Beschluss
A 1 A 74/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: A 1 A 74/12 A 7 K 943/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Adalbert-Stifter-Weg 25, 09131 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutzes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 2. August 2013 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. August 2010 - A 7 K 943/09 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 30. Oktober 2010 zugestellte Urteil ist zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der versäumten Monatsfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylVfG), die zur Verwerfung des mit Schriftsatz vom 29. November 2010 gestellten Zulassungsantrags durch Senatsbeschluss vom 16. Januar 2012 - A 1 A 930/10 - führte, hat der Senat dem Kläger durch Beschluss vom 21. März 2012 - A 1 A 74/12 - antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gewährt. Einer erneuten Begründung des Zulassungsantrags nach erfolgter Wiedereinsetzung bedurfte es hier nicht. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO (Verfahrensfehler) nicht vorliegt. Im Zulassungsverfahren beschränkt sich der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts auf die vom Rechtsmittelführer bezeichneten Zulassungsgründe, über deren Vorliegen auf der Grundlage der Darlegungen des Rechtsmittelführers zu entscheiden ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Mit seinem Zulassungsantrag rügt der Kläger vorrangig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe mehrere Beweisanträge übergangen und andere Beweisanträge mit 1 2 3 4 3 prozessrechtswidrigen Begründungen abgelehnt. Ein solcher Gehörsverstoß liegt ebenso wenig vor wie ein anderer Verfahrensmangel i. S. v. § 138 VwGO, auf die der Kläger seinen Antrag ergänzend stützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 24. März 2000, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308; Beschl. v. 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 -, juris Rn. 4 m. w. N.) wie des beschließenden Senats (u. a. Beschl. v. 13. Juni 2001 - 1 B 163/01 -, juris Rn.16) verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) das Gericht, einem Beweisantrag nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung im Prozessrecht „keine Stütze“ findet. Auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch die Ablehnung eines Beweisantrags kann ein Zulassungsantrag in asylrechtlichen Verfahren dagegen nicht gestützt werden, weil § 86 Abs. 1 VwGO nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO abschließend ausgezählten Verfahrensvorschriften gehört. Im Verwaltungsprozess sind Beweisanträge, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 86 Abs. 2 VwGO ergibt, in der mündlichen Verhandlung zu stellen und gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren (BVerwG, Beschl. v. 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, juris Rn. 6 m. w. N.; st. Rspr.). Bei lediglich schriftsätzlich formulierten „Beweisanträgen“ handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 6. September 2011 - 9 B 48.11, 9 VR 3.11-, juris, m. w. N.) sowie einhelliger Meinung im Schrifttum (vgl. statt aller: Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 86 Rn. 89 ff.) nicht um Beweisanträge i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO, die - vorbehaltlich der gesetzlich abschließend festgelegten Ablehnungsgründe - einen Anspruch auf Vornahme der beantragten Beweiserhebung begründen, sondern nur um die Ankündigung von solchen Beweisanträgen bzw. um Beweisanregungen, deren Berücksichtigung bei der Aufklärung des Sachverhalts im Ermessen des Gerichts steht. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2010 ist zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers (auch) in diesem Verhandlungstermin mehrere Anträge gestellt hat, die als Beweisanträge 5 6 7 4 bezeichnet wurden. Dies gilt jedoch nicht für sämtliche „Beweisanträge“, auf die der Kläger seinen Zulassungsantrag stützt. Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich Seite 2 der Niederschrift vom 27. August 2010 ausdrücklich erklärt hatte, dass es sich bei den terminsvorbereitenden Ausführungen „im Schriftsatz vom 22.8.[2010] nicht um einen förmlichen Beweisantrag“ handelt, waren die in diesem Schriftsatz formulierten „Anträge“ zur weiteren Sachverhaltsaufklärung lediglich als Beweisanregungen im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. Februar 2010 eingeholten amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amts vom 1. Juni 2010 anzusehen. Das Auswärtige Amt hatte ausgeführt, dass der Kläger, dessen Identität durch Befragungen von Angehörigen und durch andere Nachforschungen im früheren Wohnumfeld habe bestätigt werden können, „zu keinem Zeitpunkt“ politischen Organisationen in Pakistan angehört, weder auf Bundes- noch Provinzebene „Verbindungen zu einem Minister“ gehabt habe und sich selbst bei Vorliegen der geltend gemachten politischen Betätigung und der „Verbindungen“ zu einem früheren Minister einer Gefährdung durch eine Wohnsitznahme an einem anderen Ort in Pakistan entziehen könne. Eine frühere Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Organisation ... könne aufgrund der Nachforschungen des Auswärtigen Amts „nicht bestätigt“ werden. Zur Person des Klägers führte das Auswärtige Amt im Anschluss an die Beantwortung der Beweisfragen des Beschlusses vom 11. Februar 2010 weiter aus, der Kläger sei bis zu seiner Ausreise nach Deutschland Angestellter in der Buchhaltung des staatlichen Energie- und Wasserversorgungsunternehmens (.....) und „beigeordneter Sekretär“ der .....- Gewerkschaft in der örtlichen Zweigstelle L..... gewesen. Er habe vor einigen Jahren eine Dienstreise nach Singapur oder Malaysia unternommen, sich aber nie politisch betätigt oder einer „religiösen Organisation“ angehört. Polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen („gleich in welchem Zusammenhang“) seien nie gegen den Kläger geführt worden, der einen „guten Leumund“ genieße. Angesichts der ausdrücklichen, zu Protokoll genommenen Erklärung, nach der sein Schriftsatz vom 22. August 2010 keinen „förmlichen Beweisantrag“ enthalte, kann der auch in der Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erfolgreich mit der Begründung rügen, das Verwaltungsgericht hätte den 8 9 5 „Beweisantrag“ (bzw. die „Beweisanträge“) aus diesem Schriftsatz, auf die er ausweislich der Sitzungsniederschrift mit seiner späteren Antragstellung „hilfsweise“ Bezug nahm, nicht entsprechend den verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Ablehnung von Haupt- oder Hilfsbeweisanträgen beschieden. Auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, wie sie der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend geltend macht, kann der Zulassungsantrag im asylrechtlichen Verfahren angesichts der gesetzlichen Beschränkung der für das Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO) von vornherein nicht gestützt werden. Ein Begründungsmangel i. S. v. § 138 Nr. 6 VwGO hinsichtlich der Verwertbarkeit und der tatrichterlichen Würdigung des Inhalts der amtlichen Auskunft (§ 99 VwGO i. V. m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist anhand des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 9. März 1984, Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 4; Beschl. v. 28. Juni 2010 - 5 B 49.09 -, Rn. 5 m. w. N.), dass neben den in § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Beweismitteln auch amtliche Auskünfte als selbstständige Beweismittel eingeholt und für die Entscheidungsfindung verwertet werden können. Angesichts dessen bedurfte es keiner besonderen Begründung zur Verwertbarkeit der amtlichen Auskunft. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die aus klägerischer Sicht in den Entscheidungsgründen zu knapp ausgeführt wurde, betrifft als Frage des materiellen Rechts nicht den verfahrensrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf der Grundlage des erstinstanzlichen klägerischen Vorbringens, das die Durchführung von Nachforschungen des Auswärtigen Amts im Familien- und Wohnumfeld des Klägers vor Erteilung der Auskunft ausdrücklich bestätigte (Schriftsatz v. 22. August 2010, S. 1 f.), wobei ergänzend auf eine Gewerkschaftstätigkeit des Klägers als Vertreter des Jugendausschusses im Vorstand der „............................