Beschluss
2 B 377/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 377/13 5 L 112/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - wegen Wahl der 2. Fremdsprache am Gymnasium; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 16. August 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Juni 2013 - 5 L 112/13 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn ab dem Schuljahr 2013/2014 im Gymnasium L................... vorläufig in Französisch als zweiter Fremdsprache zu unterrichten, im Ergebnis zu Recht entsprochen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte eine Klage des Antragstellers auf Zuweisung zu einer Klasse mit Französischunterricht als zweiter Fremdsprache nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg. Die Einteilung der Schüler in Klassen und die Zuweisung bestimmter Schüler zu bestimmten Klassen seien Maßnahmen der Schulorganisation, die grundsätzlich im Ermessen der Schule stünden. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Klasse könne nur entstehen, wenn das Gestaltungsermessen der Schule entsprechend eingeengt sei. Das sei hier der Fall. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache. Bei konkurrierenden Fremdsprachenangeboten sei einem Kapazitätsmangel mit der Durchführung eines Losverfahrens zu begegnen. Eine vorherige Härtefallprüfung, in deren Ergebnis einzelne Schüler zum Unterricht im Mangelfach zuzulassen und von der Verlosung auszunehmen seien, sei nicht vorgesehen, angesichts punktueller Härtefallregelungen in schulrechtlichen Bestimmungen aber nicht ausgeschlossen. Die 1 2 3 von der Schulleiterin vorgenommene Härtefallprüfung sei aber rechtswidrig. Ob eine Ausnahmesituation im Hinblick auf den hörbehinderten Schüler vorliege, sei zweifelhaft. Jedenfalls die Berücksichtigung eines weiteren Schülers mit französischem Vater begründe keinen Härtefall; angesichts der diffusen und nicht glaubhaft gemachten Pläne für einen beabsichtigten Umzug nach Frankreich sei es nicht gerechtfertigt, diesen Schüler vom Losverfahren auszunehmen. Das Ergebnis der Härtefallprüfung sei gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig und der Antragsgegner daher verpflichtet, ihn zusätzlich aufzunehmen. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller, der im Schuljahr 2012/2013 die Klassenstufe 5 des Gymnasiums L................... besuchte, hat Anspruch darauf, ab dem Schuljahr 2013/2014 vorläufig in Französisch als zweiter Fremdsprache in dieser Schule unterrichtet zu werden. Die Wahl der Fremdsprachen an Gymnasien regelt § 17 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA). Erste Fremdsprache ist Englisch; sie wird ab der Klassenstufe 5 unterrichtet (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 SOGYA). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 SOGYA wählen die Eltern in der Klassenstufe 5 nach Beratung aus dem Sprachenangebot der Schule eine zweite Fremdsprache, die ab der Klassenstufe 6 unterrichtet wird. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht (§ 17 Abs. 3 Satz 2 SOGYA). Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der verfügbaren Plätze, werden die Plätze im Losverfahren vergeben (§ 17 Abs. 3 Satz 3 SOGYA). 3 4 5 6 4 Gemessen daran erweist sich das von der Schulleiterin des Gymnasiums L................... zur Verteilung der für den Unterricht in der (neben Russisch als zweiter Fremdsprache zur Wahl stehenden) zweiten Fremdsprache Französisch zur Verfügung stehenden Plätze durchgeführte Losverfahren als rechtswidrig. Im Schuljahr 2012/2013 wurden in der Klassenstufe 5 insgesamt 112 Schüler in vier Klassen unterrichtet, davon 84 Schüler in drei Klassen in Englisch als erster Fremdsprache. Von diesen haben sich 65 Schüler für Französisch und 19 Schüler für Russisch als zweiter Fremdsprache entschieden. Dies führte zur Bildung von insgesamt drei Sprachgruppen, davon zwei Französischgruppen und eine Russischgruppe. Entgegen ihrer Auffassung war die Schulleiterin indes nicht berechtigt, zwei Schüler von dem von ihr auf Grundlage dieses Ergebnisses für notwendig erachteten Losverfahren wegen Vorliegens eines Härtefalls auszunehmen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine bestimmte zweite Fremdsprache die Anzahl der verfügbaren Plätze für diese Fremdsprache an der Schule, ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SOGYA einziges Verteilungskriterium das Losverfahren; andere Auswahlkriterien sollen nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers nicht herangezogen werden können (vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 32.00 § 17 SOGYA Erläuterungen 2). Dies schließt die (vorrangige) Berücksichtigung von Härtefällen grundsätzlich aus. Individuelle, in der Person des Schülers liegende Besonderheiten sollen gerade keine Rolle spielen. Die Normierung einer Ausnahme- und Härtefallregelung durch den Verordnungsgeber ist nicht durch höherrangiges Recht geboten. Soweit nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b SchulG die Aufnahme in weiterführende Schulen einschließlich des Wechsels des Bildungsgangs beschränkt werden kann, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind, das Auswahlverfahren insbesondere nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit unter Berücksichtigung von Härtefällen zu gestalten ist, betrifft die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Senats die Wahl der Schulart oder des Bildungsgangs (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris), nicht aber die Wahl einer bestimmten Schule oder eines bestimmten Unterrichtsfachs, hier der zweiten Fremdsprache. Ausnahmeregelungen