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Beschluss

1 A 211/14

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Beglaubigte Abschrift Az.: 1 A 211/14 5 K 477/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Widerrufs einer Zuwendung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein am 7. Mai 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz vom 11. Februar 2014 - 5 K 477/11 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.868,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrach- ten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Klägers lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO nicht erkennen. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG seien erfüllt. Der Zuwendungsbescheids vom 22. Juli 2008, auf dessen Grundlage Fördermittel ausgekehrt worden seien, sei unter Bezugnahme auf die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben für mehr Arbeit, mehr Selbstständigkeit und mehr Beschäftigungsfähigkeit vom 18. De- zember 2007 ergangen. Der hierdurch bestimmte Zuwendungszweck der dauerhaften Wiedereingliederung arbeitsloser Personen in das Erwerbsleben durch die Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsverhältnisses sei hier nicht erfüllt worden. Zwar habe der Kläger nach Einstellung einer arbeitslosen Person bei sich zunächst ein zusätzliches Arbeitsverhältnis geschaffen. Jedoch habe das zusätzliche Arbeitsverhältnis nicht wäh- rend des gesamten Bewilligungszeitraums bestanden. Ihr Arbeitsverhältnis mit dem 1 2 3 Kläger habe die Tochter in dieser Zeit gekündigt und der Kläger habe kein weiteres Arbeitsverhältnis begründet, das mit dem Zuwendungszweck vereinbar gewesen sei. Es liege des Weiteren ein Auflagenverstoß vor, weil der Kläger die Beklagte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seiner Tochter nicht zeitnah unterrichtet habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens den Zuwendungsbescheid vollumfänglich widerrufen habe. Ein Teilwiderruf komme nach Unionsrecht nur in Betracht, wenn ein maßgebliches Beschäftigungsverhältnis im so- genannten Nachbeschäftigungszeitraum geendet habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seine Tochter überrascht worden sei. Des Weiteren habe die Beklagte auch den Umstand, dass der Kläger die Kündigung seiner Tochter der Beklagten nicht rechtzeitig angezeigt habe, bei Ausübung ihres Ermessens zulasten des Klägers berücksichtigen können. Hierin liege ein Auflagenverstoß, der für sich genommen den Widerruf der in Rede stehenden Zuwendung gerechtfertigt hätte. Schließlich begegne auch der Erstattungsbescheid keinen rechtlichen Bedenken. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann veranlasst, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumin- dest als ungewiss anzusehen ist. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe das ihr zukommende Ermessen bereits nicht ausgeübt, sondern bei ihrer Entscheidung ausschließlich auf das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen abgestellt. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt; ferner habe das Verwaltungsgericht es zu Unrecht unterlassen, die Verwaltungspraxis der Beklagten zur Ermessensausübung zu überprüfen. Ohnehin könne der vollumfäng- liche Widerruf des Zuwendungsbescheids hier nicht ermessensfehlerfrei sein. Die Be- endigung des Arbeitsverhältnisses mit seiner Tochter habe nicht im Verantwortungs- bereich des Klägers gelegen; die Kündigung sei für ihn überraschend gekommen. Deshalb sei hier allenfalls ein Teilwiderruf ermessensfehlerfrei. Der Ausschluss eines Teilwiderrufs bei Beendigung des maßgeblichen Arbeitsverhältnisses vor Beginn des Nachbeschäftigungszeitraums begegne rechtlichen Bedenken, da der Beendigungs- zeitpunkt vom Zufall abhänge. Mit der Annahme, im vorliegenden Fall sei der Zu- 3 4 4 wendungsbescheid notwendig in vollem Umfang zu widerrufen, setze sich das Ver- waltungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwal- tungsgerichts. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die vorliegende Rückforde- rung sei aufgrund der Verletzung der Meldepflicht gerechtfertigt, treffe nicht zu. Diese Ausführungen vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochte- nen Urteils nicht zu begründen. Zu Unrecht rügt der Kläger, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft, weil die Beklagte ihr Widerrufsermessen nicht ausgeübt habe. Zwar enthält der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2010 lediglich den Hinweis, dass hier im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens über den Widerruf zu entscheiden gewesen sei. Jedoch hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 31. März 2010 ausführlich Ermessenser- wägungen angestellt (AS 39). Soweit der Kläger beanstandet, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, die Verwaltungspraxis der Beklagten zur Ermessensausübung zu überprüfen, kann dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Eine dem Darlegungsgebot entsprechende Begründung, warum die Verwaltungspraxis der Beklagten zur Ausübung des Wider- rufsermessens nach seiner Auffassung rechtswidrig sei, ist dem Zulassungsantrag des Klägers nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist die Verwaltungspraxis der Beklagten, so- weit sie sich aus dem Widerrufsbescheid ergibt, auch nicht zu beanstanden. Im Ein- klang mit der Rechtsprechung des Senats hat sie dort darauf abgestellt, dass das der Behörde im Rahmen der Widerrufsentscheidung nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen bei einer Zweckverfehlung in der Regel dahingehend intendiert ist, den Zuwendungsbescheid wegen des Gebots einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung staatlicher Haushaltsmittel zu widerrufen (SächsOVG, Beschl. v. 5. November 2012 - 1 A 733/11 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 12. September 2011 - 1 A 66/11 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997, BVerwGE 105, 55). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass hier ein atypischer Sachver- halt vorliegen könnte, aufgrund dessen die Beklagte gezwungen sein könnte, von dem Widerruf ganz oder auch nur teilweise abzusehen, Der Kläger weist zwar zu Recht da- 5 6 7 8 5 rauf hin, dass ein mangelndes Verschulden des Zuwendungsempfängers hinsichtlich der Nichterfüllung der zum Widerruf berechtigenden Auflage im Rahmen der Ermes- sensentscheidung Berücksichtigung finden kann (vgl. (BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 12. September 2011 - 1 A 66/11 -, juris). Dies bedeutet aber nicht, dass ein fehlendes „Verschulden“ des Zuwendungs- empfängers in Bezug auf eine Zweckverfehlung die Beklagte grundsätzlich dazu ver- pflichtet, vom Widerruf abzusehen oder den in Rede stehenden Zuwendungsbescheid nur teilweise zu widerrufen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich auch nicht, dass diese Verpflichtung im vorliegenden Fall bestanden hätte. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch darauf abgestellt, dass der Kläger die Kündi- gung seiner Tochter im Bewilligungszeitraum nicht rechtzeitig angezeigt habe (AS 38) Dies ist für sich genommen nicht zu beanstanden, zumal der Kläger damit gegen Auf- lagen aus dem Zuwendungsbescheid vom 22. Juli 2008 verstieß (6.4 der projektspezi- fischen Bestimmungen; vgl. BAS 40). Dass die Beklagte einen Umstand übersehen hätte, der hier für sich genommen oder im Zusammenhang mit den Umständen zur Beendigung des in Rede stehenden Arbeitsverhältnisses die Annahme eines atypischen Sachverhalts begründen könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Zur Dar- legung dieses Zulassungsgrundes ist abgesehen von einer genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung erforderlich, dass der Rechtsmittelführer ausführt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwal- tungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht; des Weite- ren muss der Rechtsmittelführer ausführen, worin dieser Widerspruch besteht. Schließlich muss er darlegen, warum die angefochtene Entscheidung auf der geltend gemachten Divergenz beruht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124a Rn. 55). Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen des Beklagten nicht. Der Kläger hat schon keinen hinreichend konkreten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil be- nannt. Die Bezugnahme auf „Ist wie vorliegend der Nachbeschäftigungszeitraum nicht erreicht, ist nach der auf Unionsrecht basierende Förderrichtlinie demnach ein Teilwi- derruf vor Ablauf von 12 Monaten grundsätzlich schon aus diesem Grund ausge- schlossen“, reicht nicht aus. Ferner hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit dieser 9 10 6 Satz entscheidungserheblich ist. Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit ergeben sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, es liege hier kein Er- messensfehler vor, noch auf andere Erwägungen gestützt hat. Des Weiteren hat der Kläger nicht aufgeführt, warum nach seiner Auffassung der in Rede stehende Rechts- satz aus dem angefochtenen Urteil in Widerspruch zu dem benannten Rechtssatz aus den genannten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. No- vember 2012 - 1 A 733/11 - und 12. September 2011 - 1 A 66/11- steht. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ohne Er- folg macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Tochter des Klägers nicht als Zeu- gin vernommen habe. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es - wie hier - von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Eine Pflicht des Gerichts zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ohne ausdrücklichen Beweisantrag be- steht nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen, es also auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Für eine dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Aufklärungsrüge hat der Kläger folglich darzulegen, wes- halb sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (BayVGH, Beschl. v. 20. August 2014 - 10 ZB 14.1184 -, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers ersichtlich nicht. Da der Anwalt des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kei- nen Beweisantrag gestellt hat, hätte die Aufklärungsrüge nur Erfolg haben können, wenn er hinreichend dargelegt hätte, warum sich dem Gericht eine weitere Sachauf- klärung hätte aufdrängen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Im Übrigen enthält 11 12 13 7 der Zulassungsantrag des Klägers auch keine Ausführungen zur Frage, inwiefern die in Rede stehende Beweisführung zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung gem. §§ 47, 52 Abs. 3 GKG orientiert sich der Senat an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Einwände nicht erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Heinlein Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 14 15 16