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Urteil

1 C 8/10

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch die Gewährleistungsverantwortung des Bundes für das Eisenbahnwesen nach Art. 87e Abs. 4 GG begründet keine Klagebefugnis von Gemeinden und Zweckverbänden (§§ 44 ff. SächsKomZG) gegen eine aus ihrer Sicht unzureichende Ausstattung von Bahnsteigen für den öffentlichen Personennahverkehr.
Entscheidungsgründe
Auch die Gewährleistungsverantwortung des Bundes für das Eisenbahnwesen nach Art. 87e Abs. 4 GG begründet keine Klagebefugnis von Gemeinden und Zweckverbänden (§§ 44 ff. SächsKomZG) gegen eine aus ihrer Sicht unzureichende Ausstattung von Bahnsteigen für den öffentlichen Personennahverkehr. Ausfertigung Az.: 1 C 8/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des vertreten durch den Geschäftsführer - Kläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das - Beklagte - 2 beigeladen: prozessbevollmächtigt: wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung hier: Klage hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor aufgrund der mündli- chen Verhandlung vom 26. Juni 2013 am 26. Juni 2013 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist als Zweckverband (§§ 44 ff. SächsKomZG) Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr in L...... und Umgebung. Er wendet er sich gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, der in seinem Zuständigkeitsbereich u. a. Veränderungen an Verkehrsstationen der Beigeladenen vorsieht, die hinter seinen Vorstellungen zur sachgerechten Aussta- ttung der Eisenbahninfrastruktur zurückbleiben. Im Februar 2008 beantragte die Beigeladene den Erlass eines Planfeststellungsbe- schlusses zum Vorhaben „ESTW-A L......- L......./ G......../ L......- P.......“. Es umfasst im Wesentlichen den Bau von insgesamt drei elektronischen Stellwerken an der 1 2 3 Eisenbahnstrecke L......- G........... (6367) und der Eisenbahnstrecke L......- P.......... (6383) an den Standorten L......- L......., L......- P....... und G........ und sieht auch Veränderungen an drei Verkehrsstationen (Bahnhöfe L......- L......., L......- P....... und Haltepunkt L.......) vor, die behindertengerecht ausgebaut und für eine zeitgemäße Nutzung durch den öffentlichen Personennahverkehr hergerichtet werden sollten. Die neuen Stellwerke sollten die aus den Jahren 1904 bis 1976 stammenden Stellwerke ersetzen; zugleich war eine Spurplanoptimierung vorgesehen Im Planfeststellungsverfahren äußerte sich der Kläger auf ein Schreiben der Anhö- rungsbehörde (damalige Landesdirektion L......) mit Schreiben vom 19. August 2008 zum geplanten Vorhaben und wandte sich insbesondere gegen die vorgesehene Ausstattung der Verkehrsstationen. Bei der Erörterung im Anhörungsverfahren am 25. Februar 2009 forderte der Kläger Bahnsteiglängen von 170 m. Für die heutigen „Bemessungsfahrzeuge“ (Talent 2, Stadler Flirt, Siemens Desiro und Alster Lirex) mit Längen zwischen 144 und 147 m sei die vorgesehene Bahnsteiglänge von 140 m zu kurz. Mit Bescheid vom 17. März 2010 (dem Kläger zugestellt am 31. März 2010) stellte die Beklagte den Plan zum Vorhaben der Beigeladenen fest und wies dabei die Ein- wendungen des Klägers im Wesentlichen zurück. Mit seiner am 29. April 2010 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Planfest- stellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er gegen das Abwägungsgebot (§ 18 Satz 1 AEG) - namentlich das Problembewältigungsgebot - verstoße und teilweise zu unbe- stimmt sei. Hierdurch werde er als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs in eigenen Rechten - insbesondere im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) - verletzt. Der Planfeststellungsbeschluss sehe kein ausreichendes Ausstattungsniveau der Bahn- steige im Planumgriff vor und genüge weder den Belangen der Sicherheit und Leich- tigkeit des Schienenpersonennahverkehrs noch den Anforderungen an eine bedarfsge- rechte Funktion von Bahnanlagen. Das vorgesehene Ausstattungsniveau trage den ge- setzlichen Zielvorgaben des Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG, des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG 3 4 5 6 7 4 und des § 2 Abs. 1 ÖPNVG, der auf die Verkehrssicherheit und die Verbesserung der Infrastruktur sowie die Orientierung des Schienenpersonennahverkehrs an den Be- dürfnissen der Bevölkerung Bezug nehme, nicht hinreichend Rechnung. Die Sicher- heitsbedürfnisse seien gem. § 2 Abs. 6 ÖPNVG bei der Organisation des öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen. Die Umsetzung des Planfeststellungsbe- schlusses hätte wegen Sicherheitsmängeln und unzureichendem Wetterschutz eine ge- ringere Nutzung des Schienenpersonennahverkehrs zur Folge. Die Planungen des Klägers, seine rechtlichen Verpflichtungen und die von ihm zu be- rücksichtigenden Belange seien völlig unzureichend berücksichtigt worden. Dies gelte namentlich für den Bereich des City-Tunnels L...... und das vorhandene Verkehrs- bedürfnis. Im Planfeststellungsbeschluss fehlten Bestimmungen zu ausreichendem Wetterschutz, hinreichenden Sitzgelegenheiten, Notrufsäulen, Uhren und Abfallbehältern sowie zu Standorten von Entwertern und Fahrkartenautomaten auf den Bahnsteigen. Hinrei- chende Regelungen zu den erforderlichen Bike & Ride-Anlagen fehlten. Notwendige Überdachungen seien nicht vorgesehen. Der Schutz der Fahrgäste werde durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in der gebotenen Weise sichergestellt; die Regelun- gen zum Bodenbelag und des Wegeleitsystems seien ungenügend. Auf nicht über- dachten Treppen bestehe ein erhebliches Unfallrisiko, das bei Regen und Verschmut- zungen noch erhöht werde. Wegen des Fahrgastaufkommens seien insbesondere eine zweite Zuwegung im Bereich der Station L......- L....... und die Verlängerung des Mittelbahnsteigs der Station L......- L....... auf 170 m notwendig. Bahnsteige mit einer Länge von 140 m entsprächen nicht dem Verkehrsbedarf und führten zu einer völlig unzumutbaren Verringerung der Transportkapazitäten. Die vom Kläger ausge- schriebenen Verkehrsleistungen könnten bei derart kurzen und schmalen Bahnsteig- längen nicht mehr erbracht werden; dies sei bei einer Neugestaltung von Verkehrssta- tionen unannehmbar. Die gesamte Kalkulation des Klägers würde hinfällig, da wegen der unzureichenden Bahnsteiglängen zusätzliche Fahrzeuge benötigt würden, die bei der Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs nicht eingeplant worden seien. Der vorgesehene „Bedienungstakt“ könne nicht eingehalten werden, ein zusätzlicher Fahrzeug- und Personalbedarf sei dadurch vorprogrammiert. Die Attraktivität der Verkehrsmedien würde deutlich sinken. Schon angesichts der für einen Zug zu veran- schlagenden Kosten von etwa 10 Mio. € müssten sich neu gestaltete Infrastrukturein- 8 9 5 richtungen der Beigeladenen an den zwingenden Belangen des Schienenpersonennah- verkehrs ausrichten. Überdies werde die Bahninfrastruktur nach dem Planfeststel- lungsbeschluss unzureichend gegen Vandalismus geschützt. Damit trage er dem nach § 2 Abs. 1 Satz 4 ÖPNVG zu berücksichtigenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht in der gebotenen Weise Rechnung. Der fehlende Vandalismus- schutz führe zu höheren Infrastrukturkosten des Klägers. Dadurch würden dem Kläger Mittel entzogen, die nicht mehr für das eigentliche Verkehrsangebot zur Verfügung stünden. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. März 2010 aufzuheben, hilfsweise, a) die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. März 2010 wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: (1) hinsichtlich der Stationen L......- L......., L......- L....... und L......- P....... um die detaillierte Regelung der technischen Ausrüstung, (2) hinsichtlich der Station L......- L....... um die Einhausung der Trep-pen- zugänge, die Überdachung des Mittelbahnsteigs auf mindesten 50 m Länge, jeweils mehrere Wetterschutzhäuschen für die Außenbahnsteige ohne Verglasung und aus schlagfestem Material sowie die dafür erforder- liche Verbreiterung der Bahnsteige, Sitzgelegenheiten von mindestens zehn Plätzen je Außenbahnsteig und 20 Plätzen auf dem Mittelbahnsteig, eine Notrufsäule sowie eine Uhr und zwei zerstörungsresistente Abfallbe- hälter je Bahnsteig, Betonsteinpflaster auf den Bahnsteigen ohne so ge- nannte Phase sowie lediglich die Standorte nebst Anschlussmöglichkeiten der Entwerter und Fahrkartenautomaten in der Weise, dass eine Beschat- tung des Displays und eine Benutzung durch mobilitätseingeschränkte Reisende gewährleistet ist, je Fahrtrichtung eine überdachte „Bike & Ride-Anlage“, eine zweite Verbindung zum östlichen Bahnsteig zur P............Straße und eine Verlängerung des Mittelbahnsteigs auf 170 m Länge, (3) hinsichtlich der Station L......- L....... um den Verzicht auf Fahrgastin- formationsanlagen und die Nachrüstbarkeit von Fahrgastinformationsan- lagen einschließlich derjenigen für Lautsprecher, (4) um ein Wegeleitsystem der Station L......- L....... und eine zusätzliche Beschilderung für Umsteiger in Abstimmung mit dem Kläger, 10 11 6 (5) um die Ausrüstung der Haltepunkte M...... und R........... mit Notrufsäulen, (6) hinsichtlich der Verkehrsstationen M........... und G........ um die Aus- rüstung der Bahnsteige mit Notrufsäulen sowie eine detaillierte Dar- stellung des Bahnübergangs bei km 18.980, (7) hinsichtlich der Verkehrsstation L......- L....... um jeweils mehrere Wet- terschutzhäuschen ohne Verglasung und aus schlagfestem Material je Außenbahnsteig sowie die erforderliche Verbreiterung der Bahnsteige, Sitzgelegenheiten von mindestens zehn Plätzen je Außenbahnsteig, eine Notrufsäule sowie eine Uhr und zwei zerstörungsresistente Abfallbehälter je Bahnsteig, Betonsteinpflaster ohne so genannte Phase sowie lediglich die Standorte nebst Anschlussmöglichkeiten der Entwerter und Fahrkar- tenautomaten in der Weise, dass eine Beschattung des Displays und eine Benutzung durch mobilitätseingeschränkte Reisende gewährleistet ist, (8) um ein Wegeleitsystem der Station L......- L....... sowie eine zusätzliche Beschilderung für Umsteiger in Abstimmung mit dem Kläger, (9) für die Station L......- L....... um einen Verzicht auf Fahrgastinforma-ti- onsanlagen und die Nachrüstbarkeit von Fahrgastinformationsanlagen einschließlich derjenigen für Lautsprecher, (10) für die Station L......- P....... um die Einhausung der Treppenzugänge, je Außenbahnsteig jeweils mehrere Wetterschutzhäuschen ohne Verglasung und aus schlagfestem Material sowie die erforderliche Verbreiterung der Bahnsteige, Sitzgelegenheiten von mindestens zehn Plätzen je Außen- bahnsteig, eine Notrufsäule sowie eine Uhr und zwei zerstörungsresistente Abfallbehälter je Bahnsteig, Betonsteinpflaster auf den Bahnsteigen ohne so genannte Phase sowie lediglich die Standorte nebst Anschlussmöglich- keiten der Entwerter und Fahrkartenautomaten in der Weise, dass eine Be- schattung des Displays und eine Benutzung durch mobilitätseinge- schränkte Reisende gewährleistet ist, (11) um ein Wegeleitsystem der Station L......- P....... und eine zusätzliche Beschilderung für Umsteiger in Abstimmung mit dem Kläger, (12) für die Station L......- P....... um einen Verzicht auf Fahrgastinformati- onsanlagen und die Nachrüstbarkeit von Fahrgastinformationsanlagen einschließlich derjenigen für Lautsprecher, (13) für die Station L......- P....... über die Erneuerung des Fußgängertunnels sowie (14) den Bau sämtlicher Bahnsteige mit 170 m Länge. b. äußerst hilfsweise, 7 die Beklagte zu verpflichten, über die vorgenannten Änderungen bzw. Ergänzun- gen des Planfeststellungsbeschlusses vom 17. März 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle die erforderliche Klagebefugnis; als Zweckverband werde er insbesondere nicht durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt. Er könne sich deshalb im gerichtlichen Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht mit seinen Planungen vereinbar sei. Ein Anspruch auf Ausgestaltung der Bahninfrastruktur nach eigenen Vorstellungen stehe dem Kläger nicht zu. Er könne sich auch nicht zum Sachwalter fremder Interessen machen. Im Üb- rigen sei die Klage auch insgesamt unbegründet. Nach Schließung der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2013 hat der Senat, der zuvor gem. § 116 Abs. 2 VwGO die Zustellung des Urteils anstelle einer Verkündung beschlossen hatte, die Entscheidungsformel am 28. Juni 2013 der Geschäftsstelle übergeben. Der Beklagten wurde die Entscheidungsformel am selben Tag auf telefoni- sche Anfrage von der Geschäftsstellenbeamtin mitgeteilt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 2013 eine Nutzen-Kosten-Untersu- chung zum City-Tunnel L...... aus dem Jahr 2000 vorgelegt und sich ergänzend zum klägerischen Vortrag geäußert. Der Kläger hat sich anschließend in Schriftsätzen vom 23. Juli 2013 (mit Anlagen K 18 und K 19) und 17. September 2013 geäußert. Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Gerichtakte und die dem Senat vorlie- gende Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 VwGO) und Niederlegung der Entscheidungsformel eingegangenen Schriftsätze der Klägerin und der Beigeladenen haben dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO gegeben. Der Senat war spätestens mit der telefonischen Mitteilung der Entscheidungsformel an die 12 13 14 15 16 17 8 Beklagte durch die Geschäftsstellenbeamtin am 28. Juni 2013 an das abschließend beratene, aber noch nicht mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmit- telbelehrung versehene Urteil vom 26. Juni 2013 gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 318 ZPO, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 116 Rn. 3). Die Klage ist insgesamt unzulässig, weil der Kläger nicht über die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verfügt. Die Befugnis zur Klage setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein. Diese Mög- lichkeit ist auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungswie- se subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 13. De- zember 2006 - 6 C 23.05 -, juris Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Der Kläger legt mit seinem umfangreichen Klagevorbringen, das er in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, keine Tatsachen dar, die es denkbar und möglich erschei- nen lassen, dass er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Als Zweckverband (§§ 44 ff. SächsKomZG) stehen dem Kläger gegenüber dem Beklagten jedenfalls keine weitergehenden Rechte zu als einer Gemeinde, die sich unter Berufung auf ihre kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 82 Abs. 2, Art. 84 Abs. 1 SächsVerf) gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zur Wehr setzt oder einen Planergänzungsanspruch geltend macht. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über seine Sicherheitsneugrün- dung Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr im Nahverkehrsraum L...... gemäß § 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Perso- nennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 in der Fassung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145). Danach ist die Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs vorbehalt- lich der §§ 4 und 5 eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte. § 4 Abs. 1 ÖPNVG bestimmt, dass die Landkreise, die Kreisfreien Städte und Ge- meinden, denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 die Aufgabe übertragen wurde, flächen- deckend in den Nahverkehrsräumen Vogtland, Chemnitz/Zwickau, Leipzig, 18 19 20 9 Oberelbe und Oberlausitz/Niederschlesien in einer Form nach dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der jeweils gültigen Fassung zusammenarbeiten, wobei nach Absatz 2 der Vorschrift den Zusammen- schlüssen nach Absatz 1 ab 1. Juni 2002 die Aufgabe des Schienenpersonennah- verkehrs zu übertragen ist. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung des Klägers über seine Sicherheitsneugründung sind Mitglieder einige Landkreise und die Kreisfreie Stadt Leipzig. Das Recht dieser Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 5 ÖPNVG und zur Ausübung der dazu notwendigen Befugnisse sind gemäß § 46 SächsKomZG auf den Zweckverband übergegangen. Nach § 47 Abs. 2 SächsKomZG i. V. m. § 5 Abs. 3 SächsKomZG finden auf den Kläger die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Den Gemeinden wird durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmt, dass auch die Ge- meindeverbände im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung haben. Zu den Gemeindeverbänden in diesem Sinne zählen nicht die Zweckverbände, weil diese nur Einzelaufgaben ver- folgen (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 28 Rn. 29; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 28 Rn. 93 m. w. N.). Nach Art. 82 Abs. 2 Sächs- Verf sind Träger der Selbstverwaltung die Gemeinden, die Landkreise und die an- deren Gemeindeverbände. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass ein Zweckverband ebenfalls als Gemeindeverband im Sinne dieser Vorschrift zu qua- lifizieren ist (so Kaplonik, in: Baumann/Hasske/Kunzelmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art 82 Rn. 10 m. w. N.). Art. 82 Abs. 3 SächsVerf bestimmt, dass andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftun- gen nach Maßgabe der Gesetze Träger der Selbstverwaltung sind, wobei Träger der Selbstverwaltung nach dieser Vorschrift nur Körperschaften sein können, die nicht bereits nach Art. 82 Abs. 2 SächsVerf Träger der Selbstverwaltung sind. Die Stellung der Träger gemäß Art. 82 Abs. 3 SächsVerf ist deutlich schwächer als die der Träger der Selbstverwaltung nach Art. 82 Abs. 2 SächsVerf (Kaplonik a. a. O., vor Art 82, Rn. 6). Art. 84 Abs. 1 SächsVerf bestimmt, dass die Gemeinden in ih- rem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben sind, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind 21 10 (Satz 1). Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stel- lung (Satz 2). Aus diesem Regelungskontext ergibt sich, dass der Kläger als Zweckverband und Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr jedenfalls keine stärkere Rechtsposition innehat als eine Gemeinde, die sich unter Berufung auf ihr kom- munales Selbstverwaltungsrecht gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststel- lungsbeschluss zur Wehr setzt oder einen Planergänzungsanspruch geltend macht. Die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterte Rechtsfrage, ob sich der Kläger als Zweckverband überhaupt mit Aussicht auf Erfolg auf Rechtspositionen wie eine Gemeinde berufen kann, der Senat offen lassen kann. Denn selbst bei Annahme eines vergleichbaren Schutzniveaus ergäben sich vorliegend keine An- haltspunkte dafür, dass der Kläger durch den in Rede stehenden Planfeststellungs- beschluss in seinen Rechten verletzt sein könnte. Als wehrfähige Rechtspositionen kommen auch im Hinblick auf das Abwägungs- gebot des § 18 Satz 2 AEG nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Be- lange von Gemeinden dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen (Senatsurt. v. 13. Dezember 2012 - 1 C 12/09 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Das durch die letztgenannte Vorschrift gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger nur unter besonderen Voraussetzungen berührt. Solche liegen etwa dann vor, wenn der Ge- meinde infolge einer überörtlichen Entscheidung oder Planung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder in konkreter Weise erheblich er- schwert wird oder wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete gemeindli- che Planungen nachhaltig beeinträchtigt. Darüber hinaus sind die Gemeinden un- abhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwick- lung der Gemeinde beeinflussen. Dies gilt auch für eine Veränderung der verkehr- lichen Infrastruktur (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2008 - 9 A 19.08 -, juris m. w. N.; Senatsurt. v. 13. Dezember 2012 a. a. O.; Senatsbeschl. v. 4. April 2012 - 1 B 170/11 -, juris Rn. 19). Zu den nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsrechten gehört auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Ge- meinden zugewiesene Aufgabe, die Bodennutzung in ihrem Gebiet durch die Auf- 22 23 11 stellung von Bauleitplänen eigenverantwortlich zu regeln. Diese gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde Fachpla- nungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine be- stimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentli- che Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung ent- zieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2012 - 9 A 10.11 -, juris m. w. N.). Die Gemeinde ist allerdings weder berechtigt, sich über die Anrufung des Verwaltungsgerichts als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betäti- gen, noch befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen. Die Gemeinden sind auch nicht dazu berufen, die Verkehrssicherheit zu wahren (BVerwG, Beschl. v. 15. April 1999 - 4 VR 18.98, 4 A 45.98 -, juris). Belange, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Pflichtaufgabe nach Weisung stehen, sind für eine Gemeinde ebenfalls nicht wehrfähig (BVerwG, Beschl. v. 4. August 2008 - 9 VR 12/08 -juris); sie können auch nicht grundrechtlich geschützte Ab- wehrinteressen ihrer Einwohner bei sich bündeln, indem sie diese als Sachwalterin der örtlichen Gemeinschaft geltend machen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris). Aus der Sächsischen Verfassung ergeben sich insoweit keine weitergehenden Rechtspositionen von Gemeinden und Gemeindeverbänden. Hiervon ausgehend hat der Kläger keine für ihn rügefähigen Rechtspositionen ge- gen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss geltend gemacht. Soweit er vor- bringt, die Beklagte habe mit dem angefochtenen Beschluss gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie gegen die Grundsätze der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verstoßen, beruft er sich lediglich auf die Verlet- zung objektivrechtlicher Belange, die ihm keine subjektiven Rechte vermitteln. Soweit der Planfeststellungsbeschluss nach dem klägerischen Vorbringen Sicher- heitsinteressen und andere Belange der Fahrgäste nicht hinreichend Rechnung trägt, sind eigene Rechte des Klägers ebenfalls nicht betroffen. Keine Klagebefugnis ergibt sich des weiteren aus dem Vortrag, die Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG sei fehlerhaft, weil bestimmte Bahnsteige im Planumgriff nach dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unzureichend ausgestattet und im Übrigen zu schmal oder zu kurz seien, und die Beklagte dadurch ihre Gewähr- leistungsverantwortung aus Art. 87e Abs. 4 GG verletze. Nach Art. 87e Abs. 4 24 25 12 Satz 1 GG gewährleistet der Bund, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbeson- dere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schie- nennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Hiernach besteht eine Grundverantwortung des Bundes für das Eisenbahnwesen. Diese Grundverantwortung erstreckt sich zunächst auf das Schie- nennetz unter Einschluss des Netzbetriebes. Zum Schienennetz im angesprochenen Sinne gehören alle Anlagen, die unmittelbar und mittelbar zur Abwicklung des Schienenverkehrs erforderlich sind, also etwa auch Signalanlagen oder Bahnsteige. Die Vorschrift vermittelt jedoch keinen Drittschutz (vgl. Uepermann-Wittzack, in: von Münch/Kunig a. a. O., Art. 87e Rn. 18). Dementsprechend können Gemeinden und Zweckverbände die Verletzung der Grundverantwortung des Bundes aus Art. 87e Abs. 4 GG nicht im Zusammenhang mit einer aus ihrer Sicht defizitären Aus- stattung von Bahnsteigen geltend machen. Ein solcher Anspruch wird auch nicht durch das Allgemeines Eisenbahngesetz vermittelt; Gemeinden und Zweckverbän- den steht nicht einmal die Klagebefugnis gegen die Genehmigung zur Einstellung des Betriebs einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder zur Verringerung der Streckenkapazität gemäß § 11 AEG zu (Hermes/Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG-Kommentar, § 11 Rn. 91). Schließlich kann sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen ergeben. Weder die in § 2 ÖPNVG genannten Zielstellungen und Belange noch die Zuständigkeit für den Nahverkehrsplan gem. § 5 ÖPNV vermitteln den Aufgabenträgern (§ 3 Abs. 1 ÖPNV) wehrfähige Rechtspositionen, die sie gegenüber einer eisenbahnrechtli- chen Planfeststellung des Eisenbahn-Bundesamts geltend machen können. Dem Landesgesetzgeber fehlt bereits die Befugnis, gesetzliche Ansprüche der Aufga- benträger für den Schienenpersonennahverkehr nach dem ÖPNVG gegen den Bund auf eine bestimmte Ausstattung der Bahninfrastruktur des Bundes zu nor- mieren oder hierfür entsprechende Voraussetzungen zu schaffen. Des Weiteren kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, dass der ange- fochtene Planfeststellungsbeschluss die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich macht, in konkreter Weise erheblich erschwert oder mit seinen Planungen nicht 26 27 13 vereinbar ist, weil das Ausstattungsniveau der Verkehrsstationen defizitär und die Bahnsteige zu schmal und zu kurz seien. Zu den Aufgaben des Klägers nach § 3 Abs. 3 seiner Satzung gehören die Planung, Organisation und Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs im Verbandsgebiet (Nr. 1), die Entscheidung über die zu bestellenden Leistungen im Schienenpersonen- nahverkehr im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel (Nr. 2), die Mitwirkung bei der Aufstellung des jährlich fortzuschreibenden Investitionsprogramms des Frei- staats Sachsen für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs (Nr. 3) und die Unterstützung eines gemeinsamen Marketings mit seinen ÖPNV-Vertragspartnern im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten (Nr. 4). Gemäß § 3 Abs. 2 seiner Satzung hat der Kläger in Abstimmung und im Einvernehmen mit den Verbandsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Aufgabenträger für den ÖPNV einen regionalen Nahverkehrsplan zu erstellen, zu koordinieren und diesen fortzuschreiben. Damit trägt die Satzung § 5 Abs. 1 ÖPNVG Rechnung, wonach die Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes in Abstimmung untereinander für den Nahverkehrsraum einen verbindlichen Nahver- kehrsplan zu erstellen, zu beschließen und fortzuschreiben haben, der nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennah- verkehrs bildet. Dem Vorbringen des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss sei dafür ursächlich, dass er seine Aufgaben nur noch unzureichend wahrnehmen könne, weil der Beförderungs- bedarf wegen der Bahnsteiglängen von 140 m nicht mehr mit den gegebenen Mitteln zu decken sei, kann der Senat nicht folgen. Soweit der Beförderungsbedarf tatsächlich wegen Bahnsteiglängen von 140 m nicht gedeckt werden kann, ist dies der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Gewährleistungsverantwortung des Bundes nach Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG, deren Verletzung der Kläger ohnehin nicht geltend machen kann, erstreckt sich zwar auch auf das zum Nahverkehr gehörende Streckennetz, jedoch nicht auf die Verkehrsangebote des Schienenpersonennahverkehrs (Uepermann- Wittzack a. a. O., Art. 87e, Rn. 22 und 23). Bietet der Bund keine Nahverkehrsleistun- gen an, woran er nicht durch Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG gehindert ist, ist es nach Art. 30, 104a Abs. 1 GG Sache der Länder und kommunalen Aufgabeträger, solche Leis- tungen zu finanzieren (Uepermann-Wittzack a. a. O.). Auch im Hinblick darauf kann den Aufgabenträgern für den Schienenpersonennahverkehr kein Anspruch gegen den Bund auf eine Ausstattung von Bahninfrastruktur zuerkannt werden, die ihnen eine 28 29 14 kostengünstige Ausgestaltung des Schienenpersonennahverkehrs ermöglicht. Dies gilt selbst dann, wenn das erwartete Ausstattungsniveau des Schienennetzes bzw. der Ver- kehrsstationen hinter den Vorstellungen des Aufgabenträgers für den Schienenperso- nennahverkehr zurückbleibt und die geplanten Verkehrsangebote nur mit finanziellem Mehraufwand realisiert werden können. Insoweit kann der Kläger auch nicht mit Aus- sicht auf Erfolg geltend machen, die Nahverkehrsplanung sei mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unvereinbar. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, dass seine Auf- gabenerledigung durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss deshalb er- schwert werde, weil dieser zur Reduktion der Nachfrage und dadurch zur Minderung seiner Einnahmen führe. Andernfalls würde die angesprochene Finanzverantwortung wieder partiell auf den Bund abgewälzt, was der verteilten Verantwortung für den Schienenverkehr zuwider liefe. An den Kosten des Schienenpersonennahverkehrs hat sich der Bund nach Maßgabe des § 5 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentli- chen Personennahverkehrs vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) in der Fassung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) zu beteiligen. Nach Absatz 1 der Vorschrift steht den Ländern für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mine- ralsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von 6675 Millionen Euro zu, der nach Absatz 2 der Vorschrift ab dem Jahr 2009 um jährlich 1, 5% steigt. Im Übrigen ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, inwieweit seine Aufgabenerledigung durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gefährdet sein könnte. Dies ist nicht etwa deshalb der Fall, weil Bahnsteiglängen von 140 m für marktgängige Triebwagen zu kurz sind. Der Kläger hat seinen schriftsätzlichen Vor- trag zu den Maßen gängiger „Bemessungsfahrzeuge“ im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung dahin präzisiert, dass es „passende“ Fahrzeugkonfiguratio- nen nunmehr gebe, sie bei der Ausschreibung von Verkehrsleistungen durch den Klä- ger jedoch seinerzeit noch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Daran, dass markt- gängige Triebwagen angeboten werden, die sich für den Einsatz an Bahnsteigen mit einer Länge von 140 m grundsätzlich eignen, bestehen für den Senat keine Zweifel. Eine Unwirtschaftlichkeit des Einsatzes solcher Fahrzeuge, wie er auch in der mündli- chen Verhandlung klägerseitig vorgetragen wurde, verhilft der Klage im Hinblick auf die oben dargestellte Verteilung der Finanzierungslasten jedoch nicht zum Erfolg; die 30 31 15 erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt sowohl hinsichtlich des Haupt- antrags als auch der Hilfsanträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kos- ten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich durch die eigene Antragstel- lung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse kön- nen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be- schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli- chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 32 33 16 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Heinlein Dr. Pastor Beschluss vom 26. Juni 2013 Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). gez.: Meng Heinlein Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin