Beschluss
1 A 605/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Verwaltungsprozess kann ein Beteiligter, der eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bereits während der mündlichen Verhandlung erkannt hat, sein nachfolgendes Rechtsmittel nur dann auf diesen Verfahrensfehler stützen, wenn er eine entsprechende Rüge bereits in der mündlichen Verhandlung oder zumindest in deren Anschluss eindeutig erhoben hat (wie BVerwG, Beschl. v. 4. November 1977, Buchholz 300 § 295 ZPO Nr. 1 und Beschl. v. 24. Mai 1984, NVwZ 1985, 566).
Entscheidungsgründe
Im Verwaltungsprozess kann ein Beteiligter, der eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bereits während der mündlichen Verhandlung erkannt hat, sein nachfolgendes Rechtsmittel nur dann auf diesen Verfahrensfehler stützen, wenn er eine entsprechende Rüge bereits in der mündlichen Verhandlung oder zumindest in deren Anschluss eindeutig erhoben hat (wie BVerwG, Beschl. v. 4. November 1977, Buchholz 300 § 295 ZPO Nr. 1 und Beschl. v. 24. Mai 1984, NVwZ 1985, 566).