ordnungsgemäße Wahl hinzuwirken - nicht erforderlich oder unabweisbar. Die Klage war aussichtslos, so dass insoweit wegen der Kosten kein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht. 4.2 Demgegenüber besteht im Verfahren 6 K 1081/08 des Verwaltungsgerichts Leipzig sowie in den hiervon nach dem Versterben der Herren S..... und G...... abgetrennten Verfahren 6 K 97/11 und 6 K 98/11 dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch. Die Kläger hatten die Feststellung begehrt, durch die Wahl vom 27. August 2008 zu Mitgliedern des Gesundheits- und Sozialausschusses des Kreistags (der Kläger zu 1.) bzw. des Kreisausschusses (der Kläger zu 2.) gewählt worden zu sein, ferner, dass der Beschluss des Kreisrats des Landkreises Nordsachsen vom 16. September 2008, der den Widerspruch des Landrates zur Ausschusswahl bestätigte, rechtswidrig gewesen ist und schließlich, dass die Wahl vom 16. September 2008 zu den Besetzungen des Gesundheits- und Sozialausschusses und des Kreisausschusses unwirksam gewesen sind. Die Wahl am 27. August 2008 war auf der Grundlage der am gleichen Tag verabschiedeten und am 5. September 2008 veröffentlichten Hauptsatzung des Beklagten durchgeführt worden. Gegen die Ergebnisse zur Wahl der Mitglieder des 53 54 55 19 Gesundheits- und Sozialausschusses sowie des Kreisausschusses hatte der Landrat Widerspruch erhoben und zu einer weiteren Kreistagssitzung am 16. September 2018 einberufen. Bei dieser Sitzung stimmte der Kreisrat dem Widerspruch des Landrats mehrheitlich zu und führte eine erneute Wahl der Mitglieder des Gesundheits- und Sozialausschusses sowie des Kreisausschusses durch. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit die Kläger die Feststellung begehrt hatten, durch die Wahl vom 27. August 2008 zu Ausschussmitgliedern gewählt worden zu sein. Die Wahl bzw. Bestellung (§ 35 Abs. 5 SächsLKrO) auf der Grundlage einer noch nicht in Kraft getretenen Hauptsatzung sei rechtswidrig gewesen. Der weitere Antrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Kreisrats vom 16. September 2008 sei wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da keine Wiederholungsgefahr bestehe. Soweit die Kläger schließlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschusswahlen am 16. September 2008 begehrt haben, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen; die Wahl sei wirksam gewesen. In diesen Verfahren haben die Kläger ebenfalls innerorganschaftliche Kompetenzen (Einhaltung der Wahlregularien und Wahlgrundsätze) im Zusammenhang mit der Wahl von Ausschussmitgliedern durch den Kreistag geltend gemacht. Den Klägern standen keine anderen Mittel zur Verfügung, um die nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Wahlen anzufechten. Bezüglich der Wahl vom 27. August 2008 mag zwar offensichtlich gewesen sein, dass eine Wahl nicht auf der Grundlage einer noch nicht bekanntgegebenen Hauptsatzung durchgeführt werden konnte. Allerdings hätte dies auch ohne weiteres durch die übrigen Kreistagsmitglieder, jedenfalls aber durch den die Kreistagssitzung leitenden Landrat (§ 32 Abs. 1 SächsLKrO) erkannt werden können. Den Klägern können insoweit keine besseren Rechtskenntnisse abverlangt werden als den übrigen Kreistagsmitgliedern oder dem Landrat. Die begehrte Feststellung zur Rechtswidrigkeit des Kreistagsbeschlusses, mit dem der Widerspruch des Landrats zur ersten Ausschusswahl bestätigt wurde, war aus der Sicht der Kläger konsequent. Die Klage bezogen auf die Ausschusswahlen am 16. September 2008 war aus der Sicht der Kläger ebenfalls nicht vermeidbar ("unabweisbar"), um die von ihnen reklamierten Rechte geltend zu machen. Schließlich war die Klage, die letztlich 56 57 20 von der Gültigkeit der Hauptsatzung des Beklagten abhing, nicht von vornherein aussichtslos. 4.3 Die Kosten der Kläger wegen des Normenkontrollverfahrens (4 C 32/08) sind ebenfalls dem Grunde nach erstattungsfähig. Der Normenkontrollantrag betraf die Feststellung der Unwirksamkeit verschiedener Regelungen der Hauptsatzung des Beklagten, insbesondere der Zusammensetzung der Ausschüsse, sowie der Geschäftsordnung des Kreistags. Der Senat hat das Verfahren bezüglich der zwei verstorbenen ursprünglichen Kläger eingestellt und den Normenkontrollantrag bezüglich der verbleibenden zwei Kläger, der Kläger des vorliegenden Verfahrens, abgelehnt. Die angegriffenen Bestimmungen der Hauptsatzung und der Geschäftsordnung seien rechtmäßig. Auch in diesem Verfahren haben die Kläger innerorganschaftliche Kompetenzen geltend gemacht, weil sich insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit der Hauptsatzung in Bezug auf die Zusammensetzung und Wahl bzw. Bestellung von Ausschussmitgliedern unmittelbar auf deren Rechtsstellung auswirkt. Den Klägern standen hier ebenfalls keine anderen Mittel zur Verfügung, um ihren Rechten Geltung zu verschaffen (vgl. die Ausführungen des Senats zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, Urt. v. 19. April 2011 - 4 C 32/08 -, juris Rn. 70 ff.). Der Normenkontrollantrag war nicht aussichtslos. 4.4 Die wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Erstattungsansprüche aus den vorgenannten Verfahren beim Beklagten entstandenen Kosten sind dem Grunde nach ebenfalls erstattungsfähig. Die Forderung auf Zahlung des Anwaltshonorars, das auf eine anwaltliche Tätigkeit zur Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen zurückzuführen ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreistagstätigkeit der Kläger. Die Kläger haben diese Forderung auch nicht mutwillig erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass sie - insoweit allerdings bereits anwaltlich vertreten - zuvor versucht hatten, ihre Erstattungsansprüche unmittelbar beim Beklagten geltend zu machen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24. Februar 2009, in dem diese rügen, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger unmittelbar an den Beklagten gewandt habe und in dem sie die Leistung von Zahlungen ablehnen. Ob bereits dieses Schreiben einen 58 59 60 21 Gebührenanspruch ausgelöst hat oder ob die Kläger nicht zunächst selbst hätten versuchen müssen, ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, kann dahinstehen. Denn nach dem vorgenannten Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten war jedenfalls die - weitere - Inanspruchnahme einer anwaltlichen Vertretung nicht mutwillig. Gleiches gilt im Hinblick auf die Überlegung, dass die Kläger anstatt ihre Ansprüche zunächst außergerichtlich zu verfolgen, auch unmittelbar hätten Klage erheben können mit der Folge, dass die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht entstanden wären. Wegen der zwischen den Kreisräten und dem Landkreis wegen der Durchsetzung von Mandatsansprüchen bestehenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Treue war vielmehr jedenfalls die erstmalige außergerichtliche Zahlungsaufforderung geboten (vgl. dazu auch OVG NRW, Urt. v. 24. April 2009 - 15 A 981/06 -, juris Rn. 59 ff.) und auch nicht aussichtslos. 4.5 Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, die vor 2011 entstandenen Honoraransprüche gegen die Kläger, die nach Angaben der Kläger nicht ausgeglichen sind, seien zum 31. Dezember 2014 verjährt, halten die Kläger dem mit Erfolg entgegen, dass diese Ansprüche durch Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse tituliert sind. Titulierte Forderungen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. 