Beschluss
5 A 12/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein nur flurstücksbezogener Abwasserbeitragsbescheid kann während des dagegen anhängigen Anfechtungs-verfahrens mittels Änderungsbescheides in einen dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entsprechenden buchgrundstücksbezogenen Bescheid geändert werden, ohne dass dem der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist entgegensteht, weil diese Verjährungsfrist während des Anfechtungsverfahrens gehemmt ist. 2. Die Berufung gegen ein klageabweisendes Anfechtungsurteil ist nicht wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, wenn die Gesamtnichtigkeit der dem angefochtenen Abwasserbeitragsbescheid zugrunde liegenden Satzung wegen ungenügender Differenzierung des Nutzungsfak-tors nach der baulichen Nutzungsmöglichkeit in einer einzelnen Satzungsbestimmung behauptet, aber nicht dargelegt wird, ob und weshalb dies auch dem Grundsatz der Typengerechtigkeit widerspricht. Gleiches gilt, soweit die Nichtigkeit der Satzung wegen in der Globalberechnung unzutreffend bestimmter beitragsrelevanter Nutzflächen behauptet, aber nicht dargelegt wird, ob und weshalb dieser Fehler gemäß § 2 Abs. 2 SächsKAG beachtlich ist. 3. Zur Ausübung des Auswahlermessens bei der Heranziehung mehrerer als Gesamtschuldner haftender Grundstückseigentümer zu einem Abwasserbeitrag.
Entscheidungsgründe
1. Ein nur flurstücksbezogener Abwasserbeitragsbescheid kann während des dagegen anhängigen Anfechtungs-verfahrens mittels Änderungsbescheides in einen dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entsprechenden buchgrundstücksbezogenen Bescheid geändert werden, ohne dass dem der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist entgegensteht, weil diese Verjährungsfrist während des Anfechtungsverfahrens gehemmt ist. 2. Die Berufung gegen ein klageabweisendes Anfechtungsurteil ist nicht wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, wenn die Gesamtnichtigkeit der dem angefochtenen Abwasserbeitragsbescheid zugrunde liegenden Satzung wegen ungenügender Differenzierung des Nutzungsfak-tors nach der baulichen Nutzungsmöglichkeit in einer einzelnen Satzungsbestimmung behauptet, aber nicht dargelegt wird, ob und weshalb dies auch dem Grundsatz der Typengerechtigkeit widerspricht. Gleiches gilt, soweit die Nichtigkeit der Satzung wegen in der Globalberechnung unzutreffend bestimmter beitragsrelevanter Nutzflächen behauptet, aber nicht dargelegt wird, ob und weshalb dieser Fehler gemäß § 2 Abs. 2 SächsKAG beachtlich ist. 3. Zur Ausübung des Auswahlermessens bei der Heranziehung mehrerer als Gesamtschuldner haftender Grundstückseigentümer zu einem Abwasserbeitrag. Ausfertigung Az.: 5 A 12/09 2 K 2623/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband vertreten durch Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Abwasserbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 10. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2008 - 2 K 2623/05 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.707,65 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober 2008 - 2 K 2623/05 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorliegen. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, d. h. der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses besonderer Anlass besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint 1 2 3 (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 12 bis 15 = DVBl. 2000, 1458 ff.