Urteil
1 A 87/13
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 86 Abs. 5 SGB VIII stellt eine umfassende Regelung der örtlichen Zuständigkeit für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn dar. Erfasst werden auch Fälle, in denen die Eltern bereits vor Leistungsbeginn verschiedene Aufenthalte hatten, die während des Leistungsbezugs beibehalten wurden (wie BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 35 m. w. N.). § 86 Abs. 5 SGB VIII findet daher auch dann Anwendung, wenn sich bei fortbestehenden verschiedenen Aufenthalten der Elternteile nach Leistungsbeginn eine Änderung bei der Zuordnung des Sorgerechts ergibt. 2. Eine Differenzierung danach, welche Qualität eine Personenberechtigung im Hinblick auf die von ihr noch umfassten "einzelnen Angelegenheiten" der Personensorge haben muss, ist im Rahmen des in § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII nicht vorzunehmen. Abzustellen ist allein darauf, ob ein vollständiger Entzug des Sorgerechts vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn einem Elternteil zumindest ein Rest an Personensorge (hier: Gesundheitssorge) verbleibt.
Entscheidungsgründe
1. § 86 Abs. 5 SGB VIII stellt eine umfassende Regelung der örtlichen Zuständigkeit für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn dar. Erfasst werden auch Fälle, in denen die Eltern bereits vor Leistungsbeginn verschiedene Aufenthalte hatten, die während des Leistungsbezugs beibehalten wurden (wie BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 35 m. w. N.). § 86 Abs. 5 SGB VIII findet daher auch dann Anwendung, wenn sich bei fortbestehenden verschiedenen Aufenthalten der Elternteile nach Leistungsbeginn eine Änderung bei der Zuordnung des Sorgerechts ergibt. 2. Eine Differenzierung danach, welche Qualität eine Personenberechtigung im Hinblick auf die von ihr noch umfassten "einzelnen Angelegenheiten" der Personensorge haben muss, ist im Rahmen des in § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII nicht vorzunehmen. Abzustellen ist allein darauf, ob ein vollständiger Entzug des Sorgerechts vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn einem Elternteil zumindest ein Rest an Personensorge (hier: Gesundheitssorge) verbleibt. Ausfertigung Az.: 1 A 87/13 4 K 1046/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des vertreten durch den Landrat - Kläger - - Berufungskläger - gegen die Stadt vertreten durch die Oberbürgermeisterin - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Kostenerstattung hier: Berufung 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor ohne mündliche Ver- handlung am 28. August 2013 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Februar 2012 - 4 K 1046/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 213.787,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Ok- tober 2010 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen eingetretenen Zuständigkeitswechsels die rückwirkende Erstattung von Kosten für erbrachte Jugendhilfeleistungen. Für die Kinder X........, geboren am 4. Januar 1993, S........, geboren am 16. Januar 1994 und L........, geboren am 28. November 1995, gewährte das Landratsamt M........ mit Bescheid vom 1. Juni 2006 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung ab dem 11. Januar 2006. Ab diesem Zeitpunkt waren die Kinder im Kinderheim „S........“ in F.......... untergebracht. Vor dem Hilfebeginn lebten sie im Haushalt ihrer Mutter im Zuständigkeitsbereich des Landkreises M........, dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist. Der Vater der Kinder lebte bei Hilfebeginn im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Beide Elternteile übten das gemeinsame Sorgerecht aus. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H........ vom........................... - wurde beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Vermögenssorge und das Antragsrecht für behördliche Anträge entzogen und auf das Jugendamt M........ als Pfleger übertragen. Mit weiteren Beschlüssen des Amtsgerichts 1 2 3 3 - Familiengericht - H........ vom......................... - und vom.............................. - wurde der Mutter der Kinder die elterliche Sorge vollständig entzogen, wobei die Entziehung ab 27. Juni 2006 vorläufig bis zu der - am 12. September 2006 ergangenen - Entscheidung in der Hauptsache befristet war. Das Sorgerecht für die Kinder wurde in den vorgenannten Beschlüssen mit Ausnahme der Gesundheitssorge auf das Jugendamt des Landkreises M........ als Pfleger, die Gesundheitssorge dem Vater der Kinder allein übertragen. Das Amtsgericht C....... - Familiengericht - lehnte mit Beschluss vom............................ - einen Antrag des Vaters der Kinder auf alleinige Übertragung der elterlichen Sorge ab, weil dieser nach wie vor im Umfang der bereits entzogenen Sorgeteile erziehungsungeeignet sei. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 10. März 2009, das bei der Beklagten am 16. März 2009 einging, an diese, teilte den vorstehenden Sachverhalt mit und bat um Übernahme der Hilfefälle in die Zuständigkeit der Beklagten sowie um Kostenerstat- tung gemäß § 89c SGB VIII ab dem 10. März 2008. Seit dem 12. September 2006 sei gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Mit Schreiben vom 3. April 2009 und 7. Dezember 2009 lehnte die Beklagte dies ab und bestätigte diese Ablehnung mit Schreiben vom 14. April 2010, nachdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 5 C 18.08, das die Beteiligten einvernehm- lich abwarten wollten, am 30. September 2009 ergangen war. Für den Jugendlichen X........ wurde die Heimerziehung mit Bescheid des Klägers vom 17. Mai 2010 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 beendet, für den Jugendlichen S........ mit Bescheid des Klägers vom 13. Juli 2010 mit Wirkung zum 6. Juli 2010. Für die Jugendliche L........ wurde unter dem 6. Oktober 2010 vom Kläger ein Hilfeplan erstellt, der die Fortsetzung der Hilfe Heimerziehung als erforderlich bezeichnet. Die vom Kläger am 12. Oktober 2010 erhobene Klage, mit der er eine rückwirkende Kostenerstattung der Hilfeleistungen für den Zeitraum vom 10. März 2008 bis 30. Ap- ril 2010 (X........) bzw. 31. Mai 2010 (L.... und S........) begehrte, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil vom 7. Februar 2012 - 4 K 1046/10 - abge- wiesen. Bei der vorliegenden Fallgestaltung könne nicht allein auf die Rechtsvor- schrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII abgestellt werden, sondern es seien weitere Ge- sichtspunkte für die rechtliche Beurteilung heranzuziehen. Dabei könne nicht überse- 4 5 6 4 hen werden, dass dem Jugendamt M........ und nachfolgend des Klägers die Perso- nensorge für die Kinder weitgehend übertragen worden sei, wogegen dem Vater der Kinder mit der Gesundheitssorge nur ein „rudimentärer“ Teil der Personensorge verblieben sei. Der überwiegende Anteil der Personensorge sei daher bei einem Pfle- ger verblieben, der dem Bereich des Klägers zuzuordnen sei. Hinzu komme, dass der Vater der Kinder mit seinem Antrag auf Übertragung der Personensorge bei dem Amtsgericht C....... „nachhaltig“ gescheitert sei. Der Vater habe zwar „formal“ einen Teil der Personensorge behalten, sei aber faktisch offenbar nicht in der Lage, die Personensorge für seine minderjährigen Kinder auszuüben. Es verbiete sich, auf die bei dem Vater verbliebene „sehr rudimentäre“ Personensorge im Hinblick auf die ört- liche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 SGB VIII abzustellen, vielmehr müsse die über- wiegende Personensorge des Pflegers, hier des Jugendamtes des Klägers, die örtliche Zuständigkeit des Klägers auch nach der Entziehung der Personensorge der Mutter begründen. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich auch aus einem „Seiten- blick“ auf die Vorschriften der §§ 87 und 86 Abs. 6 SGB VIII. Dort werde auf den tat- sächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor der Maßnahme bzw. den ge- wöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson abgestellt. Zwar seien diese Vorschriften auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, dürften aber aufgrund der be- sonderen Fallgestaltung nicht außer Acht gelassen werden, so dass angesichts der „höchst rudimentären“ Personensorge, die bei dem alkoholkranken Vater der Kinder verblieben sei, eine Anwendung des § 86 Abs. 5 SGB VIII nicht in Betracht komme und er stattdessen auf die „stets größere Nähe“ von Seiten des Pflegers zu den Kindern ankommen müsse. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2013 - 1 A 287/12 - die Berufung zugelassen. Der Kläger trägt vor, dass sich in Bezug auf die streitgegenständlichen Hilfefälle der Zuständigkeitswechsel aus § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ergebe. Diese Vorschrift finde nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - auch für den hier zu entscheidenden Fall, dass die Eltern bereits vor Beginn der Hilfe verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten, Anwendung. Bei der Zuständigkeit sei ausschließlich auf den Aufenthalt und die Personensorge der Eltern oder eines Eltern- teils abzustellen. Dabei sei es unerheblich, ob einem Elternteil nur Teile der Personen- 7 8 5 sorge zustünden. Es komme auch nicht darauf an, ob ein (teil-)sorgeberechtigter Elternteil sein (Teil-)Sorgerecht tatsächlich ausübe. Der Vater der Kinder sei im vor- liegenden Fall teilpersonensorgeberechtigt, und dies auch nach dem Entzug von Auf- enthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge und weiteren Teilen des Sorgerechts zu jedem Zeitpunkt der Hilfe im Hinblick auf die Gesundheitssorge gewesen. Der Entzug der gesamten Personensorge der Kindesmutter nach Hilfebeginn habe eine Überprü- fung und Neufeststellung der örtlichen Zuständigkeit des Hilfefalles nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII eröffnet. Diese Überprüfung komme zu dem Ergebnis, dass die Be- klagte für den Hilfefall zumindest seit dem 12. September 2006 örtlich zuständig ge- wesen und dies auch weiterhin sei, weil der Kindesvater als teilsorgeberechtigter Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten gehabt und dort weiterhin habe. Bei der Zuständigkeitsregelung könne weder auf einen familienge- richtlich bestellten Pfleger noch darauf abgestellt werden, dass eine räumliche Nähe zwischen Pfleger und Kindern bestehe. Der Kläger sei gem. § 86c SGB VIII zur fort- dauernden Leistung verpflichtet und mache die Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII aufgrund der Sperrfrist des § 111 SGB X rückwirkend ab 10. März 2008 geltend. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Februar 2012 - 4 K 1046/10 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, an ihn einen Betrag in Höhe von 213.787,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei ein Zuständigkeitswech- sel vom Kläger auf die Beklagte nicht eingetreten. Unstreitig sei für den Hilfefall ge- mäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zunächst der Kläger zuständig gewesen. Beide Elternteile hätten die Personensorge gemeinsam innegehabt und die Kinder hätten vor dem Leistungsbeginn bei ihrer Mutter und damit im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelebt. Nach Beginn der Leistung sei der Mutter der Kinder die Personensorge voll- ständig und dem Vater insoweit entzogen worden, als diesem nur die Gesundheits- sorge für die Kinder verblieben sei. Ein Zuständigkeitswechsel sei durch diese nach- 9 10 11 6 trägliche Änderung der Personensorge aber nicht eingetreten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2010 (gemeint ist: 9. Dezember 2010) führe eine alleinige Änderung des Personensorgerechts ohne zeitgleiche Änderung des (zuständigkeits-)relevanten Aufenthalts lediglich dazu, dass durch diese neue Tatsache die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung eröffnet werde. Eine solche Prüfung im Lichte der Zuständigkeitsregelungen der §§ 86 f. SGB VIII habe das Verwaltungsgericht durchgeführt. Die beim Vater der Kinder verbliebene Gesundheitssorge für die Kinder L...., S.... und X........ hätten zwar formal als rudimentärer Teil der Personensorge bestanden, der Kindesvater sei faktisch jedoch offenbar nicht in der Lage gewesen, diese Personensorge für seine minderjährigen Kinder auszuüben. Das Amtsgericht B................ - Familiengericht - habe dem Vater mit Beschluss vom.......................... - die Personensorge für seine weiteren Kinder M......... und J.......... vollständig entzogen, nachdem ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Erziehungsfähigkeit nicht gegeben sei. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (1 Band) sowie den Verwaltungsvorgang des Klägers (4 Heftungen) und der Beklag- ten (1 Heftung) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, weil es eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach dem Entzug des Sorgerechts für die Mutter der Kin- der rechtsfehlerhaft verneint hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil ihm bzw. dem Landkreis M........, dessen Rechtsnachfolger der Kläger ist (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Nr. 6 c SächsKrGebNG), im streitgegenständlichen 12 13 14 15 16 17 7 Zeitraum Kosten für die Erbringung von Leistungen nach §§ 27, 34 SGB VIII (Heim- erziehung für die Kinder X...., S.... und L........) entstanden sind, und er gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichtet war, weil die Beklagte trotz eingetretenen Zuständigkeitswechsels die Leistungen nicht fortgesetzt hatte. Die Höhe des bereits in der Klageschrift bezifferten Erstattungsanspruchs bestimmt sich nach den Angaben des Klägers, gegen die von der Beklagten keine Einwendungen erhoben worden sind. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, sind gem. § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Der Landkreis M........ war für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII für die Kinder X...., S.... und L........ örtlich zuständig, als diesen mit Bescheid des Landratsamts M........ vom 1. Juni 2006 rückwirkend ab dem 11. Januar 2006 Heimerziehung als Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII gewährt wurde. Die Personensorge stand zu diesem Zeitpunkt den Eltern gemeinsam zu. Diese hatten jedoch verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, und der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder war bei der im Zuständigkeitsbereich des Landkreises M........ wohnenden Mutter der Kinder (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Die örtliche Zuständigkeit musste nach den Beschlüssen des Amtsgerichts - Familien- gericht - H........ vom......................... - und vom.............................. - jedoch gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII neu bestimmt werden, da mit diesen Beschlüssen der Mutter der Kinder die Personensorge vollständig entzogen, dem Vater aber mit der Gesundheitssorge ein Teil der Personensorge belassen worden war. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist § 86 Abs. 5 SGB VIII vorliegend zwingend anzuwenden und besteht für die Heranziehung „weiterer rechtlicher Gesichtspunkte“ im Wege einer „Einzelfallprüfung“ weder Raum noch Veranlassung. Der Gesetzgeber hat in den §§ 86 ff. SGB VIII Regelungen für die örtliche Zuständigkeit bei verschiedenen Fallgestaltungen getroffen, und dabei die Anknüpfungsmerkmale des gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalts der Eltern, des Kindes oder Jugendlichen oder einer Pflegeperson sowie die Ausgestaltung des Personensorgerechts verwendet. Die Übertragung der Entscheidung des Gesetzgebers zu - wie auch das Ver- waltungsgericht erkannt hat - anderen Konstellationen kann daher bei der Bestimmung 18 19 8 der örtlichen Zuständigkeit ersichtlich keine Rolle spielen, abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht mit dem Anknüpfen an die „überwiegende“ Personensorge des Jugendamts des Klägers - dessen Bestellung auf der Zuständigkeitsbestimmung des § 87c Abs. 3 SGB VIII beruht - auf einen der Systematik der §§ 86 ff. SGB VIII völlig fremden Umstand abgestellt hat. Eine strikte Anwendung der Zuständigkeitsvorschrif- ten ist gerade im komplexen Erstattungsrecht unerlässlich, auch wenn - worauf das Bundesverwaltungsgericht bereits hingewiesen hat (Urt. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 38 m. w. N.) - nach der gegenwärtigen Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen sein sollte. Die Vorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII findet ihrem Wortlaut nach zwar nur dann Anwendung, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnli- che Aufenthalte begründen (§ 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Auch tritt ein Zuständig- keitswechsel nicht ein, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht (§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Nach der gefestigten Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, ju- ris Rn. 35 m. w. N.), der sich der Senat anschließt, stellt § 86 Abs. 5 SGB VIII jedoch eine umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn dar, und erfasst damit auch die Fälle, wenn die Eltern bereits vor Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und diese während des Leistungsbezugs beibehalten wurden. Das bedeutet, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII auch dann Anwendung findet, wenn sich - wie hier - bei fortbestehenden verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile nachträglich nur eine Änderung bei der Zuordnung des Sorgerechts ergibt. Ebenso wie die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur so lange greift, als sich weder an dem gewöhnlichen Aufenthalt des allein personenberechtigten Elternteils noch an der Zuordnung der Personensorge etwas ändert (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22), gilt dies auch für die Regelung in § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im Hinblick auf die Zuordnung der Personensorge. Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit bei Fällen von (weite- ren) Änderungen der unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalte schließt § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zwar ausdrücklich aus, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Das ist aber bei einer - wie hier - Änderung der Zuordnung der Personensorge dahingehend, dass nunmehr nur noch ein Elternteil 20 9 personensorgeberechtigt ist, gerade nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 25). Mit dem - nach Beginn der Leistung erfolgten - Wegfall der gemeinsamen Personensorge spätestens am 12. September 2006 ist eine Änderung eingetreten, die zu einer Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII führt. § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII sieht dabei die örtliche Zuständigkeit des Trä- gers vor, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat. Dies gilt gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII aus- drücklich auch dann, wenn einem Elternteil „einzelne Angelegenheiten“ der Personen- sorge entzogen sind. Letzteres trifft auf den Vater der Kinder zu, der ein personensor- geberechtigter Elternteil war, auch wenn ihm mit Ausnahme der Gesundheitssorge alle übrigen Angelegenheiten der Personensorge entzogen waren. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich vorliegend „verbiete“, auf § 86 Abs. 5 SGB VIII abzustellen, weil dem Kindesvater mit der Gesundheitssorge nur ein „rudimentärer“ Teil der Personensorge verblieben und dieser faktisch offenbar nicht in der Lage gewesen sei, die Personensorge für seine minderjährigen Kinder aus- zuüben, und vielmehr auf die „überwiegende“ Personensorge des Pflegers, hier des Jugendamtes des Klägers, abzustellen sei, findet im Gesetz keine Stütze. Die Ausle- gung des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII dahingehend, dass dieser eine Per- sonensorgeberechtigung voraussetze, die sich auf einen jedenfalls nicht nur „rudimen- tären“ Teil der von ihr umfassten Angelegenheiten beziehe, widerspricht der Systema- tik des Gesetzes, die in Fällen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Elternteile ausdrücklich an die Personensorgeberechtigung anknüpft, und zwar auch dann, wenn diese nur eingeschränkt besteht. Eine Differenzierung danach, welche Qualität diese Personensorgeberechtigung im Hinblick auf die von ihr noch umfassten „einzelnen Angelegenheiten“ haben muss, um im Rahmen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII berücksichtigungsfähig zu sein, steht auch in deutlichem Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift, die örtliche Zuständigkeit der Träger klar und abschließend zu regeln (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12. April 2012 - 12 A 427/12 -, juris, Rn. 3 f.). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht daher - soweit ersichtlich - auch Einigkeit darüber, dass es im Rahmen des § 86 SGB VIII für den Anknüpfungspunkt der Perso- nensorge ausreichen soll, dass dem betreffenden Elternteil zumindest ein Rest an Per- 21 22 10 sonensorge verbleibt (OVG NRW, Beschl. v. 12. Januar 2009 - 12 A 2357/07 -, juris Rn. 4 f. m. w. N.). Da eine Personensorgeberechtigung, auch wenn sie nur noch die Gesundheitssorge umfasst, jedenfalls keinen vollständigen Entzug des Sorgerechts darstellt - und ein solcher auch in dem vom Verwaltungsgericht zur Stützung des ge- genteiligen Ergebnisses herangezogenen Beschluss des Amtsgerichts C....... - Familiengericht - vom............................ - gerade nicht erfolgt ist - war im vorliegenden Fall mit dem Vater der Kinder ein (teil-)personensorgeberechtigter Elternteil vorhanden, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit abzustellen ist. Der Vater der Kinder hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Entzug des Sorge- rechts für die Mutter unstreitig im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, so dass diese für die Leistungen nach dem SGB VIII für die Kinder X...., L.... und S........ spätestens ab dem 12. September 2006 örtlich zuständig gewesen und ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist. Der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger waren nach dem eingetretenen Zuständigkeitswechsel gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII als bisher zu- ständiger örtlicher Träger verpflichtet, die Leistungen solange zu erbringen, bis die Beklagte als nunmehr zuständiger Leistungsträger diese fortsetzte. Zu einer solchen Fortsetzung der Leistung ist es nicht gekommen, da die Beklagte, auch nachdem der Kläger sie mit Schreiben vom 10. März 2009 auf den eingetretenen Zuständigkeits- wechsel hingewiesen hatte, die Fortsetzung rechtswidrig abgelehnt hat. Auf den von der Beklagten geltend gemachten Entzug des Personensorgerechts des Vaters für zwei weitere Kinder mit Beschluss des Amtsgerichts B................ vom.......................... - kommt es vorliegend schon deshalb nicht an, weil dieser Beschluss nicht die streitgegenständlichen Hilfefälle betrifft. Die Beklagte hat ferner im gerichtlichen Verfahren ihre Rechtsauffassung, dem Erstattungsanspruch des Klä- gers stehe entgegen, dass der Vater von X...., S.... und L........ sich seit Dezember 2008 im Landkreis B..... in Therapie befinde und sich daher dessen gewöhnlicher Aufenthalt geändert habe, zu Recht nicht aufrecht erhalten, da sie gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII eine Erstattungspflicht träfe und es rechtsmissbräuchlich wäre, den Kläger auf einen Erstattungsanspruch gegen den Landkreis B..... zu verweisen, der seinerseits einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen die Beklagte hätte. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich im Übrigen, dass die Beklagte auf der Grundlage des § 23 24 11 89e Abs. 1 SGB VIII Kosten für zwei weitere Kinder des Vaters von X...., S.... und L........ an den Landkreis B..... erstattet hat. Dem Anspruch des Klägers aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht auch nicht entge- gen, dass die Beklagte über den spätestens am 12. September 2006 eingetretenen Zu- ständigkeitswechsel nicht gemäß § 86c Satz 2 SGB VIII unverzüglich unterrichtet worden ist, sondern erst mit Schreiben des Klägers vom 10. März 2009, das bei ihr am 16. März 2009 einging, unter Darlegung des zum Zuständigkeitswechsel führenden Sachverhalts um Übernahme der Hilfefälle und Kostenerstattung gebeten worden ist. Da eine gesetzliche Regelung über die Folgen einer Verletzung der Unterrichtungs- pflicht fehlt, ist im Hinblick auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ledig- lich die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu beachten (BVerwG, Urt. v. 14. Novem- ber 2002 - 5 C 51.01 -, juris Rn. 12). Gemäß § 37 Satz 1 SGB I gelten das Erste und das Zehnte Buch für alle Sozialleis- tungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Ab- weichendes ergibt. Da das SGB VIII im Hinblick auf den Anspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine Regelung enthält, aus der sich eine Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X ergibt, und dem Kinder- und Jugendhilferecht auch kein die Nichtanwendung des § 111 SGB X rechtfertigendes Strukturprinzip zu ent- nehmen ist (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 14), unterliegt der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch den Einschränkungen dieser Vorschrift. § 111 Satz 1 SGB X bestimmt, dass der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letz- ten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Für den Kostenerstat- tungsanspruch aus § 89c Abs. 1 SGB VIII ist als Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X die Gesamtheit der Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden kinder- und jugend- hilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Von einer einheitlichen Leistung ist umso mehr auszugehen, wenn sich die Maßnahmen und Hilfen im Einzelfall nahtlos anein- ander anschließen (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 20 m. w. N.). 25 26 27 12 Dies zu Grunde gelegt, ist von einer einheitlichen Leistung der Hilfe nach § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII in allen drei Hilfefällen auszugehen, wobei der für die Berech- nung der Frist aus § 111 Satz 1 SGB X maßgebliche letzte Tag der Leistung im Fall von X........ der 30. April 2010 und im Fall von S........ der 5. Juli 2010 war, wogegen die Leistung im Fall von L........ bei Klageerhebung noch nicht beendet war. Der Kläger hat die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 10. März 2009 aufgefordert, die zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Hilfefälle zu übernehmen und entstandene Kosten seit dem 10. März 2008 zu erstatten. Dieses Schreiben, das der Beklagten am 16. März 2009 zuging, genügt den inhaltlichen Anforderungen an das Geltendmachen i. S. v. § 111 SGB X (vgl. BVerwG a. a. O., juris Rn. 22), da es die Leistung unbedingt einfordert und der Beklagten die Umstände der Forderung hinreichend konkret mitgeteilt wurden. Die Beklagte war - wie sie mit ihrer (erstmaligen) Ablehnung der Forderung im Schreiben vom 3. April 2009 zum Ausdruck gebracht hat - auch in der Lage zu beurteilen, ob die gegen sie erhobene Forderung ausge- schlossen war oder sie mit einer Erstattungspflicht rechnen musste, wobei es nicht darauf ankommt, dass die Beklagte rechtsfehlerhaft ihre Zuständigkeit für die Hilfe- fälle abgelehnt hat. Der Kläger hat im Ergebnis den Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 SGB VIII für alle drei Hilfefälle innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht, so dass dieser ihm in dem Umfang, in dem er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist (§ 88 VwGO), zuzusprechen ist. In Bezug auf die Höhe der dem Kläger entstande- nen und vorliegend geltend gemachten Kosten hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entspre- chend (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 25 m. w. N.; st. Rspr.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 28 29 30 31 32 13 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe der SächsERVerkVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa- che dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa- men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge- richts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Heinlein Dr. Pastor Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 213.787,97 € festgesetzt. 14 Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Heinlein Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Schika Justizobersekretärin 1 2