für besondere Härtefälle oder in besonders begründeten Einzelfällen sieht die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung zwar vor, etwa in § 8 SOGYA von den Aufnahmebedingungen für einzelne 7 8 9 5 Klassenstufen des Gymnasiums oder dem Zeitpunkt der Aufnahme oder in § 31 Abs. 5 SOGYA von den Versetzungsbestimmungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Von einer Härtefallregelung auch bei der Vergabe der für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache zur Verfügung stehenden Plätze hat der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 3 SOGYA gleichwohl abgesehen. Eine Notwendigkeit zur Berücksichtigung von Härtefällen ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 1. Halbsatz SOGYA. Danach entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze über die Aufnahme von Schülern in die Klassenstufe 5. Werden mehr Schüler angemeldet als Plätze vorhanden sind, muss der Schulleiter nach den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügenden sachgerechten Kriterien, zu denen auch Härtefälle gehören, eine Auswahl vornehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - juris; st. Rspr.). Diese Grundsätze lassen sich auf die vorliegend in Rede stehende Vergabe der für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache zur Verfügung stehenden Plätzen nicht übertragen. § 17 Abs. 3 Satz 3 SOGYA gibt, anders als § 3 Abs. 3 1. Halbsatz SOGYA, ein Auswahlkriterium, das Losverfahren, vor. Die Beschränkung auf einen Losentscheid und das diesem zugrunde liegende Zufallsprinzip stellen, im Gegensatz zu der durch Wertungen geprägten Prüfung eines Härtefalls, eine willkürfreie Verteilung der Plätze und damit die Gleichbehandlung der Bewerber am Besten sicher. Insoweit haben die Eltern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 SOGYA einen Anspruch darauf, dass das Losverfahren ordnungsgemäß, insbesondere verfahrensfehlerfrei durchgeführt wird. Dieser Anspruch wurde dadurch verletzt, dass die Verlosung der in den beiden Fremdsprachengruppen Französisch zur Verfügung stehenden Plätze nicht unter allen 65, sondern lediglich unter 63 Bewerbern vorgenommen wurde. Dadurch war eine verfahrensmäßige Gleichbehandlung aller Bewerber nicht mehr gewährleistet. Dies allein führt dazu, dass das durchgeführte Losverfahren rechtswidrig ist. Darauf, ob die von den beiden ausgenommenen Bewerbern geltend gemachten Umstände geeignet sind, einen Härtefall in ihrer Person zu begründen, kommt es mithin nicht an. Ebenso kann nicht nur offen bleiben, ob die Anordnung der Sächsischen Bildungsagentur, wonach die Anzahl der Fremdsprachengruppen die Anzahl der Klassen einer Klassenstufe nicht überschreiten darf, so dass höchsten drei Fremdsprachengruppen gebildet werden konnten, rechtmäßig ist, sondern auch, ob für die Ermittlung der verfügbaren Plätze i. S. v. § 17 Abs. 3 Satz 3 SOGYA, wie das Verwaltungsgericht in 10 6 dem angegriffenen Beschluss meint, auf die in § 4a Abs. 2 Satz 1 SchulG normierte Klassenobergrenze oder, weil der Unterricht in der zweiten Fremdsprache nicht im Klassenverband, sondern in (klassenübergreifenden) Gruppen erteilt wird (vgl. § 14 Abs. 1 SOGYA), mangels normativer Vorgaben auf die Verhältnisse im konkreten Einzelfall abzustellen ist (so Senatsbeschl. v. 16. August 2013 - 2 B 376/13 -). Der Antragsteller hat sonach Anspruch auf seine Unterrichtung in einer der beiden im Gymnasium L................... ab dem Schuljahr 2013/2014 für die zweite Fremdsprache Französisch eingerichteten Gruppen. Das von der Schulleiterin zu Unrecht durchgeführte Losverfahren, in dessen Ergebnis er der Fremdsprachengruppe Russisch „zugelost“ wurde, verletzt die Rechte des Antragstellers. Zum Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Schule hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -; Beschl. v. 15. Dezember 2009 - 2 B 498/09 -, beide juris), dass die Schule rechtswidrig abgelehnte Bewerber bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zusätzlich aufnehmen muss. Für die vom Antragsteller begehrte vorläufige Erteilung von Unterricht in Französisch als zweiter Fremdsprache gilt nichts anderes. Neben dem vorliegenden sind zwei weitere Verfahren beim Senat anhängig, in denen die Antragsteller ihre Unterrichtung in der zweiten Fremdsprache Französisch begehren. Nachdem die Gruppenstärke in beiden Gruppen jeweils 28 Schüler beträgt, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsgegner nicht dargelegt, weshalb die Aufnahme von drei weiteren Schülern zu einer die Funktionsfähigkeit der Schule und damit den Bildungsanspruch der bisher aufgenommenen Schüler beeinträchtigenden Überlastung führen könnte. Der Senat teilt die Auffassung des Antragsgegners, die Klassenobergrenze von 28 Schülern in § 4a Abs. 2 Satz 1 SchulG stelle die „maximale Grenze der Funktionsfähigkeit“ dar, nicht; ein entsprechender Wille des Gesetzgebers lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. LT- Drs. 3/7426, Begründung zu § 4a) und folgt auch nicht aus Wortlaut, Inhalt oder Sinn und Zweck der Regelung. Es besteht auch ein Anordnungsgrund, weil eine Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich zu spät kommen würde, um dem Antragsteller eine Unterrichtung in Französisch als zweiter Fremdsprache im Schuljahr 2013/2014 zu ermöglichen. Sein Aufnahmeanspruch würde deshalb bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumindest teilweise endgültig vereitelt, was die Vorwegnahme der Hauptsache 11 12 7 ausnahmsweise rechtfertigt (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -; Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 13 14 15