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen einen Abwasserbeitrag in Höhe von 7.707,65 € abgewiesen, der gegenüber dem Kläger und einigen anderen Miteigentümern des streitigen Grundstücks als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe, aber in gesonderten Bescheiden festgesetzt wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe den an den Kläger gerichteten, hier streitigen Ausgangsbescheid vom 8. November 2002, der auf eine Teilfläche von 2.031 m2 nur eines der Flurstücke des streitigen Buchgrundstücks bezogen war, zu Recht mit Änderungsbescheid vom 1. März 2007 auf das gesamte Buchgrundstück bezogen und davon die bisher angesetzte Teilfläche von 2.031 m2 als allein beitragsrelevant abgegrenzt. Die deshalb unveränderte Beitragshöhe treffe zu, da sich die beitragspflichtige Teilfläche im unbeplanten Innenbereich mit einer auch zweigeschossigen Umgebungsbebauung befinde, die diese Teilfläche ebenfalls präge, so dass der Beklagte satzungsgemäß den Nutzungsfaktor von 1,5 für eine zweigeschossige Bebauung verwendet habe. Der Änderungsbescheid vom 1. März 2007 wahre die Festsetzungsverjährungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 169 AO. Zwar sei diese Frist am 31. Dezember 2006 abgelaufen, da nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks die - als wirksam anzusehenden - Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 3. September 2002 (AbwS 2002) im Jahre 2002 in Kraft getreten sei (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG und § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO). Jedoch sei der Bescheid vom 1. März 2007 zum Ausgangsbescheid vom 8. November 2002 kein aliud oder Erstbeitragsbescheid, sondern ein auf das gleiche Grundstück und den bereits festgesetzten Beitrag bezogener bloßer Änderungsbescheid. Der Ausgangsbescheid vom 8. November 2002 habe die persönliche Beitragsschuld gemäß § 21 SächsKAG bereits begründet. Er sei nur unvollständig, weil abgabenrechtlich zu unbestimmt und damit rechtswidrig, aber nicht nichtig gewesen, so dass der Mangel noch nach Ablauf der Verjährungsfrist habe behoben werden können. Der Kläger hat diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint. 3 4 4 a) Der Einwand, der Änderungsbescheid vom 1. März 2007 sei rechtswidrig, weil nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist des § 169 AO am 31. Dezember 2006 jede Aufhebung und Änderung der Beitragsfestsetzung unzulässig sei und auch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO nicht greife, trifft nicht zu. Bei Erlass des Änderungsbescheides vom 1. März 2007 war die Festsetzungsverjährungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 169 AO noch nicht abgelaufen, weil diese Frist wegen der Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 8. November 2002 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 171 Abs. 3a AO noch gehemmt war. Anderes hätte nur dann gelten können, wenn mit dem Bescheid vom 1. März 2007 - wie der Kläger vorträgt - der Ausgangsbescheid vollständig aufgehoben und insgesamt ein neuer Beitragsbescheid erlassen worden wäre (vgl. VGH BW, Urt. v. 5. Mai 2011 - 2 S 2591/10 -, juris Rn. 23 = KStZ 2011, 236 ff.; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 40. Erg.Lfg., März 2009, § 12 Rn. 32a). Dies war jedoch nicht der Fall. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein wegen Verstoßes gegen den abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 119 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) rechtswidriger Wasserversorgungsbeitragsbescheid (nur ein Beitrag für zwei unterschiedliche Buchgrundstücke) durch einen diesen Mangel korrigierenden Änderungsbescheid weder aufgehoben noch gegenstandslos wird, sondern dass der während des Widerspruchsverfahrens erlassene Änderungsbescheid den Beitragsbescheid im Wege der Teilabhilfe (§ 72 VwGO) lediglich inhaltlich bestimmt fasst (SächsOVG, Beschl. v. 15. Juni 2004 - 5 BS 406/03 -, juris Rn. 6 = SächsVBl. 2004, 242 ff.). Dementsprechend bleibt ein flurstücksbezogener und deshalb wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG und den abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz rechtswidriger Abwasserbeitragsbescheid - wie hier der vom 8. November 2002 - wirksam und erledigt sich nicht durch einen diesen Mangel während des Widerspruchsverfahrens korrigierenden Änderungsbescheid, solange der Änderungsbescheid selbst noch nicht bestandskräftig ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2008 - 5 BS 239/07 -, juris Rn. 2 und 4). 5 6 7 5 In diesen Fällen gilt mithin nichts anderes als bei einer rückwirkenden Änderung der Beitragshöhe zu Gunsten des Abgabenschuldners, was ebenfalls nur eine rückwirkende Teilaufhebung des Ausgangsbescheides hinsichtlich der Abgabenhöhe, nicht aber hinsichtlich der daneben getroffenen Entscheidung, überhaupt eine Abgabe zu erheben, darstellt. Dann bleibt der zu Gunsten des Abgabenschuldners nur teilweise geänderte Ausgangsbescheid weiter Gegenstand der die Festsetzungsverjährung hemmenden Anfechtungsklage (dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 79 Rn. 17), so dass ein solcher Änderungsbescheid die Festsetzungsverjährungsfrist wahrt (BayVGH, Beschl. v. 22. August 2006 - 23 CS 06.1903 -, juris Rn. 21; VGH BW, Urt. v. 5. Mai 2011 - 2 S 2591/10 -, juris Rn. 25 = KStZ 2011, 236 ff.; Sauthoff in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 40. Erg.Lfg., März 2009, § 12 Rn. 32a). Dies entspricht entgegen der Ansicht des Klägers auch der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die ebenfalls nur bei vollständiger Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheides von einem Ende der Fristhemmung gemäß § 171 Abs. 3a AO ausgeht, nicht aber, wenn der verjährungshemmend angefochtene Ausgangsbescheid während des Verfahrens nur teilweise geändert wird (vgl. BFH, Urt. v. 5. Okto- ber 2004 - VII R 77/03 -, juris Rn. 10/11 = NVwZ-RR 2005, 767 ff.; BFH, Beschl. v. 10. Mai 2002 - VII B 244/01 -, juris Rn. 17 ff. = BFH/NV 2002, 1125 ff.). Ob hingegen ein ausdrücklicher Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid hinsichtlich der Beitragshöhe grundsätzlich als eine rückwirkende Teil- und zukünftige Vollaufhebung des Ausgangsbescheides auszulegen ist, soweit ihm nicht eindeutig Gegenteiliges entnommen werden kann, da er andernfalls wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährungsfrist ins Leere ginge (so VGH BW, Urt. v. 5. Mai 2011 - 2 S 2591/10 -, juris Rn. 27 ff. = KStZ 2011, 236 ff.), kann dahinstehen, weil der Änderungsbescheid vom 1. März 2007 als solcher und nicht als Aufhebungsbescheid gefasst ist. b) Auch der Einwand, der Ausgangsbescheid vom 8. November 2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. März 2007 sei rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Abwassersatzung wegen der Unwirksamkeit einer Satzungsregelung (gleicher Nutzungsfaktor für eingeschossig bebaubare und für solche Grundstücke, auf denen nur ein Stellplatz oder eine Garage zulässig ist) sowie einer fehlerhaften 8 9 10 11 6 Globalberechnung (unzutreffend angesetztes angemessenes Betriebskapital und einige falsch eingestellte beitragsrelevante Nutzflächen) nichtig sei, begründet im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. aa) Selbst wenn die Festsetzung des gleichen Nutzungsfaktors für eingeschossig bebaubare und für solche Grundstücke, auf denen nur ein Stellplatz oder eine Garage zulässig ist, die unterschiedlichen baulichen Nutzungsmöglichkeiten beider Grundstücksarten im Rahmen des hier vom Beklagten gewählten, grundsätzlich zulässigen Vollgeschossmaßstabs entgegen § 18 Abs. 1 SächsKAG nicht genügend differenziert erfassen würde (vgl. zu diesem Maßstab SächsOVG, Urt. v. 21. Oktober 1999 - 2 S 551/99 -, SächsVBl 2000, 65, 67/68; SächsOVG, Urt. v. 3. April 2001 - 5 D 665/99 -, juris Rn. 90/91 = SächsVBl 2001, 189 ff.), folgt daraus allein weder die Nichtigkeit dieser Regelung noch der Satzung insgesamt, so dass dies hier offen bleiben kann. Denn selbst wenn diese Satzungsregelung insoweit ungenügend differenzieren würde, wäre sie nicht zu beanstanden, wenn die betroffene Fallgruppe vernachlässigt werden durfte, weil sie bei der unvermeidbar typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fällt, was solange der Fall ist, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle vom „Typ“ abweichen (sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit, vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris Rn. 67; SächsOVG, Urt. v. 3. Sep- tember 2008 - 5 B 289/04 -, juris Rn. 94 = SächsVBl 2009, 86 ff.; SächsOVG, Urt. v. 18. Juni 2009 - 5 A 67/08 -, juris Rn. 117 = KStZ 2010, 134 ff.). Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, ob und weshalb die betroffene, nach seiner Ansicht ungenügend differenziert erfasste Fallgruppe (die nur mit einer Garage oder einem Stellplatz bebaubaren Grundstücke) mehr als 10 % der von der Regelung insgesamt erfassten Grundstücke ausmacht, so dass allein die behauptete ungenügende Differenzierung nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit dieser Satzungsregelung und damit der Satzung insgesamt zu begründen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht unterschiedslos Satzungsmängel rechtfertigt, die zu geringen Typabweichungen führen, sondern nur solche - 10 % der erfassten Fälle nicht übersteigenden - Abweichungen innerhalb eines Regeltyps, die sich aus der Typisierung selbst, d. h. aus 12 13 14 7 Verwaltungsvereinfachungs- oder -praktikabilitätsgründen ergeben, nicht aber etwa die Ausgestaltung eines von der Regel abweichenden, weniger als 10 % der Fälle erfassenden Ausnahmetyps in einer eigenständigen Satzungsbestimmung (BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 40/08 -, juris Rn. 10 = NVwZ 2009, 255 ff.). Hier ist zwar die Gleichstellung der nur mit einer Garage oder einem Stellplatz bebaubaren Grundstücke mit denjenigen, die eingeschossig bebaubar sind, nach dem Vortrag des Klägers in einer eigenen Regelung (§ 11 Abs. 1 AbwS 2002) erfolgt. Jedoch enthält diese Satzungsbestimmung, die sich nach Mitteilung des Beklagten nunmehr seit 2005 in § 10 Abs. 1 der aktuellen Abwasserbeitragssatzung befindet, eine differenzierte Regelung nach der Anzahl der zulässigen bzw. tatsächlich vorhandenen ober- und unterirdischen Parkdecks, wobei jedes Parkdeck einem Vollgeschoss gleichgestellt wird. Der vom Kläger allein gerügte Fall eines Grundstücks, auf dem nur ein Stellplatz oder eine (eingeschossige) Garage, mithin nur ein oberirdisches Parkdeck, zulässig ist, stellt somit innerhalb dieser Satzungsbestimmung nur eine der geregelten Fallgruppen dar, für die - bei unterstellter ungenügender Differenzierung zu den eingeschossig bebaubaren Grundstücken - zu prüfen wäre, ob sie mehr als 10 % der von der Regelung erfassten Grundstücke betrifft. Zu dieser somit differenziert zu betrachtenden Problematik verhält sich der Berufungszulassungsantrag jedoch überhaupt nicht, so dass auch deshalb der Vortrag des Klägers nicht geeignet ist, die Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmung in Zweifel zu ziehen. bb) Soweit der Kläger die Satzung für nichtig hält, weil die Globalberechnung das angemessene Betriebskapital unzutreffend ermittle, führt auch dies nicht weiter. Er trägt vor, die 2002 erstellte Globalberechnung für den Betrachtungszeitraum 1992 bis 2020 berücksichtige zu Unrecht den Wiederbeschaffungszeitwert für die in der Zeit von 1992 bis 2002 realisierte Regenwasseranlage in Höhe von 52.646,12 €, weil zukünftig, von 2002 bis 2020, dafür keine weiteren Investitionen geplant seien, was der Rechtsprechung des Senats widerspreche, wonach bei der Bestimmung des angemessenen Betriebskapitals der Wiederbeschaffungszeitwert von Altanlagen nicht mit einzubeziehen sei, soweit dafür im Prognosezeitraum keine Investitionen geplant seien (SächsOVG, Urt. v. 21. Oktober 1999 - 2 S 551/99 -, SächsVBl 2000, 65, 70 ff.). 15 16 8 Dies ist jedoch unzutreffend, weil Altanlagen in diesem Sinne nur solche sind, für die dem Aufgabenträger bzw. der Einrichtung im Prognosezeitraum keine durch Beiträge zu refinanzierenden Anschaffungs- und Herstellungskosten entstanden sind und prognostisch - mangels geplanter Investitionen - auch nicht entstehen werden, wie dies in dem vom Kläger zitierten Urteil bei den - vor - dem 3. Oktober 1990 errichteten Anlagen der Fall war. Deshalb sind in solchen Fällen umgekehrt Wiederbeschaffungszeitwerte für erst - nach - dem 3. Oktober 1990 errichtete Anlagen grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit für sie Anschaffungs- und Herstellungskosten entstanden sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. April 2001 - 5 D 665/99 -, juris Rn. 80 bis 83, insbesondere Rn. 83 = SächsVBl 2001, 189 ff). Da der Kläger vorbringt, die Regenwasseranlage sei von 1992 bis 2002, mithin innerhalb des Prognosezeitraums, realisiert worden, wäre deren Wiederbeschaffungszeitwert bei der Globalberechnung zur Bestimmung des angemessenen Betriebskapitals anzusetzen, weil für diese Anlage Realisierungskosten tatsächlich angefallen sind, so dass der Kläger mit diesem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung und damit an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen kann. cc) Ebenso wenig folgen ernstliche Zweifel an der Satzung und dem erstinstanzlichen Urteil aus dem Vortrag, bei der Globalberechnung seien beitragsrelevante Nutzflächen einiger - nicht zum streitigen Buchgrundstück gehörender - Flurstücke fehlerhaft eingestellt worden, so zu Unrecht die Flurstücke 27 und 777/10 gar nicht und die Fläche der Flurstücke 28/1 und 30 nur zum Teil statt insgesamt, während das Flurstück 777/4 als beitragsrelevant angesetzt worden sei, obwohl es nicht genutzt werden könne. Dem ist der Beklagte schon in erster Instanz substantiiert entgegen getreten. Er trägt vor, dass das unbebaute Flurstück 27 im Außenbereich liege und daher nicht beitragsrelevant sei, während die Flurstücke 28/1 und 30 insgesamt und nicht teilweise berücksichtigt worden seien und auch der Eigentümer des Flurstücks 777/10 zum Abwasserbeitrag herangezogen worden sei, während das Flurstück 777/4 tatsächlich baulich genutzt werde und deshalb heranzuziehen sei, ohne dass der Kläger bisher auf diese Einwände des Beklagten eingegangen wäre. 17 18 19 20 9 Abgesehen davon könnten die behaupteten Fehler bei der Bestimmung der beitragsrelevanten Nutzflächen nur dann zur Nichtigkeit der Satzung führen, wenn sie nach § 2 Abs. 2 SächsKAG beachtlich wären, was bei derartigen Fehlern nicht automatisch der Fall ist (zu einem unbeachtlichen Fall, bei dem sich trotz größerer Nutzfläche der Beitragssatz nicht änderte: SächsOVG, Urt. v. 12. Juli 2007 - 5 B 576/05 -, juris Rn. 64 bis 66). Dazu verhält sich der Vortrag des Klägers jedoch überhaupt nicht, zumal der behauptete Fehler hinsichtlich des Flurstücks 777/4, bei dem nach Ansicht des Klägers die Fläche nicht anzusetzen sei, die behaupteten Fehler bei den übrigen Flurstücken wieder relativiert, bei denen nach seiner Meinung mehr Fläche zu berücksichtigen sei. c) Schließlich begegnet das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil der Kläger vorträgt, der Beklagte habe bei Erlass der angegriffenen Abwasserbescheide sein Ermessen bei der Auswahl der heranzuziehenden Gesamtschuldner zwar erkannt, aber rechtsfehlerhaft ausgeübt, da er selbst nicht Grundstücksnutzer sei und vorrangig der tatsächliche Nutzer herangezogen werden müsse. Damit ist kein Ermessensfehler dargetan. Vielmehr ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass bei einer Gesamtschuld (wie hier nach § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 44 AO) der Abgabengläubiger nach seinem pflichtgemäßen, aber sehr weiten Ermessen auswählen kann, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will und dabei - von Willkür und offenbarer Unbilligkeit abgesehen - denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann, der ihm dafür - finanziell oder aus verwaltungspraktischen Gründen - geeignet erscheint. Deshalb sind Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners im Bescheid auch nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen (BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 20 bis 22 = NJW 1993, 1667 ff.; BVerwG, Urt. v. 29. September 1982 - 8 C 138/81 -, juris Rn. 21 = NVwZ 1983, 222 f., zu § 44 AO). Da die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuld somit nur der Verwaltungsvereinfachung und der Effizienz des Gesetzesvollzugs dient, nicht aber 21 22 23 24 10 dem Schuldnerschutz (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 1994 - 8 C 11/93 -, juris Rn. 17 = NVwZ-RR 1995, 305 ff.), ist es für sich betrachtet weder unbillig noch willkürlich, von mehreren als Gesamtschuldner haftenden Miteigentümern neben dem tatsächlichen Grundstücksnutzer einen anderen Miteigentümer ebenfalls gesamtschuldnerisch heranzuziehen. Dies gilt umso mehr, als der herangezogene Gesamtschuldner nicht geltend machen kann, statt ihm seien auch oder nur andere Gesamtschuldner auszuwählen, sondern ausschließlich mit ihn selbst betreffenden Billigkeits- und Willkürgründen gehört wird (BVerwG, Urt. v. 21. Oktober 1994, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 30. November 2007 - 15 A 3064/07 -, juris Rn. 3 ff.). 2. Vor diesem Hintergrund liegen auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht vor. Die Frage, ob ein nur flurstücksbezogener Abwasserbeitragsbescheid während des dagegen anhängigen Gerichtsverfahrens mittels Änderungsbescheid in einen buchgrundstücksbezogenen Beitragsbescheid geändert werden kann, ohne dass dem die Festsetzungsverjährung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. § 169 AO entgegensteht, ist - wie dargelegt - in der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der des Senats geklärt, so dass die vorliegende Rechtssache entgegen der Ansicht des Klägers im Hinblick auf § 171 Abs. 3a AO weder grundsätzlich bedeutsam noch rechtlich oder tatsächlich besonders schwierig ist. Auch die aufgeworfenen Fragen zur Wirksamkeit der zugrunde liegenden Abwassersatzung weisen angesichts der zu den einzelnen Punkten bereits vorliegenden Rechtsprechung des Senats keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten mehr auf. Die behauptete Abweichung vom Urteil des Senats vom 3. April 2001 - 5 D 665/99 - dadurch, dass das Verwaltungsgericht die Satzung und damit - konkludent - § 11 Abs. 1 AbwS 2002 für wirksam gehalten hat, wie der Kläger meint, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Senat im zitierten Urteil nicht zur Frage verhalten hat, ob der Satzungsgeber im Rahmen des Vollgeschossmaßstabs beim Nutzungsfaktor zwischen eingeschossig bebaubaren und solchen Grundstücken differenzieren muss, auf denen nur ein Stellplatz oder eine Garage zulässig ist. Der weitergehende, nach 25 26 27 11 Ansicht des Klägers vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, beim Nutzungsfaktor sei überhaupt keine Differenzierung nach der baulichen Nutzungsmöglichkeit nötig, kann aus der vom Verwaltungsgericht pauschal angenommenen Wirksamkeit der Satzung und damit des § 11 Abs. 1 AbwS 2002 hingegen nicht hergeleitet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1 sowie § 52 Abs. 3 GKG. 28 29 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 30