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Beschluss

1 A 733/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 1 A 733/11 4 K 11/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Rückforderung eines Einstellungszuschusses hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 5. November 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Dresden vom 30. August 2011 - 4 K 11/09 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.112,50 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert eine Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit den tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwal- tungsgerichts, die mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden müs- sen, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17). Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Verwendungszweck der Zuwendung, der in der dauerhaften Wiedereingliede- rung eines arbeitslosen Jugendlichen in das Erwerbsleben durch Bezuschussung eines wenigstens zwei Jahre (Bewilligungs- und Nachbeschäftigungszeitraum) aufrecht er- haltenen Arbeitsverhältnisses bestanden habe, verfehlt worden sei, weil der geförderte Arbeitnehmer selbst gekündigt habe und in tatsächlicher Hinsicht dauerhaft wieder in das Erwerbsleben eingegliedert worden sei, so dass keine Zweckverfehlung vorliege, übersieht, dass der Zweck der Zuwendung die Bezuschussung der Lohnkosten eines 1 2 3 4 3 bestimmten Arbeitsverhältnisses war, und dieses zwei Jahre bestehen musste, wobei dies vorliegend unstreitig nicht der Fall war. Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob der Zuwendungszweck möglicherweise bereits in der tatsächlichen Beschäf- tigungszeit (1 Jahr und 5,5 Monate) erreicht worden sei, stellt sich vor diesem Hinter- grund nicht. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, er habe die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu verantworten, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. September 2011 - 1 A 66/11 - Folgendes ausgeführt: „Für das Vorliegen der Zweckverfehlung i. S. v. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG (heute: § 1 SächsVwVfZG) wegen der Auflösung des Ar- beitsverhältnisses innerhalb des Nachbeschäftigungszeitraums kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat. Auch eine vom jeweiligen Zuwendungsempfänger nicht zu vertretende Zweckverfehlung fällt sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch dem Regelungszweck des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG in den Anwendungsbereich der Norm, die im Interesse einer möglichst zielgerichteten Verwendung öffentlicher Mittel nur darauf abstellt, ob eine Zweckverfehlung nach objektiven Umständen vorliegt (so im Ergebnis auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 49 Rn. 99; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 49 Rn. 67 jeweils m. w. N.). Ein fehlendes „Verschulden“ des Zuwendungsempfängers kann allerdings - wie hier - für die Ermessensausübung zu berücksichtigen sein (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, ju- ris); auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Urteilsabdruck S. 8 oben). Angesichts der vorliegenden Zweckverfehlung kommt es für das Zulassungs- verfahren nicht darauf an, ob ein zusätzlicher Auflagenverstoß i. S. v. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vorliegt, der den angefochtenen Teilwiderruf des Zuwendungsbe- scheids ebenfalls rechtfertigen könnte.“ Hieran hält der Senat ebenso fest wie an seiner Auffassung, dass den haushaltsrechtli- chen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Widerruf von Zuwen- dungen wegen Zweckverfehlung eine ermessenslenkende Funktion im Sinne eines in- tendierten Ermessens zukommt (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997, BVerwGE 105, 55), und weitergehende Ausführungen zur Ermessensausübung der Beklagten durch das Verwaltungsgericht, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht erforderlich waren (vgl. Senatsbeschl. v. 12. September 2011 - 1 A 66/11 -). 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, denn eine Divergenz des Urteils des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - ist bereits nicht dargelegt. Entge- 5 6 7 4 gen der Ansicht des Klägers wurde der Zuwendungszweck der Förderung in seinem Fall nicht erreicht, da das geförderte Arbeitsverhältnis keine zwei Jahre bestand. Der Kläger hat auch gegen die Auflage 1 zum Zuwendungsbescheid verstoßen, denn diese enthält die Verpflichtung, 12 Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums (Nachbeschäftigungsfrist) der Beklagten den weiteren Bestand des Arbeitsverhältnis- ses nachzuweisen, so dass ein Abweichen des Verwaltungsgericht von dem vorge- nannten Urteil des Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gem. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG orientiert sich der Senat an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. August 2011, gegen die Einwände nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 8 9 10