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Urteil

2 A 939/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine außergewöhnliche Belastung, die eine zweite Wiederholung der Prüfung rechtfertigt, kann gegeben sein, wenn der Prüfling während der Prüfung wegen des Todes einer nahestehenden Person Belastungen ausgesetzt gewesen ist. Beim Tod der nächsten Angehörigen (Eltern, Abkömmlingen und Ehegatten) kurz vor oder während einer Prüfungsphase kann eine außergewöhnliche Belastung regelmäßig vermutet werden. Dasselbe gilt beim Tod von Personen, zu denen im Einzelfall eine vergleichbare Nähebeziehung bestand. Beim Tod anderer Personen spricht eine - vom Prüfling widerlegbare - Vermutung gegen eine außergewöhnliche Belastung.
Entscheidungsgründe
Eine außergewöhnliche Belastung, die eine zweite Wiederholung der Prüfung rechtfertigt, kann gegeben sein, wenn der Prüfling während der Prüfung wegen des Todes einer nahestehenden Person Belastungen ausgesetzt gewesen ist. Beim Tod der nächsten Angehörigen (Eltern, Abkömmlingen und Ehegatten) kurz vor oder während einer Prüfungsphase kann eine außergewöhnliche Belastung regelmäßig vermutet werden. Dasselbe gilt beim Tod von Personen, zu denen im Einzelfall eine vergleichbare Nähebeziehung bestand. Beim Tod anderer Personen spricht eine - vom Prüfling widerlegbare - Vermutung gegen eine außergewöhnliche Belastung. Ausfertigung Az.: 2 A 939/10 2 K 814/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa - Landesjustizprüfungsamt - Hospitalstraße 7, 01097 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Zweiter Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung hier: Berufung 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. März 2010 - 2 K 814/07 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zulassung zur zweiten Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Der 1979 geborene Kläger hatte die Erste Juristische Staatsprüfung im Land Hessen mit einer Gesamtpunktzahl von 5,41 Punkten bestanden. Nach Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes im Freistaat Sachsen trat er im Termin 2006/1 zur Prüfung für die Zweite Juristische Staatsprüfung an. Hierbei erzielte er einen Durchschnitt in den Klausuren von 2,77 Punkten (Einzelbewertungen: 2/2/3/2/4/3/2,5/1,5/5 Punkte). Er wurde nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Am 30. November 2006 verstarb in im Alter von 92 Jahren der Großvater des Klägers, . Vom 1. bis 15. Dezember 2006 unterzog sich der Kläger zum zweiten Mal dem schriftlichen Teil der Prüfung (Prüfungskampagne 2007/1). 1 2 3 4 3 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006, das am 21. Dezember 2006 beim Landesjustizprüfungsamt einging, beantragte der Kläger, ihm wegen einer außergewöhnlichen Belastung die nochmalige Wiederholung der Prüfung zu gestatten. Hierzu trug er vor: „(…) Am 30.11.2006 wurde mir mitgeteilt, dass am selben Tag mein Großvater überraschend verstorben war. Nicht nur weil ich einen Großvater, sondern weil mein Vater seinen Vater verlor, lag für mich während der Klausurphase eine Beeinträchtigung vor, die erheblich über das übliche Maß hinausging. (…)“ Das Landesjustizprüfungsamt bestätigte mit Schreiben vom 15. Januar 2007 den Eingang des Schreibens und teilte darüber hinaus mit, dass das weitere Verfahren erst nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der Zweiten Juristischen Staatsprüfung durchgeführt werde. Erst dann lasse sich feststellen, ob eine zweite Wiederholung der Prüfung erforderlich sei. Die Korrektur der Arbeiten des Klägers ergab, dass er in vier von neun Prüfungsarbeiten vier Punkte oder mehr sowie einen Schnitt von 3,16 Punkten erzielt hatte (Einzelbewertungen: 6/4/4/2/1,5/5/2,5/1,5/2 Punkte). Mit diesem Ergebnis wurde der Kläger nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Mit Schreiben vom 24. April 2007 teilte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zurückzuweisen. Es könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass das Versterben von Angehörigen eine so starke seelische Belastung darstelle, dass eine ausnahmsweise Zulassung zur Zweitwiederholung der Prüfung gerechtfertigt sei. Hierauf erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30. April 2007, dass er an seinem Antrag festhalte. Zur Begründung führte er neben rechtlichen Erwägungen aus, dass mit dem plötzlichen Ableben seines Großvaters ein Bestandteil seines engen familiären Umfelds und eine Person, die seine Erziehung aufgrund unzähliger Besuche und einer familiären Verbindung für eine lange Zeit maßgeblich geprägt habe, verloren gegangen sei. Neben dem Verlust des Großvaters, dessen Verarbeitung ihm bis Mitte Dezember 2006 aufgrund anhaltender Prüfungssituation verwehrt geblieben sei, hätte er seinem Vater nicht beistehen können, obwohl er bewusst seine 5 6 7 8 4 Ausbildungsstation an den Wohnort seiner Eltern verlegt habe, um diesen als einziges Kind bei Schicksalsschlägen beistehen zu können. Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 wies das Landesjustizprüfungsamt den Antrag des Klägers auf Gestattung einer zweiten Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zurück. Tod und die damit verbundene Trauer gehörten zur allgemeinen Lebenserfahrung. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um unmittelbare Verwandte wie Eltern, Ehegatten oder Kinder handele, begründe die Trauerreaktion auch in unmittelbarer Nähe der Prüfung noch keine so außergewöhnliche Härte, dass sie die Eröffnung einer weiteren Prüfungschance rechtfertigen könne. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger wegen der besonderen persönlichen Verbundenheit mit dem Verstorbenen oder aufgrund anderer gleichwertiger besonderer Umstände in über die übliche Schmerzreaktion hinausgehender Weise betroffen worden sei. Dies gelte auch für den Umstand, dass er seinem Vater in der Situation nicht ausreichend Beistand leisten konnte; denn insoweit mache er keine eigene Betroffenheit, sondern die seines Vaters geltend. Aus der Bemerkung zum Schreiben wird deutlich, dass das Landesjustizprüfungsamt davon ausgeht, dass die Anzeige unverzüglich erfolgt ist. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2007 die nochmalige Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu gestatten, sowie hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, erneut über den Antrag auf Wiederholung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung trug er u. a. vor, ihm sei am 1. Dezember 2006 - dem ersten Prüfungstag - nach der Klausur mitgeteilt worden, dass sein Großvater am 30. November 2006 überraschend verstorben sei. Er habe zu seinem Großvater, der zuletzt in im Landkreis Löbau-Zittau wohnhaft gewesen sei, ein außerordentlich gutes Verhältnis gehabt. Die Verbindung sei von großer Herzlichkeit geprägt gewesen. Hinzu komme, dass der Verstorbene sein einzig erlebter Großvater gewesen sei. Im Zuge der zahlreichen Besuche beim Großvater von Kindesbeinen an sei er in seinen Ansichten und Charakterzügen nachhaltig geprägt worden. So hätte dessen Lebensgeschichte - insbesondere die weitergegebenen Erlebnisse aus dem 2. Weltkrieg - seine eigene pazifistische Grundeinstellung und die Tatsache, dass er den Wehrdienst mit der Waffe verweigert habe, bewirkt. Die Schlichtheit und Einfachheit des Lebens des 9 10 5 Großvaters hätten ihn zudem zu einer ebensolchen Lebenseinstellung und Prioritätensetzung geführt. Der Todesfall sei die erste bewusst erlebte und voll erfasste Erfahrung mit dem Tod gewesen. Als 1992 seine Großmutter verstorben sei, sei er 13 Jahre alt gewesen und habe die Bedeutung des Todes nicht annähernd einordnen können. Auch sei das Verhältnis zur Großmutter nicht so innig wie das zum Großvater gewesen. Der Verlust seines Großvaters habe ihm schwer zu schaffen gemacht. Er habe sich in den ersten Dezemberwochen oft zurückgezogen, habe die Einsamkeit gesucht und häufig geistesabwesend gewirkt. Er habe aber im Übrigen versucht, sich mit aller Kraft zu beherrschen, um insbesondere seine ebenfalls trauernden und angesichts der anstehenden, alles entscheidenden Prüfung in Sorge um ihren Sohn befindlichen Eltern nicht zusätzlich zu belasten. Bis zur Beerdigung des Großvaters, die erst am 20. Dezember 2006 in stattgefunden habe, sei er zwischen Verstärkung der naturgemäßen Verdrängung und dem Sich-der-Realität-stellen hin und her gerissen gewesen. Sein innerer Kampf zwischen Trauer und Verdrängung habe ihn durch die gesamte weitere Prüfungszeit begleitet. Neben dem aus dem Verlust des geliebten Großvaters resultierenden Schmerz und der Suche nach Neuorientierung habe ihn auch sein schlechtes Gewissen seinem Vater gegenüber belastet. Der Vater habe schwer am Tod seines eigenen Vaters getragen. In der Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2006 und auch darüber hinaus habe er durchweg sehr schlecht geschlafen und intensiv geträumt und ständig - zumindest leichte - Kopfschmerzen gehabt. Wie stark der Tod des Großvaters ihn belastet habe, sei ihm aber vollumfänglich erst nach Wegfall der prüfungsbedingten Anspannung bewusst geworden. Von der zweiten schriftlichen Aufsichtsarbeit an sei es ihm unmöglich gewesen, sich auch nur annähernd ausreichend zu konzentrieren. Eine klare Gedankenführung sei ihm nicht gelungen; er habe ständig zwischen Wichtigkeit und Unwichtigkeit der Prüfung geschwankt. Halbwegs verarbeitet habe er den Tod seines Großvaters erst um die Jahreswende. Damit lägen Gründe vor, die seine Leistungsfähigkeit erheblich beeinflusst hätten und deshalb außergewöhnlich seien. Der Tod eines nahen Angehörigen müsse grundsätzlich als ein Umstand angesehen werden, der das seelische Gleichgewicht des Prüflings so stark zu erschüttern vermöge, dass seine Leistungsfähigkeit vorübergehend erheblich gemindert und durch die anstehende Prüfung deshalb nicht zutreffend zu ermitteln sei. Hierfür spreche bereits ein erster Anschein. Dabei müsse auch die mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung psychisch wie physisch verbundene sehr hohe Belastung in die 6 Abwägung eingestellt werden. Angesichts der besonderen persönlichen Verbundenheit und der beim Kläger aufgetretenen Konzentrationsstörungen und dem Schlafmangel handele es sich um außergewöhnliche Ereignisse. Auch das vergleichsweise bessere Abschneiden des Klägers in der ersten Klausur deute auf eine danach aufgetretene außergewöhnliche Belastung hin. Mit dem angegriffenen Urteil vom 24. März 2010 wies das Verwaltungsgericht Chemnitz die Klage des Klägers in Haupt- und Hilfsantrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen von § 54 Abs. 2 SächsJAPO in der am 31. März 2006 in Kraft getretenen Fassung lägen nicht vor. Danach kann einem Prüfungsteilnehmer gestattet werden, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Prüfungsteilnehmer eine außergewöhnliche Belastung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat und diese unverzüglich geltend gemacht worden ist. Zwar könnten private Schicksalsschläge, wie beispielsweise der Tod von nahen Angehörigen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung, eine Ausnahmesituation darstellen. Bei der Beurteilung dürfe aber die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit auch zwischen den Prüflingen nicht gestört werden. Deshalb müssten beim zweiten Wiederholungsversuch solche Gründe ausscheiden, die nach der jeweiligen Prüfungsordnung im Wege des Prüfungsrücktritts oder der Prüfungsanfechtung geltend zu machen seien. Die besondere Lage des Klägers während des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sei nach seinen erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Umständen durch das Zusammentreffen einer in dem Tod des Großvaters wurzelnden, mit Schlafstörungen verbundenen seelischen Belastung mit Kopfschmerzen, Konzentrationsmängeln und Lethargie bei der Prüfung gekennzeichnet gewesen. Indes habe der Kläger eine bewusste Risikoentscheidung getroffen, indem er sich dem schriftlichen Prüfungsteil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung unterzogen habe. Nach seinen eigenen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren sei sich der Kläger durchaus der vorstehenden, multiplen Missbefindlichkeiten an den Tagen der schriftlichen Prüfung bewusst gewesen. Dass ihm zum damaligen Zeitpunkt deren Ursachen noch nicht bekannt gewesen seien, sei unerheblich. Es komme nämlich nicht darauf an, ob dem Prüfling die Ursachen seiner Erkrankung erkennbar seien, sondern nur darauf, dass - wie hier - eine erkennbare Beeinträchtigung vorliege. Dies bedeute, dass sich der 11 7 Kläger in Kenntnis seiner Beeinträchtigung des Risikos des Misserfolgs in der ersten Wiederholungsprüfung ausgesetzt habe, ohne sich nach deren zumal massiven Auftreten unverzüglich Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen. Dies im Blick könne dahinstehen, ob er seinem Großvater tatsächlich so nahe gestanden habe, wie er behaupte. In seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Kläger u. a. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierzu führte er aus, das Verwaltungsgericht Chemnitz gehe zu weit, wenn es bereits ausreichen lasse, dass er registriert habe, während der schriftlichen Aufsichtsarbeiten immer wieder unter Kopfschmerzen, müdigkeitsbedingten Erschöpfungserscheinungen, Konzentrationsstörungen und ambivalenten motivationsbeeinträchtigten Gefühlslagen gelitten zu haben. Die bloße Wahrnehmung einer Beeinträchtigung möge in Fällen ausreichen, in denen die wahrgenommene Beeinträchtigung offensichtlich zur Prüfungsunfähigkeit führe, wie z. B. einer hochfiebrigen Infektionskrankheit. Bei psychischen Belastungen sei dies indes nicht der Fall. Jedenfalls insoweit müsse dem betreffenden Prüfling Raum für eine abwägende Entscheidung zugestanden werden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Abbrechen einer Prüfung erhebliche Rechtsfolgen habe und prüfungsbedingte Beeinträchtigungen nicht zum Rücktritt berechtigten. Seine Belastungen seien zwar psychischer Natur gewesen, hätten jedoch nicht den Grad einer Erkrankung erreicht. Deshalb habe er keine bewusste Risikoentscheidung getroffen, die einen zweiten Prüfungsversuch ausschließe. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 2 A 381/10 - auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen offener Erfolgsaussichten zugelassen. Mit seiner am 26. Januar 2011 erhobenen Berufung trägt der Kläger vor, für eine bewusste Risikoentscheidung komme es nicht darauf an, wann er Beeinträchtigungen verspürt habe, sondern ob und wann er seine Prüfungsunfähigkeit erkennen und geltend zu machen in der Lage gewesen sei. Der Tod seines Großvaters habe nachhaltige Auswirkungen gehabt. Er habe sich während der Prüfung in einer zutiefst ambivalenten Gefühlslage befunden, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass er einerseits versucht habe, die einsetzende Trauer und den zunehmend spürbar werdenden Schmerz zu verdrängen und andererseits den Tod des Großvaters durch aktive Trauerarbeit zu bewältigen. Hinzu gekommen sei 12 13 8 noch die Beeinträchtigung durch die bedrückende Atmosphäre im elterlichen Haushalt. Insbesondere habe er sich aufgrund der laufenden Prüfung außer Stande gesehen, seinem Vater, der unter dem Verlust des Verstorbenen noch mehr gelitten habe, entsprechend beizustehen, obwohl dies ihm eigentlich emotional das vordringlichere Anliegen gewesen wäre. Infolgedessen habe er sich nicht ausreichend konzentrieren und die in der Zwischenzeit verbesserten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht unter Beweis stellen können. Zudem sei er von übermüdungsbedingten Erschöpfungsphasen geplagt worden. Obgleich das Phänomen Trauer noch immer nicht hinreichend erforscht sei, sei inzwischen überwiegend anerkannt, dass Trauer als ein nichtpathologischer Zustand gleichwohl zur Prüfungsunfähigkeit führen könne. Er habe die Prüfungsunfähigkeit mit seinem Schreiben vom 19. Dezember 2006 auch unverzüglich geltend gemacht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. März 2010 - 2 K 814/07 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 2007 zu verpflichten, dem Kläger die zweite Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu gestatten. 15 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Prüflings, die bereits durch andere Bestimmungen der Prüfungsordnung geregelt seien, könnten im Rahmen der Prüfung des zweiten Wiederholungsversuches keine Berücksichtigung finden. Der Kläger, der behaupte, prüfungsunfähig gewesen zu sein, wäre deshalb gehalten gewesen, seine Prüfungsverhinderung geltend zu machen. Dies sei nicht geschehen. Soweit das Verwaltungsgericht meine, in Fällen schwer zu beurteilender seelischer Belastungen könnten Fehleinschätzungen des Prüflings über seine eigene Prüfungs(un)fähigkeit im gewissen Umfang durch eine Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung korrigiert werden, könne dem der Beklagte nicht folgen. Prüfungsverhinderungen (§ 7 Abs. 1 SächsJAPO) seien zwar unverzüglich geltend zu machen, die Unverzüglichkeit stehe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Damit könne 14 16 9 auch Sachverhalten, in denen der Prüfling die eigene Beeinträchtigung nur schwer erkennen könne, angemessen begegnet werden. Eine solche Prüfungsverhinderung habe der Kläger nicht rechtzeitig geltend gemacht. Er habe sich zwar nach Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils an das Prüfungsamt gewandt und eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Dabei habe er allerdings nicht erklärt, dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, den schriftlichen Teil der Prüfung zu absolvieren. Das Prüfungsamt habe deshalb nach dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 19. Dezember 2006 auch weder einen Anhalt dafür, dass der Kläger prüfungsunfähig gewesen sein könnte, gehabt, noch dass der Kläger mit seinem Schreiben Derartiges geltend machen wolle. Zwar teile der Beklagte die Auffassung, dass bei Tod eines Angehörigen unmittelbar vor oder während der Prüfung viel für die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung spreche, wenn der Prüfling zu diesem Angehörigen ein beson-deres Näheverhältnis gehabt habe. Der Beklagte bezweifle allerdings nach wie vor ein solches Verhältnis im Falle des Klägers. So gebe es keinerlei substantiierten Vortrag dazu, wie sich etwa die Beziehung zwischen Kläger und Großvater ab Studienbeginn des Klägers gestaltet habe. Hierzu hätte aber schon Anlass bestanden wegen der erheblichen räumlichen Distanz zum zu dieser Zeit bereits weit über 80jährigen Großvater, der in lebend, weder aus Hessen noch aus Chemnitz für den Kläger persönlich einfach erreichbar gewesen sein dürfte. Erhärtet worden seien diese Zweifel nach dem Gesamteindruck, den der Sitzungsvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger gewonnen hätte. Der Senat hat am 16. Juni 2011 in der mündlichen Verhandlung den Kläger angehört sowie seine Eltern als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug auf die Gerichtsakten, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 17 18 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine zweite Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SächsJAPO i. d. F. vom 14. März 2006 (SächsGVBl. S. 81), die am 31. März 2006 in Kraft getreten ist, kann einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, zu einem vom Präsidenten des Justizprüfungsamts zu bestimmenden Termin gestattet werden, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Prüfungsteilnehmer eine außergewöhnliche Belastung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Nach Satz 2 ist die außergewöhnliche Belastung unverzüglich nach dem Teil des Prüfungsverfahrens, in welchem sie vorlag, geltend zu machen. Hier hat der Kläger unverzüglich nach dem schriftlichen Teil der Prüfung geltend gemacht, durch den Tod des Großvaters bei der Wiederholung des schriftlichen Teils der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beeinträchtigt worden zu sein. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände lag aber eine außergewöhnliche Belastung nicht vor. Indem die Vorschrift als tatbestandliche Voraussetzung an das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung anknüpft, wird der Zweck der Norm deutlich. Sie zielt darauf ab, dem Prüfungsbewerber eine zweite Wiederholung der Prüfung einzuräumen. wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass sein bisheriges Versagen in einer Ausnahmesituation wesentlich auch auf atypische leistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist, die er nicht oder nur in geringerem Maße zu vertreten hat (Senatsurt. v. 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 13. März 1996 - 4 S 1684/95 -, juris). Regelmäßig kann aus dem zweimaligen Misserfolg in einer Prüfung auf das Nichtvorliegen der geforderten individuellen Fähigkeiten des Kandidaten geschlossen werden. Liegen indes atypische leistungsmindernde Umstände vor, lässt sich die Ungeeignetheit eines Prüflings für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung trotz des zweifachen Prüfungsversagens ausnahmsweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Der Ausnahmefall setzt das Vorliegen außergewöhnlicher, prüfungsrechtlich relevanter Umstände voraus, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein 19 20 21 22 11 Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht. Allgemeine soziale Gesichtspunkte oder Konfliktlagen mit Dauercharakter müssen außer Betracht bleiben (vgl. Senatsurt. a. a. O.; VGH BW a. a. O., HessVGH, Urt. v. 22. Februar 1985 - 6 UE 2793/84 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 26. November 1993 - 22 A 3246/92 -). Die Feststellung des Tatbestandsmerkmals der „außergewöhnlichen Belastung“ als Voraussetzung für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. Senatsurt. a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 9. Juli 1980 - IX 804/79 -, juris [Ls.]; OVG NRW a. a. O. Rn. 42; HessVGH, Beschl. v. 8. Februar 1989, NVwZ-RR 1989, 371; a. A.: BayVGH, Beschl. v. 12. Januar 1989, NVwZ-RR 1989, 198: „prüfungsähnliche Entscheidung“). Für einen Bewertungsspielraum der Verwaltung ist im Gegensatz zur Bewertung von Prüfungsleistungen kein Raum. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen kann die einzelne Prüfungsleistung nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in Relation zur durchschnittlichen Leistung gestellt werden. Dieses wertende Element und die Komplexität der zu treffenden Entscheidung rechtfertigen es, dem Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung einen Bewertungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. April 1991, NJW 1991, 2005, 2007). Anderes gilt indes bei der Entscheidung, ob eine außergewöhnliche Belastung oder ein begründeter (Ausnahme-) Fall vorliegt. Zwar muss auch hier der Fall in Relation zu anderen Fällen gesetzt werden. Dazu bedarf es aber keiner von persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen geprägten komplexen Bewertung wie bei der Prüfung, sondern lediglich einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Falles. Die Nachprüfung der einzelnen Voraussetzungen kann vom Gericht in einem erheblich größeren Umfang nachvollzogen werden, als dies bei Prüfungsentscheidungen selbst der Fall ist (BVerwG, Beschl. v. 8. März 1963 - VII B 90.61 -, juris Rn. 11). Auch können die Kriterien der Abwägungsentscheidung vom Gericht aufgedeckt und überprüft werden. Eine außergewöhnliche Belastung, die eine zweite Wiederholung der Prüfung rechtfertigt, kann gegeben sein, wenn der Prüfling während der Prüfung wegen des Todes einer nahestehenden Person Belastungen ausgesetzt gewesen ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 3. Mai 1990 - 1 A 2281/89 -, juris). Nach Auffassung des Senats kann 23 24 12 beim Tod nächster Angehöriger, die kurz vor oder während der Prüfungsphase versterben, regelmäßig von einer außergewöhnlichen Belastung ausgegangen werden. Dies gilt aber nur für die nächsten Angehörigen, wie z. B. Eltern oder Kinder (Verwandte ersten Grades) oder Ehegatten. Bei Großeltern und anderen entfernten Verwandten sowie Freunden ist eine derartige Vermutung nicht gerechtfertigt. Vielmehr spricht hier der erste Anschein eher gegen eine außergewöhnliche Belastung. Gleichwohl kann auch hier ein besonderes Näheverhältnis bestehen. Wächst ein Kind z. B. nicht bei seinen Eltern, sondern bei seinen Großeltern auf, kann zu diesen eine ähnlich enge Bindung bestehen wie bei anderen Kindern zu ihren Eltern. Es ist auch denkbar, dass andere Umstände, wie z. B. eine langjährige, besonders intensive Freundschaft zu einem Näheverhältnis und einer persönlichen Verbundenheit führen, die es rechtfertigt, bei dem Tod von einer besonderen Belastungssituation des Prüflings auszugehen. Ergibt sich aus den Umständen im Einzelfall eine besonders enge Nähebeziehung zu der verstorbenen Person, die der zu Eltern, Kindern oder Ehegatten üblicherweise bestehenden Beziehung entspricht, kann eine außergewöhnliche Belastung wiederum vermutet werden. Ansonsten spricht eine Vermutung gegen eine außergewöhnliche Beeinträchtigung. Vielmehr wird in diesen Fällen regelmäßig die Trauer nicht so sein, dass sie sich nicht für die Dauer der Anfertigung der Prüfungsarbeiten oder der mündlichen oder praktischen Prüfung soweit verdrängen lässt, dass sie nicht zu wesentlichen Leistungseinschränkungen führt. Gleichwohl kann auch in diesen Fällen eine außergewöhnliche Belastung nicht unwiderlegbar ausgeschlossen werden, sie wird aber eher selten vorliegen. Dem Prüfling obliegt es in derartigen Fällen, die Umstände darzulegen, die ausnahmsweise auf eine außergewöhnliche Belastung schließen lassen. Er muss sowohl die nahe Beziehung zu der verstorbenen Person als auch seine Beeinträchtigungen durch die Trauer plausibel machen. Wegen der Probleme des Nachweises innerpsychischer Vorgänge dürfen die Anforderungen hieran allerdings nicht überspannt werden. Im Fall des Klägers bestand zu seinem Großvater kein derartiges Näheverhältnis, wie es üblicherweise zu den eigenen Eltern, Kindern oder zu Ehegatten besteht. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner Eltern bestand in der Familie insgesamt ein offenes und gutes Verhältnis sowie eine gute Beziehung zu den Großeltern, die häufig vom Kläger und seinen Eltern besucht wurden. Über dieses enge Verhältnis in der Familie insgesamt hinaus konnte der Senat jedoch keine 25 13 besondere, individuelle Nähebeziehung des Klägers zu seinem Großvater feststellen, die der zu den engsten Angehörigen entspricht. Der Kläger hat den Großvater immer zusammen mit seinen Eltern, nie allein besucht. Auch die Tatsache, dass Eigenschaften des Großvaters und seine Schilderungen den Kläger geprägt haben, begründet noch keine so enge Bindung, dass eine außergewöhnliche Belastung beim Kläger vermutet werden könnte. Der Kläger konnte den Senat in der mündlichen Verhandlung auch nicht davon überzeugen, dass er durch die Trauer um seinen Großvater bei der Prüfung wesentlich in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt war. Er hat bei seiner Einvernahme angegeben, seine Gefühle bei der Mitteilung des Todes des Großvaters wegen der langen Zeitdauer nicht mehr gut rekonstruieren zu können. Dies spricht dagegen, dass der Tod des Großvaters für den Kläger derart einschneidend war, dass er ihn erheblich bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten beeinträchtigte. Einschneidende Erlebnisse prägen sich regelmäßig tief ein, sie können auch nach längerer Zeit zumindest im Kern wieder abgerufen werden; oft laufen sie dann „wie im Film“ vor dem Betroffenen ab. Betroffenheit konnte der Kläger vermitteln, als er das Treffen mit seinen Eltern auf dem Weihnachtsmarkt nach der ersten Klausur schilderte. Dafür, dass diese Betroffenheit von der Trauer des Vaters so stark und anhaltend war, dass der Kläger sie bei der Anfertigung der folgenden Klausuren nicht verdrängen konnte, ist aber nichts ersichtlich. Vielmehr spricht die Schilderung des Klägers, dass er die Trauer und seelische Aufgewühltheit so richtig erst nach Abfallen des Prüfungsstresses bemerkt hat, eher dafür, dass er beides während der Prüfungszeit zurückdrängen konnte. Auch aus den Aussagen der Eltern ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Mutter hat zwar glaubhaft bekundet, dass der Kläger beim zweiten Versuch unter deutlich größerer Anspannung stand als beim ersten Versuch. Dies kann aber im Wesentlichen auch auf die Tatsache zurückzuführen sein, dass es der „letzte“ reguläre Prüfungsversuch war. Auch die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen in den Prüfungswochen, wie unruhiger Schlaf, häufiges Träumen, leichter Kopfschmerz und Konzentrationsschwierigkeiten, können bereits durch die belastende Prüfungssituation selbst hervorgerufen werden, ohne dass weitere Faktoren hinzutreten. Deshalb geht der Senat davon aus, dass der Kläger zwar durch den Tod seines Großvaters und die Trauer seines Vaters zusätzlich zur Prüfungssituation belastet war. Er sieht aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese zusätzliche Belastung sein 26 14 Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst hat, dass sein Prüfungsversagen darauf wesentlich beruht. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl nicht entgegengehalten werden kann, dass er mit der Teilnahme an der Prüfung eine bewusste Risikoentscheidung getroffen hat, die einer späteren Berufung auf eine außergewöhnliche Belastung entgegensteht. Die „bewusste Risikoentscheidung“ betrifft vornehmlich Fälle der Prüfungsteilnahme trotz erkennbarer Prüfungsunfähigkeit. Nimmt der Prüfling trotz einer für ihn erkennbaren Prüfungsunfähigkeit an der Prüfung teil, trifft er eine bewusste Risikoentscheidung. Hier war der Kläger jedoch bei der Prüfung nicht prüfungsunfähig; jedenfalls konnte er vertretbar davon ausgehen, prüfungsfähig zu sein. In einem solchen Fall kann ihm eine bewusste Risikoentscheidung nicht vorgehalten werden (vgl. Senatsurt. a. a. O.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen 27 28 29 15 Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg Dehoust Hahn Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe 16 Die Festsetzung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei den Vorschlag in Nr. 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Abdruck z. B. bei: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anh § 164 Rn. 14). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2