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Beschluss

1 A 177/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0320.1A177.14.00
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Leitsätze

Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 am 2. Dezember 2003 grundsätzlich einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1, weil sie sich nach der u.a. die Behörden und Fachgerichte bindenden Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 2 BVR 1397/09 insoweit (schon) seit dem 1. August 2001 in einer mit Eheleuten normativ vergleichbaren Lage befinden. Haben diese Beamten diesen Anspruch eingeklagt, so stehen ihnen ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Klage, frühestens aber ab dem 3. Dezember 2003 Prozesszinsen zu.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.128,56 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 am 2. Dezember 2003 grundsätzlich einen unionsrechtlich begründeten Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1, weil sie sich nach der u.a. die Behörden und Fachgerichte bindenden Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 2 BVR 1397/09 insoweit (schon) seit dem 1. August 2001 in einer mit Eheleuten normativ vergleichbaren Lage befinden. Haben diese Beamten diesen Anspruch eingeklagt, so stehen ihnen ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Klage, frühestens aber ab dem 3. Dezember 2003 Prozesszinsen zu. Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.128,56 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen werden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, und zwar – erstens – hinsichtlich der Nachzahlungen des ihm seit dem 3. Dezember 2003 (Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in nationales Recht am 2. Dezember 2003) zustehenden Familienzuschlags der Stufe 1 ab der Klageerhebung am 1. September 2004 und für die erst nach Klageerhebung monatlich entstandenen Ansprüche auf Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils ab Fälligkeit bis zur jeweiligen Befriedigung dieser Ansprüche sowie – zweitens – hinsichtlich des ihm für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 2. Dezember 2003 gewährten Familienzuschlags seit dem 1. August 2013 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Professorengehälter und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013, BGBl. I. S. 1514) bis zur Befriedigung des Anspruchs. a) Die Beklagte wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die den Streitgegenstand darstellende Geldforderung stehe, wie es für die Gewährung von Prozesszinsen erforderlich sei, der Höhe nach fest, weil die mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Geldforderung lediglich dem Grunde nach streitig sei und sich ihre Höhe aufgrund des Klageantrags bzw. Tenors ohne weitere Rechtsanwendung unzweifelhaft aus dem Gesetz ermitteln lasse. Sie macht insoweit geltend: Es seien sehr wohl weitere Rechtsanwendungen erforderlich gewesen, um die exakte Höhe der Dienstbezüge zu ermitteln. Denn für den gesamten Anspruchszeitraum sei nach § 40 Abs. 4 BBesG zu prüfen gewesen, ob sich der Lebenspartner des Klägers in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst befunden und dort eine entsprechende Leistung bezogen habe. Außerdem sei eine Prüfung nach den Vorgaben des BMI (Rundschreiben vom 17. Dezember 2010 und vom 12. Dezember 2011) veranlasst gewesen, wobei auch zu prüfen gewesen sei, ob im fraglichen Zeitraum bereits im Rahmen der Nachzahlungen anzurechnende Zahlungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG geleistet worden seien. Soweit die Beklagte – erstinstanzliches Vorbringen wiederholend (Schriftsatz vom 18. Oktober 2013) – die nach § 40 Abs. 4 BBesG veranlasste Prüfung ins Feld führt, verfehlt sie schon die o.g. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn sie setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der insoweit vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zum einen ausgeführt, die Frage, ob § 40 Abs. 4 BBesG der Gewährung des Familienzuschlags entgegenstehe, betreffe allein die Frage, ob dem Kläger der Anspruch dem Grunde nach zustehe. Zum anderen hat es – zutreffend – hervorgehoben, dass nach entsprechender Prüfung des Gerichts und Verurteilung der Beklagten zum Erlass eines Gewährungsbescheides keine weitere, die Höhe der Forderung beeinflussende Rechtsanwendung mehr erforderlich gewesen wäre. Auch das weitere Vorbringen vermag eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Hätte das Verwaltungsgericht streitig über die Geldforderung (Familienzuschlag) entscheiden müssen und hätte die Beklagte einem Zahlungsanspruch des Klägers anzurechnende Zahlungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG nicht vor der Entscheidung entgegengehalten, so hätte der „Umfang der zugesprochenen Geldforderung“ anhand des diese Zahlungen nicht berücksichtigenden Tenors „rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden“ können, vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28/97 –, NJW 1998, 3368 = juris, Rn. 13, und Beschluss vom 25. Januar 2006– 2 B 36.05 –, NVwZ 2006, 605 = juris, Rn. 18. Nichts anderes hätte sich ergeben, wenn die Beklagte vor der Entscheidung Gegenansprüche geltend gemacht hätte und hiermit durchgedrungen wäre. Denn in einem solchen Falle hätte das Gericht entsprechend tenoriert („abzüglich bereits geleisteter“ o.ä.); auch in einem solchen Falle hätte also der Umfang der zugesprochenen Geldforderung anhand des Tenors rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden können. Dass schließlich die vom BMI (ansonsten) vorgegebenen Prüfungen auch nach einem stattgebenden Urteil eine weitere Rechtsanwendung erforderlich gemacht haben könnten, um die Höhe der tenorierten Geldforderung zu ermitteln, wird schon nicht substantiiert vorgetragen, ist nach Lektüre der beigefügten Rundschreiben aber auch sonst nicht erkennbar. b) Die Beklagte macht ferner geltend, der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 sei frühestens seit dem 1. Juli 2009 fällig gewesen. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010– 2 C 10.09 –, NJW 2011, 1466 = juris, sei der Familienzuschlag für Lebenspartner frühestens ab dem genannten Datum unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (s.o.) zu gewähren, da das Bundesverfassungsgericht die normative Vergleichbarkeit von Lebens- und Ehepartnern erst durch seinen Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, BVerfGE 124, 199 = NJW 2010, 1439 = juris, hergestellt habe. Für die Frage der Vergleichbarkeit komme es nur auf die Beurteilung der nationalen Gerichte an, so dass die in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 unterschiedliche Behandlung von verheirateten und verpartnerten Besoldungsempfängern vor 2009 keine unmittelbare Diskriminierung nach der o.g. Richtlinie darstelle. Dies sehe auch das Bundesverwaltungsgericht so (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 10.09 –, juris, Rn. 10 ff.). Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die behaupteten ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu wecken. Denn es verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat ins Einzelne gehend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die in Rede stehenden, unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates abzuleitenden Ansprüche auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 bereits seit dem 3. Dezember 2003 fällig waren (UA, Seite 8 f.). Hierbei hat es maßgeblich auf die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im – insoweit aktuellsten – Beschluss vom 19. Juni 2012 – BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012– 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 = NVwZ 2012, 1304 = juris, insb. Rn. 69 bis 76, sowie BGBl. I S. 1770 (nur Tenor zu 2.) – abgestellt, nach denen eine vergleichbare Lage zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ehepartnern im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bereits seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 besteht. Vgl. insoweit auch die vom Verwaltungsgericht zitierten Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 6. November 2012 – 4 S 797/12 –, juris, und des VG Köln vom 27. September 2013 – 9 K 2164/12 –, juris, m.w.N. Mit dieser Begründung setzt sich das Zulassungsvorbringen in keiner Weise auseinander. Unabhängig von dem Vorstehenden sind die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber auch der Sache nach ersichtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem o.a. Beschluss vom 19. Juni 2012 ausweislich des Tenors die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikels 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird. Die mithin den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2008 erfassende Unvereinbarkeit hat es dabei ausweislich der Entscheidungsgründe mit der insoweit gegebenen normativen Vergleichbarkeit von Lebens- und Ehepartnern begründet. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012– 2 BvR 1397/09 –, a.a.O. = juris, insbesondere Rn. 69 ff. und 79 ff. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet nach § 31 Abs. 1 BVerfGG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Das bedeutet – ungeachtet der hier nach § 31 Abs. 2 BVerfGG ferner eingetretenen Gesetzeskraft des Tenors zu 2. – für die Fachgerichte und die Behörden, dass sie die – soeben dargestellten, den Fall des Klägers (Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1) exakt treffenden – verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen dieser Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeben, beachten müssen; missachten die Fachgerichte diese Bindungswirkung, so verstoßen sie gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG mit der Folge, dass ihre Entscheidungen erfolgreich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können. Vgl. Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 31 Rn. 26 bis 30 sowie Rn. 32 und 35, m.w.N.; vgl. auch Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, § 31 Rn. 30 ff. und BVerwG, Beschluss vom 15. März 2005 – 6 B 5.05 –, juris, Rn. 7. Nach dem Vorstehenden ist evident, dass das von der Beklagten für ihre Rechtsposition ins Feld geführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010– 2 C 10.09 – überholt ist und dass diese Rechtsprechung, welche im Übrigen schon deshalb kritikwürdig war, weil sie auf eine „Herstellung“ normativer Vergleichbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht statt auf die einschlägigen Feststellungen des Bundesverfassungsgericht in dem seinerzeit maßgeblichen Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 – abgestellt hat, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (und wohl auch nicht mehr aufrechterhalten werden soll, s.u. unter Punkt 3. dieses Beschlusses, Seite 11 f.). Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2013 – 1 A 428/12 –, BA S. 4, n.v., in welchem der Senat zur Frage des konkreten Anspruchsbeginns ausgeführt hat: „Den hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem angesprochenen Urteil vom 28. Oktober 2010 zwar noch auf den 7. Juli 2009 datiert. Das gründete aber erkennbar auf der Annahme, das Bundesverfassungsgericht habe erst mit seinem Beschluss von eben jenem Tage – 1 BvR 1167/07 (gemeint: 1164/07) – (BVerfGE 124, 199) die normative Vergleichbarkeit der jeweiligen Lebensverhältnisse in der Ehe und in der eingetragenen Lebenspartnerschaft festgestellt. Diese Annahme ist aber inzwischen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (a.a.O.) überholt. In jener neueren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht keinen Zweifel daran gelassen, dass eine nicht gerechtfertigte und insofern dem Gleichbehandlungsgebot der Verfassung widersprechende Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten einerseits und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten andererseits im Bereich der Beamtenbesoldung im Grunde genommen schon seit dem 1. August 2001 (Zeitpunkt der Einführung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft) andauert, und hat den Gesetzgeber dementsprechend zur rückwirkenden Beseitigung des Verfassungsverstoßes verpflichtet, soweit die Betroffenen ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zeitnah geltend gemacht hatten.“ Unbehelflich ist insoweit der von der Beklagten (im Zusammenhang mit dem Vortrag zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorgebrachte Hinweis, das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsbeschwerde, die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 – 2 C 10.09 – eingelegt worden sei, mit Beschluss vom 28. November 2012 – 2 BvR 802/11 – nicht zur Entscheidung angenommen. Aus diesem – zutreffenden – Befund kann nämlich nicht abgeleitet werden, der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wolle seine im Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 – klar geäußerte Auffassung u.U. revidieren. Denn das Gericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die vorausgegangenen Entscheidungen lediglich deshalb nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht fristgerecht erhoben hatte. Zudem hat das Gericht in seinem Beschluss vom 28. November 2012 ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angegriffenen behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht durch die bereits mit Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 – erfolgte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Ehe- und Lebenspartnern beim Familienzuschlag der Stufe 1 entfallen sei; diese Ausführungen machen deutlich, dass dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wohl nur deren Verfristung entgegengestanden hat. 2. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. = NRWE, Rn. 32. Die von der Beklagten insoweit als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, „ob Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zustehen oder frühestens ab 1. Juli 2009“, ist ungeachtet der Frage ihrer hinreichend präzisen Ausformulierung und Darlegung nicht klärungsbedürftig. Denn auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, durch den die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist (s.o.), lässt sich diese Frage ohne Weiteres dahin beantworten, dass den betroffenen Beamten in Bezug auf die in Rede stehenden, unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates abzuleitenden Ansprüche auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 bereits ab Rechtshängigkeit der jeweiligen Klage, frühestens aber ab dem 3. Dezember 2003 Prozesszinsen zustehen. In Bezug auf die weiter von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam formulierte Rechtsfrage, „ob hier eine weitere Rechtsanwendung erforderlich gewesen sei“, fehlt es schon an hinreichenden Darlegungen, weil zu den insoweit gemeinten „weiteren Rechtsanwendungen“ nichts ausgeführt wird. Unterstellt man zugunsten der Beklagten, dass sie sich insoweit auf ihr Zulassungsvorbringen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Prüfung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 BBesG) beziehen und dass sie dies zudem an dieser Stelle in vom Einzelfall losgelöster Weise tun will, so fehlt es jedenfalls an der Klärungsbedürftigkeit der entsprechenden Fragen. Denn diese lassen sich aus den oben unter Punkt 1. a) angeführten Gründen auch allgemein ohne Weiteres im dort dargelegten Sinne beantworten. 3. Schließlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE. Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt. Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41 m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung eines im o.g. Sinne entscheidungstragenden Rechtssatzes des hier nach der Zulassungsbegründung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Verwaltungsgerichts. Denn die Beklagte hat im Rahmen ihres einschlägigen Zulassungsvorbringens (Punkte II. d) und e)) und auch sonst schon keinen divergierenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts formuliert, was indes unabdingbar ist. Unabhängig davon könnte eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz auch im Falle insoweit hinreichender Darlegung nicht erfolgen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Divergenz vorliegt, ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Divergenzgerichts abzustellen. Hat sich die Rechtsprechung inzwischen geändert, führt die Abweichung von einer überholten Entscheidung nicht zur Zulassung der Berufung. Vgl. den Senatsbeschluss vom 6. März 2012– 1 A 1733/10 –, juris, Rn. 30 f., m.w.N. Zwar liegt eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne eines ausdrücklichen Abrückens von der im Urteil vom 28. Oktober 2010– 2 C 10.09 –, NJW 2011, 1466 = juris, vertretenen einschlägigen Rechtsauffassung (noch) nicht vor. Es ist aber nach den obigen Ausführungen zur Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012– 2 BvR 1397/09 – offensichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht aus Rechtsgründen gehindert wäre, seine im Urteil vom 28. Oktober 2010 vertretene Rechtsauffassung künftig noch aufrechtzuerhalten. Dass das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhalten will, hat es inzwischen auch zu erkennen gegeben. Denn es hat trotz seiner im Urteil vom 28. Oktober 2010 klar geäußerten Rechtsposition in einem vergleichbaren Fall, welcher die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an einen in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten für den Zeitraum vom 3. Dezember 2003 bis zum 30. Juni 2009 betraf, mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 2 B 144/11, 2 B 144/11 (2 C 29/12) – die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um die Frage zu „klären, ob sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem 1. Juli 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ineiner mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, sodass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren wäre.“ Ferner hat es, nachdem die dortigen Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, mit Beschluss vom 20. August 2013 – 2 C 29.12 – die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen nach billigem Ermessen dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, dass dieser „im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterlegen wäre“, und insoweit maßgeblich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012– 2 BvR 1397/09 – verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).