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Urteil

OVG 3 A 4.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1001.3A4.19.00
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Leitsätze
1. Ein Wasserverband, dessen Beitragsbescheid in einem Abgabenrrechtsstreit angefochten wird, zählt  zu den von einer Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossenen Trägern öffentlicher Verwaltung. (Rn.14) 2. Die Rückausnahme im letzten Halbsatz des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist nicht deshalb einschlägig, weil dem Verband grundsätzlich ein Selbstverwaltungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KomGArbG BB 2014 zusteht.(Rn.14) 3. "In Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ i.S.v. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist ein Zweckverband nur an Verfahren beteiligt, in denen das Selbstverwaltungsrecht der jeweiligen Körperschaft selbst den Streitgegenstand bildet.(Rn.18) 4. Es verbleibt ein Anwendungsbereich des Entschädigungsverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer für Zweckverbände beispielsweise in solchen Verfahren, in denen sie die ihnen von ihren Mitgliedern mit der Verbandssatzung eingeräumten Rechte gegen eine Beeinträchtigung durch Dritte verteidigen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 30. September 2013 - 5 A 79/11 -, juris Rn. 22; OVG Weimar, Urteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 -, juris Rn. 22).(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wasserverband, dessen Beitragsbescheid in einem Abgabenrrechtsstreit angefochten wird, zählt zu den von einer Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossenen Trägern öffentlicher Verwaltung. (Rn.14) 2. Die Rückausnahme im letzten Halbsatz des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist nicht deshalb einschlägig, weil dem Verband grundsätzlich ein Selbstverwaltungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 KomGArbG BB 2014 zusteht.(Rn.14) 3. "In Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ i.S.v. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist ein Zweckverband nur an Verfahren beteiligt, in denen das Selbstverwaltungsrecht der jeweiligen Körperschaft selbst den Streitgegenstand bildet.(Rn.18) 4. Es verbleibt ein Anwendungsbereich des Entschädigungsverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer für Zweckverbände beispielsweise in solchen Verfahren, in denen sie die ihnen von ihren Mitgliedern mit der Verbandssatzung eingeräumten Rechte gegen eine Beeinträchtigung durch Dritte verteidigen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 30. September 2013 - 5 A 79/11 -, juris Rn. 22; OVG Weimar, Urteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 -, juris Rn. 22).(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Das Rubrum des Verfahrens war von Amts wegen zu ändern und der Verbandsvorsteher des Wasserverbandes als Kläger aufzunehmen, da dieser am Ausgangsklageverfahren gemäß § 61 Nr. 3, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz als Beklagter beteiligt war. Somit kommt allein er als Anspruchsberechtigter nach § 173 S. 2 VwGO, § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht. Nach der Begriffsbestimmung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG, der mit der Formulierung „jede Partei und jeder Beteiligte“ auf den jeweiligen Sprachgebrauch der verschiedenen Prozessordnungen Bezug nimmt (vgl. Roderfeld, in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, GVG § 198 Rn. 190; Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, GVG § 198 Rn. 229), kommt es auf die Beteiligtenstellung in dem Ausgangsverfahren an. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Ausgleich eines immateriellen Nachteils im Hinblick auf eine unangemessene Dauer des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, denn er ist für den hier verfolgten Entschädigungsanspruch nicht aktivlegitimiert. Der Entschädigungsanspruch steht nach § 173 Satz 2 VwGO, § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG einem Verfahrensbeteiligten zu. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG definiert diesen als jede Partei und jeden Beteiligten eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Der Kläger war in dem Ausgangsverfahren als Behörde des Wasserverbandes beteiligt. Dieser Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg - GKGBbg) und nimmt die ihm von den Mitgliedskommunen übertragenen öffentlichen Aufgaben wahr (§ 10 Abs. 1 GKGBbg). Er zählt somit zu den von einer Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossenen Trägern öffentlicher Verwaltung. Die Rückausnahme im letzten Halbsatz des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG („soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind“) ist im hier streitigen Ausgangsverfahren in Bezug auf den Kläger nicht einschlägig, obwohl dem Kläger grundsätzlich ein Selbstverwaltungsrecht zusteht. 