Beschluss
NC 2 B 246/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: NC 2 B 246/13 NC 2 L 686/12 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Universität vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Zulassung zum Studium Humanmedizin, 1. FS, WS 2012/13; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 20. Juni 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Dezember 2012 - NC 2 L 686/12 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 an der Universität ........ Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 festgesetzte Anzahl von 300 Studienplätzen die vorhandene Kapazität ausschöpfe, die sich auf 291 Studienplätze belaufe. Tatsächlich eingeschrieben sind nach der Belegungsliste für das 1. Fachsemester 305 Studenten. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die vorhandene Ausbildungskapazität sei durch die Vergabe von 305 Studienplätzen nicht erschöpft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegne das Stellen- und Strukturkonzept der Antragsgegnerin rechtlichen Bedenken, da es die Belange der Studienbewerber nicht hinreichend berücksichtige und von falschen Voraussetzungen ausgehe. Entgegen der zugrunde gelegten Prognose seien die Mittelzuweisungen im Fach Medizin nicht gekürzt worden. Im Wirtschaftsplan 2013/2014 der Antragsgegnerin werde ein Gesamtzuschuss des Freistaats von 73,9 Mio. € für 2013 und von 75,4 Mio. € für 2014 prognostiziert; die tatsächliche Höhe der geflossenen Mittel sei aufzuklären. Das Konzept begegne auch deshalb Bedenken, da in den 1 2 3 vergangenen Jahren stets eine Ausbildungskapazität der Vorklinik von mindestens 324 Studienplätzen im gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sei. Auch sei der angestrebte Abbau von Teilstudienplätzen abzulehnen. Das Lehrangebot sei unzutreffend ermittelt worden: Die Streichung von zwei Professorenstellen in der Anatomie sei fiktiv weiter zu berücksichtigen, die Deputatsminderungen für den Personalrat Dr. F...., für Prof. S......... und Dr. S...... seien nicht anzuerkennen. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Möglichkeit außer Acht gelassen, wissenschaftlichen Mitarbeitern in begründeten Fällen die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre zu übertragen. Es sei von einer Regellehrverpflichtung für Professoren von neun anstelle von acht Lehrveranstaltungsstunden (LVS) auszugehen. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Stellen- und Strukturkonzept der Antragsgegnerin als maßgebliche Grundlage für die Stellenbewirtschaftung im Bereich der medizinischen Fakultät angesehen. Das Stellen- und Strukturkonzept, das mit Beschlüssen des Dekanats und des Rektorats vom 14. Februar 2008 bzw. vom 27. März 2008 verabschiedet und mit Beschlüssen vom 19. März 2012 bzw. vom 22. März 2012 fortgeschrieben wurde, stellt die Umsetzung der Bestimmungen der §§ 10, 11 Sächsisches Hochschulgesetz vom 10. Dezember 2008 (SächsHSG) in der am 1. April 2012 - Berechnungsstichtag - geltenden Fassung dar. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG ist von den Hochschulen unter anderem ein Stellenplan als Teil des Wirtschaftsplans aufzustellen, der die Grundlage der nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgenden Wirtschaftsführung bildet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SächsHSG). Da § 11 SächsHSG vom traditionellen Stellenbewirtschaftungskonzept abweicht und einen Budgetansatz wählt, kommt nunmehr dem Budget die entscheidende Funktion bei der kapazitätsrechtlichen Abwägung zu; dasselbe gilt für die von der Universität 3 4 5 4 präferierte Stellenstruktur. Insoweit bildet nach dem zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen neuen Hochschulrecht nicht mehr der Haushaltsplan, sondern der von der Universität aufgestellte Stellenplan den Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009 - NC 2 B 180/09 -, juris m. w. N.). Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die medizinische Fakultät der Antragsgegnerin eine vom übrigen Budget der Antragsgegnerin getrennte Mittelzuweisung für Forschung und Lehre erhält und einen eigenen Wirtschaftsplan aufzustellen hat. Im Rahmen des gemäß Haushaltsplan des Freistaates vorgesehenen Budgets obliegt der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin damit die Entscheidung über die aktuelle und künftige Gestaltung ihrer Personalentwicklung. Das Stellen- und Strukturkonzept hat den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu Entscheidungen mit kapazitätsrelevanten Folgen zu genügen. Im Falle von Stellenumwidmungen oder Stellenabbau müssen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot die Belange der Studienbewerber der betroffenen Studiengänge und diejenigen von Forschung, Lehre und Studium abgewogen werden. Die Abwägung der relevanten Belange im Einzelnen unterliegt dem Ermessen der Verwaltung; die Entscheidung ist von komplexen planerischen, haushaltsspezifischen und wissenschaftsbezogenen Wertungen gekennzeichnet. Das Ermessen ist deshalb gerichtlich nur darauf überprüfbar, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienplatzbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juli 2007 - 7 C 10.86 - juris; Senatsbeschl. v. 9. September 2009 a. a. O.). Gemessen daran begegnet das Stellen- und Strukturkonzept der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen rechtlichen Bedenken; insbesondere sind die Belange der Studienbewerber hinreichend berücksichtigt. Der Einwand, die wirtschaftlichen Grundlagen seien unzutreffend eingestellt, führt nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, weshalb es die Einschätzung der Antragsgegnerin teilt, dass sich die finanziellen Rahmenbedingungen angesichts sinkender Landeszuschüsse und gleichzeitig 6 7 5 steigender Kosten verschlechtert hätten und keine entscheidenden Verbesserungen absehbar seien. Es hat die wirtschaftliche Prognose der Antragsgegnerin in ihrem Stellen- und Strukturkonzept, das die Entwicklung der Fakultät im Zeitraum ab 2007 in den Blick nimmt, anhand der tatsächlichen Daten überprüft und sie im Wesentlichen bestätigt gefunden (vgl. Beschluss S. 12). Erst mit dem Haushaltsplan 2011/2012 sei der Landeszuschuss wieder angestiegen, wobei der Zuschuss zum laufenden Betrieb nach dem Haushaltsplan in beiden Jahren bei je 52,8 Mio. € liege. Das Verwaltungsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass eine Prognose naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet sei; methodische Fehler seien im konkreten Fall nicht erkennbar. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Zu Unrecht zieht die Beschwerde sodann den im Wirtschaftsplan der Antragsgegnerin angesetzten Zuwendungsbedarf für 2013 und 2014 als maßgeblichen Anknüpfungstatbestand für die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Budgets heran. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (vgl. Beschluss S. 12/13), dass die dort genannten Ansätze von 73,9 Mio. € bzw. von 75,4 Mio. € als Eckdaten für die anzustellende Prognose nur insoweit maßgeblich seien, als sie Aufnahme in den Haushaltsplan fänden, und hat dies angesichts des Entwurfs des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen 2013/2014 mit Stand vom 24. Juli 2012, der lediglich einen Zuwendungsbedarf von jeweils 57,5 Mio. € vorsehe, verneint. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch den zwischenzeitlich verabschiedeten Haushaltsplan des Freistaates, der mit dem Haushaltsgesetz 2013/2014 vom 12. Dezember 2012 beschlossen wurde, bestätigt: Dort sind in Kapitel 1208 Titelgruppe 71 des Einzelplans 12 (www.finanzen.sachsen.de/952.html) als Zuwendungsbedarf für 2013 und 2014 jeweils 57,5 Mio. € angesetzt, was exakt dem prognostizierten Bedarf entspricht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Stellen- und Strukturkonzept der Antragsgegnerin nicht bereits deshalb abwägungsfehlerhaft, weil in der Vergangenheit aufgrund gerichtlicher Vergleiche stets mindestens 324 Studenten im 1. Fachsemester Medizin aufgenommen worden seien. Maßgeblich für die Berechnung der Ausbildungskapazität ist ausschließlich die Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität nach den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung. Die tatsächlichen Verhältnisse der Vorjahre sind in diesem Rahmen ohne rechtliche Bedeutung. Im Übrigen wären sie als Anknüpfungstatbestand bereits deshalb nicht geeignet, weil dadurch die Reaktion auf veränderte Umstände ebenso unmöglich gemacht würde wie 8 6 die nach dem Sächsischen Hochschulgesetz seit 2009 vorgesehene Hochschulplanung und -steuerung sowie die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Zielsetzung der Antragsgegnerin gebilligt, Teilstudienplätze nach Möglichkeit zu vermeiden, um einen nahtlosen Übergang in die klinische Phase zu ermöglichen, und hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (Beschl. v. 29. Juni 1988, DVBl. 1989, 96). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung deutlich gemacht, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch des Studienbewerbers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl grundsätzlich auf die Absolvierung eines Vollstudiums gerichtet ist, das bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Durch die Zuweisung eines Teilstudienplatzes werde dieser Anspruch indessen nur eingeschränkt erfüllt, da das Weiterstudium bis zum Berufsabschluss ungewiss sei. Es könne deshalb den kapazitätsbestimmenden Stellen nicht verwehrt werden, die Anzahl von Teilstudienplätzen zu vermindern, sofern die Kapazität des gesamten Studiengangs nach wie vor erschöpfend genutzt werde. Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Das vom Verwaltungsgericht ausgehend von der Kapazitätsberechnung ermittelte Lehrangebot ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Streichung einer W2- und einer C2-Stelle am Institut für Anatomie begegnet unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebotes keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass das in aktualisierter Form vorliegende Stellen- und Strukturkonzept nunmehr die notwendige einzelfallbezogene Entscheidung einschließlich der hierzu angestellten Abwägung enthalte. Die Rüge, die Stellenstreichung könne nicht akzeptiert werden, da die im Stellen- und Strukturkonzept prognostizierten Mittelkürzungen nicht eingetreten seien, geht fehl: Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht die Entwicklung des für die Medizinische Fakultät der Antragsgegnerin in den Haushaltsplänen seit 2007 eingestellten Zuwendungsbedarfs nachvollzogen (vgl. Beschluss S. 12). Im Ergebnis habe sich die Prognose bis einschließlich 2010 exakt bestätigt; erst für die Jahre 2011/2012 sei der Landeszuschuss wieder auf 55,7 Mio. € gestiegen, wobei der Zuschuss zum laufenden Betrieb in beiden Jahren bei 52,8 Mio. € liege. Das 9 10 7 Verwaltungsgericht hat ausgehend von diesen Prämissen und den von der Antragsgegnerin für 2013/2014 angenommenen Ansätzen von jeweils 55,5 Mio. € als Zuschuss zum laufenden Betrieb die Einschätzung der Antragsgegnerin gebilligt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmendaten nicht signifikant geändert hätten, da lediglich ein Anstieg der Zuwendungen um 5,1 % zu verzeichnen sei. Das Stellen- und Strukturkonzept geht in seiner aktualisierten Fassung davon aus, dass die geringfügige Erhöhung weitestgehend durch die gestiegenen Personalkosten verbraucht wird. Diese Einschätzung erscheint sachgerecht und lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Deputatsreduzierung von Dr. F.... in Höhe von fünf LVS im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Personalrat und wegen seiner Schwerbehinderung berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass Rechtsgrundlage für die Freistellung als Mitglied des erweiterten Vorstands des Personalrats § 46 Abs. 3 SächsPersVG sei, wonach die Auswahl freizustellender Personalratsmitglieder allein der Personalvertretung obliege; eine Abwägungsentscheidung des Dienstherrn nach § 8 Abs. 5 DAVOHS sei deshalb für die Berücksichtigung der Freistellung nicht erforderlich. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist im Hinblick auf die erfolgte Freistellung ohne Bedeutung, dass Dr. F.... seit 25. Mai 2011 nicht mehr Vorsitzender, sondern Mitglied des Vorstands des Personalrats ist. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVG gilt die Freistellungsmöglichkeit für Vorstandsmitglieder, Ergänzungsmitglieder und weitere Mitglieder gleichermaßen. Hiervon hat der Personalrat mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 Gebrauch gemacht. Der Personalrat war entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht verpflichtet, bei seiner Entscheidung über die Freistellung Belange der Studienbewerber zu beachten. Seine Entscheidung richtet sich ausschließlich nach § 46 Abs. 4, Abs. 3 SächsPersVG und muss auf einer sachgerechten Vorgehensweise beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1984 - 6 P 33/83 -, juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 9. September 2009 - NC 2 B 129/09 -, juris Rn. 13 ff.). Betreffend die Deputatsminderung wegen der Schwerbehinderung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese gemäß § 9 Alt. 1 DAVOHS erfolgt sei. Aus dem Schreiben des Rektors vom 25. April 2003 ergibt sich, dass die gewährte Deputatsverminderung das Ergebnis einer Abwägung darstellt, in deren Rahmen den gesundheitlichen Belangen von Dr. F.... der Vorrang vor den 11 8 Belangen der Lehrnachfrage eingeräumt wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind hiermit die Belange der Studienbewerber ausreichend berücksichtigt worden. Auch die Umwandlung einer unbefristeten in eine befristete Stelle am Institut für Biochemie begegnet keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend dargelegt, dass die Entscheidung unter Abwägung der kapazitätsrechtlichen Auswirkungen der Umwandlung mit den entgegenstehenden Belangen erfolgt sei und dem Stellen- und Strukturkonzept entspreche. Für den von der Beschwerde gerügten Abwägungsmangel ist deshalb nichts ersichtlich. Soweit die Beschwerde die Deputatsreduzierung von Prof. S......... um 25% aufgrund seiner Tätigkeit als Prodekan beanstandet, geht dieser Einwand fehl. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen von § 8 Abs. 5 DAVOHS als gegeben erachtet. Soweit der Antragsteller meint, den Belangen der Studienbewerber habe bei der Abwägung der Vorrang eingeräumt werden müssen, da für das Amt des Prodekans eine Deputatsreduzierung nicht gewährt werden könne, ist dem nicht zu folgen. Die mit der Übernahme des Amtes verbundenen zeitlichen Belastungen sind in dem Antrag auf Deputatsermäßigung vom 14. März 2011 aufgeführt. Sie wurden mit den Belangen der Studienbewerber abgewogen, wie sich aus dem Prüfvermerk des Dezernats Akademische Verwaltung vom 8. April 2011 und dem Schreiben des Prorektors für Bildung und Internationales vom 3. Mai 2011, mit dem die Gewährung der Deputatsverminderung entsprechend dem Beschluss des Rektorats vom 21. April 2011 mitgeteilt wird, ergibt. Dass im Ergebnis die Belange der Studienbewerber als nachrangig bewertet wurden, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Soweit die Beschwerde die Rechtmäßigkeit der Deputatsreduzierung von Dr. S...... aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter des Zwei-Photonen-Mikroskopie-Labors bezweifelt, hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, weshalb es die gewährte Reduzierung um zwei LVS für angemessen erachtet. Ob diese Bewertung zutrifft, kann mangels näherer Erkenntnisse über Art und Umfang der Tätigkeit als Laborleiter nicht abschließend beantwortet werden. Die Frage kann indessen in diesem Verfahren offenbleiben, da ein Wegfall der Minderung nicht zu zusätzlichen Studienplätzen führen würde: Die Anzahl der für das Wintersemester 2012/2013 Immatrikulierten überschreitet mit 305 Studierenden die Anzahl der festgesetzten Kapazität von 300 12 13 14 9 Plätzen, die ihrerseits über der vom Verwaltungsgericht ermittelten Kapazität von 291 Studienplätzen liegt. Soweit die Beschwerde rügt, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die ihr nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG eingeräumte Möglichkeit der Aufgabenübertragung an wissenschaftliche Mitarbeiter nicht genutzt und sich hiermit auch nicht auseinandergesetzt, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es die Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Möglichkeit der Aufgabenübertragung keinen Gebrauch zu machen, als sachgerecht erachtet, und ausgeführt, weshalb diese Einschätzung auch angesichts der konkreten Situation der Medizinischen Fakultät mit ihrer sinkenden Kapazität gelte. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin diese Entscheidung nicht besonders begründen müsse und dass im Übrigen eine Begründung im Schriftsatz des Kapazitätsbeauftragten Humanmedizin vom 27. November 2012 gegenüber dem Gericht erfolgt sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Dem weiteren Vorbringen, die Antragsgegnerin möge eine Liste derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter vorlegen, die aufgrund einer längeren Verweildauer für eine Aufgabenübertragung nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG in Betracht kämen, war deshalb nicht nachzugehen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war das Lehrdeputat nicht im Hinblick auf die in Sachsen geltende Regellehrverpflichtung von Professoren zu erhöhen. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Sächsischen Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen (DAVOHS) vorgesehene Anzahl von acht LVS gegen Verfassungsrecht verstoßen könnte (vgl. zuletzt Beschl. v. 25. März 2013 - NC 2 B 3/12 -, juris, Rn. 11). Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Der Hinweis des Antragstellers auf die Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Bundesländern führt daher nicht weiter (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12. August 2011 - 2 NB 439/10 -, juris). Im Übrigen entspricht die Festsetzung von acht LVS für Professoren der Rechtslage in einer Reihe von Bundesländern, wenngleich diese nicht die Mehrheit darstellen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, Rn. 209, 306 m. w. N.). Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des 15 16 10 Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei grundrechtsrelevante Rechtskreise, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. VGH BW, Urt. v. 23. Mai 2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen per se ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH BW, Urt. v. 23. Mai 2006 a. a. O. m. w. N.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte. Für die Annahme, der Verordnungsgebers habe bei Erlass der DAVOHS 2011 seinen verfassungsrechtlich vorgegebenen Spielraum überschritten, ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Damit führt das Beschwerdevorbringen nicht zur „Aufdeckung“ weiterer Stu- dienplätze über die vom Verwaltungsgericht ermittelte Kapazität hinaus. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 17 18 19 20 11 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle