Urteil
5 A 540/08
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 540/08 6 K 459/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Straßenreinigungsgebühren für 2003 hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2011 am 27. Juli 2011 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. April 2006 - 6 K 459/05 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. April 2006 - 6 K 459/05 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung eines Straßenreinigungsgebührenbescheids der Beklagten vom 3. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 30. März 2005 abgewiesen wurde. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A......... Straße in L............ (Gemarkung S......, ursprünglich Flurstück Nr. F1.). Dieses war bis Ende 2010 ein Eckgrundstück, welches an der A......... Straße und an der R.....straße anlag. Die R.....straße gehört zu den durch die öffentliche Straßenreinigung der Beklagten zu reinigenden Straßen (Anlage zur Straßenreinigungssatzung vom 11. Dezember 2002). Die Straßenreinigung der A......... Straße erfolgt durch die Anlieger. Durch Bescheid vom 3. Dezember 2004 erhob die Beklagte von dem Kläger Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der R.....straße bezogen auf das Jahr 2003 in Höhe von insgesamt 186,96 €. Der Berechnung wurden zugrunde gelegt eine Frontmeterlänge des Grundstücks des Klägers von 19 m an der R.....straße sowie eine Monatsgebühr von 0,82 €/m. Rechtsgrundlage waren die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Leipzig (Straßenreinigungssatzung - StrRS) vom 11. 1 2 3 3 Dezember 2002 und die Satzung über die Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGebS) vom 11. Dezember 2002. Der Kläger legte gegen den Straßenreinigungsgebührenbescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30. März 2005 zurückgewiesen wurde. Der Kläger erhob am 28. April 2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig. Diese begründete er damit, dass sein Grundstück durch die R.....straße nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen werde. Das Grundstück könne durch Anliegen an die R.....straße nicht wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden. Aufgrund des hohen Straßenlärms auf der R.....straße, der mit der Bebauung von L............. eingesetzt habe, sei der Kläger gezwungen gewesen, auf seinem Grundstück an der Front zur R.....straße sowie auch an der Front eines Teilstückes zur A......... Straße eine Lärmschutzwand zu errichten, was die Schaffung eines tatsächlichen Zugangs zur R.....straße unmöglich gemacht habe. Zudem seien der abgabenbegründende Tatbestand und der Satz der Abgabe sowie der in § 4 StrRGebS geregelte Gebührenmaßstab in der Satzung nicht ausreichend bestimmt. Es sei nicht nachvollziehbar und bestimmbar, was Bemessungsgrundlage sein solle und wie die Gebühren kalkuliert und festgesetzt worden seien. Eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation sei auch deshalb nicht gegeben, weil an der Reinigung der R.....straße lediglich ein Allgemeininteresse bestehe und die Kosten hierfür nicht auf die Anlieger hätten umgelegt werden dürfen. Der Kläger erlange durch die Reinigung der R.....straße keinen Sondervorteil. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Abgabengerechtigkeit vor, weil weitere Anlieger der A......... Straße, deren Grundstücke nicht unmittelbar an die R.....straße angrenzten, keine Straßenreinigungsgebühren zahlen müssten. Im Übrigen erfolge durch die Beklagte keine ordnungsgemäße Reinigung der Verkehrsfläche der R.....straße. Die Beklagte trug vor, dass bei sogenannten Eckgrundstücken ein tatsächlicher Zugang zu jeder der zu reinigenden Straßen nicht erforderlich sei. Der Kläger sei nicht gehindert, einen unmittelbaren Zugang von seinem Grundstück zur R.....straße zu schaffen. Es handle sich lediglich um eine Mauer, die der Kläger selbst auf seinem Grundstück errichtet habe. Die R.....straße werde durch die Beklagte entsprechend der Straßenreinigungssatzung gereinigt und veranlagt. 4 5 4 Das Verwaltungsgericht Leipzig wies mit Urteil vom 10. April 2006 - 6 K 459/05 - die Klage ab. Der Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 3. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2005 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 11. Dezember 2002 und die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 11. Dezember 2002 seien als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid geeignet. Der in § 4 StrRGebS geregelte Gebührenmaßstab sei gültig. In § 4 Abs. 2 StrRGebS sei definiert, wie die Straßenfrontlänge ermittelt werde. Der Frontmetermaßstab sei ein grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren. Die Gebührensätze in § 5 StrRGebS seien konkret beziffert; ihre Ermittlung entspreche den Vorgaben der §§ 11 ff. SächsKAG. Die in § 1 Abs. 2 StrRGebS festgelegte Quote von 25% für das Allgemeininteresse an der Reinhaltung der Straße sei nicht zu beanstanden. Die Regelung für mehrfach erschlossene Grundstücke in § 7 Abs. 2 StrRGebS verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Durch die Heranziehung der Eckgrundstücke für die Reinigung jeder der sie erschließenden Straßen werde Art. 3 GG nicht verletzt, da die Eigentümer einen entsprechenden Erschließungsvorteil erhielten. Eine sogenannte Eckgrundstücksvergünstigung sei nicht zwingend vorzusehen. Auch stehe der Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 3. Dezember 2004 im Einklang mit der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsgebührensatzung. Der Kläger sei nicht gehindert, etwa durch das Setzen einer Tür oder eines Durchgangs in die Lärmschutzwand einen unmittelbaren Zugang von seinem Grundstück zur R.....straße zu schaffen. Unerheblich sei, ob dies technisch aufwendig und kostenintensiv wäre und ob der Kläger hieran ein Interesse habe. Von entscheidender Bedeutung sei vielmehr, dass der Zugang zum Grundstück des Klägers gerade nicht durch die Beschaffenheit der Straße oder einen ihrer Bestandteile verhindert werde, sondern es sich bei der Lärmschutzmauer um eine nicht auf zwingenden planerischen Festsetzungen beruhende private Anlage des Klägers handle. Selbst wenn der Kläger wegen der Beeinträchtigungen durch den Verkehrslärm der R.....straße einen Anspruch auf eine Lärmschutzwand hätte, wäre die Schaffung einer Zugangsmöglichkeit nicht ausgeschlossen. Ferner liege wegen des vorhandenen Erschließungsvorteils kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, wenn bei Eckgrundstücken eine Erschließungsstraße anteilig durch den Grundstückseigentümer selbst gereinigt werde und für die weitere Erschließungsstraße Gebühren erhoben würden. Die Grundstücke der weiteren 6 5 Anlieger der A......... Straße würden - anders als das Grundstück des Klägers - nicht durch die R.....straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Zudem lasse sich eine beachtliche Nicht- oder Schlechtleistung der Beklagten nicht feststellen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21. August 2008 - 5 B 311/06 - die Berufung zugelassen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach Teilung des Grundstücks in die Flurstücke Nr. F1./1 und F1./2 hat der Kläger das an der R.....straße anliegende Flurstück Nr. F1./2 im Januar 2011 verkauft. Der Kaufpreis betrug 25.000,- Euro bei einer Grundstücksgröße von 340 qm. Mittlerweile ist das Flurstück mit einem Haus bebaut. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, dass von dem Grundstück auch vor seiner Teilung im Jahre 2011 kein Zugang zur R.....straße habe geschaffen werden können, weil das Grundstück an der Grenze zur R.....straße mit einer Lärmschutzmauer bebaut worden sei. Die Errichtung der Lärmschutzmauer beruhe auf der planerischen Festlegung der damals zuständigen Verkehrsplanungsbehörde des Rates des Stadtbezirkes West der Stadt Leipzig zur Einhaltung der Lärmimmissionswerte aus dem Jahr 1984, nachdem die damalige Verkehrserschließung des Wohngebietes L............. zu einer wesentlichen Erhöhung des Verkehrslärms auf der R.....straße geführt habe. Mit dem Voreigentümer sowie dem Eigentümer des Nachbargrundstücks seien Vereinbarungen zur Errichtung von Lärmschutzwänden getroffen worden; seinem Nachbarn habe der Rat des Stadtbezirkes 9.000,- M gezahlt. Der Kläger habe 1984 das Grundstück erworben; die Fundamente der Mauer seien bereits errichtet gewesen. In der Folge sei die Bezeichnung des Grundstücks des Klägers von R.....straße 194 in A......... Straße 2 verändert worden. Das Abreißen der Schallschutzmauer bzw. die Schaffung eines Durchbruchs würde gegen die damals getroffenen planerischen und baulichen Festlegungen verstoßen. Der Effekt des Lärmschutzes wäre bei einem Durchbruch durch die Schallschutzmauer vereitelt. Der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt stehe ein rechtliches Hindernis entgegen. Das tatsächliche Hindernis bilde die errichtete Schallschutzmauer selbst. Sollte eine Zugangsmöglichkeit zur R.....straße errichtet und gleichzeitig der Lärmschutz gewahrt werden, wäre dies mit einem 7 8 9 6 Aufwand von 20.000,- Euro bis 30.000,- Euro verbunden, weil die Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen erforderlich wäre. Der Gebührenmaßstab in § 4 StrRGebS sei nicht hinreichend bestimmt. Es gebe mehrere Varianten zur Bestimmung der Straßenfrontlänge, wenn die maßgebliche Grundstücksseite nicht parallel zur Straße verlaufe; in Abhängigkeit von der Lage der Grundstücksfront zur jeweiligen Seite kämen verschiedene Bemessungsvarianten in Betracht. Welche der Bemessungsvarianten als Grundlage für die Ermittlung der Gebühren maßgeblich sei, könne anhand von § 4 StrRGebS nicht erkannt werden. Dies gelte erst recht für die Anwendung des Frontmetermaßstabs auf Hinterliegergrundstücke. Die Höhe der Gebührensätze für die Reinigung der R.....straße könne nicht nachvollzogen werden. An der Reinigung der R.....straße bestehe nur ein Allgemeininteresse, so dass die insoweit vorgesehene Quote von 25 % zu beanstanden sei. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass den anderen Eigentümern der Grundstücke in der A......... Straße, die gleichermaßen wie der Kläger über die R.....straße in die A......... Straße gelangten, kein Erschließungsvorteil durch die R.....straße zukomme und sie deshalb nicht mit Gebühren für die Reinigung der R.....straße belastet werden dürften, müsse auch auf den Kläger zutreffen. Seine Heranziehung begründe einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Im Übrigen werde die Teilstrecke der R.....straße nicht ordnungsgemäß gereinigt. Der Kläger führe die Reinigung der Verkehrsfläche entlang der an die R.....straße angrenzenden Front seines Grundstücks sowie des Fußwegs durch. Die Beklagte erbringe nicht einmal 10 % der in den Festsetzungszeiträumen notwendigen Reinigungsleistungen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. April 2006 - 6 K 459/05 - zu ändern und den Gebührenbescheid über Straßenreinigung der Beklagten vom 3. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 10 11 12 13 7 Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Straßenreinigungsgebührenbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2004 und gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2005 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 51 Abs. 5 Satz 1 SächsStrG sind die Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Straßenreinigung ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 2004 sind die Straßenreinigungssatzung und die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten vom 11. Dezember 2002. 2. Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten vom 11. Dezember 2002 ist rechtmäßig. a) Der von der Beklagten in § 4 Abs. 1 StrRGebS gewählte Frontmetermaßstab als Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsgebühr ist zulässig (vgl. u. a.: BVerwG, Beschl. v. 15. März 2002, NVwZ-RR 2002, 599). Auch ist die Regelung zur Berechnung der Frontmeterlänge hinreichend bestimmt. Nach § 4 Abs. 2 lit. a) StrRGebS gilt bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, als Straßenfrontlänge die Länge des Grundstücks entlang der Straße. Weil deutlich erkennbar ist, inwieweit ein Grundstück entlang der Straße verläuft, kann die Frontlänge auch dann eindeutig bestimmt werden, wenn Grundstücksgrenze und Straße nicht parallel zueinander liegen. Für die Hinterliegergrundstücke ist die Frontlänge ebenfalls hinreichend bestimmt. Nach § 4 Abs. 2 lit. b) StrRGebS ist die Frontlänge bei einem Hinterlieger- bzw. 14 15 16 17 18 19 20 8 Teilhinterliegergrundstück die gesamte Frontlänge der der Straße zugewandten Seite des direkt anliegenden und des im Hintergelände gelegenen Grundstückes bzw. Grundstücksteils; maßgeblich ist die rechtwinklig vorprojizierte Seitenlänge auf die Straße, die das Grundstück erschließt. Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, dass bei der Vorprojizierung der rechte Winkel auf der Straße sein muss. Für die weiteren vom Kläger vorgetragenen Berechnungsvarianten ist kein Raum. Ein Abstellen auf die gesamte Frontlänge des im Hintergelände gelegenen Grundstücks ist schon mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 lit. b) StrRGebS nicht vereinbar, weil es gerade nicht auf die tatsächliche Länge, sondern auf die rechtwinklig vorprojizierte Seitenlänge ankommt. Eine Bemessung der Frontlänge nach der rechtwinklig zum Grundstück vorprojizierten Seitenlänge auf die Straße hätte das sinnwidrige Ergebnis zur Folge, dass die Seitenlänge die tatsächliche Länge der zugewandten Seite des Hinterliegergrundstücks noch überschritte. b) Gegen die Regelung des § 1 Abs. 2 StrRGebS bestehen keine Einwände. In der Vorschrift ist festgelegt, dass von den Gesamtkosten der Straßenreinigung 75 % als Gebühren erhoben werden und der kommunale Anteil 25 % der Gesamtkosten beträgt. Eine solche Kostenaufteilung erscheint nicht als willkürlich. Es kommt dabei nicht darauf an, wie das Allgemeininteresse und das Anliegerinteresse an der Reinigung der R.....straße zu gewichten sind. Maßgeblich sind nicht - wie der Kläger meint - die jeweiligen Kosten für die Reinigung der einzelnen Straßen, sondern die Gesamtkosten für die Reinigung aller in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung genannten Straßen in Leipzig. Die von der Beklagten vorgenommene einheitliche Ermittlung und Verteilung der Kosten begegnet keinen Bedenken. Aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität ist gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise gestattet (BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 1993 , KStZ 1994, 152). Die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils liegt im Ermessen des Satzungsgebers, dem hierbei eine weit gehende Entscheidungsfreiheit zukommt. Ermessensfehler der Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Die Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Straßenreinigung mit 25 % erscheint nachvollziehbar und führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Anlieger. 21 22 23 9 c) Die Regelung in § 7 Abs. 2 StrRGebS, wonach für mehrfach erschlossene Grundstücke Straßenreinigungsgebühren für jede durch die öffentliche Straßenreinigung gereinigte Straße erhoben werden, die das Grundstück erschließt, ist rechtmäßig. Eine mehrfache Heranziehung der Eigentümer von Eckgrundstücken zu Straßenreinigungsgebühren ist nicht zu beanstanden, da mehrfach erschlossenen Grundstücken auch im Straßenreinigungsrecht ein größerer Vorteil zuwächst als einfach erschlossenen Grundstücken. Die Einführung einer sog. Eckgrundstücksvergünstigung ist nicht zwingend geboten, sondern steht im politischen Ermessen des Satzungsgebers (HessVGH, Urt. v. 3. Juli 1996 – 5 UE 4078/95 -, juris; OVG M-V, Beschl. v. 6. September 2000 - 1 L 117/00 -, juris). 3. Die Gebührenkalkulation zur Straßenreinigungsgebührensatzung begegnet keinen Bedenken. Grundlage für die Gebührenkalkulation bilden die voraussichtlichen Kosten im Jahr 2003. Sie werden ermittelt aus der Summe der Ist-Kosten 2001 und den prognostizierten Kostensteigerungen (Seite 3 der Begründung zur Straßenreinigungsgebührensatzung). Diese Berechnung ist geeignet, eine sachlich fundierte Aussage über die im Jahr 2003 voraussichtlich entstehenden Kosten der Straßenreinigung zu treffen. Auch ist es zulässig, die Gebühren anhand der prognostizierten Kosten festzusetzen, weil im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Straßenreinigungsgebührensatzung für die Folgejahre die tatsächlichen Kosten noch gar nicht bekannt sind. Da auf die Prognose abgestellt wird, bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers keines nachträglichen Abgleichs mit den im Jahr 2003 tatsächlich entstandenen Kosten. 4. Die Heranziehung des Klägers durch den Straßenreinigungsgebührenbescheid vom 3. Dezember 2004 ist rechtmäßig. a) Gebührenschuldner sind nach § 2 Abs. 1 StrRGebS die Eigentümer der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke, die durch die in der Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung aufgeführten öffentlichen Straßen erschlossen werden. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A......... Straße . Dieses ist vor der Grundstücksteilung - also auch im Jahr 2003 - durch die R.....straße erschlossen gewesen. 24 25 26 27 10 aa) Für die Erschließung im Straßenreinigungsrecht gelten dieselben Grundsätze wie für die Erschließung im Erschließungsbeitrags- und Straßenausbaubeitragsrecht. Eine Erschließung ist danach gegeben, wenn tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit besteht, einen Zugang von der Straße auf das Grundstück und in umgekehrter Richtung zu nehmen. Fehlt es - wie hier - gegenwärtig an einem Zugang, ist ein Grundstück als erschlossen anzusehen, wenn etwaige rechtliche und tatsächliche Hindernisse, die der Anlegung eines rechtlich unbedenklichen Zugangs entgegenstehen, ausräumbar sind und deren Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des jeweiligen Grundeigentümers steht (BVerwG, Beschl. v. 27. März 1995 - 8 B 29/95 - juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 29. Mai 1991 - 8 C 67/89 -, juris Rn. 18). Ein Grundstück gilt dann als nicht erschlossen, wenn Lärmschutzeinrichtungen - z. B. in einem Bebauungsplan - zwingend vorgeschrieben sind und ein Zugangshindernis begründen (BayVGH, Beschl. v. 30. April 2002 - 6 ZB 01.149 -, juris Rn. 3; BayVGH, Urt. v. 5. November 2007 - 6 B 05.2551 -, juris Rn. 24). Der Kläger war hingegen nicht verpflichtet, die Lärmschutzmauer in baulich unveränderter Form zu erhalten. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt im Jahr 1984 durch den Rat der Stadt Leipzig zur Errichtung der Lärmschutzwand verpflichtet worden ist. Zwar ist mit seinem Nachbarn Herrn H........... (Grundstück R.....straße ) am 1. August 1984 eine Vereinbarung zur Errichtung einer Lärmschutzmauer getroffen worden, in der festgelegt wurde, dass der Eigentümer die Baugenehmigung und die Zustimmung des Stadtbezirksbauamtes einholt, die Beschaffung der Baumaterialen übernimmt und die Baumaßnahme durch Eigenleistungen realisiert; der Rat der Stadt sollte die Materialkosten und anteilig die Lohnkosten in einer Gesamthöhe von ca. 9.000,- M übernehmen. Die Kostenübernahme könnte dafür sprechen, dass die Errichtung der Lärmschutzwand nicht allein auf Initiative des Eigentümers H...... erfolgt ist, sondern seitens des Rates der Stadt Leipzig veranlasst wurde. Der Kläger wurde jedoch nicht vom Rat der Stadt Leipzig aufgefordert, eine Lärmschutzwand zu bauen. Er hatte keine Vereinbarung mit dem Rat der Stadt Leipzig geschlossen und von dieser auch kein Geld für die Errichtung der Mauer erhalten. Selbst wenn der Kläger im Jahr 1984 aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Voreigentümer des Grundstücks und dem Rat der Stadt Leipzig zum Bau der 28 29 30 31 11 Lärmschutzmauer verpflichtet gewesen wäre, hätte ihn diese nicht daran gehindert, die Lärmschutzwand - z. B. durch Einbau einer Durchfahrt - baulich zu verändern oder sogar abzureißen, wenn er anderweitig für eine Einhaltung der Immissionsgrenzwerte Sorge getragen hätte. Dies wäre sowohl technisch möglich als auch rechtlich zulässig gewesen. Bereits aus der vom Kläger vorgelegten - auf das Grundstück des Herrn H...... bezogenen - Stellungnahme des Büros für Verkehrsplanung der Stadt Leipzig vom 6. August 1984 geht hervor, dass neben der Errichtung einer massiven Einfriedung auch der Einbau von Lärmschutzfenstern in das Wohnhaus als Maßnahme zur Einhaltung der zulässigen Lärmschutzwerte in Betracht kam. Es ging nicht primär um eine Lärmschutzwand als solche, sondern um die Gewährleistung hinreichenden Immissionsschutzes. bb) Die Schaffung eines Zugangs in Verbindung mit der Durchführung von Immissionsschutzmaßnahmen war dem Kläger zumutbar. Auf einem Anliegergrundstück vorhandene Hindernisse tatsächlicher Art, welche die Zugänglichkeit des Grundstücks berühren, stehen dem Erschlossensein nur dann entgegen, wenn sie nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden können. Der Aufwand finanzieller Mittel für die Beseitigung von Hindernissen, die der bebauungs- und bauordnungsrechtlich gebotenen Erreichbarkeit des Grundstücks entgegenstehen, ist zumutbar, wenn er hinter der Wertsteigerung