1. Nach einhelliger Auffassung kann sich der Kläger als Zweckverband nicht auf die grundgesetzliche Gewährleistung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts in Art. 28 Abs. 2 GG berufen. Er ist insbesondere kein Gemeindeverband im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, worunter kommunale Zusammenschlüsse verstanden werden, die entweder zur Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben gebildete Gebietskörperschaften sind, oder denen Selbstverwaltungsaufgaben obliegen, die nach Gewicht und Umfang denen der Gemeinden vergleichbar sind. Dem entspricht ein Zweckverband schon deshalb nicht, weil er allein die ihm übertragenen „einzelnen“ Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - juris Rn. 13; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2; Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Urteil vom 26. Juni 2013 - 1 C 8/10 - juris Rn. 40; OVG Weimar, Urteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris Rn. 22; s. auch VerfGH Weimar, Urteil vom 23. April 2009 - 32/05 - juris Rn. 105; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: März 2019, Art. 28 Abs. 2 Rn. 130; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 1544; Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 19 Rn. 41 f.). Dies gilt gleichermaßen für die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 97 Abs. 1 LV (vgl. VerfG Bbg, Beschluss vom 21. Januar 1998 - VfGBbg 8/97 - juris Rn. 18 ff.; Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung Brandenburg, 2. Aufl. 2012, Art. 97 Anm.1.2). Allerdings verwaltet ein Zweckverband gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 GKGBbg seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Nach dieser - den Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG aufgreifenden - Regelung ist dem Zweckverband ein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt (vgl. zur Einordnung des Bescheiderlasses durch einen Zweckverband als Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 5 A 35/13 - juris Rn. 13; Beschluss vom 4. März 2016 - 5 A 302/14 - juris Rn. 11; Urteil vom 11. April 2018 - 5 A 293/15 - juris Rn. 16). Dies entspricht auch der Vorstellung des Landesgesetzgebers, der zur mit § 10 Abs. 2 GKGBbg nahezu wortgleichen Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 GKG a.F. ausgeführt hat (LT-Drs. 1/433 S. 55): „Die Vorschrift … legt ferner das Selbstverwaltungsrecht des Zweckverbandes fest.“ § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese einfachgesetzliche Begründung eines Selbstverwaltungsrechts durch Landesrecht für die Anwendung der Rückausnahme von vornherein ausgeschlossen wäre. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte differenzieren nach der Grundlage des Selbstverwaltungsrechts, vielmehr werden die durch Verfassungsrecht mit einer Selbstverwaltungsgarantie ausgestatteten Kommunen in den verschiedenen Äußerungen im Gesetzgebungsprozess stets lediglich als beispielhaft angeführt. Auch für andere auf einfachgesetzlicher Grundlage selbstverwaltungsberechtigte Stellen, wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Ärzte- und Rechtsanwaltskammern wird der Anwendungsbereich des Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG bejaht (vgl. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 173 Rn. 341; Wolff, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Juli 2019, § 173 Rn. 26; Guckelberger, DÖV 2012, 289, 295). 2. Der Kläger war jedoch nicht „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ an dem Ausgangsverfahren beteiligt. Denn hierfür wäre erforderlich, dass in dem fraglichen Gerichtsverfahren, für das eine Entschädigung begehrt wird, das Selbstverwaltungsrecht der jeweiligen Körperschaft selbst den Streitgegenstand bildet. a. Dieses Verständnis der Norm ist zwar nicht durch deren Wortlaut zwingend vorgegeben, jedoch folgt es aus der Entstehungsgeschichte, der Systematik sowie dem Zweck der Vorschrift. Der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist mit der Formulierung „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt“ für die hier einschlägige Frage nicht eindeutig. Ob es bei der „Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ um die Durchsetzung des Selbstverwaltungsrechts als solches im gerichtlichen Verfahren zwischen dem Selbstverwaltungsträger und dem Staat gehen muss oder ob es ausreicht, dass sich das streitige Rechtsverhältnis auf die Ausübung bzw. das Gebrauchmachen eines Selbstverwaltungsrechts zurückführen lässt - so dass etwa auch die Stellung einer Gemeinde als Beklagte in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess (Ausübung der Personalhoheit) oder als Klägerin in einem Zivilprozess auf Titulierung einer Mietforderung (Ausübung der Finanzhoheit bzw. der eigenverantwortlichen Haushaltsführung) erfasst wäre -, ist nach der Formulierung der Norm zwingend weder in die eine noch in die andere Richtung zu beantworten. Hingegen verweist die Systematik des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG auf ein engeres Verständnis. Denn dieser schließt zunächst in einer weitgefassten Formulierung „Verfassungsorgane und Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen“ - und nicht nur „staatlicher“ Stellen - aus dem Entschädigungsanspruch aus, wobei nicht nach den staatlichen Ebenen (Bund - Land - Kommune) oder den Formen unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Verwaltung differenziert wird. Lediglich die „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ geführten Verfahren eines Trägers der öffentlichen Verwaltung werden wieder einbezogen. Legt man zugrunde, dass insbesondere eine Gemeinde - soweit nicht ein (seltener) Fall der Organleihe vorliegt oder sie im (eher begrenzten) übertragenen Wirkungskreis agiert - in (pflichtigen) Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt, wäre bei einem weiten Verständnis der Rückausnahme der überwiegende Teil der gerichtlichen Verfahren erfasst, an denen eine Gemeinde (insbesondere auch auf der Beklagtenseite) beteiligt ist. Dies ließe die Beschränkung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG für weite Teile der verwaltungsgerichtlichen Verfahren praktisch leerlaufen. Gegen ein solches weites Verständnis der Rückausnahme sprechen maßgeblich auch die Entstehungsgeschichte und der darin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 15. März 2010, in dem § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG bereits enthalten war (zitiert nach: www.bundesgerichtshof.de), führt zur Begründung aus: „Keine Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 198 sind Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen, soweit sie nicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten an einem Verfahren teilnehmen: dem Staat soll kein Anspruch gegen sich selber zustehen. Nicht unter den Begriff des Verfahrensbeteiligten fallen damit staatliche Stellen, denen die Prozessordnungen bestimmte Funktionen zuschreiben, beispielweise Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe, Vertreter des öffentlichen Interesses und Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht. Aber auch als Parteien oder Beteiligte auftretende staatliche Stellen gelten nicht als Verfahrensbeteiligte und kommen nicht als Anspruchsinhaber in Betracht, es sei denn, sie machen - wie beispielsweise Kommunen - als Kläger gegenüber dem Staat subjektive Rechte geltend.“ Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem die § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG entsprechende Passage nicht mehr enthalten war, diese wieder aufzunehmen und machte hierzu geltend (BT-Drs. 17/3802, S. 36): „In § 198 Absatz 6 Nummer 2 des Entwurfs sind in der Legaldefinition für Verfahrensbeteiligte, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für einen infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittenen Nachteil verlangen können, die Verfassungsorgane sowie die Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen ausgenommen. Anders als noch im Referentenentwurf vom 15. März 2010 ist aber keine Unterausnahme mehr für Körperschaften vorgesehen, die - wie beispielsweise Kommunen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises - in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Diese Unterausnahme sollte wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. Das Argument, dass dem Staat kein Entschädigungsanspruch gegen sich selbst zustehen soll, greift bei Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht, da die betreffende Körperschaft in diesem Fall eine (insbesondere bei den Kommunen auch verfassungsrechtlich geschützte) eigenständige Rechtsposition geltend macht. Hinsichtlich des oben genannten Entschädigungsanspruchs infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens tritt eine Körperschaft, die im Ausgangsrechtsstreit ihr Selbstverwaltungsrecht geltend gemacht hat, dem Staat wie ein außenstehender Dritter gegenüber.“ Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung diesem Vorschlag zu (BT-Drs. 17/3802, S. 42) und der Rechtsausschuss des Bundestages schlug in seiner Beschlussempfehlung vor, die Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG in den Gesetzestext wieder aufzunehmen, wofür er anführte (BT-Drs. 17/7217, S. 7, 28), dass die „Änderung … einem Vorschlag des Bundesrates (entspricht), dem die Bundesregierung zugestimmt hat. Auf die Stellungnahme des Bundesrates (Nummer 10) und die Gegenäußerung der Bundesregierung wird Bezug genommen.