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Beschluss

4 E 31/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 4 E 31/12 1 L 592/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Versorgungsverband Grimma-Geithain vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Gebäude 62, Südstraße 80, 04668 Grimma - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei wegen Anordnung der Herstellung einer Abwasserbehandlung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober am 20. Juni 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Oktober 2011 - 1 L 592/11 - wird zurückgewiesen. Gründe Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter. Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn sich der Kläger bei ihrer Erhebung nicht gemäß § 67 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen. Die Streitwertbeschwerde unterliegt nicht dem Vertretungszwang. Der für Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht in § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Vertretungszwang gilt nicht für die Einlegung von Streitwertbeschwerden (SächsOVG, Beschl. v. 13. März 2012 - 4 E 11/12 -, m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 28. Oktober 2011 - 11 CE 11.2433 u. a. -, m. w. N.). Den allgemeinen Vorschriften des § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO gehen die speziellen Regelungen in kostenrechtlichen Verfahren vor. Gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG in der Fassung des Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) können Anträge und Erklärungen „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden“. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist diese Regelung auf die Streitwertbeschwerde entsprechend anzuwenden. Die auf eine Herabsetzung des auf 2.500,- € für das gerichtliche Eilverfahren und damit hälftig gegenüber dem Hauptsacheverfahren festsetzten Streitwertes gerichtete 1 2 3 4 3 zulässige Beschwerde ist nicht begründet; die Festsetzung beruht zutreffend auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist das wirtschaftliche Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich. Streitgegenständlich war die Verpflichtung des Klägers, zu gewährleisten, dass das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird. Ausgehend von den voraussichtlichen Kosten für die Erfüllung der streitgegenständliche Verpflichtung hat das Verwaltungsgericht den Streitwert nicht zu hoch festgesetzt. Es hat sich zutreffend an den geschätzten Kosten für die Errichtung der Kleinkläranlage orientiert. Eine Herabsetzung des Streitwertes wegen nach Auffassung des Klägers tatsächlich in geringerer Höhe angefallenen Kosten ist nicht gerechtfertigt. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es gemäß § 40 GKG für die Bestimmung des Streitwertes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt. Stehen die Kosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, kann ihre Höhe geschätzt werden. Hierzu hat sich das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise auf Vergleichsberechnungen des Beklagten und auf seine eigenen Erkenntnisse in einer Vielzahl von Parallelverfahren gestützt. Für die Angemessenheit dieser Prognose spricht auch die vom Kläger vorgelegte Rechnung zu der von ihm erworbenen Kleinkläranlage. Diese weist einen Betrag von 3.467,74 € aus. Soweit der Kläger hierzu behauptet, in diesem Betrag sei auch die Montage beinhaltet, steht dies im Widerspruch zu der von ihm vorgelegten Rechnung. Diese bezeichnet allein die „Materiallieferung vom 19.10.11“ als Rechnungsgegenstand. Eine Orientierung an der Streitwertbemessung bei Klagen auf Zulassung von Anlagen i. H. v. 2,5% der Investitionssumme (etwa Ziffer 2.1.1 Streitwertkatalog 2004 für Abfallentsorgungsanlagen) kommt angesichts des ganz anders gelagerten Sachverhalts offensichtlich nicht in Betracht. Dies erhellt der Umstand, dass der Streitwert dann hier auch bei dem nach Auffassung des Klägers zu hohen Streitwert des Verwaltungsgerichts 125,- € betragen würde. Die hälftige Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entspricht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in dessen Ziffer 1.5 Satz 1. 5 6 4 Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 7 8