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Beschluss

5 A 1231/19.A

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 5 A 1231/19.A 8 K 3100/17.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 4. Februar 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Oktober 2019 - 8 K 3100/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die allein geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). 1 2 3 3 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich nur auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts begründen, es sei denn, eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu ist unterblieben, weil das Verwaltungsgericht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders beantwortet und die Beweisaufnahme deshalb als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9). Trifft letzteres - wie hier - nicht zu, müssen die maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Asylprozess mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) angegriffen werden, die schon für sich zur Berufungszulassung führen. Ansonsten könnte über die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage gestellt werden, obwohl der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3). Dem trägt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht Rechnung. b) Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig folgende Tatsachenfragen: Ist die Türkei tatsächlich in der Lage, Frauen, die in der Familie Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt wurden, ausreichenden Schutz vor weiteren Übergriffen zu gewähren? Hat sich die Situation von Frauen, die in der Türkei Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt in der Familie wurden, sowohl hinsichtlich der Strafverfolgung der Täter durch die staatlichen türkischen Behörden, als auch zur Vermeidung weiterer Übergriffe eingerichteter Schutzmechanismen verbessert? Stellt das tatsächliche Vorhandensein von Frauenhäusern in der Türkei einen effektiven Rechtsschutz von Frauen, die in der Familie Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt wurden, dar? Stellt das tatsächliche Vorhandensein von Frauenhäusern in der Türkei einen internen Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG dar? Diese Fragen stellen sich auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht. Die mit den Fragen vorausgesetzte Feststellung, dass die Klägerin in ihrer Familie Opfer körperlicher oder sexueller Gewalt geworden ist oder dass ihr im 4 5 6 7 4 Falle einer Rückkehr in die Türkei diese Gefahr droht, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin vielmehr ihr Vorbringen, sie sei von ihrem Bruder verfolgt und mit Zwangsverheiratung bedroht worden und nunmehr sei ihre ganze Familie wütend auf sie, nicht geglaubt. Durchgreifende Verfahrensrügen hiergegen bringt die Klägerin nicht vor. Dies wäre nach dem oben Gesagten aber erforderlich, um Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf den von ihr behaupteten Sachverhalt - drohende Gewalt seitens ihrer Familie - stützen zu können. c) Die Klägerin wirft ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig folgende Rechtsfrage auf: Ist bei Verfahren, die die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention betreffen, zwingend eine Güteverhandlung unter Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Vertreters der Beklagten gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO durchzuführen ist? Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig, da sie ohne Weiteres aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens - verneinend - beantwortet werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 B 9.18 -, juris Rn. 4). Von den verschiedenen zivilprozessualen Vorschriften der §§ 278, § 278a ZPO zu gütlicher Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich, Mediation und außergerichtlicher Konfliktbeilegung erklärt § 173 Satz 1 VwGO für den Verwaltungsgerichtsprozess ausdrücklich lediglich § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO für entsprechend anwendbar, welche die Verweisung der Parteien an einen Güterichter sowie die Durchführung einer Mediation oder einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung regeln. Mit der Einführung dieser - begrenzten - Verweisung durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) wollte der Gesetzgeber die insoweit vorher bestehenden Streitfragen bezüglich der Anwendbarkeit der betreffenden zivilprozessualen Vorschriften klären. Von einer weitergehenden Übertragung der zivilprozessualen Vorschriften zur Förderung der Konfliktbeilegung auf den Verwaltungsgerichtsprozess wurde dabei wegen der Besonderheiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerade abgesehen (BT-Drs. 17/5335, S. 25; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 173 Rn. 4a; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 173 Rn. 1 ff.; vgl. auch ausführlich Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2018, Rn. 203 ff.). Gesetzeswortlaut und -genese des § 173 Satz 1 8 9 5 VwGO schließen es damit jedenfalls nach der Einführung der enumerativ begrenzten Verweisung auf § 278 Abs. 5 und § 278a ZPO ohne Weiteres aus, neben diesen ausdrücklich benannten Vorschriften auch von einer Anwendbarkeit der § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO im Verwaltungsgerichts-prozess auszugehen (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18.A -, juris Rn. 4 f.; vgl. ferner schon zur früheren Rechtslage SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2011 - A 3 A 334/09 -, juris Rn. 11). Die von der Klägerin bezeichnete Frage ist darüber hinaus auch in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Inwieweit das Verwaltungsgericht bezüglich der Durchführung einer Güteverhandlung zu einer anderen Verfahrensbehandlung verpflichtet war, wäre für Berufungsverfahren und -entscheidung ohne Belang. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 128 Satz 1 VwGO in einem Berufungsverfahren den bei ihm angefallenen Streitfall innerhalb des Berufungsantrags in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, ihm obliegt hingegen nicht eine nachträgliche Kontrolle einzelner, dem Urteil des Verwaltungsgerichts nur vorausliegender Schritte der Verfahrensführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Berufungsverfahren selbst bedürfte es, selbst wenn man unterstellte, dass die Vorschriften zur Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO von der Generalverweisung des § 173 Satz 1 VwGO erfasst sind, angesichts der unter diesen Umständen anwendbaren Regelung des § 525 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO jedenfalls nach keiner Betrachtungsweise einer solchen Güteverhandlung. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage würde sich damit in einem Berufungsverfahren dem Senat nicht zur Entscheidung stellen (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18.A -, juris Rn. 5). 2. Auch die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) begründet die Zulassung der Berufung nicht. a) Die Klägerin sieht eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum einen darin, dass das Verwaltungsgericht die entscheidungserheblichen Erkenntnismittel ihr gegenüber mit der übersandten Erkenntnismittelliste nicht hinreichend konkretisiert habe. Sie meint, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, die möglicherweise entscheidungserheblichen Erkenntnismittel „herauszufiltern“ und so genau in das Verfahren einzuführen, dass sie tatsächlich die Möglichkeit habe, sich von ihnen Kenntnis zu verschaffen und zu ihnen Stellung zu nehmen. Erforderlich sei ein spezifischer prozessualer Bezug zwischen Erkenntnismittelliste und konkretem Verfahren. Die thematische Untergliederung der Erkenntnismittelliste sichere nicht 10 11 12 6 effektiv ihr rechtliches Gehör. Aufgrund der fehlenden Konkretisierung sei die Klägerin nicht in die Lage versetzt worden, weitere sachdienliche Beweisanträge zu stellen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO) nicht auf. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse, auch Presseberichte und Behördenauskünfte verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Der pauschale Hinweis auf die allgemeine Lageerkenntnis ohne Angabe von Erkenntnisquellen oder die allein dem Gericht vorliegenden Auskünfte genügt den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die Verfahrensbeteiligten sind in die Lage zu versetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung vorausgeht, sachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender Kenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde gelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Bezug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene Prozessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender Bedeutung sein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten Erkenntnismittelliste (noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und Rechtsprechung (nunmehr) in Frage stellen, um dann gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung auf derartige Widersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen und unter Umständen weitere Beweisanträge zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f.). Den Beteiligten muss deshalb eine sachgemäße Befassung mit den Erkenntnisgrundlagen ermöglicht werden (HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.). Dem widerspricht es zwar, eine Vielzahl von über 300 nicht einmal thematisch aufgeschlüsselten Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 - juris Rn. 12 f.). Auch eine große Anzahl mitgeteilter Erkenntnisquellen hindert jedoch eine sachgemäße Befassung nicht, wenn diese nach Themen geordnet und im Übrigen nach Datum, Autor und Adressat hinreichend gekennzeichnet sind (HessVGH, Beschl. v. 13. Januar 1994 - 12 UZ 2930/93 -, juris Rn. 6 f.; GK-AsylG, II - § 78 Rn. 338; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 22. Januar 1996 - 25 A 121/96.A -, juris). Ebenso kann ein Kläger zur Gewährung rechtlichen Gehörs keine Anpassung länderspezifischer 13 14 7 Erkenntnismittellisten an den Sach- und Streitstand des jeweiligen Verfahrens durch „Herausfiltern“ voraussichtlich nicht einschlägiger Erkenntnismittel beanspruchen, solange die Erkenntnismittelliste es ihm in der bestehenden Form ermöglicht, für seine Fluchtgründe und sein Verfahren potentiell relevante Erkenntnismittel mit ihm zumutbarem Aufwand zu erkennen, diese zu sichten und sich hierzu zu äußern (GK- AsylG, II - § 78 Rn. 338; a. A. Marx, ZAR 2002, S. 404 f.). Eine solche Anpassung wäre dem Verwaltungsgericht - anders als dem Kläger bei seiner Durchsicht der Aufstellung - auch nicht sachgerecht möglich, weil für das Gericht im Vorhinein naturgemäß nicht abschließend prognostizierbar ist, auf welchen Sachvortrag ein Kläger sein Klagebegehren letztlich stützt und inwieweit er bisherigen Vortrag ergänzt oder ändert (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2019 - 5 A 1015/18 -, juris Rn. 9 ff.). Dass der Klägerin gemessen hieran die von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistete sachgemäße Befassung mit den vom Verwaltungsgericht verwerteten Er-kenntnisgrundlagen nicht ermöglicht worden wäre, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Die ihr vom Verwaltungsgericht mit der Ladung vom 22. Mai 2019 übersandte Liste von Erkenntnisquellen mit dem Stand 28. Mai 2019, die mit Schreiben vom 9. Juli 2019 nochmals ergänzt wurde, enthält rd. 150 Positionen und ist nach Themen geordnet; die Erkenntnisquellen sind hinsichtlich Datum, Autor und Adressat gekennzeichnet und ihr Inhaltsschwerpunkt wird oft zusätzlich zu ihrer Zuordnung zum jeweiligen Themenbereich schlagwortartig benannt. Diese Aufstellung versetzt die Klägerin bezüglich der in ihr konkret bezeichneten Erkenntnismittel deshalb ohne Weiteres in die Lage, für ihre Fluchtgründe und ihr Verfahren potentiell relevante Erkenntnismittel mit geringem, ihr zumutbaren Aufwand zu erkennen, diese zu sichten und sich hierzu zu äußern. Zudem könnte selbst eine dahingehende Gehörsverletzung von der Klägerin im Zulassungsverfahren auch deshalb nicht mit Erfolg geltend machen werden, weil diesbezüglich ein Rügeverlust eingetreten ist. Denn auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9 m. w. N., und OVG NRW, Beschl. v. 20.Dezember 2018 - 9 A 3148/17.A -, juris Rn. 30). Vorliegend hätte es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin oblegen, auf die ihrer Ansicht nach 15 16 8 unzureichende Erkenntnismittelliste hinzuweisen und um eine Konkretisierung zu bitten. Diese prozessuale Möglichkeit der Klägerin blieb jedoch ungenutzt. b) Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg eine Versagung des rechtlichen Gehörs auf den Umstand stützen, dass das Verwaltungsgericht ihren in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Sachvortrag nicht in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen hat. Es mag zwar aus den von der Klägerin genannten Erwägungen im Besonderen in Verfahren nach dem Asylgesetz sachgerecht und wünschenswert sein, den Inhalt der informatorischen Anhörung eines Klägers zu seinen individuellen Asylgründen in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Zu den Umständen, die gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 1 bis 3 ZPO von Gesetzes wegen notwendig protokolliert werden müssen, gehört der Sachvortrag der Beteiligten im Rahmen einer formlosen Anhörung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 18. November 2004 - 10 B 17/04 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 8. April 1983 - 9 B 1277/81 - , juris Rn. 3). Selbst ein etwaiger Verstoß gegen die verwaltungsprozessualen Vorgaben für die Niederschrift über die mündliche Verhandlung begründet zudem auch nicht per se eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht vielmehr, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), und sie darf - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abheben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, juris Rn. 10). Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt dabei nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes, sondern es ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei 17 18 19 9 ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs - d. h. etwa bei Kenntnis des nicht offen gelegten Gesichtspunktes - noch vorgetragen worden wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Juli 2019 - 10 ZB 19.32520 -, juris Rn. 8 und OVG NW, Beschl. v. 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris Rn. 16). Ebenso erfordert die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig, dass substantiiert vorgetragen wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. April 2019 - 8 ZB 19.31346 -, juris Rn. 3 ff.). Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat hier den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gehaltenen Sachvortrag zwar nicht in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung protokolliert, hat hierzu aber detaillierte Feststellungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils getroffen. Dort werden die im Rahmen der informatorischen Anhörung seitens des Gerichts gestellten Fragen und das daraufhin unterbreitete Vorbringen der Klägerin im Einzelnen dargestellt. Die Klägerin führt mit ihrem Zulassungsvorbringen zum Ersten aus, dass erst die Protokollierung ihrer Angaben die Möglichkeit schaffe, Nachfragen zu ermöglichen und entsprechende Ergänzungen zu tätigen. Nur wenn klar sei, was protokolliert wurde, könnten die am Verfahren Beteiligten darauf reagieren und ihr prozessuales Verhalten darauf einstellen. Damit legt sie schon nicht substantiiert und konkret dar, wie sie ihr prozessuales Verhalten anders gestaltet oder welche Ergänzungen ihres Vortrags sie noch vorgenommen hätte, wenn die Inhalte der informatorischen Anhörung, wie sie im Urteilstatbestand festgestellt sind, bereits während der mündlichen Verhandlung protokolliert worden wären und ihr so das Verständnis des Gerichts von ihrem Vortrag nicht erst mit der angegriffenen Entscheidung, sondern schon während der mündlichen Verhandlung übermittelt worden wäre. Die Klägerin rügt zum Zweiten, der Niederschrift über die mündliche Verhandlung lasse sich „weder positiv noch negativ“ entnehmen, „ob“ die Klägerin weiterhin einen Lebensstil pflege, der sie befürchten lasse, in ihrem Heimatland Verfolgung durch den Bruder ausgesetzt zu sein. „Da sich das angefochtene Urteil zur Frage einer möglichen Gefährdung der Klägerin wegen ihrer Lebensweise und die sich daraus ergebenden möglichen weiteren Reaktion ihres sie in der Türkei verfolgenden Bruders nicht protokolliert wurden“, sei nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht „ein“ diesbezügliches Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen habe. Auch soweit diese Rüge noch inhaltlich verständlich erhoben wird, bezeichnet die Klägerin 20 21 22 10 schon nicht substantiiert konkretes Vorbringen, das von ihr in der mündlichen Verhandlung unterbreitet, vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil aber nicht erwähnt worden wäre - für das also die Möglichkeit besteht, dass es vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen worden ist. Insbesondere behauptet sie schon nicht, in der mündlichen Verhandlung Vortrag zu ihrem Lebensstil und einer daraus folgenden Bedrohung durch ihren Bruder überhaupt gehalten zu haben, sondern stellt lediglich die Möglichkeit solchen Vortrags in den Raum, obwohl dies ihr eigenes Prozessverhalten betrifft, wovon sie dementsprechend selbst Kenntnis hat. Bereits dies genügt nach dem oben Gesagten den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung nicht. 3. Die Rüge einer Divergenz von einer Entscheidung eines Obergerichts führt die Klägerin schließlich insgesamt nicht aus. Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes lässt sich hierbei insbesondere auch nicht dem Umstand entnehmen, dass nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung in Asylsachen die tatsächlichen Angaben von Asylbewerbern zu ihren individuellen Asylgründen aufzunehmen sind (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. 30. Januar 2019 - 4 A 1067/18.A -, juris), worauf die Klägerin im Rahmen der von ihr gerügten Gehörsverletzung verweist. Eine Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30). Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil keinen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem abstrakten Rechtssatz in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des 4. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts abweicht. Die Reichweite der Protokollierungspflichten nach § 105 VwGO i. V. m. § 160 23 24 25 26 27 11 ZPO war für das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr nicht entscheidungserheblich. Hierzu legt die Zulassungsbegründung auch nichts dar. 4. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Munzinger Helmert RinOVG Dr. Martini ist wegen Heimarbeit in Leipzig an der Beifügung der Unterschrift verhindert gez.: Munzinger 28 29