“ (...) - nach klägerischen Angaben eine Dachorganisation der ..... (Schriftsatz v. 1. März 2010, S. 2) - verwiesen wurde, war das Verwaltungsgericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, die namentlich bekannte Verfasserin der amtlichen Auskunft zu deren Erläuterung in der mündlichen Verhandlung zu laden oder zusätzliche Unterlagen des Auswärtigen Amts 10 11 6 anzufordern. Dies gilt auch für die im Zulassungsverfahren hervorgehobene und erstinstanzlich durch die Vorlage von Presseberichten belegte Tätigkeit des Klägers als Funktionsträger der ..., die das Auswärtige Amt im Ergebnis seiner Nachforschungen „nicht bestätigen“ konnte. Ein Gehörsverstoß, wie er etwa im Fall der Ablehnung eines Antrags auf die mündliche Befragung eines Sachverständigen zur Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens in Betracht kommen kann (BVerfG, Kammerbeschl. v. 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, juris), scheidet hier aus. Das Verwaltungsgericht hat die klägerseitig geltend gemachte Tätigkeit als „führender Funktionär der Gewerkschaft ... oder deren Jugendorganisation“ als „wahr unterstellt“, jedoch mit der Begründung als „nicht asylerheblich“ angesehen, dass dieser Gewerkschaft und ihren Funktionären in Pakistan keine „asylerhebliche“ Rechtsgutverletzungen drohe (UA S. 3 f.). Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist nicht nur die - mit Gründen versehene - Ablehnung nicht förmlich beantragter Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der amtlichen Auskunft (Niederschrift S. 3), sondern auch die Ablehnung des im Termin vom 27. August 2010 handschriftlich verfassten und als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommenen Beweisantrags (im Zulassungsverfahren als Nr. 3 bezeichnet) im Zusammenhang mit dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für den Kläger „als Vorstandsmitglied der ...“ verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (zum Prüfungsmaßstab bei der Wahrunterstellung: BVerwG, Urt. v. 24. März 1987, BVerwGE 77, 150 Leitsatz 3; VGH BW, Beschl. v. 5. Dezember 2011, AuAS 2012, 45, 47 m. w. N.). Für den „Beweisantrag Nr. 3“ gilt dies umso mehr, als er nach seiner insoweit eindeutig gefassten Formulierung nur „für den Fall“ gestellt werden sollte, „dass die Fragen 1 und 2 bejaht werden“; diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. Der im Zulassungsverfahren als Beweisantrag Nr. 4 bezeichnete Antrag („Droht dem Kläger aufgrund seiner Verbindung zu einem Minister in der Regierung Musharaf in der Zeit von 2002 bis 2008 asylrechtliche Verfolgung?“) wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. August 2010 nicht gestellt. Den Antrag Nr. 1, der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage gerichtet war, ob der Kläger Verbindungen zu einem Minister in der Regierung Musharaf hatte, durfte das Verwaltungsgericht, das zu dieser Frage bereits eine 12 13 7 amtliche Auskunft des Auswärtigen Amts eingeholt hatte (Frage 1 des Beweisbeschlusses), die vom Kläger nicht substanziiert in Zweifel gezogen wurde, durch den in der mündlichen Verhandlung verkündeten und mit einer Begründung versehenen Beschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO) als unzulässigen Beweisermittlungsantrag ablehnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 1988, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196), zumal der Kläger den Namen dieses Regierungsmitglieds, dessen „enger Mitarbeiter“ und „ständiger Begleiter“ er auf zahlreichen, nach eigenen Angaben sogar fotografisch dokumentierten politischen Veranstaltungen in Pakistan gewesen sein will, im langjährig geführten gerichtlichen Verfahren unter Verletzung seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten verschwiegen hat. Darauf weist das Verwaltungsgericht auf Seite 4 seines Urteils zutreffend hin. Den Beweisantrag Nr. 2 hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung des ablehnenden Beschlusses (§ 86 Abs. 2 VwGO), ein Bezug der Beweisfrage zum Fall des Klägers sei nicht erkennbar (Niederschrift S. 3), der Sache nach als nicht entscheidungserheblich angesehen. Dieser Ablehnungsgrund ist nicht zu beanstanden (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Beweisfrage zur Verfolgung von Mitgliedern der Regierung Musharaf und deren Mitarbeitern nach dem Machtwechsel von 2008 wäre - was die Begründung des Zulassungsantrags nicht verkennt - nur dann entscheidungserheblich gewesen, wenn sich das Verwaltungsgericht vom geltend gemachten Verfolgungsschickal des Klägers als enger Mitarbeiter eines Regierungsmitglieds überzeugt hätte. Dies war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch offenkundig nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). gez.: Meng Heinlein Pastor 14 15 16 8 Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht