Beschluss
2 B144/11
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 144/11 11 L 320/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna Rottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Umsetzung; Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 15. August 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juni 2011 - 11 L 320/11 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juni 2011 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihn vorläufig auf seinen alten Dienstposten zurück umzusetzen, zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller ist Polizeiobermeister im Dienst der Antragsgegnerin und seit dem 2. März 2010 dienstunfähig erkrankt. Das sozialmedizinische Gutachten des Medizinaloberrats vom Sozialmedizinischen Dienst der Bundespolizei vom 20. April 2011 kommt zu dem Ergebnis, dass seine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst erst nach Beilegung des Rechtsstreits zwischen ihm und der Antragsgegnerin zu bejahen sei. Solange sei ein Dienst in der ursprünglichen Dienstgruppe, ggf. auch Inspektion, nicht möglich. Der Beamte sei gesundheitlich geeignet für den Verwaltungsdienst. Auch hier sei aber darauf zu achten, dass der Beamte nicht am ursprünglichen Dienstort eingesetzt werden könne. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 forderte die Bundespolizeidirektion Pirna den Antragsteller zum Dienstantritt am nächstfolgenden Arbeitstag nach Zustellung des Schreibens auf. Gleichzeitig setzte sie ihn von der Bundespolizeiinspektion Dresden vorübergehend zur Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit Pirna mit Dienstort Dresden - Flughafenstraße 100, 01109 Dresden - zur Verwendung als 1 2 3 Polizeivollzugsbeamter um. Er wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihn „endgültig“ zu dieser Einheit umzusetzen. Alternativ bestehe die Möglichkeit der Verwendung in einer anderen Bundespolizeidirektion. Dies wäre jedoch mit einem temporären Dienstortwechsel verbunden. Gegen dieses Schreiben wandte sich der Antragsteller mit einer „Remonstration bzw. Widerspruch“ vom 25. Mai 2011. Den gegen die Umsetzung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anordnungsgrund sei bei einer vorläufigen Rückgängigmachung einer Umsetzung nur dann glaubhaft gemacht, wenn dem Beamten andernfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Solche seien hier nicht erkennbar. Dem Antragsteller könne zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil sich seine Umsetzung nicht als willkürlich erweise. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller ausweislich des sozialmedizinischen Gutachtens vom 20. April 2011 nur außerhalb der Bundespolizeiinspektion Dresden polizeidienstfähig sei, sei es nachvollziehbar, den Beamten aus dem Bereich dieser Inspektion zur Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit Pirna, die nicht zur Bundespolizeidirektion Dresden gehöre, umzusetzen. Der Antragsteller habe auch keine nachvollziehbaren und konkreten Umstände vorgetragen, die die aktuellen Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes ernsthaft in Frage stellen könnten. Er habe insbesondere keine widerstreitenden Stellungnahmen behandelnder Ärzte vorgelegt. Die Aufforderung zum sofortigen Dienstantritt sei vom Antragsteller nicht angefochten und daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Kammer weise jedoch darauf hin, dass der Antragsteller bisher nicht dargetan habe, dass er auch außerhalb der Bundespolizeiinspektion Dresden dienstunfähig sei. In der Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, es bestehe ein Anordnungsgrund. Er sei aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dienstunfähig und außer Stande, die begehrte Tätigkeit aufzunehmen. Bei Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit trotz Dienstunfähigkeit finde ein Raubbau an der Gesundheit statt, der zum Teil nicht reparable Folgeschäden 3 4 4 verursachen könne. Die vermeintliche Dienstfähigkeit ergebe sich auch nicht dem sozialmedizinischen Gutachten vom 20. April 2011. Wie der Arzt zu seinen Feststellungen komme, sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar. Das Gutachten leide an derart gravierenden handwerklichen Fehlern, dass eine Zugrundelegung unter keinen Umständen erfolgen könne. Es komme hinzu, dass sich aufgrund der vorübergehenden Umsetzung der Dienstort zwar rechtlich ändere, tatsächlich Dienst aber am selben Standort unter der identischen Adresse im selben Gebäude abzuleisten sei. Die Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit Pirna habe gemeinsam mit dem Bundespolizeirevier Flughafen Dresden ein Verwaltungsgebäude. Dies bedeute, dass er täglich genau mit dem Personenkreis zusammentreffe, der Auslöser der dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewesen sei. Dies sei ihm nicht zumutbar. Es sei mit einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen. Es bestehe auch kein dienstliches Bedürfnis für eine Umsetzung. Unstreitig habe er lückenlos bis heute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und seinem Antrag stattzugeben. Die Antragsgegnerin trägt in ihrer Erwiderung u. a. vor, die Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit Pirna am Dienstort Dresden sei zwar im selben Gebäude wie das Revier Dresden Flughafen untergebracht, die Räumlichkeiten seien jedoch getrennt. Die Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit sei verbandsmäßig strukturiert und direkt der Bundespolizeidirektion Pirna unterstellt. Sie sei eigenständig organisiert und habe wegen der verbandsmäßigen Struktur andere Schichtpläne als die Bundespolizeiinspektion Dresden. Außer einem eventuellen visuellen Wahrnehmen von Kollegen bestünden keinerlei Berührungspunkte. Die Einsätze der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit Pirna erfolgten weit überwiegend auswärts bei Fußballspielen oder sonstigen Anlässen, so dass selbst zufällige Berührungspunkte mit vormaligen Kollegen weitestgehend minimiert seien. Das sozialmedizinische Gutachten sei von einem Facharzt für Allgemeinmedizin gefertigt, der seit mehreren Jahren sowohl in der Bundespolizei als Sozialmediziner als auch zuvor als Betriebsmediziner in den städtischen Krankeneinrichtungen tätig gewesen sei. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstunfähigkeit beeinträchtige, sei vorrangig von dem von der Verwaltung beauftragten Amtsarzt zu beurteilen. 5 5 Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu keiner Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Antragsteller an einem Anordnungsgrund fehlt, weil ihm ein Abwarten der Hautsacheentscheidung zumutbar ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Es besteht regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchführung von Organisationsakten des Dienstherrn, damit die wirksame Erledigung der laufenden öffentlichen Aufgaben gewährleistet bleibt. Grundsätzlich werden die persönlichen Belange des Beamten demgegenüber zurücktreten müssen, es sei denn, er ist offensichtlich rechtswidrig behandelt worden oder die angegriffene Personalmaßnahme führt zu einer unzumutbaren Härte. Nur in diesen Fällen ist es dem Beamten nicht zuzumuten, die Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 9. November 2010, SächsVBl. 2011, 68, 69; und v. 8. März 1999, SächsVBl. 1999, 163, 164; st. Rspr.). Hier ist die getroffene Maßnahme nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats hat der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hinnehmen. Dabei kann der Dienstherr den Aufgabenbereich aus jedem sachlichen Grund verändern, solange der neue Dienstposten dem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt des Beamten entspricht. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn weite Grenzen gesetzt, so dass die Umsetzungsentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 6 7 8 9 10 11 6 in der Regel nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie maßgebend durch einen Ermessensmissbrauch geprägt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1980, BVerwGE 60, 144, 150, 151; Urt. v. 28. November 1991, BVerwGE 89, 199, 201, 202; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2010 - 2 B 430/09 -, juris). Hier ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - die Umsetzung sachlich begründbar. Nach den Ausführungen im sozialmedizinischen Gutachten vom 20. April 2011 ist der Antragsteller in der Bundespolizeiinspektion Dresden nicht mehr einsetzbar. Somit ist die Wegsetzung vom ehemaligen Dienstposten und die Umsetzung auf einen Dienstposten bei der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit Pirna nicht willkürlich. Dass es in der Bundespolizeiinspektion Dresden Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten gab, trägt der Antragsteller zudem selbst in seiner Beschwerdebegründung vor. Dem Beamten drohen auch nicht unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, wenn die Umsetzung weiter vollzogen wird. Soweit der Antragsteller auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Dienstleistung verweist, weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur die vorläufige Vollziehbarkeit der Umsetzung, nicht die Dienstleistungspflicht des Klägers als solche ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der anwaltlich vertretene Kläger sich mit seinen Anträgen nur gegen die Umsetzung, nicht aber gegen die Aufforderung zum Dienstantritt gewandt hat. Dass die Umsetzung des Antragstellers gegenüber einer Dienstleistung bei der Bundespolizeiinspektion Dresden zu gesundheitlichen Nachteilen führt, ist nicht dargetan oder sonst erkennbar. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller die Stellungnahme des sozialmedizinischen Gutachtens, wonach er außerhalb der Polizeiinspektion Dresden polizeidienstfähig ist, bislang nicht substantiiert infrage gestellt hat. Er hat weder neuere fachärztliche Stellungnahmen vorgelegt noch vorgetragen, dass er seinen behandelnden Ärzten die sozialmedizinische Stellungnahme des Polizeiarztes vorgelegt hat. Geht es um die Polizeidienstfähigkeit, wird diese nach § 4 Abs. 2 BPolBG aufgrund des Gutachtens eines beamteten 12 13 14 15 7 Bundespolizeiarztes festgestellt. Dieser tritt bei der Bundespolizei an die Stelle des sonst zuständigen Amtsarztes oder beamteten Arztes. Ihm kommt hinsichtlich der amtsspezifischen Anforderungen des Polizeidienstes und des polizeilichen Verwaltungsdienstes eine besondere Kompetenz zu (vgl. Senatsbeschl. v. 17. September 2010 - 2 B 168/10 - und v. 22. Juni 2010 - 2 B 182/10 -, jeweils juris). Ab dem amtsärztlich festgestellten Zeitpunkt seiner Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, ohne dass es hierfür noch einer Konkretisierung einer gesetzlichen Verpflichtung in Form einer besonderen Aufforderung der Dienststelle bedarf, sich zur Dienstverrichtung einzufinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.6.1995 - 1 DB 12.95 -, juris, sowie Senatsbeschl. v. 17. September 2010 a. a. O.). Soweit der Antragsteller darauf verweist, ihm sei die Umsetzung nicht zuzumuten, weil er Dienst im selben Gebäude wie vorher abzuleisten habe, greift auch dieser Einwand nicht durch. Wie die Antragsgegnerin schlüssig vorgetragen hat, ist die Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit Pirna in getrennten Räumlichkeiten untergebracht. Dass der Beschwerdeführer dort bei Gelegenheit der Dienstausübung auf frühere Kollegen treffen könnte, führt zu keiner Unzumutbarkeit der Umsetzung auf den konkreten Dienstposten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert der Senat den Auffangstreitwert. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 16 17 18 19