Beschluss
5 A 137/10
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 137/10 6 K 2397/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten durch den Bürgermeister - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Erschließungsbeitrags hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 24. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Dezember 2009 - 6 K 2397/07 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 533,81 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger haben nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass der von ihnen bezeichnete Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegt. 1. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, also der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche 1 2 3 3 Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). 2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2001 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Weißeritzkreises vom 7. November 2007 sowie der Aufhebungserklärung der Beklagten vom 5. November 2009 rechtmäßig seien und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzten. Die Annahme der Beklagten, die Anlage sei im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nach städtebaulichen Gesichtspunkten innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig, sei nicht zu beanstanden. Im Ergebnis der Augenscheinseinnahme handle es sich um eine notwendige selbstständige Grünanlage, die der Erholung der Anwohner des angrenzenden Baugebiets diene. Da die Grünanlage überdies das Wohngebiet von dem nördlich gelegenen Gewerbegebiet abgrenze, diene sie neben Erholungszwecken auch der Luftverbesserung und dem Lärmschutz. Die Grünanlage werde für die genannten Erholungszwecke auch nicht wegen der räumlichen Nähe des Baugebietes zum Außenbereich für die Anwohner entbehrlich. Denn die dortigen Flächen würden überwiegend landwirtschaftlich genutzt und böten daher weder in hinreichendem Umfang Spazierwege noch sonstige Aufenthaltsbereiche, mit denen dem Erholungsbedürfnis der Anwohner Rechnung getragen werden könne. In dem Wohngebiet befänden sich nicht nur Einfamilienhäuser mit Gärten, sondern zum großen Teil Mehrfamilienhäuser, bei denen kaum unbebaute Außenfläche vorhanden sei. Bewohner dieser Häuser hätten ohne die hergestellte Grünanlage keine adäquate Möglichkeit, ihre Freizeit in naturnaher und damit erholsamer Umgebung zu gestalten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Anlage die typische Größenordnung von Grünanlagen in Baugebieten überschreite. 3. Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Notwendigkeit in § 127 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB verkannt. Die hergestellten Grünanlagen seien nicht mehr als notwendig i. S. einer angemessenen Lösung anzusehen. Das Verwaltungsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der 4 5 4 in räumlicher Nähe zum betreffenden Baugebiet befindliche Außenbereich nicht ausreiche, um den Erholungszwecken der Anwohner gerecht zu werden. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass gerade dem Außenbereich eine Erholungsfunktion zukomme. Die Anwohner könnten die im Außenbereich gelegenen Flächen problemlos erreichen. Diese seien überwiegend allgemein zugänglich. Hinzu kämen in umfangreichem Maße vorhandene Grünzüge im Ortskern von K.......... selbst, die leicht erreichbare Erholungsmöglichkeiten für die Anwohner des Baugebietes böten. Diese vorhandenen Grünzüge habe das Verwaltungsgericht nicht in seine Erwägungen, ob nicht genügend andere Flächen zu Erholungszwecken in erreichbarer Nähe vorhanden seien, einfließen lassen. Wäre dies erfolgt, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass bereits mit den vorhandenen Außenbereichsflächen und Grünzügen umfangreiche Erholungsmöglichkeiten sichergestellt seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend begründet, weshalb die hergestellte Anlage die typische Größenordnung von Grünanlagen in Baugebieten nicht überschreite, sondern offensichtlich seine Feststellung allein darauf gestützt, dass im vorliegenden Fall die Grünanlage nicht die Größe etwa des Tiergartens in Berlin aufweise. Hier hätte jedoch dergestalt eine Einzelfallprüfung stattfinden müssen, dass die Größe des Ortes in das Verhältnis zur Größe der Grünanlage gesetzt werde. Bei Kleinstädten und Dörfern sei ein Bedarf an Grünanlagen von 50.000 qm Größe und mehr ohnehin nicht vorhanden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass K.......... nur 3.000 Einwohner habe, sodass die hergestellte Grünanlage von 116.000 qm den gesamten Einwohnern K..........s als Erholungsgebiet diene und nicht nur den Anwohnern des Baugebietes; es sei zweifelhaft, ob unter diesen Bedingungen noch von einem einen Erschließungsbeitrag rechtfertigenden Vorteil der Anwohner ausgegangen werden könne. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass bei Hinzurechnen der in räumlicher Nähe befindlichen Außenbereichsflächen und der im Ortskern vorhandenen Grünzüge die für ein Baugebiet erforderliche Größenordnung erheblich überschritten werde. Des Weiteren sei die Anlage nicht in vollem Umfang erforderlich i. S. v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Grünanlage sei vielmehr erforderlich gewesen, um ein nahe gelegenes Industriegebiet mit ausreichendem Abstand zu dem Wohngebiet zu 6 7 5 errichten. Offenbar habe die Gemeinde die Grünanlage käuflich erwerben müssen, um die Baureifmachung des Industriegebietes zu erreichen. Durch die Veranlagung der Grünfläche zu den Häusern sollten die Kosten der Abschirmung zwischen Wohn- und Industriegebiet in rechtswidriger Weise auf die Anlieger umgelegt werden. 4. Dieses Vorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. a) Der Hinweis der Kläger auf die nahe gelegenen Außenbereichsflächen, welche weitgehend frei zugänglich seien, stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Dieses ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Außenbereichsflächen nur eine eingeschränkte Erholungsfunktion zukommt, weil sie überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden und nicht in hinreichendem Umfang Spazierwege und sonstige Aufenthaltsbereiche bieten. Die Kläger haben diese Feststellungen nicht widerlegt. Zudem ist es offensichtlich, dass landwirtschaftliche Nutzflächen sich weniger gut zur Freizeitgestaltung eignen. Das Verwaltungsgericht musste bei seinem Ansatz, dass die Grünflächen als Ersatz für einen Hausgarten fungieren sollen, auch nicht darauf eingehen, ob sich im Ortskern von K.......... Grünzüge befinden. Selbst wenn solche existierten, wären sie für die Bewohner des Baugebietes nicht unmittelbar erreichbar und damit kein adäquater Gartenersatz. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Grünanlagen auch dem Lärmschutz dienen; dieser Zweck wird durch im Ortskern befindliche Grünanlagen nicht erfüllt. b) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Anlage die typische Größenordnung von Grünanlagen in Baugebieten nicht überschreitet, ist nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht nach einer Beweiserhebung durch Einnahme des richterlichen Augenscheins gekommen. Wie aus dem Protokoll über die Beweisaufnahme hervorgeht, hat das Gericht dabei nicht einen Vergleich der Grünfläche mit der Größe von großen Parkanlagen wie dem Berliner Tiergarten vorgenommen, sondern eine Einzelfallbetrachtung durchgeführt, indem es die einzelnen Teile der Grünanlage zu dem Wohngebiet jeweils in Bezug gesetzt hat. Die Größe der Grünanlage findet ihre Ursache in der straßenbegleitenden Ausgestaltung, die vom Planungsermessen der Beklagten gedeckt ist. Auch ist es 8 9 10 6 sachgerecht, dass das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen hat, die Grünanlage sei infolge ihrer Gartenersatzfunktion geboten. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Voraussetzungen der Notwendigkeit nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB verkannt. Maßgeblich ist, ob die Herstellung der Anlagen als nach städtebaulichen Grundsätzen angemessene Lösung erscheint. Dies kann grundsätzlich nur bei einer Grünanlage angenommen werden, die ihrem Flächenumfang nach alle typischen Größenordnungen innerhalb von Baugebieten schlicht sprengt, sodass sich der Eindruck aufdrängt, die Anlage könne in ihrer Bedeutung für die physische und psychische Erholung von Menschen unmöglich einem Baugebiet oder einzelnen zusammenhängenden Baugebieten zuzuordnen sein (BVerwG, Urt. v. 11. November 1988 - 8 C 71/87 -, juris Rn. 13). Von diesem Grundsatz ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, infolge der Beweisaufnahme aber zu dem Schluss gekommen, dass Bebauung und Grünflächen eine Einheit bilden und eine Notwendigkeit gegeben ist. Maßgeblich für die Notwendigkeit einer Anlage sind die Umstände des Einzelfalles, ohne dass pauschal nach der Größe des Ortes zu differenzieren ist. Die Auffassung der Kläger, dass bei Kleinstädten und Dörfern generell nur ein Bedarf an Grünanlagen von einer Größe unter 50.000 qm besteht, wird nicht geteilt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts zeigt, dass die Grünanlage gerade den Bewohnern des Baugebietes zu Erholungszwecken dient und nicht den gesamten Einwohnern des Ortsteils K........... Wie im Protokoll festgehalten, ist eine Zuordnung zu den Häusern des Baugebietes deutlich erkennbar; es ist durchgehend ein Bezug und Zusammenhang zur angrenzenden Wohnbebauung ersichtlich. Da es für die Frage der Notwendigkeit nicht auf eine bestimmte Flächengröße ankommt, kann offen bleiben, ob die benachbarten Außenbereichsflächen und etwaige Grünflächen im Ortskern einzubeziehen wären. Hiergegen spricht jedoch der Umstand, dass diesen Flächen - wie bereits dargelegt - keine gleichwertige Erholungsfunktion zukommt. 11 12 13 14 7 c) Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die Grünanlage neben Erholungszwecken auch der Luftverbesserung und dem Lärmschutz dient, ändern nichts an ihrer Notwendigkeit nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Auch ein hinreichender Immissionsschutz ist Teil der Erschließung, zumal dieser gerade den Bewohnern des Baugebietes zugute kommt. Soweit die Kläger vortragen, dass die Beklagte die Grünanlage habe käuflich erwerben müssen, um eine Baureifmachung des benachbarten Gewerbegebietes zu erreichen, vermag dies die Richtigkeit des Urteils nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte als Planungsträgerin oder die Eigentümer der Grundstücke des Gewerbegebietes verpflichtet gewesen wären, die Kosten der Immissionsschutzmaßnahmen zu tragen. Im Übrigen sind die Grünflächen nicht als reine „Pufferzone“ zwischen Bau- und Gewerbegebiet angelegt worden, sondern durchziehen das gesamte Wohngebiet. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffer 3.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 und entspricht der Höhe der streitgegenständlichen Abgabe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 15 16 17 18 8