“ Aus dieser Entwicklung der hier in Rede stehenden Norm ist abzuleiten, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zentrales Element für die Einbeziehung eines Trägers der Selbstverwaltung in den Beteiligtenbegriff ist, dass dieser im Ausgangsrechtsstreit „gegenüber dem Staat subjektive Rechte“ bzw. „eine eigenständige Rechtsposition“ geltend macht und damit „dem Staat wie ein außenstehender Dritter“ gegenübertritt. Da das jeweilige Selbstverwaltungsrecht diejenige Rechtsposition ist, die die Träger der Selbstverwaltung gegenüber dem Staat abgrenzt und die sie in einem Rechtsstreit gegen diesen verteidigen bzw. ihm gegenüber geltend machen können, folgt daraus, dass das als überlang beanstandete Ausgangsverfahren das Selbstverwaltungsrecht selbst zum Gegenstand gehabt haben muss. Für dieses enge Verständnis der Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG spricht nicht zuletzt der Zweck des Entschädigungsrechts. Die Entschädigung knüpft an den Anspruch auf Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit innerhalb angemessener Zeit an und soll diesen durch einen effektiven Rechtsbehelf sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris Rn. 20). Dieser Anspruch gründet in den grundrechtlichen Gewährleistungen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 - juris Rn. 9; Beschluss vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - juris Rn. 26) bzw. des Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 - juris Rn. 10; Beschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 - juris Rn. 7) einerseits und dem Recht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK andererseits, der das Recht auf ein Verfahren „innerhalb angemessener Frist“ ausdrücklich normiert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere auch Kommunen zählen jedoch nicht zu den Berechtigten dieser grundrechtlichen bzw. menschenrechtlichen Bestimmungen (zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 2 BvR 879/73 - juris Rn. 66 f.; Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - juris Rn. 12; Beschluss vom 6. September 2016 - 1 BvR 1305/13 - juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - juris Rn. 20 f.; zu Art. 6 Abs. 1 EMRK: EKMR, Entscheidungen vom 31. Mai 1974 - Nr. 5767/72 u.a., Gemeinde Altenwörth u.a. - und vom 8. Dezember 1992 - Nr. 18523/91, Commune de Lambersart - zitiert nach hudoc.echr.coe.int; EGMR, Entscheidungen vom 23. November 1999 - Nr. 45129/98, Municipal Section of Antilly - und vom 1. Februar 2001 - Nr. 55346/00, Ayuntamiento de Mula - zitiert nach hudoc.echr.coe.int; Frowein/Peukert, EMRK, 3. Aufl. 2009, Art. 6 Rn. 4; Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 1 Rn. 25; Röben, in: Dörr/Grote/Marauhn, Konkordanzkommentar EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 5 Rn. 48). Dass das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg juristische Personen des öffentlichen Rechts als berechtigt angesehen hat, die „Grundrechte vor Gericht“ gemäß Art. 52 Abs. 1 bis 4 LV - und damit auch das Recht auf ein zügiges Verfahren, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV - geltend zu machen (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VfGBbg 26/99 - juris Rn. 10; Beschluss vom 15. April 2011 - VfGBbg 50/10 - juris Rn. 12), kann für die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG hingegen keine Bedeutung haben. Vor diesem Hintergrund ist ein ausdehnendes Verständnis der von § 198 Abs. 6 Nr. 2 letzter Halbsatz GVG erfassten Verfahren, an denen der Träger einer öffentlichen Stelle „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ beteiligt ist, nicht geboten. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, diese Träger nur insoweit den aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK Berechtigten im Hinblick auf eine Entschädigung gleichzustellen, wie sie durch das jeweilige gerichtliche Verfahren in dem ihnen exklusiv zustehenden Recht - gleichsam ihrem „Grundrecht“ - selbst unmittelbar betroffen sind, d.h. sie ihr Selbstverwaltungsrecht gegenüber staatlichen Institutionen oder Dritten verteidigen bzw. durchsetzen. b. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das durch den Kläger als überlang beanstandete Ausgangsverfahren hatte hier nicht das Selbstverwaltungsrecht des Zweckverbandes zum Gegenstand. Es handelte sich um eine Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid des Klägers und Beklagten des Ausgangsverfahrens, den er auf der Grundlage der dem Zweckverband zustehenden Kompetenzen als Träger der ihm von seinen Mitgliedsgemeinden übertragenen öffentlichen Aufgaben, namentlich der Befugnis zur Erhebung von Beiträgen nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (§ 3 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 3 GKGBbg in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 KAG) einschließlich der Festsetzung durch Bescheide (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. Berwig, in: Muth, Potsdamer Kommentar Kommunalrecht Brandenburg, Stand: Juni 2019, GKGBbg § 10 Rn. 29), erlassen hatte. In einem solchen Streitverhältnis eines kommunalen Verwaltungsträgers mit einem Bürger kommt das Selbstverwaltungsrecht des Zweckverbandes jedoch nicht zum Tragen, insbesondere verleiht ihm das Selbstverwaltungsrecht keine materiell-rechtliche Position, die den subjektiven Rechten eines betroffenen Bürgers entgegengehalten werden könnte. Nicht anders als Art. 28 Abs. 2 GG kann dieses Selbstverwaltungsrecht - selbst wenn man es als von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Mitgliedsgemeinden abgeleitet betrachtete (vgl. VerfG Dessau, Urteil vom 30. Juni 2015 - LVG 3/14 - juris Rn. 69; VerfGH Weimar, Urteil vom 23. April 2009 - 32/05 - juris Rn. 105) - nicht mehr als eine Kompetenzverteilungsgarantie im gewissermaßen innerstaatlichen Verhältnis der kommunalen Verbände zu ihrem Land oder zum Bund darstellen; es betrifft aber nicht das Außenverhältnis der kommunalen Verbände zu den Bürgern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 - juris Rn. 6). c. Ein Anwendungsbereich des Entschädigungsverfahrens nach § 198 GVG für Zweckverbände verbleibt auch bei diesem Normverständnis beispielsweise in solchen Verfahren, in denen sie die ihnen von ihren Mitgliedern mit der Verbandssatzung eingeräumten Rechte gegen eine Beeinträchtigung durch Dritte verteidigen (vgl. hierzu etwa OVG Bautzen, Urteil vom 30. September 2013 - 5 A 79/11 - juris Rn. 22; OVG Weimar, Urteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zuzulassen, weil der Sache im Hinblick auf die Auslegung von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Kläger, ein Wasserverband, begehrt Entschädigung für die überlange Dauer eines abgabenrechtlichen Klageverfahrens. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens und Beklagter des Ausgangsverfahrens ist ein Zweckverband von Städten und Gemeinden in den Landkreisen M..., O... und B... mit der Aufgabe, im Verbandsgebiet die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung durchzuführen (§ 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des Wasserverbandes vom 19. Oktober 2005, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 20. März 2019). Im Ausgangsverfahren begehrten die dortigen Kläger mit ihrer am 28. Oktober 2011 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage die Aufhebung eines Beitragsbescheides des hiesigen Klägers und Beklagten des Ausgangsverfahrens vom 31. Mai 2011 für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Blick auf ein beim OVG Berlin-Brandenburg anhängiges Berufungsverfahren mit Beschluss vom 7. November 2012 aus, sodass es am 17. Mai 2013 als statistisch beendet ausgetragen wurde. Mit Schriftsatz vom 15. August 2013 beantragte der hiesige Kläger und Beklagte des Ausgangsverfahrens die Fortsetzung des Verfahrens, das das neue Aktenzeichen erhielt. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter im Juli 2018 wurde am 23. November 2018 in der Sache mündlich verhandelt und im Anschluss die Klage abgewiesen. Die Rechtskraft des Urteils ist im Januar 2019 eingetreten. Mit seiner vorliegenden Klage macht der Beklagte des Ausgangsverfahrens wegen dessen unangemessener Dauer eine immaterielle Entschädigung für mindestens 42 Monate geltend. Das Klageverfahren hätte nach Aussetzung des Verfahrens jedenfalls innerhalb des Jahres 2014 beendet werden können, weil die vorgreiflichen Rechtsfragen zu diesem Zeitpunkt durch die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg geklärt gewesen seien. Der Kläger sei Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG. Bereits die wörtliche und grammatikalische Auslegung der Norm ergebe, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hierzu zählten, sobald sie in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts handelten. Weder der Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG noch die Gesetzesbegründung beschränke den Entschädigungsanspruch auf „Aktivprozesse“ von Hoheitsträgern. Der Kläger habe im Ausgangsverfahren als beklagter Zweckverband die von ihm erlassenen Beitragsbescheide verteidigt, was seiner Selbstverwaltungsaufgabe zuzuordnen sei. Er sei zur Wahrnehmung seiner Selbstverwaltungsaufgaben auf die Erhebung von Gebühren und Beiträgen angewiesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung, die 4.200 Euro nicht unterschreiten sollte, für die überlange Verfahrensdauer des vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) geführten Klageverfahrens nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den Kläger als Hoheitsträger und Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht für berechtigt, Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer zu verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.