OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 774/21

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2021:1111.9L774.21.00
26Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

              Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, er nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 vorläufig bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im ersten Fachsemester zum Studium im Studiengang Psychologie (Bachelor) zuzulassen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein regelungsfähiges Rechtsverhältnis besteht hier, weil der Antragsteller unmittelbar bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes gestellt hat. Der Antrag bleibt jedoch erfolglos. Er ist unbegründet, weil der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips auf (vorläufige) Zulassung zum Studium Psychologie (Bachelor) außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Vgl. zur Anspruchsgrundlage: Bundesverfassungsgericht, (BVerfG), Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, juris, Rn. 103 sowie aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung: Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 Nc 147/17 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 15 Nc 97/17 -, juris, Rn. 6; VG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 9 NC 164/07-, juris, Rn. 6. Die Anzahl der im ersten Fachsemester des Studienjahres 2021/2022 an der Universität Siegen im Studiengang Psychologie (Bachelor) zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die Anlage 2 zur Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 auf 61 Studienplätze festgesetzt worden. Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche summarische Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ergibt, dass die Studienplätze kapazitätserschöpfend festgesetzt worden sind. Die diesbezüglich in diesem und in den Parallelverfahren, die auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium in der Lehreinheit Psychologie bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2021/2022 gerichtet sind, vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Der Bachelor-Studiengang Psychologie der Antragsgegnerin ist im Wintersemester 2021/2022 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität im Bachelor-Studiengang Psychologie bzw. in der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 2 des dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (HZG NRW) vom 18. November 2008 erlassenen Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahren (Kapazitätsverordnung NRW 2017 - KapVO NRW 2017 -) vom 8. Mai 2017 (GV NRW 2017, S. 591). Insoweit legt die Kammer ihrer Prüfung die endgültige Kapazitätsberechnung unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 KapVO 2017 mit dem Stichtag 1. September 2021 zu Grunde, weil diese die tatsächlich vorhandenen Verhältnisse im Wintersemester 2021/2022 wiedergibt. Nach § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) gemäß § 5 KapVO NRW 2017 ermittelt. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO NRW 2017 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung NRW gemäß § 33 Abs. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GV NRW 2016, S. 526) die Lehrverpflichtung festgesetzt. Die Antragsgegnerin ist rechnerisch zutreffend von einem verfügbaren hauptamtlichen Lehrdeputat von 137,80 Deputatstunden (DS) abzüglich einer erfolgten Reduzierung um 9 Deputatstunden (=128,80 DS) ausgegangen. Der Lehreinheit Psychologie stehen ausweislich der vorgelegten Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität insgesamt 21,45 Personalstellen zur Verfügung, deren Zuordnung zu den Personalgruppen der LVV sich aus der Berechnung ergibt. Auf Grundlage des Stellenbesetzungsplans und der ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin ergibt sich das oben dargestellte (unbereinigte) Lehrdeputat von 137,80 DS. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vorgelegte Stellenbesetzungsplan nicht alle kapazitätsrechtlich relevanten Stellen aufführt, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. So ist insbesondere die Zugrundelegung eines Lehrdeputats von 9 Lehrveranstaltungsstunden für einen akademischen Rat mit ständigen Lehraufträgen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dieser nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 LVV mit 5 bis 13 Lehrveranstaltungsstunden zu belegen, da nach den Angaben der Antragsgegnerin die Akademischen Räte an der Universität der Besoldungsgruppe A zuzuordnen sind und damit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV jeweils 9 Lehrveranstaltungsstunden zu veranschlagen sind. Mit Blick auf die Stellen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der Stellengruppen W2 und W3 hat die Antragsgegnerin zu Recht - im Einklang mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV - jeweils 9 DS zugrunde gelegt. Eine Erhöhung des Deputats nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV auf jeweils 18 DS kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ersichtlich ist, dass der Studiengang Psychologie (sowohl im Bachelor als auch im Master) der Antragsgegnerin einem auch an Fachhochschulen angebotenen Bachelor- bzw. Masterstudiengang entspricht. Ein „Entsprechen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV folgt nicht allein aus derselben Bezeichnung des Studienganges. Angesichts der grundsätzlich bestehenden Unterschiede zwischen universitären Studiengängen und solchen, die von Fachhochschulen angeboten werden, ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVV im Regelfall keine Anwendung findet. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 26. Februar 2019 - 6 Nc 93/18 -, juris, Rn. 19 und vom 21. Februar 2019 - 6 L 2094/18 -, juris, Rn. 27; VG Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 9 L 784/19 -, juris, Rn. 20. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass einer Professorin oder einem Professor der Lehreinheit in der Vergangenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 LVV Lehrveranstaltungen im Umfang von 13 Lehrveranstaltungsstunden übertragen waren. Die Berücksichtigung der Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von 4 DS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies folgt aus § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen in der Regel auf 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist, soweit diese - wie hier - Lehraufgaben wahrnehmen. Nach nicht substantiiert in Streit gestellten Angaben der Antragsgegnerin waren auf diesen Stellen nur Mitarbeiter mit befristeten Stellen tätig. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) kommt allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtsstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 3. Die Antragsgegnerin hat ferner die Frage verneint, ob in der Lehreinheit als befristet eingestufte wissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, deren Befristung durch eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung oder auf sonstige Weise in Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Allein dies wäre - bejahendenfalls - nach der Rechtsprechung des OVG NRW im Kapazitätsrechtsstreit relevant. Anlass zu Zweifeln an den Angaben der Antragsgegnerin besteht nicht. Aus diesem Grund besteht auch keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert sind und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der Lehrverpflichtungsverordnung. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 6 Nc 77/17 -, juris, Rn. 15. Auch gegen die Zugrundelegung einer Lehrverpflichtung von 12 DS für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ist rechtlich nichts zu erinnern. Nach den Angaben der Antragsgegnerin ist die Lehrkraft für besondere Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 3 Abs. 4 LVV angestellt. Daher beträgt die Bandbreite seiner Lehrverpflichtung „lediglich“ 12-16 SWS, weil nach Angaben der Antragsgegnerin keine Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart wurde (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 LVV). § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV bestimmt ferner, dass die Lehrverpflichtung für sonstige Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach Umfang ihrer weiteren Dienstaufgaben innerhalb der vorgegebenen Bandbreite festzusetzen ist. Das Dekanat der Fakultät hat für die betreffende Person das Deputat auf 12 SWS festgesetzt. Dem ist nichts Substantielles entgegengesetzt worden, sodass insoweit aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin kein Anlass bestand, dies weiter zu überprüfen. Auch gegen die erfolgte weitere Deputatsreduzierung von Herrn Dr. L. in Höhe von 6 SWS im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Personalratsmitglied ist nichts zu erinnern. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - NC 2 B 246/13 -, juris, Rn. 11; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. März 2017 - 2 A 308/16.NC -, juris, Rn. 26 f. Rechtsgrundlage für die erfolgte Freistellung ist § 42 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG NRW). Danach sind Mitglieder des Personalrats durch die Dienststelle von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Vorliegend hat der Rektor Herrn Dr. L. mit Bescheid vom 25. Juni 2021 für die Wahlperiode vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2024 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von seinen Dienstaufgaben freigestellt. Die von der Antragsgegnerin für den Prodekan angesetzte Ermäßigung der Lehrverpflichtungen in Höhe von insgesamt 3 DS entspricht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 LVV. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Ausübung des Amtes des Prodekans beruht auf § 5 Abs. 2 LVV. Nach dieser Norm können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung auch für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen gewährt werden. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung obliegen gemäß § 7 Satz 1 LVV, 33 Abs. 3 Satz 2 HG dem Rektor. Dieser kann nach § 7 Satz 4 LVV die Entscheidungskompetenz auf den Dekan delegieren. Dies ist nach Angaben der Antragsgegnerin vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr hat der Rektor mit Ermessensentscheidung vom 1. Februar 2018 die Lehrverpflichtung des Prodekans um 3 SWS ermäßigt. Das dem Rektor gemäß § 5 Abs. 2 LVV eingeräumte Ermessen wurde noch ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere wurde - wie von § 5 Abs. 2 LVV verlangt und aus dem Ermäßigungsbescheid vom 1. Februar 2018 auch klar ersichtlich - sichergestellt, dass der Lehrbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Dass der Umfang der Deputatsermäßigung außer Verhältnis zu dem mit der Tätigkeit als Prodekan verbundenen Arbeitsaufwand steht, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Vgl. zur Zulässigkeit einer Reduzierung um 2 SWS: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, Rn. 5, juris. Die von einzelnen Antragstellern und Antragstellerinnen mit Blick auf das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Lehrangebot schriftsätzlich bereits vor Erhalt der konkreten Kapazitätsberechnung erhobenen gänzlich allgemein gehaltenen weiteren Einwände dürften nicht durchgreifen. Dies gilt zunächst soweit ganz allgemein darauf verwiesen wurde, dass Stellenausstattungspläne und kapazitätsrechtliche Stellengruppenbildung einen unbegründet zu niedrigen Stellenanteil wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Deputatnorm 8 SWS aufwiesen. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass dies der Fall ist. Ebenso unbeachtlich sind die Ausführungen, dass die Hochschule ihre Stellenwidmungskompetenz kapazitätsrechtlich unzulässig ausgeübt habe. Dieser gänzlich unsubstantiierten Rüge bleibt daher der Erfolg versagt. Von diesem Lehrangebot je Semester in Höhe von 128,80 DS sind gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW 2017 die Dienstleistungen, die die Lehreinheit pro Semester für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, in Abzug zu bringen. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KapVO NRW 2017 ist bei der Ermittlung der Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden, um die das Lehrangebot zu bereinigen ist, von den Curricularanteilen i.S.d. § 6 Abs. 2 KapVO NRW 2017 auszugehen, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese, d.h. die Dienstleistungen erbringende Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der Zahl der Studienanfänger des Vorjahres, in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit den jeweiligen Zulassungszahlen multipliziert (§ 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO NRW). Es sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport abzuziehen, die aufgrund einer rechtlich verbindlichen Regelung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. In der Regel finden sich derartige Regelungen in der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris Rn. 4, und vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, juris Rn. 36. Diesen Abzugsposten hat die Antragsgegnerin mit 32,89 Stunden je Semester veranschlagt. Auch gegen diese Vorgehensweise ist rechtlich nichts zu erinnern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin insoweit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sich die Minderung der Dienstleistungsexporte für die zulassungsfreuen Studiengänge aufgrund der Studienanfängerzahlen aus dem Vorjahr ergebe. Und für die beschränkten Studiengänge der Dienstleistungsexport aufgrund der Zulassungszahlen vor Schwund zum Kapazitätsbericht März 2021 errechnet worden sei. Auch gegen diese Vorgehensweise ist rechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehalten, einen Schwund bei der Berechnung des Dienstleistungsexports zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2020 - 13 C 3/20 -, juris, Rn. 16 ff. Sowohl das bereinigte Lehrangebot von 95,91 DS je Semester (128,80 - 32,89 DS) als auch das bereinigte Lehrangebot von 191,82 DS je Jahr dürften somit rechnerisch richtig ermittelt worden sein. Hiergegen wurden insoweit auch keine durchgreifenden Einwände erhoben. Dem Lehrangebot ist sodann die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Gemäß § 3 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 ist zunächst der Curricularwert auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. Der Curricularwert bestimmt nach § 6 Abs. 1 den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Satz 1). Die Curricularwerte sind von der Hochschule im Rahmen der in den Anlagen 1 (Universitäten) und 2 (Fachhochschulen) dargestellten Bandbreiten zu berechnen (Satz 2). Anlage 1 sieht insoweit für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine Curricularwertbandbreite von 2,20 bis 3,40 vor. Eine derartige Bandbreitenregelung ist rechtlich zulässig. Zwar gehört die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des Zulassungswesens. Die Festlegung objektivierter und nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung fällt daher an sich in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers. Eine Übertragung an den Verordnungs- und/oder Satzungsgeber kann indes verfassungskonform erfolgen, wenn im Vorhinein festgelegt ist, wer in welcher Art von Verfahren zu entscheiden hat und wenn das so formalisierte Verfahren einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich gemacht wird. Vgl. zur Kapazitätsverordnung 2010: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Aus der formalgesetzlichen Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 HZG NRW durfte danach die Kapazitätsverordnung 2017, die in § 6 den Curricularwert regelt, ergehen. Mit den in den Anlagen 1 und 2 zur Kapazitätsverordnung 2017 aufgenommenen Curricular-Bandbreiten hat der Verordnungsgeber auch den Ausbildungsaufwand dem Grunde nach bestimmen dürfen. Die Hochschulen können infolgedessen grundsätzlich innerhalb der angegeben Bandbreiten die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten für Diplomstudiengänge abgeleiteten Werte verwenden. In diesem Sinne ist die Antragsgegnerin verfahren; das ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Vgl. so ausdrücklich zur Kapazitätsverordnung 2010: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 -, juris, Rn. 23; die Verwendung von Bandbreitenregelungen ebenfalls unbeanstandet lassend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 11. September 2017 - 7 CE 18.10058 -, juris, Rn. 9; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. November 2013 - NC 9 S174/13 -, juris, Rn. 75. Daher greifen die grundsätzlichen Einwände, es bestehe eine Verpflichtung zur normativen Festsetzung von Curricularnormwerten, nicht durch. Gegen die konkrete Festlegung des Curricularwertes mit 2,57 dürfte unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Studienplanes für den Bachelor-Studiengang Psychologie nichts zu erinnern sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2017 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und -/fremdanteilen - CA -). Curricularfremdanteile sind im Bachelor-Studiengang nicht enthalten. Daher hat die Antragsgegnerin rechnerisch richtig einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie im Bachelor-Studiengang von 2,57 ermittelt. Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt. Auch diese Berechnung ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Danach ergibt sich aus der Summe der gewichteten Curriculareigenanteile aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge Zugeordneter Studiengang CAp * Anteilquote = CA Psychologie Bachelor 2,57*0,667 1,71419 Psychologie Master 1,59*0,333 0,52947 ein gewichteter (Gesamt-)Curriculareigenanteil von 2,24366 (gerundet 2,24). Dem sind die Antragsteller und Antragstellerinnen nicht substantiiert entgegen getreten. Es ergibt sich auch kein Fehler bei der Bemessung der Anteilquote. Gemäß § 7 KapVO erfolgt mit Hilfe der Anteilquoten die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Die Hochschule bildet die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie aufgrund planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium. Die - kapazitätsneutrale - Bildung der Anteilquoten ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Antragsgegnerin und fällt, solange vom Ministerium keine Vorgaben gemacht werden - grundsätzlich in deren Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt insoweit lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Der Antragsgegnerin ist zudem eine Kapazitätsbemessung unter dem Gesichtspunkt einer Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 13 C 47/13 -, juris, Rn. 4 und 6, m.w.N. Gemessen an diesen Vorgaben gibt das Vorbingen einzelner Antragsteller und Antragstellerinnen keinen Anlass zur Annahme, die Anteilquoten für den Bachelor- und Master-Studiengang seien fehlerhaft festgesetzt worden. Für eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund ist die rechtsfehlerhafte Bildung und Bestimmung der Anteilquoten nicht substantiiert geltend gemacht worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, die Antragsgegnerin habe bei der Bildung der Anteilquoten nicht die – etwa infolge des Wegfalls von geplanten Auslandsaufenthalten – erhöhte Nachfrage nach Studienplätzen im streitgegenständlichen Lernbereich infolge der Corona-Pandemie berücksichtigt. Denn eine solche Veränderung der Anteilquote ist per se ungeeignet, eine solche eventuell erhöhte Nachfrage im Studiengang zu bedienen, da sie nicht zu einer Erhöhung der Kapazität, sondern lediglich zu einer abweichenden Verteilung der Kapazität führt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 15 Nc 44/20 -, juris, Rn. 116. Gemäß § 3 KapVO NRW 2017 ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie im ersten Fachsemester von 85,6339285714 gerundet 85,63 (191,82 DS / 2,24 CA). Für den Studiengang Psychologie Bachelor folgt daraus eine Aufnahmekapazität von gerundet 57 Studienplätzen (= 85,63 Studienplätze für die Lehreinheit * 0,667 Anteilquote = 57,11521) und für den Master 29 Studienplätze (= 85,63 Studienplätze für die Lehreinheit * 0,333 Anteilquote = 28,51479). Die so ermittelte Aufnahmekapazität ist unter Berücksichtigung von § 9 KapVO NRW 2017 zu überprüfen. Gemäß § 9 Satz 1 KapVO NRW 2017 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen der Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Zur Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist das vom Ministerium vorgegebene Modell anzuwenden, § 9 Satz 2 KapVO NRW 2017. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen verweist bezüglich der Überprüfung des Berechnungsergebnisses auf die Anwendung des „Hamburger Modells“. Dieser Berechnung der Schwundquote entsprechend des „Hamburger Modells“ ist die Antragsgegnerin gefolgt. Insoweit ist die Festsetzung einer Schwundausgleichsquote von 0,93 im Bachelor-Studiengang nicht zu beanstanden. Vgl. Zur Zulässigkeit der Verwendung des Hamburger Modells: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 7 und vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 9. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwundquote fehlerhaft ermittelt worden ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insgesamt ergibt sich eine um den Schwundausgleich erhöhte jährliche Aufnahmekapazität von 61,29 Studierenden. Die jährliche Zulassungszahl ist auch auf 61 Studierende festgesetzt worden. Soweit die Überbuchungspraxis der Antragsgegnerin beanstandet wurde, bleibt auch dieses Vorbringen ohne Erfolg. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, der Überbuchungsfaktor sei mathematisch fehlerhaft berechnet worden. Überbuchungen wirken grundsätzlich kapazitätsdeckend, es sei denn, das Instrument der Überbuchung wird rechtsmissbräuchlich gehandhabt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 - 13 B 730/18 - Beschlussabdruck S. 3 (n.v.). Mit der Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, soll den Hochschulen ermöglicht werden, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen. Die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl dient - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte der Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines - auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen „außerkapazitären“ Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; sowie Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 13 C 40/17 -, Beschlussabdruck S. 6 (n.v.); vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris, Rn. 24; vom 15. März 2013 - 13 B 179/13 -, juris, Rn. 3; vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rn. 4. Dementsprechend kann der auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerber nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsverzehrend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2018 - 13 B 730/18 -, Beschlussabdruck S. 3 (n.v.); vom 27. Juli 2017 - 13 C 40/17 -, Beschlussabdruck S. 6 (n.v.); vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris, Rn. 24; vom 15. März 2013 - 13 B 179/13 -, juris, Rn. 5; vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rn. 6. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Art. 12 Abs. 1 GG dem Staat zur Ausnutzung und Auslastung von Kapazitäten (Kapazitätserschöpfungsgebot) und zur gleichheitskonformen Verteilung von Kapazitäten verpflichtet. Das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet ein Recht auf Teilhabe an und auf Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2018 - 13 B 730/18 -, Beschlussabdruck S. 3 (n.v.), vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rn. 8. Etwas anderes mag in Erwägung gezogen werden, wenn die Hochschule durch eine von vornherein beabsichtigte umfängliche Überschreitung die nach den Regeln der Kapazitätsverordnung ermittelte und sodann in der Zulassungszahlenverordnung normierte Sollzahl als nicht bindende „variable Größe“ behandelt und eine deutliche Überbuchung vornimmt. Vgl. zu dieser Frage: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2018 - 13 B 730/18 -, Beschlussabdruck S. 4 (n.v.); vom 27. Juli 2017 - 13 C 40/17 -, Beschlussabdruck S. 7 (n.v.); vom 16. Mai 2013 - 13 B 308/13 -, juris, Rn. 26; vom 15. März 2013 - 13 B 179/13 -, juris, Rn. 9; vom 28. Januar 2013 - 13 B 971/12 -, juris, Rn. 10. Dies dürfte allenfalls in Ausnahmefällen, vgl. hierzu den einen Einzelfall mit greifbar weiterer Kapazität betreffenden Beschluss des OVG NRW vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 32, anzunehmen sein. Selbst wenn die Überbuchungspraxis im Bachelor-Studiengang der Antragsgegnerin im Wintersemester 2021/2022 Zweifel begründen sollte, da statt 61 Studierenden insgesamt 64 Studierende eingeschrieben worden sind und damit eine Überschreitung der ermittelten Studienplätze stattgefunden hat, ist aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin zum Zustandekommen der Überbuchung jedenfalls nicht von einer von vornherein beabsichtigten umfänglichen Überschreitung auszugehen. So hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Vergabe der Studienplätze im Bachelor-Studiengang am 4. August 2021 begonnen habe und 120 Zulassungsangebote unterbreitet worden seien. Nach dem Hauptverfahren seien allerdings nur 49 Einschreibungen zu verzeichnen gewesen. Im koordinierten Nachrückverfahren seien insgesamt 15 weitere Bewerber zugelassen worden, die sich auch alle eingeschrieben hätten. Die Überbuchung um drei Plätze sei ein annähernd zielgenaues Ergebnis. Insgesamt bietet daher das Vorbringen der Antragsgegnerin für die Annahme einer willkürlichen Überbuchungspraxis keinen Anhalt. Selbst wenn die Antragsgegnerin willkürlich überbucht hätte, kann der Antragsteller hier keinen Erfolg haben, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Maßstäbe ungenutzt geblieben sind, was jedoch nach der Rechtsprechung des OVG NRW jedenfalls Voraussetzung für einen Anspruch auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes wäre. Die Ausbildungskapazität ist unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen erschöpft. Es steht kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog). Von einer Halbierung des danach zu Grunde zu legenden Auffangstreitwerts in Höhe von 5.000,00 EUR nach Maßgabe der Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs sieht die Kammer mit Blick darauf ab, dass durch die seitens des Antragstellers begehrte Entscheidung die Hauptsache teilweise vorweggenommen worden wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden.