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Beschluss

A 3 A 334/09

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: A 3 A 334/09 A 5 K 30282/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes der Kläger zu 2 vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1 beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - beteiligt: Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Rothenburger Straße 29, 90513 Zirndorf 2 wegen Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. John und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von Egidy am 18. Mai 2011 beschlossen: Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ................................................ bewilligt. Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2008 – A 5 K 30282/04 – zuzulassen, werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe 1. Den bedürftigen Klägern ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt zu bewilligen. Zwar hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2. genannten Gründen keinen Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Allerdings dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten, die gemäß § 114 ZPO Maßstab für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind, nicht überspannt werden. Seiner Zielrichtung nach soll insbesondere nicht die abschließende Prüfung der Begründetheit eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels in das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe verlagert und damit die Hauptsache vorweggenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2006, NVwZ-RR 2007, 352). Es reicht aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2007, NVwZ-RR 2007, 569; st. Rspr.). Angesichts des Vortrags der Kläger liegen in 1 3 prozesskostenhilferechtlicher Hinsicht diese Voraussetzungen vor, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. 2. Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Dezember 2008 sind nicht begründet. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, des Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG und der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegen nicht vor. 2.1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG kann schon deshalb nicht erfolgen, weil dieser Zulassungsgrund nicht nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ordnungsgemäß dargelegt ist. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Diese Darlegung erfordert eine Aufbereitung des Streitstoffes, anhand derer dem Oberverwaltungsgericht die Beurteilung er-möglicht wird, ob ein angesprochener Zulassungsgrund vorliegt. Wird – wie hier – der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung angesprochen, liegt eine Darlegung im genannten Sinn vor, wenn eine unmittelbar aus dem Gesetz nicht beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Fortentwicklung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf und warum sie sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen wird, somit entscheidungserheblich ist. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Urteils und insbesondere Ausführungen, warum sich das Oberverwaltungsgericht – erstmals oder noch einmal – mit einer aufgeworfenen entscheidungserheblichen Frage auseinandersetzen soll. 2.1.1 Die Kläger sind der Auffassung, bei der Frage der gruppengerichteten Verfolgung dürfe das Maß der erforderlichen Intensität und Häufigkeit (Verfolgungsdichte) für die mittelbaren und unmittelbaren Verfolgungsschläge nicht in gleicher Weise festgestellt werden. Mit dem darauf beruhenden Antragsvorbringen zeigen sie allerdings nicht auf, dass die Voraussetzungen, aufgrund derer sie eine gruppengerichtete Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger alevitischer 2 3 4 5 4 Religionszugehörigkeit in der Türkei annehmen und eine inländische Fluchtalternative für diese Volks- bzw. Religionszugehörigen verneinen, für die angefochtene Entscheidung erheblich waren und im Berufungsverfahren sein werden. Die Kläger formulieren in ihrem Antragsvorbringen bereits keine Fragen, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden sollen, sondern benennen die nach ihrer Auffassung unterschiedlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung für Kurden alevitischer Religionszugehörigkeit durch den Staat oder durch nichtstaatliche Akteure. Das Antragsvorbringen zeigt eine Entscheidungserheblichkeit nicht auf, soweit darin sinngemäß ausgeführt wird, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Verneinung der Gruppenverfolgung von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen sei. Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich hierzu auf die Darstellung dieser aus ihrer Sicht geltenden hinreichenden Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sowie auf die Bezeichnung eines für die Feststellung einer inländischen Fluchtalternative einschlägigen Prüfungsmaßstabes. Es fehlen jedoch Ausführungen, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht andere Voraussetzungen und einen abweichenden Prüfungsmaßstab aufgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Kläger keiner gruppengerichteten Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt gewesen seien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf verschiedene im Einzelnen benannte obergerichtliche Entscheidungen Bezug genommen. Ausdrückliche Ausführungen zu den von den Klägern in ihrem Antragsschriftsatz angesprochenen Voraussetzungen und zu dem darin angeführten Prüfungsmaßstab enthält die Entscheidung damit nicht. Hierzu bestand für das Verwaltungsgericht schon deshalb keine Veranlassung, weil die Kläger bereits nicht geltend gemacht haben, wegen ihrer Volks- und/oder Religionszugehörigkeit der Gefahr einer Gruppenverfolgung ausgesetzt zu sein. Wenn die Kläger gleichwohl der Auffassung sind, dass in einem Berufungsverfahren zu diesen Voraussetzungen und zu dem Prüfungsmaßstab eine grundsätzliche Klärung erfolgen müsse, hätten sie jedenfalls darlegen müssen, ob das Verwaltungsgericht – möglicherweise durch Bezugnahme auf die genannten gerichtlichen Entscheidungen – überhaupt von anderen Voraussetzungen und einem abweichenden Prüfungsmaßstab 6 5 ausgegangen ist und inwieweit hieran im Einzelnen rechtliche Bedenken bestehen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. April 2003 – A 3 B 267/01 –, juris Rn. 7). 2.1.2 Gleiches gilt auch zu dem von den Klägern im Hinblick auf eine Gruppenverfolgung der Kurden problematisierten Anknüpfungs- und Vergleichsmaßstab unter dem Gesichtspunkt, ob wegen der Verfolgungsdichte auf die zum Teil seit Generationen im Westen der Türkei lebenden assimilierten Kurden oder auf die viel geringere Zahl der erst in den letzten Jahren aus den kurdischen Siedlungsgebieten dorthin geflüchteten Kurden abzustellen sei. Das Beschwerdevorbringen zeigt weder die Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung auf noch deren Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren. 2.1.3 Zu den von den Klägern weiter für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, ob die Türkei tatsächlich in der Lage sei, Frauen, die in der Familie Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt wurden, ausreichend Schutz vor weiteren Übergriffen zu gewähren, und weiter, ob sich die Situation von Frauen verbessert hat, die in der Türkei in der Familie Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt wurden, und zwar sowohl hinsichtlich der Strafverfolgung der Täter durch staatliche türkische Behörden als auch durch Schutzmechanismen zur Vermeidung weiterer Übergriffe, legt das Antragsvorbringen keine Entscheidungserheblichkeit dar. Die Kläger haben insoweit unter Bezugnahme u. a. auf die Lageberichte des Auswär- tigen Amts und einschlägige Entscheidungen (VG Darmstadt, Urt. v. 30. November 2007 – 9 E 143/07.A –, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 17. Oktober 2007 – 8 E 1047/06.A –, juris Rn. 63 ff.) geltend gemacht, der türkische Staat sei insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten „Ehrenmorden“ zwar willens, aber nicht in der Lage, vor Verfolgungen und Gewaltanwendungen durch nahe Familienangehörige effektiv zu schützen. In der Alltagspraxis werde auf Schutzgesuche von Frauen nicht oder zu spät und halbherzig reagiert. Die Gefahr von Gewaltanwendung bestehe landesweit. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber darauf abgestellt, dass ungeachtet der von der Klägerin zu 1 während der Dauer ihrer Ehe erfahrenen Gewaltanwendung ihr bei einer Rückkehr in die Türkei landesweit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung der Gewalthandlungen oder gar eine Tötung durch ihren geschiedenen Ehemann oder dessen Familie drohe; entsprechendes gelte auch für 7 8 9 6 ihren Sohn, den Kläger zu 2. Das Verwaltungsgericht hat seiner Annahme im Wesentlichen einerseits zugrunde gelegt, dass die Klägerin zu 1 und ihr geschiedener Ehemann, die beide Akademiker und in großstädtischen Verhältnissen aufgewachsen seien, sowie die jeweiligen Familien schon nicht aus bildungsfernen Verhältnissen stammten und durch archaische Verhaltensmuster und Ehrbegriffe geprägt seien. Die Gefahr, Täter bzw. Opfer eines „Ehrenmordes“ zu werden, bestehe nach der Auskunftslage demgegenüber fast ausschließlich nur bei Angehörigen bildungsferner Bevölkerungsschichten aus ländlichen Gebieten im Zentrum und im Südosten der Türkei, die traditionell konservativ und streng patriarchalisch strukturiert seien. Das Verwaltungsgericht hat andererseits seine Prognose maßgeblich darauf gestützt, dass nach den von Ungereimtheiten allerdings nicht freien Aussagen der Klägerin zu 1 nach der Ehescheidung in Deutschland im Jahr 2004 und jedenfalls nach der Ausreise ihres geschiedenen Ehemanns, der im Jahr 2005 seine Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid zurückgenommen und freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist, kein Kontakt mehr zwischen den geschiedenen Eheleuten bestanden hat. Auch zwischen den Familien bestehe kein Kontakt mehr. Etwaige Bedrohungen seien nicht substantiiert dargelegt. Allein der Umstand, dass die Frauen der Familie des ehemaligen Ehemanns Kopftuchträgerinnen seien und diese Familie von der Klägerin zu 1 als reaktionär qualifiziert werde sowie ihre Befürchtung, ihr geschiedener Ehemann werde die Trennung und Scheidung nie akzeptieren, sei keine ausreichende Grundlage für die Annahme, ihr drohe landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Gewaltdelikt zu ihrem Nachteil. Es bestünden auch durchgreifende Zweifel an den von der Klägerin zu 1 behaupteten telefonischen Kontaktaufnahmen bzw. den Kontaktaufnahmeversuchen des ehemaligen Ehemanns der Klägerin zu 1 nach dessen Rückkehr in die Türkei. Entscheidungserheblich wären die von den Klägern aufgeworfenen Fragen nach der Fähigkeit der Türkei, Opfern familiärer und sexueller Gewalt hinreichenden Schutz vor weiteren Gewaltanwendung und Bedrohungen zu gewähren, nach der Begründung des Verwaltungsgerichts daher nur, wenn die Klägerin zu 1 und ihr geschiedener Ehemann oder dessen Familie aktuell noch zum Kreis der potentiellen Opfer bzw. Täter gerechnet werden könnten und eine tatsächliche Gefährdungslage plausibel dargelegt worden wäre. Das Antragsvorbringen enthält indes keine Auseinandersetzung mit der insoweit tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts. 7 2.1.4 Die Kläger halten ferner die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob in der Türkei vorhandene Frauenhäuser Frauen, die in der Familie Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt geworden seien, einen effektiven Schutz böten und Frauenhäuser einen internen Schutz im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der RL 2004/83/EG darstellten. Diese Fragen wären allerdings nur entscheidungserheblich, wenn eine tatsächliche Gefährdung der Kläger plausibel dargelegt wäre. Wie vorstehend erläutert verhält sich das Antragsvorbringen hierzu jedoch nicht. 2.1.5 Grundsätzliche Bedeutung hat nach Auffassung der Kläger schließlich die Frage, ob bei Verfahren, die die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention betreffen, zwingend eine Güteverhandlung unter Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Vertreters der Beklagten unter Verweis auf § 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO durchzuführen ist. Das Antragsvorbringen legt einer Klärungsbedüftigkeit dieser Frage jedoch nicht dar. Vielmehr lässt sich die Frage auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unmittelbar aus dem Gesetz mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2006, NJW 2006, 3018; HessVGH, Beschl. v. 22. Oktober 2002, NVwZ 2003, 1525; VGH BW, Beschl. v. 31. Januar 1998, NVwZ 1998, 975) dahin beantworten, dass in asylrechtlichen Verfahren keine verpflichtende Güteverhandlung nach § 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 2 ZPO durchzuführen ist. Die in § 173 Satz 1 VwGO angeordnete entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Verwaltungsgerichtsprozess setzt voraus, dass die Verwaltungsgerichtsordnung keine abweichenden Bestimmungen über das Verfahren enthält sowie weiter, dass die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten eine entsprechende Anwendung zivilprozessualer Vorschriften nicht ausschließen. Für eine Anwendung von § 278 Abs. 2 ZPO fehlt es bereits an einer Regelungslücke (vgl. dazu Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 173 Rn. 10; Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 173 Rn. 23), weil Regelungen über die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung in den §§ 85 – 87b, 101 – 106 VwGO enthalten sind. Die Regelung über den Gütetermin in § 278 Abs. 2 ZPO verfolgt das Ziel, im Zivilprozess vergleichsweise Erledigungen des Rechtsstreits zu fördern. Dasselbe Ziel verfolgen auch die Regelungen in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 106 VwGO mit den dort vorgesehenen Möglichkeiten, eine gütliche Erledigung eines Rechtsstreits durch 10 11 8 Vergleich zu fördern. Diese Regelungen gehen als speziellere Bestimmungen denjenigen des § 278 Abs. 2 ZPO vor, soweit diese ebenfalls die vergleichsweise Beendigung eines Verfahrens betreffen. Aus den Regelungen in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berechtigung des Gerichts, das persönliche Erscheinen eines Beteiligen anzuordnen und gemäß § 95 Abs. 3 VwGO einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde die Entsendung eines Vertreters aufzugeben, folgt im Umkehrschluss zugleich, dass im Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung anders als in § 278 Abs. 2 ZPO keine Pflicht zur Durchführung eines Gütetermins in Anwesenheit der Beteiligten bzw. ihrer Vertreter angenommen werden kann. Wenn der Gesetzgeber dies so gewollt hätte, hätte es nahe gelegen, eine Übernahme des Instituts der verpflichtenden Güteverhandlung ausdrücklich für den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung zu normieren. Weil dies unterblieben ist, muss eine insoweit bestehende Lücke als planmäßig angesehen werden, wobei das Instrumentarium der §§ 87, 106 VwGO ausreicht, um die vergleichsweise Beilegung eines Rechtsstreits zu fördern (vgl. zum Ganzen ausführlich, Meissner, a. a. O., Rn. 204). Soweit gelegentlich (Schmid, a. a. O.) für die gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung des OVG Saarlouis (Beschl. v. 29. März 2007, BRS 71 Nr. 185 [2007]) verwiesen wird, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht, dass das Gericht eine entsprechende Anwendung von § 278 Abs. 2 ZPO angenommen hat. 2.2. Der von den Klägern des Weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist ebenfalls nicht nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Die Kläger haben hierzu nichts vorgetragen. Ohne einen entsprechenden Vortrag ist der Senat jedoch an der Prüfung gehindert, ob das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG abweicht und die Abweichung darauf beruht. 2.3. Der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht seine von ihm verwendeten Erkenntnismittel nicht hinreichend konkretisiert und mehrere in den mündlichen Verhandlungen vom 2. März 2007 und vom 25. November 2008 von ihnen gestellte Beweisanträge abgelehnt hat. Zum einen entspricht das Vorbringen der 12 13 9 Kläger in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an die Darlegung einer Gehörsrüge nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG zu stellen sind. Des Weiteren wird der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung der Beweisanträge nicht verletzt. 2.3.1 Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht Erkenntnismaterialien seiner Entscheidung rechtswidrig zugrunde gelegt haben könnte. Das Gericht hat seiner Pflicht, die seiner Auffassung nach in Betracht kommenden entscheidungserheblichen Asylfakten zu bezeichnen, damit die Prozessbeteiligten in die Lage versetzt werden, sich hiervon in Kenntnis zu setzen und dazu Stellung zu nehmen, durch die Übersendung einer thematisch gegliederten Erkenntnismittelliste mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2006 genügt. Auf der Liste sind im Einzelnen Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten und verschiedene gerichtliche Entscheidungen aufgeführt. Diese Materialien waren weitgehend bestimmten in Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger regelmäßig zu erörternden Themen zugeordnet. Die Ladung enthält auch den Hinweis auf die beabsichtigte Berücksichtigung der genannten Materialien bei der Entscheidung. Entsprechendes gilt für die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25. November 2008 und der mit dieser Ladung übersandten Erkenntnismittelliste. Angesichts der erheblichen Anzahl von Asylrechtsstreitigkeiten, die ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, hätte eine Erkenntnismittelliste, die sich jeweils nur auf die in jedem einzelnen Fall in Rede stehenden Umstände beschränkt, einen in der gerichtlichen Praxis nicht zu bewältigenden Aufwand zur Folge. Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in Asylrechtsstreitigkeiten zu einzelnen Herkunftsländern Erkenntnismittellisten erstellt, in denen einzelne Erkenntnismaterialien thematisch zu bestimmten in Asylverfahren in Rede stehenden Sachverhalten zugeordnet werden. Solche Erkenntnismittellisten ermöglichen zum einen deren Verwendung in einer Vielzahl von Asylverfahren, weshalb nicht in jedem Fall konkretisierende Asylfaktenlisten erstellt werden müssen. Andererseits sind damit auch die Beteiligten nicht gezwungen, sämtliche in der Liste enthaltenen Asylfakten auf ihre Erheblichkeit für ein Asylverfahren zu prüfen, sondern in der Lage, aufgrund der thematischen Zuordnung zumutbar von den in Betracht kommenden entscheidungserheblichen Asylfakten Kenntnis zu nehmen. Den Klägern war es aufgrund dieser Listen ohne weiteres möglich, sich mit denjenigen Asylfakten vertraut zu machen, denen für den 14 10 gegebenen Sachverhalt Bedeutung zukommen konnte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Juli 2002, SächsVBl. 2002, 270; Beschl. v. 1. Juni 2010 – A 5 A 236/08 –, juris Rn. 7; Beschl. v. 18. Januar 2011 – A 4 A 402/10 –, juris Rn. 8; BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, AuAS 1996, 249). 2.3.2 Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger durch die Ablehnung von Beweisanträgen zuzulassen. Die Nichtberücksichtigung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn aus den angegebenen Gründen ein Beweisantrag schlechthin nicht abgelehnt werden darf, wenn das Gericht den ohne weiteres erkennbaren Sinn des Beweisantrags nicht erkennt oder wenn die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung offenkun- dig unrichtig oder unhaltbar ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. August 2010 – A 5 A 317/08 – , juris Rn. 4). Im Einzelnen gilt folgendes: 2.3.2.1 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2007 beantragt, durch Einholung von Auskünften von amnesty international und Sachverständigengutachten von zwei namentlich benannten Gutachtern zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen muss, wegen ihrer Scheidung von ihrem Ehemann in Deutschland, dem in Deutschland ehemals anhängigen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und der Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts für den minderjährigen Kläger zu 2 von der Familie ihres geschiedenen Ehemanns in der Türkei landesweit verfolgt und mit dem Tod bedroht werde, Beweis zu erheben (Beweisantrag 1). Mit einem weiteren im Wesentlichen gleichlautenden Beweisantrag haben sie eine Beweiserhebung dazu beantragt, dass die Klägerin zu 1 auch von ihrem ehemaligen Ehemann landesweite Verfolgung und Bedrohung mit dem Tod befürchten müsse (Beweisantrag 2). Das Verwaltungsgericht hat die Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt, dass es jeweils an einem hinreichend substantiierten Beweisthema fehle. Das Beweisthema eines Beweisantrags müsse sich auf Tatsachen beziehen. Die Beweisanträge hätten jedoch Wertungen und rechtliche Subsumtionsergebnisse zum Thema, die nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein könnten. Soweit die Beweisanträge dahin zu verstehen seien, dass sich konkret der ehemalige Ehemann der Klägerin zu 1 bzw. 15 16 11 dessen Familie entscheiden würden, der Klägerin zu 1 im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei nachzustellen und sie zu töten, fehle es an der Benennung geeigneter Beweismittel. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass Sachverständige, insbesondere auch die in den Anträgen benannten, Auskünfte gerade zum ehemaligen Ehemann der Klägerin zu 1 oder zu dessen Familie machen könnten. Dass in der Türkei allgemein die Gefahr von „Ehrendelikten“ bestehen könne, sei mit den Anträgen nicht unter Beweis gestellt; im Übrigen lägen dazu auch ausreichende Auskünfte vor. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Beweisanträge in prozessual zulässiger Weise mit der Begründung abgelehnt hat, diese seien unsubstantiiert (vgl. zu den Voraussetzungen HessVGH, Beschl. v. 8. Juli 1999, InfAuslR 2000, 128). Denn die weitere Begründung, die Beweisanträge hätten Wertungen und rechtliche Subsumtionsergebnisse zum Thema, rechtfertigt die Ablehnung der Beweisanträge. Beweisanträge müssen stets Tatsachen zum Gegenstand haben; hierbei kann es sich um äußere oder um innere Tatsachen handeln (vgl. Gregor, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rn. 9; vor § 284 Rn. 24a). Demgegenüber können, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, rechtliche Wertungen nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein. Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn die Prognose, wegen in der Vergangenheit erlittener Gewalthandlungen bei einer Rückkehr der Gefahr, einer landesweiten Verfolgung und Bedrohung mit dem Tod ausgesetzt zu sein, als eine dem Beweis zugängliche Tatsache angesehen würde. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht wegen der fehlenden Eignung des Beweismittels abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, es sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die benannten Sachverständigen oder Auskunftsstellen in besonderer Weise gerade das künftige Verhalten des ehemaligen Ehemanns der Klägerin zu 1 bzw. seiner Familie beurteilen könnten. Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht die benannten Beweismittel für ungeeignet gehalten. Ungeeignet ist ein Beweismittel zwar – nur – dann, wenn das Gericht ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit dem Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt. Die Untauglichkeit muss sich aus dem Beweismittel im Zusammenhang mit der Beweisbehauptung selbst ergeben (vgl. BGH, Beschl. v. 9. 17 12 April 2002 – 4 StR 547/01 –, juris Rn. 6). Diese eine Beweisaufnahme ausschließenden Umstände liegen hier allerdings vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch die Sachverständigen oder Auskunftsstellen Erkenntnisse zu dem erwarteten Verhalten des ehemaligen Ehemanns der Klägerin zu 1 und deren Familie ermittelt werden könnten. Auch bei Benennung anderer Beweismittel, etwa der Familie nahestehender Personen als Zeugen, ist nicht ersichtlich, dass Erkenntnisse über das zukünftige Verhalten des ehemaligen Ehemanns der Klägerin zu 1 und seiner Familie gewonnen werden könnten. 2.3.2.2 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2007 weiter beantragt, durch Einholung von Auskünften von amnesty international und Sachverständigengutachten von zwei namentlich benannten Gutachtern zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1 als geschiedene und alleinerziehende Mutter bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich weder in ihrer Heimatregion noch woanders eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage finden könne, Beweis zu erheben (Beweisantrag 4). Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, dem Gericht lägen ausreichende Informationen über die Möglichkeiten geschiedener und alleinerziehender Frauen, in der Türkei eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu finden, vor. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar kann ein Beweisantrag nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn aufgrund eines bereits erhobenen Beweises die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung – ihr Erfolg unterstellt – nicht mehr erschüttert werden kann (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2010 – 8 B 90/09 – juris Rn. 25 m. w. N.; Urt. v. 11. Dezember 1981, NVwZ 1982, 244). Zulässig ist die Ablehnung eines Beweisantrags aber dann, wenn das vorliegende Erkenntnismaterial bei kritischer Würdigung bereits eine abschließende und zuverlässige Bewertung der entscheidungserheblichen Umstände ermöglicht. Voraussetzung hierfür ist, dass eine klare und auf mehrere Erkenntnisquellen gestützte Auskunftslage vorliegt und keine neueren Berichte oder Hinweise vorhanden sind, die geeignet sind, das bisher von den Erkenntnisquellen vermittelte Bild in Zweifel zu ziehen (SächsOVG Beschl. v. 15. Februar 2010, - A 5 A 393/08 -, juris Rn. 4; VGB BW, Beschl. v. 31. Mai 1994, VBlBW 1995, 152 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zum Nachweis seiner zu dem Beweisthema vorhandenen Sachkunde auf ein in seiner Erkenntnismittelliste 18 13 aufgeführtes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (v. 19. April 2005 – 8 A 273/04.A –, juris) sowie auf ein weiteres Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (v. 7. Juni 2005 – 11 B 02.31096 –, juris) und die darin jeweils bezeichneten Erkenntnismittel verwiesen. Zwar ist das letztgenannte Urteil nicht in der Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichts aufgeführt. Dies ist indes unschädlich, weil die Kläger diesen Umstand weder in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008 noch danach gerügt haben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Auskunftslage geändert haben könnte, wonach auch geschiedene und alleinerziehende Frauen mit türkischen Sprachkenntnissen und akademischer Bildung jedenfalls im Westen der Türkei und in größeren Städten die Schaffung einer eigenen wirtschaftlichen Existenzgrundlage möglich ist. Auch die Kläger tragen insoweit nichts vor. 2.3.2.3 Die Kläger haben schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008 beantragt, durch Einholung von Auskünften von amnesty international und Sachverständigengutachten von zwei namentlich benannten Gutachtern zum Beweis der Tatsache Beweis zu erheben, dass der ehemalige Ehemann der Klägerin zu 1 im Fall von ihrer Rückkehr in die Türkei ihren Aufenthalt durch eine Auskunft beim türkischen Melderegister erhalte (Beweisantrag 7). Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag für unerheblich gehalten. Die unter Beweis gestellte Tatsache sei nur dann erheblich, wenn der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1 von ihrer Rückkehr in die Türkei Kenntnis erlange oder dies jedenfalls annehme. Die Kläger könnten jedoch in die Türkei zurückkehren und sich dort niederlassen, ohne dass der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1 hiervon Kenntnis erhalte. Nach dem allein in Betracht zu ziehenden Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könne nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1 werde anlasslos über das türkische Meldesystem versuchen, den Aufenthaltsort der Klägerin in der Türkei zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der Kläger durfte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag wegen Unerheblichkeit der zum Beweis gestellten Tatsache ablehnen. Ob der geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1 durch Zugriff auf das türkische Meldesystem den Aufenthalt der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei wird ermitteln können, ist nur dann entscheidungserheblich, wenn ein entsprechender Geschehensablauf wahrscheinlich ist. Dies wurde vom Verwaltungsgericht verneint, 19 14 so dass es aus seiner Sicht auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache nicht weiter ankam. Eine offenkundige Unrichtigkeit oder Unhaltbarkeit dieser Begründung ist nicht ersichtlich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2011 – A 5 A 152/09 –, juris Rn. 14 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). gez.: v. Welck John v. Egidy Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 19 20