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Beschluss

5 A 119/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 5 A 119/10 1 K 1242/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den vertreten durch den Verbandsvorsitzenden - Beklagter - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Erlass von Wassergebühren hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 9. April 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 16. Dezember 2009 - 1 K 1242/02 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 37.916,06 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger einen Anteil von 37.916,06 € der für die Zeit vom 29. Dezember 1999 bis 2. Mai 2001 bestandskräftig festgesetzten Trinkwassergebühren zu erlassen und den Bescheid vom 25. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002 aufzuheben, abgewiesen. Es hat sich darauf gestützt, dass der Beklagte mangels wirksamer Gründung als Zweckverband nicht über den Erlassantrag entscheiden könne und somit nicht passivlegitimiert sei, und unabhängig davon selbstständig entscheidungstragend darauf, dass es an den Voraussetzungen für den Erlass der Trinkwassergebühren fehle. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die bezüglich der Erlassvoraus- setzungen behaupteten Zulassungsgründe der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen. Ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, den vom Kläger behaupteten ernstlichen Zweifeln unterliegt und die Sache insofern rechtlich besonders schwierig sowie grundsätzlich bedeutsam ist, kann deshalb dahinstehen. 1 2 3 3 2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle neben der Passivlegitimation vorliegend auch an den materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Trinkwassergebühren, begegnet nicht den vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifeln. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, d. h. der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll die berufungsgerichtliche Nachprüfung ermöglichen, wenn die Begründung des Zulassungsantrags wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses dazu besonderen Anlass gibt. Ernstliche Zweifel sind deshalb anzunehmen, wenn sich der Antragsteller mit tragenden Rechtssätzen oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt und diese mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 12 bis 15 = DVBl. 2000, 1458 ff.). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht durch Bescheidungsurteil zu verpflichten, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 227 AO erneut nach pflichtgemäßem Ermessen über den Erlass des hier streitigen Anteils an den für die Zeit vom 29. Dezember 1999 bis 2. Mai 2001 festgesetzten Trinkwassergebühren zu entscheiden, weil die Einziehung dieser Gebühren nach Lage des Falles weder sachlich noch persönlich unbillig sei. Sachlich unbillig sei die Einziehung nicht deshalb, weil der deutlich erhöhte Wasserverbrauch im Streitzeitraum durch den Schaden an einem Hydranten entstanden sei, der sich auf einem Nachbargrundstück mit eigenständigem Wasserversorgungsanschluss befinde, der aber Teil der Zuleitung zu einem anderen Nachbargrundstück sei, dessen Wasserverbrauch zusammen mit dem Verbrauch des klägerischen Grundstücks mittels eines dort befindlichen gemeinsamen Hauptzählers erfasst werde. Denn es sei unbillig, den entstandenen Schaden durch Gebührenerlass auf den Beklagten und die Allgemeinheit abzuwälzen, wenn der Kläger nicht zuvor versucht habe, die Mehrkosten im Rahmen des zivilrechtlichen Unterbenutzungsverhältnisses beim Eigentümer des mitversorgten Nachbargrundstücks anhand des dortigen Unterzählers geltend zu machen. Das Rohrsystem nach dem Hauptzähler falle in den privaten 4 5 6 4 Risikobereich des Klägers und dieses Nachbarn. Dies gelte unabhängig davon, dass der Wasseranschluss, der zu DDR-Zeiten das gesamte, jetzt unter mehreren Eigentümern aufgeteilte Kombinatsgelände versorgt habe, vom Kläger im damaligen Zustand übernommen und deshalb das Nachbargrundstück immer noch über diesen Anschluss mitversorgt worden sei. Dies sei entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben (§ 35 Abs. 1 i. V. m. den §§ 12 und 18 ff. AVBWasserV) wirksam in den §§ 15 und 27 Abs. 1 der damals gültigen Wasserversorgungssatzung des Beklagten vom 25. Januar 2000 (WVS) geregelt worden. Damit habe der Satzungsgeber (der Beklagte) eine Gebührenerhebung auch in diesen Fällen trotz etwaiger sachlicher Härten angeordnet und diese Härten in Kauf genommen, was die Annahme sachlicher Unbilligkeit ausschließe. Denn diese sei nur gegeben, wenn die Abgabenerhebung aufgrund eines Sachverhalts, der den gesetzlichen Abgabentatbestand erfülle, im Einzelfall nicht mit Sinn und Zweck des Abgabengesetzes vereinbar sei. Der Kläger wendet dagegen ein, die Ermessensausübung des Beklagten sei rechtswidrig, weil wesentliche Tatsachen nicht einbezogen worden seien. Unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass das Rohrsystem auch nach dem Hauptzähler bis zum mitversorgten Nachbarn ehemals zum staatlichen Leitungsnetz des Kombinats gehört habe und deshalb mit einem privat zu einem Hinterliegergrundstück errichteten Rohrsystem nicht vergleichbar sei. Die Aufteilung und Veräußerung des Kombinatsgeländes durch die Treuhandanstalt an Private könne nicht dazu führen, dass der öffentliche Wasserversorger aus seiner Verantwortung entlassen werde. Ihm seien Zustand und Verlauf des Rohrsystems beim Erwerb aufgezwungen, aber nicht mitgeteilt worden. Insbesondere habe er von dem Hydranten auf dem Nachbargrundstück, dessen Schaden den Mehrverbrauch verursacht habe, nichts gewusst. Dieser habe zudem der Löschwasserentnahme im Brandfall und somit öffentlichen Zwecken gedient. Der Beklagte habe seine Pflicht verletzt, den mitversorgten Nachbarn ebenso wie die übrigen Erwerber von Grundstücken im ehemaligen Kombinatsgelände mit einem eigenen Trinkwasseranschluss zu versorgen. Hinsichtlich des auf dem Nachbargrundstück ausgelaufenen Wassers sei er nicht Anschlussnehmer, weil der Eigentümer des mitversorgten Nachbargrundstücks gemäß § 4 Abs. 1 WVS selbst dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege und daher gemäß § 2 Abs. 1 und 4 WVS der eigentlich verantwortliche Anschlussnehmer für das auf dessen Grundstück verbrauchte Wasser sei. 7 5 Damit stellt der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht so in Frage, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu seinen Gunsten ungewiss erscheint. Den Beklagten trifft kraft satzungsrechtlicher Regelung nicht die Verantwortung für das im Eigentum des Klägers und der übrigen Erwerber von Grundstücken im ehemaligen Kombinatsgelände stehende Rohrleitungssystem, sondern nur für die Anlagenteile bis zur jeweiligen Absperrvorrichtung, d. h. bis zum Wasserzähler (§ 15 Abs. 1 WVS). Sofern hinter dem Wasserzähler Wasser etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche ungenutzt verloren geht, sind dafür ebenfalls Gebühren zu entrichten (§ 27 Abs. 1 WVS). Es ist nicht sachlich unbillig, dass dies ausnahmslos auch für den vorliegenden Fall gilt, in dem ein ehemals volkseigenes, durch einen einzigen Trinkwasserhauptanschluss versorgtes Kombinatsgelände von der Treuhandanstalt aufgeteilt und an mehrere private Eigentümer verkauft wurde, die den bestehenden Zustand des Wasserversorgungssystems auf dem Gelände (zunächst) übernommen haben und dabei, wie der Kläger behauptet, über Zustand und Verlauf des in ihr Eigentum übergehenden Rohrsystems nicht informiert wurden. Dies gilt auch insofern, als hier ein bisher unbekannter Hydrant den Schaden verursacht hat. Sachlich unbillig i. S. d. § 227 AO ist eine Abgabenerhebung nur dann, wenn sie einen Sachverhalt betrifft, der den gesetzlichen Abgabentatbestand erfüllt, aber in diesem Einzelfall mit Sinn und Zweck bzw. den Wertungen des Abgabengesetzes oder mit dem erklärten bzw. mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 23. August 1990 - 8 C 42/88 -, juris Rn. 26 = DVBl 1990, 1405 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar 2010 - 5 D 32/09 -, juris Rn. 9). Dies ist hier nicht ersichtlich. Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers geht nicht hervor, inwiefern dessen Belastung mit den Trinkwassergebühren infolge des Hydrantenschadens im vorliegenden Einzelfall mit Sinn und Zweck der §§ 15 und 27 Abs. 1 WVS oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers (des Beklagten) unvereinbar sein soll. Es ist grundsätzlich zwischen Grundstücksveräußerer und -erwerber zu klären, in welchem Zustand das Eigentum am Grundstück einschließlich des zugehörigen Wasserversorgungssystems, soweit es in den Verantwortungsbereich des jeweiligen 8 9 10 11 6 Grundstückseigentümers fällt, beim Erwerb übernommen wird. Der öffentlich- rechtliche Wasserversorger ist dafür nicht verantwortlich. Weshalb dies beim Erwerb früher volkseigener Grundstücke von der Treuhandanstalt mit ehemals staatlich errichteten Wasserversorgungsanlagen oder beim Erwerb von Teilflächen eines bisher mit nur einem Wasseranschluss versorgten und nunmehr aufgeteilten Betriebsgeländes anders sein soll, legt der Kläger nicht dar. Es ist auch nicht erkennbar, welche Verantwortung den Beklagten, der als Zweckverband erst nach der Wiedervereinigung gegründet wurde, schon vor der Veräußerung des Kombinatsgeländes durch die Treuhandanstalt bezüglich des dadurch in das Eigentum der Erwerber übergehenden Rohrsystems getroffen haben soll, aus der er wegen der Veräußerung entlassen worden wäre. Dies gilt auch, soweit der Kläger vorträgt, der schadhafte Hydrant habe der Löschwasserentnahme im Brandfall und somit öffentlichen Zwecken gedient. Der Beklagte hat bereits im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Hydrant Teil des privaten, in den Verantwortungsbereich der Eigentümer fallenden Rohrsystems hinter dem Wasserzähler war. Es handelte sich somit nicht um einen öffentlichen Hydranten, der gemäß § 22 Abs. 4 AVBWasserV zur kostenfreien Löschwasserentnahme dienen konnte (vgl. HessVGH, Urt. v. 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 -, juris Rn. 38 = DVBl. 1998, 717 ff.). Dementsprechend war der Hydrant, wie der Kläger im Klageverfahren selbst vorgetragen hat, den Beteiligten unbekannt und wurde erst bei der Suche nach der Ursache des Mehrverbrauchs aufgespürt, was seine Nutzung zur Löschwasserentnahme schon tatsächlich weitgehend unmöglich gemacht haben dürfte. Mit dem Einwand, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem mitversorgten Nachbarn einen eigenen Anschluss zu verschaffen, weil dieser selbst dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege und gebührenpflichtiger Anschlussnehmer sei, insbesondere hinsichtlich des Mehrverbrauchs, macht der Kläger schließlich im Kern geltend, für den infolge des Hydrantenschadens verursachten Mehrverbrauch nicht gebührenpflichtig zu sein, mithin insoweit den Abgabentatbestand nicht zu erfüllen, so dass die bereits bestandskräftigen Trinkwassergebührenbescheide unrichtig seien. 12 13 7 Ein Erlassantrag gemäß § 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit kann jedoch wegen der damit verbundenen Durchbrechung der Bestandskraft des zugrundeliegenden Abgabenbescheides nur ausnahmsweise zu einer sachlichen Überprüfung der Abgabenfestsetzung führen, und zwar dann, wenn die Abgabenfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Abgabenpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (BVerwG, Urt. v. 23. August 1990 - 8 C 42/88 -, juris Rn. 29 = DVBl 1990, 1405 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. April 2006 - 10 C 6/05 -, juris Rn. 28 = DVBl 2006, 989). Selbst wenn es deshalb zuträfe, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Eigentümer des mitversorgten Nachbargrundstücks einen eigenen Anschluss zu verschaffen, dieser gemäß § 4 Abs. 1 WVS selbst dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt und gemäß § 2 Abs. 1 und 4 WVS der gebührenpflichtige Anschlussnehmer für das auf dessen Grundstück verbrauchte Wasser einschließlich des hier streitigen Mehrverbrauchs infolge des Hydrantenschadens ist, legt der Kläger nicht dar, weshalb dies offensichtlich und eindeutig der Fall sein soll und vor allem, weshalb es ihm nicht möglich und nicht zumutbar war, sich bereits gegen die für den Streitzeitraum erlassenen Trinkwasserbescheide fristgemäß mit Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen. 3. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtssache hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehlens der materiellen Erlassvoraussetzungen auch nicht tatsächlich besonders schwierig (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es ist, wie dargelegt, weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass es hier auf die nach Ansicht des Klägers die besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache begründenden Einzelheiten und konkreten Umstände beim Grundstückserwerb des Klägers von der Treuhandanstalt ankommt. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1 sowie § 52 Abs. 3 GKG. 14 15 16 17 18 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Raden Döpelheuer Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 19