zurückbleibt, die das Grundstück durch eine infolge der Beseitigung dieser Hindernisse eintretende Bebaubarkeit erfährt (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 1994 - 8 C 22/91 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 29. April 1988 - 8 C 24/87 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16. Februar 2004 - 9 ME 112/03 -, juris Rn. 6; VGH BW, Urt. v. 20. April 1989 - 2 S 559/87 -, juris Rn. 28). Bei dieser Betrachtung ist eine anderweitige verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks außer Acht zu lassen (VGH BW, Urt. v. 20. April 1989 - 2 S 559/87 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urt. v. 29. April 1988 - 8 C 24/87 -, juris Rn. 24). Der Einbau einer Tür in die Lärmschutzwand bei gleichzeitiger Erhöhung der Lärmschutzvorrichtungen oder bei Einbau von Schallschutzfenstern im der Straße zugewandten Teil des Wohnhauses war dem Kläger zumutbar, wenn man die Zugangsmöglichkeit über die A......... Straße hinwegdenkt und annimmt, dass hierdurch die Bewohnbarkeit des Grundstücks sichergestellt würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass hiermit ein finanzieller Aufwand von 20.000,- 32 33 12 Euro bis 30.000,- Euro verbunden wäre, weil ein Niveauunterschied zur Straße bestehe und Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten. Ein Zugang könnte jedoch schon dadurch geschaffen werden, dass eine Tür und eine dazugehörige Treppe eingebaut würden; Entwässerungsarbeiten fielen bei einer solchen Lösung nicht an. Selbst wenn aber Kosten von 20.000,- Euro bis 30.000,- Euro entstünden, wären diese noch zumutbar, da sie dem Wert des bebaubaren Grundstücksteils entsprechen. Der Kaufpreis für das Flurstück Nr. F1./2 betrug 25.000,- Euro und war - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - wegen der Vorbelastung des Grundstücks mit Immissionen besonders niedrig angesetzt. b) Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke ausschließlich durch die A......... Straße erschlossen werden und die deshalb keine Gebühren für die Straßenreinigung der R.....straße zahlen müssen, verletzt nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist gegeben. Lediglich das Grundstück des Klägers wurde vor seiner Teilung auch durch die R.....straße erschlossen, nicht die anderen Grundstücke an der A......... Straße. c) Der Vortrag des Klägers, die R.....straße werde im Bereich der Einmündung der A......... Straße nicht ordnungsgemäß gereinigt, begründet keine Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides. Eine Nicht- oder Schlechterfüllung führt erst dann zu einem Wegfall der Straßenreinigungsgebühr, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, sodass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann. Erhebliche Reinigungsmängel liegen z. B. vor, wenn die unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder mit den allgemeinen Hygienebedürfnissen unvereinbar ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13. Januar 2010 - 9 LA 205/08 -, juris Rn. 7). Eine gröbliche Verletzung ist anzunehmen, wenn mehr als 10% der im Festsetzungszeitraum zu erbringenden Reinigungsleistungen in Folge nicht erbracht worden sind (SächsOVG, NK-Urt. v. 17. Juni 1998, SächsVBl 1998, 240, 241). Derart gravierende Reinigungsmängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal es nicht nur auf den Teilabschnitt an der A......... Straße, sondern auf die gesamte R.....straße ankommt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 34 35 36 13 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Be- schwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenhei- ten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsver- hältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen ste- hen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertre- tung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Rich- teramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können 37 14 sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Raden Döpelheuer Hahn Beschluss vom 27. Juli 2011 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 186,96 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG in Übereinstimmung mit Ziffer 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 2 15