5. Soweit den Klägern nach den vorstehenden Ausführungen Kostenerstattungsansprüche wegen der vor dem Verwaltungsgericht Leipzig (6 K 1081/08, 6 K 97/11 und 6 K 98//11) und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (4 C 32/08) geführten Verfahren sowie wegen der außergerichtlichen Geltendmachung dieser Kosten gegenüber dem Beklagten zustehen, bestehen diese in folgender Höhe: Im Verfahren 6 K 1081/08 sind Gerichtskosten i. H. v. 864,00 € entstanden. Gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. November 2011 haben die Kläger zu je ½ einen Betrag von insgesamt 1.945,65 € an den Beklagen zu zahlen. Die von den Klägern an ihren Prozessbevollmächtigten gesamtschuldnerisch zu erstattende Vergütung beläuft sich gemäß Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11. Juni 2014 auf 1.023, 16 € sowie gemäß weiterem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 4. August 2016 auf weitere 61 62 63 22 929,49 €. Die Kläger haben wegen dieses Verfahrens Kosten i. H. v. zusammen 4.762,30 € zu tragen. In den Verfahren 6 K 97/11 und 6 K 98/11 sind Gerichtskosten i. H. v. jeweils 441,00 € angefallen. Gemäß Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 24. September 2012 sind von den Erben der Kläger dem Beklagten Kosten i. H. v. jeweils 775,64 € zu erstatten. Die jeweiligen Erben der Kläger haben nach den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen vom 11. Juli 2014 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger einen Betrag von jeweils 486,47 € zu zahlen. Insgesamt haben die Kläger wegen dieser Verfahren Kosten i. H. v. zusammen 3.406,22 € zu tragen. Im Normenkontrollverfahren (4 C 32/08) sind Gerichtskosten i. H. v. 1.592,- € entstanden. Gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. August 2011, geändert durch Abhilfebeschluss vom 14. November 2014, haben die Antragsteller dem Antragsgegner Kosten i. H. v. 3.517,16 € zu erstatten. Gemäß Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12. Juli 2014 haben die Antragsteller ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütung i. H. v. 3.752,84 € zu zahlen. Insgesamt belaufen sich die von den Klägern zu tragenden Kosten somit auf 8.862,00 €. Wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Erstattungsansprüche haben die Kläger aus einem Gegenstandswert von 8.160,79 € einen - zutreffend berechneten - Anspruch auf Zahlung i. H. v. 718,40 € geltend gemacht. Soweit die Kläger hilfsweise beantragt haben, den Beklagte zu verurteilen, ihnen einen Betrag von 15.484,73 € zu zahlen, ist darüber nicht mehr zu entscheiden, weil bereits der Hauptantrag in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe Erfolg hat. Soweit sie hilfsweise wegen der angefallenen und noch nicht gezahlten Rechtsanwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten aus den zugrunde liegenden Verfahren weiter eine Verurteilung zur Freistellung i. H. v. 7.348,30 € begehrt haben, bedarf es hierzu ebenfalls keiner Entscheidung. Denn dieser Antrag ist für den Fall gestellt, dass der Senat wegen der noch nicht gezahlten Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Kläger keinen Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) annimmt. Der Senat ist indes der Auffassung, dass den Klägern im oben festgestellten Umfang ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten auch wegen der 64 65 66 67 23 Kosten des eigenen Anwalts zusteht, der nach der "Klarstellungsvereinbarung" zwischen den Klägern und der KPV berechtigt ist, die Zahlungen des Beklagten entgegenzunehmen und seine Gebührenforderung aus diesen Zahlungen vorab zu begleichen. Soweit die Klage erfolgreich ist, steht der ausgeurteilte Betrag von zusammen 17.748,92 € den Klägern je zur Hälfte (jeweils 8.874,46 €) zu. Der Senat kann vorliegend offen lassen, ob den Klägern die von ihnen aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche zur gesamten Hand zustehen, da nicht erkennbar ist, dass bei einer angenommenen Gesamtgläubigerschaft der Kläger im Innenverhältnis diesen die abgetretenen Forderungen nicht hälftig zuzuweisen wären. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser 68 69 24 Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Künzler Pastor John Beschluss vom 19. Dezember 2018 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.416,75 € festgesetzt. 25 Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Pastor John 1 2