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Beschluss

12 N 3/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0130.12N3.24.00
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Leitsätze
Die Befolgung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ist nach den Maßgaben der VwGO verzichtbar, so dass bei Verstößen eine Rügeobliegenheit der Verfahrensbeteiligten gilt (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO).(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2023 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.616,44 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befolgung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ist nach den Maßgaben der VwGO verzichtbar, so dass bei Verstößen eine Rügeobliegenheit der Verfahrensbeteiligten gilt (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO).(Rn.18) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2023 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.616,44 Euro festgesetzt. Auf Basis des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) sind die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 19; zur Ergebnisrichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2014 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 11). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 5 ZB 18.1226 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. 1. Sofern der Beklagte meint, es handele sich um ein unzulässiges treuwidriges Verhalten, dass die Kläger sich nach der Entscheidung für einen Anschluss an das zentrale Druckentwässerungsnetz gegen die nachgelagerten Duldungspflichten zur Wehr setzen, begründet dieses Vorbringen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beklagte - wie auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung - im Hinblick auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Antrags der Kläger auf Herstellung eines Anschlusskanals am 30. Juli 2007 (vgl. Bl. 33 Verwaltungsvorgang) auf die inhaltlichen Maßgaben der Abwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland vom 11. Januar 2010 (AMBl. für den Landkreis Oder-Spree v. 29.1.2010, S. 3; im Folgenden: ABS) abstellen, obwohl die ABS erst zum 1. Januar 2010 in Kraft trat (vgl. § 29 ABS). Der Beklagte legt auch nicht dar, dass infolge der fehlerhaften Anwendung der ABS tragende Annahmen des Verwaltungsgerichts - etwa wegen inhaltlicher Abweichungen der ABS in ihrer gegenwärtigen Fassung zur früheren Rechtslage - fehlerhaft wären (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Begründung des Zulassungsantrags auf Basis nicht einschlägiger normativer Maßgaben vermag bereits insofern keine ernstlichen Richtigkeitszweifel zu begründen. b) Aber auch unter Zugrundelegung der ABS dringt der Beklagte mit seinem Vorbingen nicht durch. Die Zulassungsbegründung wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger ohne Zwang den Anschluss an die zentrale Anlage zur Abwasserbeseitigung beantragt hätten, da Grundstückseigentümer einem Anschlusszwang unterlägen. Diese Schlussfolgerung des Gerichts sei fehlerhaft, da die Kläger den Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage freiwillig beantragt hätten. Es hätte ihnen offen gestanden, anstatt dessen den Anschluss an eine dezentrale Abwasserentsorgungsanlage zu beantragen. Dieser Einwand verfängt nicht. Denn entgegen den Ausführungen des Beklagten geht das Verwaltungsgericht nicht von einem "unkonditionierten ABZ [Anm.: Anschluss- und Benutzungszwang] zum Anschluß [sic!] an die zentrale Abwasseranlage" aus. Das Verwaltungsgericht begründet seine Annahme, dass die Kläger sich nicht freiwillig den streitgegenständlichen Duldungspflichten unterworfen haben, vielmehr mit dem Anschlusszwang an Abwasserentsorgungsanlagen im Allgemeinen - und bezieht sich damit auf zentrale und dezentrale Anlagen. Dementsprechend weist es - unter graphischer Hervorhebung dieses Passus - darauf hin, dass der Anschlusszwang an Abwasserentsorgungsanlagen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ABS "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" bestehe (vgl. UA, S. 10). Letztere nehmen sowohl auf zentrale als auch dezentrale Abwasserentsorgungseinrichtungen Bezug (vgl. § 8 Abs. 3 ABS), so dass davon auszugehen ist, dass auch das Verwaltungsgericht diese beiden Varianten im Blick hatte. Auch im Folgenden spricht es allgemein von der Pflicht der Eigentümer, "ihr Grundstück an die Abwasserentsorgungsanlage anzuschließen", ohne zwischen den in § 2 Abs. 6 und Abs. 7 ABS gesondert definierten zentralen und dezentralen Abwasserentsorgungsanlagen zu differenzieren (UA, S. 10). Lediglich bei seiner Schlussfolgerung, es könne daher keine Rede davon sein, "dass die Kläger ohne Zwang den Anschluss an die öffentliche zentrale Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung beantragt haben" (vgl. UA, S. 10; Anm.: Hervorhebung nur hier), differenziert das Verwaltungsgericht in der Begrifflichkeit: Damit beschreibt es jedoch nur den vorliegend tatsächlich gestellten Antrag, ohne dass sich daraus ergibt, dass es die grundsätzliche Möglichkeit einer dezentralen Abwasserentsorgung bei seiner Annahme fehlender Freiwilligkeit nicht ebenfalls in den Blick genommen hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Beklagte es nicht, durch seinen Vortrag, es sei infolge der Option eines Anschlusses an eine dezentrale Abwasserentsorgungsanlage von einer freiwilligen Entscheidung der Kläger auszugehen, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Vielmehr stellt er damit lediglich seine eigene rechtliche Wertung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber. Es begegnet im Übrigen keinen Bedenken, sofern das Verwaltungsgericht nicht von einer freiwilligen Entscheidung der Kläger für den Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage ausgeht. Hierfür spricht insbesondere die Systematik der ABS: Selbst sofern den Klägern mangels betriebsbereiter zentraler Abwasserentsorgungsanlage zunächst der Anschluss an eine dezentrale Anlage möglich gewesen sein sollte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 ABS), hätten sie einem Anschlusszwang an die zentrale Abwasserentsorgung unterlegen, sobald die entsprechenden Voraussetzungen durch den Zweckverband geschaffen worden wären (vgl. § 8 Abs. 4 ABS). Indem die grundsätzlich vorrangige (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1 ABS) Verpflichtung zum Anschluss an zentrale Entsorgungsanlagen somit auf diesem Weg jederzeit aktiviert - und die Investition in eine dezentrale Abwasserentsorgung damit entwertet - werden kann, ist die Annahme des Beklagten verfehlt, dass die Kläger sich frei (und endgültig) zwischen zwei gleichrangigen Optionen entscheiden konnten. Der Beklagte trug auch nichts dazu vor, dass das Grundstück ohne den Antrag der Kläger (dauerhaft) nicht an die zentrale Entsorgung angeschlossen worden wäre. Zudem sind auch mit dem Anschluss an dezentrale Entsorgungsanlagen spezifische Pflichtenprogramme verbunden (vgl. z.B. auch Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland über die dezentrale öffentliche Entsorgung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen vom 11. Januar 2010, AMBl. für den Landkreis Oder-Spree v. 29.1.2010, S. 28), so dass die Entscheidung gegen diese (ggf. nur temporäre) Option auch insofern auf rechtlichen Zwängen beruht. Folglich vermag der Beklagte auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kläger weiterhin auf eine Beschränkung ihres Eigentumsgrundrechts berufen können, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Aber selbst unter Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten, dass die Kläger sich ohne Zwang für den Anschluss an die zentrale Entsorgungsanlage entschieden, ist ihnen die Berufung auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Bescheide nicht verwehrt. Der Beklagte erachtet hierin ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten. Er hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern es dadurch zu einer Duldungspflicht der Kläger kommen soll. Eine Verwirkung der klägerischen (Abwehr-)Ansprüche scheidet aus. Das Rechtsinstitut der Verwirkung findet seine Grundlage im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist in seinem Hauptanwendungsfall als Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch im öffentlichen Recht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10/17 -, juris Rn. 18f.). Eine Verwirkung setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsposition eine längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter in schützenswerter Weise vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment; vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10/17 -, juris Rn. 21; Urteil vom 15. März 2017 - 10 C 1.16 -, juris Rn. 26; Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, juris Rn. 30). Es lässt sich dem Berufungszulassungsvorbringen nicht entnehmen, dass die Kläger (gegenüber dem Beklagten oder den Eigentümern des Nachbargrundstücks) einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt hätten, dass sie darauf verzichteten, gegen (etwaige) spätere Duldungsverfügungen prozessual vorzugehen. Hierfür reicht allein der Anschluss an das zentrale Entsorgungsnetz und die Mitwirkung bei dessen konkreter Ausgestaltung trotz der Duldungsregelung in § 20 Abs. 4 Satz 2 ABS nicht. Darin ist keine konkludente Erklärung dahingehend zu erblicken, nicht gegen potentielle Duldungsverfügungen vorzugehen, deren Vornahme und konkrete Ausgestaltung bei Anschluss der Kläger an das Abwasserentsorgungsnetz weder zeitlich noch inhaltlich absehbar waren. Der Beklagte trägt auch nichts dazu vor, dass die Kläger überhaupt mit der Möglichkeit rechneten, dass später weitere Grundstücke an die auf ihrem Grundstück befindlichen Installationen angeschlossen werden sollten. Allein die Existenz der Regelung in § 20 Abs. 4 ABS erlaubt einen solchen Rückschluss jedenfalls nicht. Zudem waren bezüglich des Nachbargrundstücks bereits Vorarbeiten für einen eigenen Anschluss an das zentrale Abwassernetz erfolgt, so dass ein Bedarf für die Mitnutzung der Anlagen auf dem klägerischen Grundstück zum Zeitpunkt von dessen Anschluss auch nicht ohne weiteres erkennbar war (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters v. 23.6.2021, Bl. 2 GA im Eilverfahren VG 7 L 231/21; Schreiben des Klägervertreters v. 25.5.2021, Bl. 53 Verwaltungsvorgang; vgl. auch Bescheid des Beklagten v. 10.6.2021, S. 3). Auch fehlt es an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitmoment: Bei Anschluss der Kläger an das Abwassernetz (2008) war noch in keiner Weise erkennbar, wann und unter welchen Bedingungen auch eine (dann erst 2020 realisierte) Bebauung des Nachbargrundstücks erfolgen würde. Ein früheres rechtliches Vorgehen dürfte den Klägern vor diesem Hintergrund infolge der (engen) Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz nicht möglich gewesen sein (vgl. zur Verwirkung im Rahmen einer Drittbegünstigungskonstellation entsprechend VG Köln, Urteil vom 14. Juni 2024 - 16 K 3854/20 -, juris Rn. 103 f.). Auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung als weitere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben steht der Geltendmachung einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Duldungsverfügungen nicht entgegen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - 9 C 1/09 -, juris Rn. 38). Die erfolgreiche Berufung auf diesen Einwand setzt kein schutzwürdiges Vertrauensmoment voraus, aber verlangt, dass die Geltendmachung eines Rechts unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, juris Rn. 32; Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4/99 -, juris Rn. 36; Rademacher, in: Schoch/Schneider, VerwR [5. EL Juli 2024], vor § 53 VwVfG Rn. 49ff.). Hierfür reicht jedoch im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG nicht bereits aus, dass der Betroffene mit dem abzuwehrenden staatlichen Eingriff infolge eigener vorangegangener Entscheidungen - mögen sie auch freiwillig gewesen sein - rechnen konnte. Sofern die Zulassungsbegründung den Klägern ein rein monetäres Interesse am Abschluss eines Gestattungsvertrags unterstellt sowie auf das schwierige Verhältnis der betroffenen Grundstücksnachbarn verweist, sind mit diesen vagen Angaben auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein schikanöses Verhalten ohne schutzwürdige Eigeninteressen der Kläger dargetan (vgl. zu dieser Fallgruppe der unzulässigen Rechtsausübung OVG NW, Beschluss vom 12. Mai 2003 - 10 B 145/03 -, ZfBR 2003, 588 [589f.]). 2. Auch der Vortrag zur (begrenzten) Leistungsfähigkeit des Druckentwässerungssystems im X... legt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung selbständig tragend mit der fehlenden Rechtsgrundlage für den Bescheiderlass. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem aus seiner Sicht substanzlosen Vorbringen des Beklagten zur Leistungsfähigkeit des Druckentwässerungssystems stellen wiederum keine für die Begründung der Entscheidung maßgebliche Erwägung dar, sondern das Gericht würdigt damit den Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, der dort ausweislich des Sitzungsprotokolls "ergänzend" zur technischen Möglichkeit weiterer Druckentwässerungsstationen im betroffenen X... vortrug (vgl. Bl. 140 R GA). Insbesondere stellt das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Beklagten nicht den Rechtssatz auf, dass die Anwendung des § 20 ABS "technisch nicht geboten" sei. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte hinreichend substantiiert hat, inwiefern weitere Druckentwässerungsstationen über die bestehenden derzeit ca. 620 Anlagen hinaus zu entscheidenden Beeinträchtigungen des vorhandenen Entsorgungssystems führen würden - wogegen allerdings spricht, dass der Beklagte selbst von einer "permanenten" technischen Überlastung des Entwässerungssystems ausgeht und nach eigenen Angaben bis zu 670 Druckentwässerungsstationen im X... betrieben hatte, ohne dass er konkrete Ausfälle oder Störungen aufführt. Jedenfalls hat er nicht dargelegt, inwiefern die technische Kapazität des Druckentwässerungssystems für die Frage einer hinreichenden Rechtsgrundlage relevant wäre. Es mag technisch (und wirtschaftlich) sinnvoll bzw. erforderlich sein, dass im X... mehrere Grundstücke an eine Druckentwässerungsstation angeschlossen werden. Daraus folgt jedoch nichts für die Reichweite der bestehenden Satzungsermächtigung in § 12 Abs. 2 BbgKVerf sowie der Annex- bzw. Anstaltskompetenz zum Satzungserlass. 3. Der Beklagte wendet weiterhin ein, das Verwaltungsgericht habe dessen Pflicht zur Abwasserbeseitigung unter Wahrung der allgemein anerkannten Regeln der Technik aus §§ 56, 60 WHG, 64, 66 BbgWG "übersehen", sofern es in § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf keine Ermächtigung zur satzungsmäßigen Festlegung der Duldungspflichten in § 20 Abs. 4 ABS erblicke. Die Anordnung von Duldungspflichten sei erforderlich, damit der Beklagte der ordnungsgemäßen Erledigung dieses bundes- und landesrechtlichen Pflichtenprogramms nachkommen könne. Mit dieser Berufung auf die wasserrechtlichen Aufgabennormen stellt der Beklagte jedoch nicht die Auslegung des Verwaltungsgerichts in Frage, wonach die Befugnisnorm des § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf sowie die daraus folgende Annexkompetenz lediglich zur satzungsrechtlichen Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungsverhältnisses zwischen anzuschließendem Grundstückseigentümer und der Gemeinde bzw. dem Zweckverband ermächtigt, darin jedoch keine ausreichende normative Grundlage für die Statuierung von Duldungspflichten zugunsten Dritter i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 2 ABS erblickt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den seitens des Beklagten bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zitierten Entscheidungen und Nachweisen, da diese keine Rückschlüsse auf die Reichweite der Satzungsbefugnis und der Annexkompetenz auf Basis der Ermächtigung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf bzw. der Anstaltsgewalt als Grundlage für Duldungsanordnungen zu Gunsten Dritter erlauben (vgl. bereits OVG BE-BB, Beschluss vom 15. Februar 2022 - OVG 12 S 57/21 -, BA S. 6). Das Ziel effektiver Aufgabenwahrnehmung vermag die rechtsstaatlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht zu verdrängen. Daher verfängt auch die erneute Berufung des Beklagten auf die Anstaltsgewalt als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des § 20 Abs. 4 Satz 2 ABS nicht (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 15. Februar 2022 - OVG 12 S 57/21 -, BA S. 5). Insbesondere setzt sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht mit dem Rechtssatz des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Rückgriff auf die Grundsätze der Anstaltsgewalt zur Rechtfertigung der Duldungsverfügungen voraussetze, dass "ein (vorkonstitutioneller) heute noch verbindlicher Rechtssatz existiert […], nach dem einem die öffentliche Abwasseranlage nutzenden Grundstückseigentümer eine Duldungspflicht zugunsten Dritter über die eigenen Anschluss- und Benutzungspflichten hinaus auferlegt werden kann" (vgl. UA, S. 9 unter Zitierung von OVG BE-BB, Beschluss vom 15. Februar 2022 - OVG 12 S 57/21 -, BA S. 5 f.; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1993 - 10 S 101.93 -, juris Rn. 6). Zudem gesteht der Beklagte selbst ein, dass bei fehlender Möglichkeit zum Erlass von Duldungsverfügungen für den (Mit-)Anschluss an zentrale Entsorgungsanlagen weiterhin die Entsorgung über dezentrale Einrichtungen erfolgen könne. Diese sind auch "Abwasseranlagen" i.S.d. § 60 Abs. 1 WHG (Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 60 Rn. 9 ff.). Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern diese Alternative nicht ebenfalls eine ordnungsgemäße (wenn auch technisch/wirtschaftlich weniger effektive) Erfüllung seiner wasserrechtlichen Aufgaben erlaube. Inwiefern es der Beklagte vermag, mit seinen Ausführungen zur "Rechtfertigung" der Duldungspflicht aufgrund der vorgeblich geringen Eingriffsintensität die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass § 20 Abs. 4 Satz 2 ABS keine hinreichende Regelung der Voraussetzungen einer Duldungspflicht enthalte, die den Erfordernissen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung selbständig tragend darauf, dass bereits keine hinreichende Ermächtigung für die satzungsrechtliche Duldungspflicht besteht (vgl. UA, S. 7; vgl. bereits OVG BE-BB, Beschluss vom 15. Februar 2022 - OVG 12 S 57/21 -, BA S. 2 f.). II. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Deren Annahme setzt voraus, dass die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (vgl. OVG BE-BB, Beschluss vom 11. September 2017 - OVG 10 N 29.17 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 16. Februar 2016 - OVG 10 N 22.13 -, juris Rn. 17). Diesen Voraussetzungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Beklagte beruft sich allgemein auf die aus seiner Sicht unzureichende Erfassung der tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen an die technische Umsetzung einer effektiven Abwasserentsorgung durch das Verwaltungsgericht. Mit diesem Vorbringen zeigt er weder qualifizierte Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Vergleich zum sonstigen Spektrum der Streitfälle auf noch benennt er konkret, welche tatsächlichen und rechtlichen Fragen sich vorliegend stellen, die in einem Berufungsverfahren mit offenem Ausgang zu klären wären. Zudem weist der Beklagte in der Berufungszulassungsbegründung selbst darauf hin, dass die "technischen Erfordernisse in evidenter Weise" bestünden und die technischen Grundlagen "weder neu, noch unbekannt" seien (vgl. Schriftsatz v. 29.1.2024, Bl. 205, 209 GA). Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass die Frage der technischen Realisierbarkeit bzw. Sinnhaftigkeit eines eigenen/geteilten Anschlusses an das zentrale Abwasserentsorgungsnetz für die Frage der Reichweite der Satzungsermächtigung nicht entscheidungserheblich ist (vgl. I.2.). III. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Beklagte erblickt eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG) darin, dass der Terminsaushang im Verwaltungsgericht lediglich den Kläger zu 1, nicht jedoch die Klägerin zu 2 anführte. Es erscheint bereits fraglich, ob der fehlerhafte Aushang das Öffentlichkeitsgebot verletzt, da keine Verpflichtung besteht, eine mündliche Verhandlung überhaupt durch Aushang am Sitzungssaal und/oder Gerichtseingang bekannt zu machen, sofern auch (vom Beklagten vorliegend allerdings verneinte) andere hinreichende Möglichkeiten der Kenntnisverschaffung bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 8 B 1.15 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 -, juris Rn. 1; OVG BE-BB, Beschluss vom 1. März 2019 - OVG 5 N 5.16 -, BA S. 2; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VerwR [46. EL August 2024], § 55 VwGO Rn. 16a; a.A. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 169 Rn. 47). Dies kann letztlich - ebenso wie die Frage, ob der Fehler dem Spruchkörper mangels gesonderter Kontrolle des Aushangs wegen zumindest fahrlässiger Unkenntnis überhaupt zuzurechnen ist (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287/99 -, NVwZ 2000, 1298 [1299]; Beschluss vom 18. Januar 1984 - 9 CB 444.81 -, BeckRS 1984, 31265222; Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 169 GVG Rn. 11; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55 Rn. 11, 26 m.w.N.) - aber dahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn ein dem Verwaltungsgericht zurechenbarer Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit vorläge, hätte der Beklagte das Recht verloren, diesen Mangel nachträglich im Wege der Berufungszulassung geltend zu machen. Ein solcher Rügeverlust tritt ein, sofern ein Verfahrensbeteiligter bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO) und der Beteiligte auf die Befolgung der betroffenen Verfahrensvorschrift verzichten kann (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO). So liegt der Fall hier. Die Befolgung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ist zunächst verzichtbar, so dass eine Rügeobliegenheit greift (vgl. § 295 Abs. 2 ZPO; so BVerwG, Beschluss vom 30. November 2004 - 10 B 64.04 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 26. November 1985 - 4 CB 46.85 -, BA S. 6; Beschluss vom 24. Mai 1984 - 4 CB 2.84 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 4. November 1977 - IV C 71/77 -, juris Rn. 3; BFH, Beschluss vom 25. November 2019 - IX B 71/19 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 17. Januar 1995 - V R 28/94 -, juris Rn. 15; BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - B 9 V 20/18 B -, juris Rn. 14; OVG BE-BB, Beschluss vom 1. März 2019 - OVG 5 N 5.16 -, BA S. 3 f.; Beschluss vom 26. März 2010 - 3 N 33/10 -, juris Rn. 4 f.; OVG SH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 5 LA 223/20 - juris Rn. 18; VGH BW, Beschluss vom 10. März 2017 - A 12 S 338/17 -, juris Rn. 6; OVG SN, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 1 A 605/12 -, juris Rn. 11 ff.; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 138 Rn. 47; Buchheister, in: Schoch/Schneider, VerwR [46. EL August 2024], § 132 Rn. 103; Berlit, in: BeckOK/VwGO, § 132 RN. 50.1; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 55 VwGO Rn. 4; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 55 Rn. 7; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 209a; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 216; Huber/Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 295 Rn. 4; offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 4 B 45/15 -, juris Rn. 11; OVG NW, Beschluss vom 16. März 2010 - 6 A 1137/08 -, juris Rn. 42; a.A. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VerwR [46. EL August 2024], § 55 VwGO Rn. 23; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 55 Rn. 5; Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 132 Rn. 65; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55 Rn. 27). Denn nach § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, so dass der Öffentlichkeitsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Anbeginn in gewissem Maße deren Disposition unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2004 - 10 B 64.04 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 4. November 1977 - IV C 71/77 -, juris Rn. 3f.; OVG BE-BB, Beschluss vom 1. März 2019 - OVG 5 N 5.16 -, BA S. 3f.; Beschluss vom 26. März 2010 - 3 N 33/10 -, juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 10. März 2017 - A 12 S 338/17 -, juris Rn. 6; OVG SN, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 1 A 605/12 -, juris Rn. 14; die abgeschwächte Geltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren betont auch das BAG, Beschluss vom 2. März 2022 - 2 AZN 629/21 -, NJW 2022, 2949). Diese legislative Wertung trägt dem Regelungszweck des Öffentlichkeitsprinzips Rechnung, das eben nicht nur allgemeinen Interessen (insbesondere Kontroll- und Informationsfunktion der Öffentlichkeit), sondern maßgeblich auch dem Schutz der Verfahrensbeteiligten dient (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 169 Rn. 1). Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten hat sich ausweislich des Protokolls rügelos auf die mündliche Verhandlung eingelassen, obwohl er den nun monierten Verfahrensmangel jedenfalls bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte kennen müssen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. März 2017 - A 12 S 338/17 -, juris Rn. 6; allgemein zum Maßstab einfacher Fahrlässigkeit i.R.d. § 295 Abs. 1 ZPO Prütting, in: MüKO/ZPO, 6. Aufl. 2020, § 295 Rn. 40). Denn in seiner Zulassungsbegründung gibt er an, dass der fehlerhafte Aushang am Eingang des Gerichts und am Gerichtssaal selbst hing. Es drängt sich daher die Annahme auf, dass er die Aushänge jeweils beim Betreten des Gerichts bzw. des Verhandlungssaals und damit vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung betrachtete, um sich des richtigen Saals zu vergewissern, so dass er als mit dem Verfahren (und der zuvor erfolgten Verbindung nach § 93 VwGO) vertraute rechtskundige Person die fehlerhaften Angaben zu den Beteiligten ohne weiteres bemerken musste. Jedenfalls genügt die diesbezügliche Begründung des Zulassungsantrags nicht den Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, da sie jegliche Angaben zum Rügeerfordernis vermissen lässt (vgl. deutlich hierzu OVG SN, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 1 A 605/12 -, juris Rn. 9 ff., wonach auch die Berufung auf die etwaige Unverzichtbarkeit des Öffentlichkeitsprinzips begründet werden müsse; ebenso Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 218; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 16. März 2010 - 6 A 1137/08 -, juris, Rn. 44; vgl. entsprechend zur hinreichenden Darlegung eines Revisionsgrundes bei Verstößen gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz BFH, Beschluss vom 17. Januar 1995 - V R 28/94 -, juris Rn. 14). So trägt der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten insbesondere nichts dazu vor, wann und auf welche Weise er sich des behaupteten Verfahrensfehlers bewusst wurde und weshalb er diesen nicht bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und 3 GKG; sie folgt insofern dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2023. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).